Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2015, RV/7501369/2015

1. Parkometerstrafe 2. Einwand gegen die Strafhöhe 3. schlechte wirtschaftliche Verhältnisse

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. , Anschrift , über die Beschwerde vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom 1) , 2) und 3) , GZ. 1) MA 67-PA-588408/5/0, 2) MA 67-PA-606786/5/3 und 3) MA 67-PA-612877/5/1, betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 49,80 zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Strafverfügung und führte aus, dass er am um 17:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Vordere Zollamtsstraße 11, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz in Anwendung des § 47 VStG werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 83,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

**********

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, dass es sich nur um Minuten gehandelt habe könne, sollte er die Parkzeit überschritten haben. Außerdem habe er keine Verständigung am Fahrzeug vorgefunden. Da er derzeit nur die Mindestsicherung beziehe, ersuche er um Herabsetzung der Strafe.

**********

Mit Straferkenntnis vom wies der Magistrat der Stadt Wien den Einspruch ab und verhängte eine Geldstrafe von € 83,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Es werde ihm zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 93,00.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt, sondern sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gewandt und angegeben habe, die Parkzeit um nur wenige Minuten überschritten und keine Verständigung am Fahrzeug vorgefunden zu haben sowie Bezieher der Mindestsicherung zu sein.

Somit sei der Schuldspruch der Strafverfügung vom in Rechtskraft erwachsen und der Behörde nur noch die Überprüfung der Höhe des verhängten Strafbetrages oblegen.

Dazu werde Folgendes festgestellt:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgaben hinterzogen oder fahrlässig verkürzt würden, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz).

Für die Übertretung sei ein Organmandat ausgestellt worden, auf das kein Rechtsanspruch bestehe. Dieses sei gegenstandslos geworden, weil es innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht bezahlt worden sei, ebenso sei die nachfolgende Anonymverfügung (€ 48,00) nicht einbezahlt worden. Auf die Gründe für die Versäumung dieser Frist bzw. die Motive der Nichtzahlung könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Als erschwerend sei das Vorliegen von drei rechtskräftigen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten gewesen, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht in Betracht gekommen sei, da diese durch ihre Höhe dazu geeignet sein solle, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten und die bisherigen Geldstrafen in ihrer Höhe dazu offenkundig nicht geeignet gewesen seien.

Die Verhängung einer Geldstrafe sei auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe. Die Geldstrafe sei somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er nicht in der Lage sein werde, sie zu bezahlen.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.

2)

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am gegenüber dem Bf. eine weitere Strafverfügung und führte aus, dass er am um 20:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Taborstraße 83, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz in Anwendung des § 47 VStG werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 83,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

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Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Einspruch und ersuchte um Herabsetzung der Strafe, da er derzeit nur das Existenzminimum beziehe und ihn eine Strafe in dieser Höhe wirtschaftlich sehr treffen würde. Er sei sich bewusst, dass er schon einige Vormerkungen habe, werde aber in Hinkunft sehr auf die Parkometerabgabe achten.

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Mit Straferkenntnis vom wies der Magistrat der Stadt Wien den Einspruch ab und verhängte eine Geldstrafe von € 83,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Es werde ihm zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 93,00.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt, sondern sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gewandt und angegeben habe, dass er derzeit nur das Existenzminimum beziehe und ihn eine Strafe in dieser Höhe wirtschaftlich sehr treffen würde.

Somit sei der Schuldspruch der Strafverfügung vom in Rechtskraft erwachsen und der Behörde nur noch die Überprüfung der Höhe des verhängten Strafbetrages oblegen.

Dazu werde Folgendes festgestellt:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgaben hinterzogen oder fahrlässig verkürzt würden, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz).

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Als erschwerend sei das Vorliegen von drei rechtskräftigen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten gewesen, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht in Betracht gekommen sei, da diese durch ihre Höhe dazu geeignet sein solle, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Bemerkt werde, dass der Bf. die Möglichkeit hätte wahrnehmen können, den Strafbetrag der Organstrafverfügung (€ 36,00) bzw. der Anonymverfügung (€ 48,00) innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Frist zur Einzahlung zu bringen, um eine Strafe in dieser Höhe zu vermeiden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, auch bei den angeführten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Verhängung einer Geldstrafe sei auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe. Die Geldstrafe sei somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er nicht in der Lage sein werde, sie zu bezahlen.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.

3)

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am gegenüber dem Bf. eine weitere Strafverfügung und führte aus, dass er am um 18:12 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Lessinggasse 3, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz in Anwendung des § 47 VStG werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 83,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

**********

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, dass er eine Strafe in dieser Höhe nicht bezahlen könne. Er verdiene derzeit nur das Existenzminimum und ersuche deshalb, die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen. Er versuche derzeit, alle Verwaltungsstrafen zu überleben und habe inzwischen drei Ratenvereinbarungen, welche er einhalte, und einen Ersatzarrest hinter ihm. Überschreitungen von Parkzeiten werde er künftig genau beachten.

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Mit Straferkenntnis vom wies der Magistrat der Stadt Wien den Einspruch ab und verhängte eine Geldstrafe von € 83,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Es werde ihm zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 93,00.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt, sondern sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gewandt habe.

Somit sei der Schuldspruch der Strafverfügung vom in Rechtskraft erwachsen und der Behörde nur noch die Überprüfung der Höhe des verhängten Strafbetrages oblegen.

Dazu werde Folgendes festgestellt:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgaben hinterzogen oder fahrlässig verkürzt würden, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz).

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Als erschwerend sei das Vorliegen von drei rechtskräftigen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten gewesen, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht in Betracht gekommen sei, da diese durch ihre Höhe dazu geeignet sein solle, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Verhängung einer Geldstrafe sei auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe. Die Geldstrafe sei somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er nicht in der Lage sein werde, sie zu bezahlen.

Bemerkt werde, dass der Bf. die Möglichkeit hätte wahrnehmen können, den Strafbetrag der Organstrafverfügung (€ 36,00) bzw. der Anonymverfügung (€ 48,00) innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Frist zur Einzahlung zu bringen, um eine Strafe in dieser Höhe zu vermeiden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, auch bei den angeführten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.

1) – 3)

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Beigebung eines Verteidigers zur Einbringung einer Beschwerde, da er nur das Existenzminimum beziehe. Mit Beschluss vom , zugestellt am , wies das Bundesfinanzgericht diesen Antrag ab, woraufhin der Bf. rechtzeitig am eine Beschwerde gegen alle vorgenannten Straferkenntnisse einbrachte.

Begründend führte er aus, dass er als Mindestpensionist Strafen in dieser Höhe nicht bezahlen könne. Es gebe nun die Möglichkeit, die Strafen erheblich herabzusetzen und ihm Teilzahlung zu ermöglichen, oder eben die Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 54 Stunden heranzuziehen. Allerdings sei ein geringer Betrag immer noch besser, als ihn in Polizeigewahrsam zu versorgen.

Bei den gegenständlichen Strafen handle es sich um Parkzeiten, die allesamt nur geringfügig überschritten worden seien. Man könne also nicht von einem hohen Unrechtsgehalt der Taten sprechen, zumal er ja Parkscheine hinterlegt habe und nur dessen Frist etwas überschritten worden sei. Der grundsätzliche Respekt gegenüber gesetzlichen Bestimmungen sei also vorhanden gewesen.

Der Bf. sei sicher, dass mittlerweile viele Strafen uneinbringlich seien, weil eben die Verhältnismäßigkeit außer Kontrolle gerate. Diverse Vormerkungen sollten mildernd gewertet werden und nicht erschwerend, zumal es sich um Abzocke handle und die Stadt Wien das Geld ja brauche (Beweis: Erhöhung ein und derselben Strafe von € 36,00 auf € 48,00 und letztlich auf € 83,00 plus Kosten).

Da aber alle diese Belange von Menschen geregelt würden und diese völlig unterschiedliche Ansichten hätten, sei er schon gespannt, ob in diesem Fall jemand erkenne, dass das Maß überschritten worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, sind gemäß § 22 Abs. 12 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Der Bf. bestreitet nicht, dass er die ihm angelasteten Übertretungen des § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung begangen hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verstoßen hat.

Der Bf. bekämpft jedoch die Höhe der verhängten Geldstrafen.

Wenn in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausschließlich um Herabsetzung der Strafhöhe ersucht wird, ist nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht und ist die Schuldfrage vom Verwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung der Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ; ).

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Dem Einwand des Bf., dass die Parkzeiten allesamt nur geringfügig überschritten worden seien, muss die Aktenlage entgegengehalten werden, da diese Rechtfertigung nur auf die Verwaltungsübertretung vom zutrifft:

Da der Fünfzehn-Minuten-Parkschein um 16:50 Uhr entwertet und die Beanstandung um 17:11 Uhr erfolgte, betrug die Überschreitung tatsächlich nur sechs Minuten, die aber trotzdem keineswegs tolerierbar sind. Bei der Verwaltungsübertretung vom betrug die Überschreitung hingegen fast zwei Stunden (Entwertung eines Fünfzehn-Minuten-Parkscheines um 16:00 Uhr und Beanstandung um 18:12 Uhr). Bei der Verwaltungsübertretung vom wiederum entwertete der Bf. gar keinen Parkschein, dessen Parkdauer überschritten werden könnte.

Das Verschulden kann daher nicht als gering angesehen werden.

Erschwerend war zu berücksichtigen, dass über den Bf. bereits drei rechtskräftige, einschlägige Vorstrafen verhängt wurden. Die auf Grund der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen erscheinen demnach durchaus als angemessen, sollen sie doch den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abhalten. Die belangte Behörde hat nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie aus spezialpräventiven Überlegungen über den Bf. Geldstrafen iHv jeweils € 83,00 verhängt hat, zumal sich der Bf. auch durch seine rechtskräftige Vorstrafen nicht von seinem strafbaren Verhalten abhalten ließ und neuerlich einschlägige Verwaltungsübertretung begangen hat.

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Eine Überschreitung des Ermessensrahmens ist im streitgegenständlichen Verfahren in Anbetracht der Anzahl der Vortaten nicht erkennbar. Die Strafen erscheinen jedenfalls erforderlich, um den Bf. in Hinkunft zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen, was bislang durch geringere Strafen offenbar nicht gelungen ist.

Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Aus dem Einwand der angespannten finanziellen Situation lässt sich nichts gewinnen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur ausnahmsweise, wie etwa im Falle des Vorliegens des Milderungsgrundes der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z 10 StGB, als mildernd zu berücksichtigen sind.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Dazu wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht ().

Eine Herabsetzung der Strafen kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen nicht in Betracht.

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitstrafe (…) zwei Wochen nicht übersteigen.

Die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit in Höhe von insgesamt 54 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Gesetz und der ordnungsgemäßen Ermessensübung.

In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Abs. 2).

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde keine Folge zu geben.

Kosten:

In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gemäß § 52 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (Abs. 2).

Gemäß § 52 VwGVG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher mit € 49,80 zu bestimmen.

Vollstreckungsbehörde:

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seines Erkenntnisses sicherzustellen.

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

Zahlung:

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen (…) binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 49,80) ist zusammen mit den Geldstrafen (€ 249,00) und den Beiträgen zu den Kosten der behördlichen Verfahren (€ 30,00), insgesamt daher € 328,80, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Dazu wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:


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Empfänger:
MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen (Parkometerstrafen MA 67)
BIC:
BKAUATWW
IBAN:
AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck:
Geschäftszahlen der Straferkenntnisse

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 22 Abs. 12 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501369.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at