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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2015, RV/7502018/2014

Parkstrafe nach Strafe für Missachtung der gleichzeitig bestehenden Fußgängerzone: Doppelbestrafung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen F wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 2006/09, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 als Verwaltungsstrafbehörde vom (Datum der Ersatzzustellung an einen Mitbewohner), MA 67-PA-6, zu Recht erkannt:

  • Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der/das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  • Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro (20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung  dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Eine Revision der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus den weiter unten angeführten Gründen nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

Er habe am um 18:46 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher  in Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz 2006 fahrlässig verkürzt worden.

Für dieses Vergehen wurde gegen den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm überdies gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auferlegt.

In der Begründung des Straferkenntnisses führte die Behörde (im Folgenden: belangte Behörde, kurz: belB) nach Wiederholung der Tatumschreibung und Hinweis auf das eingesehene Beweismittel Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der LPD Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei, Beweis würdigend Folgendes aus:

Im Einspruch gegen die Strafverfügung () habe der Bf eingewendet, zweimal für denselben Tatbestand bestraft worden zu sein. Laut seinem Einspruch habe er das Fahrzeug nicht auf einem Parkplatz abgestellt, sondern auf einem Platz, der nicht zum Parken zur Verfügung stehe, weshalb die Parkgebühr nicht eingehoben werden könne (Anm. BFG: mit Strafverfügung MA  67-RV- war er wegen Parkens am selben Abstellort um 18:44 Uhr für ein Vergehen nach der Straßenverkehrsordnung gestraft worden, da in diesem als Fußgängerzone gekennzeichneten Bereich nur von 06:00 Uhr bis 10:30 Uhr die Zufahrt für Ladetätigkeiten gestattet ist; das diesbezügliche Verfahren wurde mit rechtskräftig gewordenem Straferkenntnis vom , zugestellt am , und Bezahlung der damit verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00 zuzüglich eines Kostenbeitrages von EUR 10,00 beendet). Außerdem sei die Strafhöhe unverhältnismäßig und dem Vergehen nicht angemessen.

Dazu werde Folgendes bemerkt:

Gemäß § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 seien, wenn jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe (Deliktkonkurrenz), die für diese Delikte vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Dieses Kumulationsprinzip gelte sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe (Realkonkurrenz) als auch für den Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen falle (Idealkonkurrenz).

Die durch die StVO und die Parkometerabgabeverordnung geschützten Rechtsgüter seien nicht ident. Durch die beanstandete Tat (Singular im Erkenntnistext, Anm.) seien mehrere Delikte verwirklicht worden, so dass sich das Vorbringen (im Einspruch) nicht zu Gunsten des Bf auswirke.

Das beanstandete Fahrzeug sei in einer flächendeckenden Kurzparkzone abgestellt gewesen, bei der lediglich die Ein- und Ausfahrtstellen mit Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" gekennzeichnet gewesen seien.
Diese verordnete Kurzparkzone gelte schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVO für das gesamte Gebiet des x-ten Wiener Gemeindebezirkes. Damit entstehe auch beim Abstellen eines Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes innerhalb dieser kundgemachten Kurzparkzone die Verpflichtung, die Parkometerabgabe zu entrichten. Auch jener Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug innerhalb einer Kurzparkzone entgegen den Bestimmungen der StVO abstelle, solle nicht besser gestellt werden als derjenige, der sein Fahrzeug innerhalb der Kurzparkzone ordnungsgemäß abstelle.

Für die Übertretung sei ein Organmandat ausgestellt worden, worauf aber kein Rechtsanspruch bestehe. Es sei gegenstandslos geworden, weil es innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht bezahlt worden sei. Die Gründe für die Versäumnis (...) spielten keine Rolle. Das Strafverfahren sei daher eingeleitet worden, was auch ohne vorherige Ausstellung eines Organmandates möglich gewesen wäre.

Der Sachverhalt werde daher als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich sei.

Nach Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung des angenommenen Sachverhaltes (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung) und zu den für die zu lösenden Schuldfrage maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 5 Abs. 1 VStG) stellte die belB fest, dass dem Bf die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei, weshalb der ihm angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Zur Strafbemessung begründete die belB unter Hinweis auf den Strafrahmen gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, dass
- sich die Strafe vor allem auch am Strafzweck zu orientieren habe;
- das Parkometergesetz auch das Ziel verfolge, den Parkraum zu rationieren und dieses Ziel nur erreicht werden könne, wenn die Strafhöhe geeignet sei, den Bf zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten;
- weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können;
- das Verschulden des Bf daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden könne;
- zur Tatzeit rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen betreffend den Bf nicht aktenkundig seien;
- betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf der belB keine Umstände bekannt seien, die annehmen ließen, dass er durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde;
- die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe dazu geeignet sein solle, ihn wirksam von einer Wiederholung abzuhalten    und
- unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch sei, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

In der umfassenden Rechtsmittelbelehrung wurde der Bf  abschließend darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, die Durchführung einer mündlichen (Beschwerde-) Verhandlung zu beantragen, und dass er mangels eines solchen  Antrages auf sein diesbezügliches Recht verzichte.

Der Bf erhob dagegen mit e-Mail vom Beschwerde und beantragte darin die Beigebung eines Verteidigers. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte er nicht.

In der Beschwerde ist weiters zu lesen:

"Sie führen an, dass eine begangene Tat (in diesem Fall das Abstellen eines Autos in einer zeitlich befristeten Fußgängerzone) unter 'mehrere einander nicht ausschließende Strafandrohungen' falle.
Die mir zugefügt Doppelbestrafung (GZlen der MA 67 angeführt, Anm.) begründen Sie mit der flächendeckenden Geltung der Kurzparkzone, die bewirken soll, dass 'auch jener Fahrzeuglenker, der ...' (vollständiges Zitat aus dem Straferkenntnis, Anm.)

Ich stelle fest, dass ich durch die bereits erfolgte und bezahlte Strafe durch MA 67-RV- in keiner Weise besser gestellt bin und somit eine zusätzliche Parkometerstrafe nicht den Voraussetzungen Ihrer eigenen Strafbegründung, noch den Grundsätzen des gesunden Menschenverstandes, entspricht.

Ich beantrage daher die ersatzlose Streichung der gegenständlichen Parkometerstrafe."

Der Richter wies mit Beschluss vom , VH/750X, den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im Verwaltungsstrafverfahren mit näherer Begründung ab (siehe dort; die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am ) und lud unter einem die Parteien des Beschwerdeverfahrens zu der für anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung (die Anberaumung erfolgte mangels entsprechenden Antrages auf Anordnung des Richters).

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung trug der Richter den Parteien des vor ihm geführten Verfahrens vorbereitende Ergänzungen ihres jeweiligen Standpunktes auf, und zwar

1. der Beschwerde führenden Partei:
1.1. Es sei bekannt zu geben und nachzuweisen, wo der Bf üblicherweise das verfahrensgegenständliche oder allenfalls ein anderes ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug im Bereich des gegenständlichen Abstellortes außerhalb jener Zeiten, in denen das Zufahren zur Fußgängerzone in der flächendeckend verordneten Kurzparkzone (des Bezirkes) gestattet sei, abstelle. Dies erscheine relevant, da er seinen Wohnsitz genau hinter dem beschwerdegegenständlichen Abstellort habe. Er möge darlegen und nachweisen, welche Schuld befreienden äußeren Umstände ihn zum Tatzeitpunkt an der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des abgestellten Kfz mit einem gültig entwerteten oder einem elektronisch aktivierten Parkschein allenfalls gehindert hätten.
1.2. Es werde ersucht zur Kenntnis zu nahmen, dass das BFG mit gleicher Post seinen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren in Beschlussform erledigt habe;

2. der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde:
2.1. Zum Zwecke der Feststellung des im Beschwerdefall maßgeblichen Sachverhaltes erscheine die Teilnahme der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung in der Person eines über die örtliche Sach- und Rechtslage (Verordnungsinhalte und Verkehrsschilder; der Abstellort befinde sich in einer Fußgängerzone mit zeitlich begrenzter Einfahrterlaubnis, die zugleich Kurzparkzone sei) informierten Behördenvertreters geboten. Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer mündlichen Verhandlung ... nur das zu berücksichtigen habe, was im Verlauf der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei ("vorkomme").
2.2. Weiters sei dem BFG im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung elektronische Ferneinsicht in sämtliche Fotos des Meldungslegers vom gegenständlichen Tatort zu ermöglichen, da das einzige aktenkundige Foto in Papierform keinerlei Aussagekraft besitze. Dieser Ausdruck vermittle kein verwertbares Bild vom Innenraum des beanstandeten Fahrzeuges, wie dies vom BFG auch schon in anderen Beschwerdefällen betreffend Beanstandungen im Zuge der Parkraumüberwachung zur winterlichen Abendzeit festgestellt worden sei. Sollten Ausdrucke von der aktenkundigen Aufnahme oder von weiteren Aufnahmen des Meldungslegers mit eindeutiger Aussagekraft bezüglich des Fahrzeuginnenraumes vorliegen oder hergestellt werden können, so seien auch diese Ausdrucke zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Diesbezüglich möge sich die belangte Behörde erforderlichenfalls der Mitwirkung des Meldungslegers (Dienstnummer) bedienen. Eine gesonderte Ladung des Meldungslegers zwecks Vernehmung desselben in der mündlichen Verhandlung sei derzeit nicht vorgesehen.

Der Richter forderte die belangte Behörde zunächst fernmündlich auf, das Straferkenntnis vom , MA 67-RV-, betreffend Vergehen nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 24 Abs. 1 lit. i StVO dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Die belB entsprach dem vorerst nicht. Hingegen teilte sie dem BFG mit Schreiben vom mit, dass sie der mündlichen Verhandlung fernbleiben werde; eine Begründung unterblieb ebenso wie die Vorlage der unter 2.2. des Ladungsschreibens angeforderten Beweismittel.

Daraufhin lud der Richter das oben genannte Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger-PU-) zur Verhandlung, zwecks Vernehmung desselben als Zeuge. An diesen Zeugen erging die unter 2.2. des Ladungsschreibens vom enthaltene Aufforderung mit identem Wortlaut. Der belangten Behörde trug der Richter nochmals fernmündlich auf, das gegen den Bf erlassene Straferkenntnis GZ. MA 67-RV- betreffend den Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (Einfahren und Parken in einer Fußgängerzone außerhalb der für Ladetätigkeiten genehmigten Einfahrtszeiten) dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Nach Urgenz des Richters via eMail vom übermittelte die belB am selben Tag das erbetene Straferkenntnis in Form eines eingescannten Reinschriftexemplars via eMail. Aus diesem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis (die dort verhängte Strafe iHv EUR 78,00 zuzüglich Verfahrenskostenbeitrag von EUR 10,00 wurde bezahlt) ist ersichtlich, dass dem Bf folgende Tat zur Last gelegt wurde:

Er habe am um 18:44 Uhr in Wien als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W- dieses in einer Fußgängerzone außerhalb der für die Zufahrt zur Ladetätigkeit erlaubten Zeiten abgestellt und dadurch die Rechtsvorschriften des § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960 verletzt.
Laut Begründung ging die Verwaltungsstrafbehörde davon aus, dass der Bf "durch diese Tat" mehrere verschiedene Delikte verwirklicht habe (Anm.: Offenbar ging die Behörde davon aus, dass gegenständlich ein Fall deliktischer Idealkonkurrenz vorlag).
Auf das anscheinend zeitliche Auseinanderfallen der dem Bf zur Last gelegten Delikte:
- das Park- und Halteverbot in der Fußgängerzone außerhalb der für die Zufahrt zur Ladetätigkeit erlaubten Zeiten um 18:44 Uhr verletzt und
- die Parkometerabgabe in der flächendeckend verordneten Kurzparkzone des gesamten Bezirkes durch deren Nichtentrichtung um 18:46 Uhr fahrlässig verkürzt zu haben,
ging die belB im dortigen Straferkenntnis nicht ein.

In der mündlichen Verhandlung, der die belangte Behörde wie angekündigt fern blieb, wurde ausgeführt:

Der Richter trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen:

Organstrafmandat vom ; Strafverfügung ; Einspruch rechtzeitig ;
Straferkenntnis ; Beschwerde rechtzeitig ;
Verfahrenshilfeantrag, abgewiesen mit Beschluss vom ;
Ladung der Parteien und des Zeugen zur mündlichen Verhandlung

und erteilt sodann dem Beschwerdeführer das Wort.

Der Beschwerdeführer (Bf) führt aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzt:

"Ich habe meinen Wohnsitz unmittelbar hinter dem beanstandeten Abstellort, deshalb kommt es doch manchmal vor, dass ich aus unvermeidlichen Gründen (Besuch meiner betagten Mutter) in diese Fußgängerzone einfahre und mein Auto dort abstelle. Insoweit ist mir die Verbotswidrigkeit dieses Vorgehens durchaus bewusst, und ich bezahle daher selbstverständlich die dafür gegen mich verhängten Verkehrsstrafen. Außerdem wurde gegen mich im gegenständlichen Fall wegen Verkürzung der Parkometerabgabe eine weitere Geldstrafe verhängt, die im Zusammenhang mit der anderen Strafe eine Doppelbestrafung darstellt, die einerseits gegen den gesunden Menschenverstand verstößt und andererseits das Gebot der Fairness verletzt. Ich sehe das auch deshalb so deutlich, weil ich als studierter Politikwissenschaftler in den Bereichen Staatsrecht und Völkerrecht kundig bin.
Es ist nämlich der angebliche Gesetzeszweck des Parkometergesetzes und der Parkometerabgabeverordnung sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung über eine flächendeckende Kurzparkzone im gesamten Gebiet des Bezirkes nicht einzusehen, der da lautet:
Verkehrsteilnehmer, die die Parkometerabgabe vorschriftswidrig nicht entrichten, gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern, die sie sehr wohl entrichten, nicht besser zu stellen.
Eine Besserstellung meiner Person ist nicht zu erkennen, wenn ich in einer Kurzparkzone mein Auto abstelle an Orten, die aufgrund anderer Verkehrsvorschriften gerade nicht für das Halten und Parken zur Verfügung stehen. Mit meinem zweifach bestraften Verhalten habe ich zumindest hinsichtlich der Parkometerabgabepflicht keinem anderen Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit zum Halten oder Parken genommen.

Mehr ist in dieser Beschwerdeangelegenheit von meiner Seite nicht auszuführen."

(09:38 Uhr)

Der Richter vernimmt sodann das vorgeladene Parkraumüberwachungsorgan als Zeugen. (Anm.: Die Niederschrift über die Zeugenaussage wurde als Bestandteil der Verhandlungsniederschrift dem Beschwerdeführer  zu Ende der Verhandlung in einer Ausfertigung übergeben.)

Im Rahmen der Zeugenvernehmung wird ausgeführt:

Richter: "Die Identität des Zeugen ist nachgewiesen durch Vorlage seines Dienstausweises."

Zeuge, auf Befragen durch den Richter: "Ich stehe  zum Beschwerdeführer in keinerlei Naheverhältnis. Ich bin zur Aussage bereit."

Der Richter hält fest, dass dem Zeugen mit der Ladung eine Rechtsbelehrung für Zeugen übermittelt wurde. Der Zeuge wird  auf seine Verpflichtung hingewiesen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Falsche Angaben können strafrechtliche Folgen haben.
Gegenstand der Einvernahme des Zeugen ist folgendes Beweisthema: Schilderung der Amtshandlungen betreffend das Kfz W- am , 18:44 bzw. 18:46. An der Örtlichkeit befindet sich unmittelbar vor der Einfahrtsmöglichkeit in den St. Ulrichs-Platz eine Hinweistafel über das Bestehen einer Fußgängerzone, die nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 10:30 Uhr aufgehoben ist. Nur in dieser Zeit ist die Zufahrt für Ladetätigkeiten gestattet.

Auf die Frage des Richters, warum die beiden Organstrafmandate unterschiedliche Tatzeiten aufweisen (18:44 bzw. 18:46), führt der Zeuge aus:

"Das Ausstellen der Organstrafmandate kann technisch nur hintereinander erfolgen, tatsächliche Tatzeit für beide vorgeworfene Delikte war 18:44."

Richter: "Ist der von ihnen beanstandete Abstellort ein solcher, auf dem ein den fließenden Verkehr oder den Fußgängerverkehr behinderndes Halten oder Parken technisch möglich ist, oder wird durch ein Halten oder Parken dort das Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer an ungehinderter Fortbewegung nicht behindert?"

Zeuge: "Aufgrund der Platzverhältnisse ist eine Behinderung im vorstehenden Sinn nicht möglich."

Bf: "Der Abstellort ist Teil einer Nische amOrt . Im Haus befindet sich ein Haustor, breit genug für Einfahrten, dahinter ein begrünter Hof; ob das Fahrzeug gerade davor gestanden hat, kann ich nicht mehr sagen. Das Einfahrtstor ist nicht beschildert, tatsächlich fahren keine Autos in den dahinterliegenden Hof ein."

Bf. fragt den Zeugen: "Hätte ich mein Fahrzeug in der Zeit von 6:00 bis 10:30 Uhr dort abgestellt: Wäre dann die Kurzparkzone aufgehoben gewesen oder hätte sie weitergegolten?"

Zeuge: "Sofern die Zufahrt und das Halten/Parken zu Zwecken von Ladetätigkeiten erfolgt wäre, hätte in dieser Zeit die Kurzparkzone ebenso wenig gegolten wie die Fußgängerzone. Ohne Ladetätigkeit hätten jedoch beide Vorschriften beachtet werden müssen."

Bf. an den Zeugen: "Es ist schon vorgekommen, dass ich wegen einer vollkommen gleichartigen Vorgangsweise, nämlich Parken innerhalb des Geltungszeitraumes der Fußgängerzone, nur für ein Delikt bestraft wurde, bei anderer Gelegenheit jedoch doppelt. Gibt es dafür eine Begründung?"

Zeuge: "Das hängt vom Vorgehen des jeweiligen Überwachungsorganes ab. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Delikte."

Bf.: "Es liegt also im Belieben des Organes. Kann das Organ willkürlich vorgehen?"

Zeuge: "An sich ist jedes Organ an die Einhaltung der Dienstvorschriften gebunden. Es sind ungefähr 400 bis 500 Kolleginnen und Kollegen in Wien eingesetzt, ich kann mich zur Vorgehensweise der anderen nicht wirklich äußern."

Frage des Richters: "Ist vor dem Nebengebäude , wo sich ein Lokal befindet, genügend Raum für das Abstellen allfälliger Einsatzfahrzeuge, wie Rettung, Feuerwehr oder Polizei?"

Bf.: "An Hand der angefertigten Skizze (zum Akt genommen) sieht man, dass gerade dort genügend Raum ist, um Fahrzeuge dieser Art erforderlichenfalls abzustellen. Die Einfahrt zum Platz ist an einer Position, die genügend Raum dafür lässt."

Zeuge: "Grundsätzlich kann ich das Vorhandensein von ausreichend Raum für das Einfahren, Umkehren und wieder Ausfahren von Fahrzeugen bestätigen."

(Ende der Einvernahme, Entlassung des Zeugen um 10:20 Uhr)

Sodann verkündete der Richter den Spruch des Erkenntnisses samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.

Beweiswürdigung

Die dem Bf zur Last gelegte, im Spruch des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses umschriebene Tat erscheint objektiv erwiesen, zumal sie vom Bf nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt wird und im aktenkundigen Beweisstück Wahrnehmungsbericht des Meldungslegers (nicht jedoch im elektronisch gespeicherten unverwertbaren Beweisfoto) ihre Bestätigung findet. Dass der Bf beim Abstellen des beanstandeten Kraftfahrzeuges dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert hätte, wird weder behauptet noch ergibt sich solches aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens.
Dass der Bf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig und ohne entschuldbaren Grund, somit auch subjektiv schuldhaft begangen hat, kann mangels tauglichen Entlastungsvorbringens als erwiesen angenommen werden:
Der Einwand des Bf betreffend die vermeintliche Doppelbestrafung für "ein und dasselbe Delikt" stellt kein Vorbringen dar, welches geeignet wäre, entschuldbare Unkenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften (siehe dazu unter "Rechtslage") oder einen gerechtfertigten Notstand bei der Tatbegehung tauglich zu begründen. Zum einen verfügt der Bf laut eigener (nicht protokollierter) Aussage in der mündlichen Verhandlung über einen Garagenplatz, was darauf schließen lässt, dass er sich durch die Ortsumstände (Wohnort innerhalb einer Fußgängerzone) keineswegs punktuell oder gar andauernd in einer Notlage befindet. Zum anderen hat er nicht behauptet, zum beschwerdegegenständlichen Abstellzeitpunkt eine Ladetätigkeit vor Ort - die, so der Bf, hin und wieder für das Entladen bzw. Verstauen von Gepäckstücken der bei ihm zu Besuch weilenden  Mutter erforderlich sei; dies könne auch zu Zeiten außerhalb der Erlaubnis einer Zufahrt in die Fußgängerzone vorkommen - verrichtet habe. Eine solche Ladetätigkeit könnte allenfalls aus Gründen der Bequemlichkeit in Betracht kommen, was keinen Schuldausschließungsgrund darstellen würde. Der Bf begründet seine Beschwerde vielmehr nur mit rechtlichen Überlegungen zu einer ihn vermeintlich belastenden "Doppelbestrafung", worauf im Folgenden unabhängig davon, ob hier überhaupt Doppelbestrafung vorlag, eingegangen sei (zu den Spruch tragenden gegeteiligen Erwägungen siehe weiter unten):

Rechtslage

Das (Wiener) Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 , in der geltenden Fassung vom , LGBl. Nr. 10/2013, enthält, soweit hier von Interesse, folgende Bestimmungen:

"§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien."

Die auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch mehrspurige Kraftfahrzeuge (Pakometergesetz 2006) erlassene Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung vom , ABl. 2013/29, enthält, soweit hier von Interesse, folgende Bestimmungen:

"§ 1. (1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff Abstellen umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro (...). Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

(§ 3 und § 4 regeln das bei Erwerb von Parkscheinen bzw. von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt für die jeweilige Abstelldauer.)

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 1960/159, in der geltenden Fassung, enthält, soweit es für den mit Straferkenntnis MA 67-RV- geahndeten Verstoß strafbegründend herangezogen wurde und im Hinblick auf das mit gegenständlicher Beschwerde eingewendete Doppelbestrafungsverbot hier von Interesse erscheint, folgende Bestimmungen:

§ 99 Abs. 3

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, ... zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, ... gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach ... (den vorstehenden Absätzen) oder Abs. 4 zu bestrafen ist,
...

§ 24 Abs. 1
"Das Halten und Parken ist verboten:
i) in Fußgängerzonen.
1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.
"
 

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG enthält bezüglich des Zusammentreffens von strafbaren Handlungen folgende Bestimmungen:

"§ 22 (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen."

§ 22 Abs. 2 statuiert das Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafrecht, unter anderem im Verhältnis echt real oder echt ideal konkurrierenden Verwaltungsübertretungen untereinander (Abs. 2 Satz 1). An die bisherige Rechtsprechung zur Gesetzeskonkurrenz im Verwaltungsstrafrecht lässt sich unmittelbar anschließen.

Abs. 2 erfasst bloß Fälle echter Gesetzeskonkurrenz. Echte Konkurrenz liegt vor, wenn es die Ausschöpfung des Gesamtunwertes des Täterverhaltens erfordert, dem Täter die mehrfache Tatbestandserfüllung - die mehrfache Erfüllung desselben Tatbestandes durch mehrere Handlungen (Realkonkurrenz) oder die Erfüllung mehrerer unterschiedlicher Tatbestände durch eine einzige Handlung (Idealkonkurrenz) - je selbstständig anzulasten. Nur in diesem Fall besteht Raum dafür, Strafen für mehrere Straftatbestände "nebeneinander zu verhängen" (Satz 1). An einer mehrfachen Gesetzesverletzung fehlt es hingegen von vornherein, wenn bei mehreren durch ein Täterverhalten verwirklichten Tatbeständen der eine Tatbestand den Unwert eines anderen, formal gleichfalls verwirklichten vollständig miterfasst und diesen Tatbestand daher verdrängt ("Scheinkonkurrenz").

Das aus § 22 Abs. 2 VStG folgende Kumulationsprinzip gilt für alle Fälle der echten Ideal- und echten Realkonkurrenz (VfSlg 3951/1961; VwSlg 6932 A/1966; und ):

Echte Idealkonkurrenz liegt vor, wenn der Täter durch eine Tat gleichzeitig mehrere Straftatbestände erfüllt, er also eine Tat verwirklicht, die "unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt". Im Schrifttum wird als Beispiel der Fall eines Täters angeführt, der a) mit überhöhter Geschwindigkeit und b) bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt, also zwei Delikte nach der StVO durch eine einzige Handlung gleichzeitig verwirklicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 22 Rz 9). Die u. a. für solche Fälle normierte und regelmäßig gehandhabte Strafenkumulierung findet ihre Bestätigung in der Rechtsprechung des VwGH (E , 90/04/0174 und nochmals E , 92/17/0300). Das Gesetz sieht diesbezüglich - anders als nach dem in § 28 StGB verankerten Absorbtionsprinzip - keine Anrechnungsregel vor. Die mehrfache Strafenverhängung im Verwaltungsstrafrecht führt  mangels Strafendeckelung dazu, dass die jeweils verhängten Strafen insgesamt kumulieren. Das VStG kennt jedoch keine addierende Verhängung von Gesamtstrafen und nicht einmal eine Verpflichtung zur Anführung einer Gesamtsumme, vgl. VwGH E 4.10.21012, 2010/09/0061). Neben einander zu verhängen sind stets Einzelstrafen. Bei Anlastung mehrfacher Tatbegehung im Wege echter Konkurrenz verbietet sich aber eine zusätzliche Verwertung dieses Umstandes als Erschwerungsgrund (VwGH E , 94/11/0131).

Echte Realkonkurrenz liegt vor, wenn ein Täter durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begeht (§ 22 Abs. 2 HS 1).Eine solche mehrfache Tatbegehung kann in einer schlichten Tatwiederholung ("gleichartige Realkonkurrenz") oder in der Verwirklichung unterschiedlicher Handlungen ("ungleichartige Realkonkurrenz": z. B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und unbefugte Gewerbeausübung; oder, wie im gegenständlichen Fall: verbotswidriges Parken in einer Fußgängerzone und Nichtentrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone) bestehen.

Die im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Strafenkumulierung ergibt sich als Folge des Umstands,  dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes selbstständig verwirklichte Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist () und das Gesetz diesbezüglich keine Anrechnungsregel (wie etwa im Sinne des Absorbtionsprinzips gemäß § 28 StGB) vorsieht.

Die Aburteilung einer mehrfachen Tatbestandsverwirklichung (etwa: durch ein und dieselbe Tat oder durch gleichzeitig begangene unterschiedliche Taten) kann einerseits dadurch geschehen, dass die Behörden für jede angelastete Verwaltungsübertretung einen gesonderten Bescheid erlassen (VwGH E , 1959/70). Bei - hier aber nicht vorliegender, von der belB bloß irrtümlich angenommener - echter Idealkonkurrenz von verwaltungsstrafrechtlich ahndbaren Vergehen besteht die Problematik, dass der erste diesbezügliche Bescheid eine weitere spätere Tatverfolgung sperrt (§ 30 VStG). Insoweit kommt nach Schrifttumsmeinung eine gleichzeitige Bescheidabfertigung in Betracht oder die Aufnahme des Ausspruches mehrerer Strafen in eine gemeinsame Bescheidausfertigung (VwGH E , 92/03/0017; , 94/02/0343; , 96/02/0027). Im Rechtssinne liegen auch diesfalls mehrere voneinander unabhängige und auch einer unterschiedlichen Bekämpfung zugängliche Strafbescheide vor.

Im hier nicht einschlägigen § 30 Abs. 1 bis Abs. 4 VStG wird bestimmt:

"(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen."

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem E vom , B559/08, VfSlg 18833, zur Problematik einer Doppelbestrafung (in Fällen von echter Idealkonkurrenz) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zum Verbot der Doppelverfolgung, insbesondere dessen Kernaussagen im Urteil S.Zolotukhin gg. Russland vom , Nr. 14.939/03 ausführlich bedenkend, Stellung bezogen und im Ergebnis seiner Erwägungen beschwerdegegenständlich einen Verstoß durch das belangte Gericht gegen den Grundsatz ne bis in idem verneint, mit folgender Begründung:
"7.3. Da sohin der Beschwerdeführer wegen verschiedener Straftatbestände verfolgt bzw. 'verurteilt' wurde, die sich in ihren wesentlichen Elementen unterschieden, lag in der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verurteilung wegen Imstichlassen eines Verletzten und Unterdrückung eines Beweismittels einerseits und Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,6 mg/l und 0,8 mg/l (ergänze: andererseits) keine unzulässige Doppelverfolgung wegen ein und derselben strafbaren Handlung vor."

Mit E vom , 2007/09/0361, gab der VwGH der Beschwerde des MF in T gegen den Bescheid des UVS Niederösterreich vom , Zl. Senat-WB-05-0025 statt und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der UVS hatte im Instanzenzug das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) N,  worin der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt und bestraft worden war im wesentlichen bestätigt. Bereits in der Berufung gegen das Straferkenntnis der BH hatte der Beschwerdeführer eingewendet, wegen derselben Beschäftigung der Ausländerinnen bereits mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts N wegen § 217 Abs. 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 StGB sowie wegen § 105 Abs. 1 Fremdengesetz verurteilt worden zu sein. Es liege daher eine schon nach § 28 Abs. 1 Einleitungssatz verbotene Doppelbestrafung vor.
Der VwGH schloss sich im aufhebenden Erkenntnis mit näherer Begründung der Auffassung des Beschwerdeführers an und orientierte sich dabei an der jüngsten Rechtsprechungslinie des EGMR, beginnend mit dessen Erkenntnis in der RS Sergey Zoltukhin, fortgeführt und präzisiert in den Erkenntnissen betreffend die Beschwerden Ruotsalainen (, Nr. 13.079/0325), Maresti (, Nr. 55.759/07) und Tsonyo Tsonev (, Nr. 2376/03). Zur Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, habe der EGMR zuletzt die Ansicht vertreten, dass allein auf die Fakten abzustellen sei und die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht  zu bleiben habe, und dass eine neuerliche Strafverfolgung dann unzulässig sei, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht. Der EGMR habe darauf abgestellt, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben, und betont, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste und umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war.
Genau so ein Fall von unzulässiger Doppelverfolgung liege beschwerdegegenständlich vor.

Im Erkenntnis vom , 2008/09/9203 hatte der VwGH eine Bestrafung wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nach erfolgter Verurteilung wegen des Vergehens nach § 111 ASVG zu beurteilen und war - abweichend vom Tenor seines vorgenannten Erkenntnisses - zum Schluss gekommen, dass für die Bestrafung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG andere Aspekte des tatsächlichen Geschehens relevant waren (Nichteinholung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung) als für jene für die erfolgte Verurteilung nach § 111 ASVG (Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung), und dass damit die wesentlichen Tatbestandselemente beider Strafnormen divergierten.
Der Verfassungsgerichtshof - so der VwGH in diesem Erkenntnis weiter - habe nach Ergehen des Urteils des EGMR im Fall Zoltukhin seine Rechtsprechung zum Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 7.  Zusatzprotokoll zur EMRK dahingehend verfeinert, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen dann zulässig sei, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden, und die Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung (ohne Berücksichtigung einer Alkoholisierung, § 88 Abs. 1 StGB), Verurteilung wegen Imstichlassens eines Verletzten (§ 94 Abs. 1 StGB) und Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295 StGB) einerseits und die Verfolgung und Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit überhöhtem Alkoholgehalt in der Atemluft (§ 99 Abs. 1a StVO) im Hinblick auf Art. 4 7. ZPEMRK für zulässig erachtet (s. nochmals das E B559/08).

Im Schrifttum (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 30, Kommentar, Rz 2 und 3) geäußerte Bedenken gegen die Verhängung von mehreren Strafen neben einander wegen der Begehung verschiedener Straftaten, wenn sie durch ein und dasselbe Verhalten (durch denselben "Lebenssachverhalt") verwirklicht wurden, mögen bei der Fortentwicklung des Richterrechtes (EGMR, VfGH, OGH und Unterinstanzen) insbesondere im Hinblick auf die Verfeinerung des Begriffes "idem" bei Fällen von echter Idealkonkurrenz an Bedeutung gewinnen. Für den hier entschiedenen Beschwerdefall bleiben sie ohne Relevanz, weil entgegen der Auffassung der belB - und, dem folgend, des Bf - tatsächlich ein Fall von echter Realkonkurrenz vorliegt: Die beiden Rechtsgüter, gegen welche der Bf (nahezu) Gleichzeitig verstieß, nämlich: § 24 Abs. 1 lit. i StVO = Park- und Halteverbot in einer Fußgängerzone; und  
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung = Parkometerabgabepflicht in Kurzparkzonen,
sind durch von einander verschiedene, in unterschiedlichen Gesetzen verankerte Strafdrohungen geschützt: Zum einen durch § 99 Abs. 3 StVO 1960, zum anderen durch § 4 Abs. 1 Parkometergesetz.
Die Verstöße wurden auch durch verschiedene Sanktionen geahndet, die den Unwertgehalt der jeweils anderen Tat keineswegs abdecken: Der Bf hat zum einen das in der Fußgängerzone zeitlich definierte Halte- und Parkverbot missachtet, indem er sein Kraftfahrzeug dort zu einem Zeitpunkt außerhalb der durch Verkehrszeichen kundgemachten befristeten Erlaubnis des Zufahrens für Ladetätigkeit abstellte; dafür wurde er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO rechtskräftig bestraft.
Zum anderen hat er es im Zeitpunkt des Abstellens seines Kraftfahrzeuges in nicht entschuldbarer Verkennung der Rechtslage unterlassen, die innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone bestehende Parkgebührenpflicht zu beachten, indem er es verabsäumte, die Parkometerabgabe zu entrichten; dafür wurde er mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz bestraft.

Die beiden vom Bf begangenen Verwaltungsübertretungen stehen zueinander in keinem ursächlichen Zusammenhang und stellen daher nicht etwa ein und dieselbe Tat, sondern zwei von einander verschiedene Taten dar: Mit dem verbotswidrigen (Einfahren in die und) Parken in der Fußgängerzone allein hatte der Bf nämlich noch nicht die  Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit der Kurzparkzonenverordnung für den Bezirk verletzt, sondern dieses Delikt erst mit der unterlassenen Entrichtung der Parkometerabgabe - mindestens eine juristische Sekunde nach dem Abstellen des Fahrzeuges - gesetzt.
Die beiden Rechtsgüter,
a) Fahr- und Halte-verbot in der Fußgängerzone gemäß § 24 Abs. 1 lit. i StVO  bzw.
b) Parkometerabgabepflicht innerhalb der Kurzparkzone gemäß Art. I der VO des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Parkraumbewirtschaftung im Bezirk, ABl. 1996/31, idF Abl. 2007/33,
dienen unterschiedlichen berechtigten Interessen verschiedener Interessentengruppen: Einerseits dem Interesse von Fußgängern an ungestörter Benützung des gesamte Areals der Fußgängerzone; andererseits dem Interesse von miteinander um den zunehmend knappen Parkraum in Wien konkurrierenden Fahrzeuglenkern: Hier ist insbesondere an die Lenker der Einsatzfahrzeugen von Rettung, Feuerwehr, Polizei und Magistrat zu denken, welche von der Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabepflicht ausgenommen sind und im Zuge von Einsätzen ein berechtigtes Interesse daran haben, in der Fußgängerzone wann immer erforderlich zu halten und zu parken. Insofern geht der Einwand des Bf, er habe ja anderen Verkehrsteilnehmern durch sein verbotswidriges Abstellen gar keinen Parkplatz nehmen können, am Telos des Regimes der Parkraumbewirtschaftung vorbei. Die beiden Rechtsgüter sind, wie schon oben ausgeführt, durch von einander unabhängige Strafdrohungen vor etwaigen Verletzungen geschützt, und werden Verstöße gegen diese Normen, wie auch im gegenständlichen Fall, jeweils getrennt geahndet.
Es liegen zwei von einander verschiedene "Lebenssachverhalte" vor, die keine Tateinheit bilden. Von einer Doppelbestrafung für ein und dasselbe Verhalten kann daher keine Rede sein, und die im Schrifttum geäußerten, auf jüngere Urteile des EGMR verweisenden Bedenken hinsichtlich einer konventionswidrigen Doppelbestrafung (eig.: Doppelverfolgung) bei echter Idealkonkurrenz greifen hier mangels Sachverhaltsidentität nicht.

Erwägungen zur Beschwerde

Da sich die Beschwerde in rechtlichen Ausführungen erschöpft, konnte ihr auf Grund des feststehenden Sachverhaltes und im Sinne der oben erörterten Rechtslage kein Erfolg beschieden sein. Zur Höhe der Geldstrafe hat der Bf kein Vorbringen erstattet, sodass ihre Bemessung durch die belB mangels Bekanntgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf und angesichts des Umstandes, dass sich der Strafbetrag an der Untergrenze des Strafrahmens findet, beim erkennenden Gericht auf keine amtswegig aufzugreifenden Bedenken gestoßen ist.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen (insbesondere VwGH XYZ und VwGH XYZ) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die Beschwerde führende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 22 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 30 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7502018.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at