Gebühr für VfGH-Beschwerde war mit Einlangen der Beschwerde beim VfGH fällig, wenn der gleichzeitig eingebrachte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde
VfGH-Beschwerde zur Zl. E 2330-2335/2015 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der Frau BF, ADR, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.*** - Team 14, StNr.*** betreffend 1. Gebühr gemäß § 17a VfGG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Verfahren vor dem Finanzamt
1.1 Amtlicher Befund
Mit Amtlichem Befund vom teilte der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für eine am von Frau BF (der nunmehrigen Beschwerdeführerin, kurz Bf.) zur Zahl B*** überreichte Beschwerde keine Gebühr entrichtet worden sei.
1.2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung
In der Folge erließ das Finanzamt am zu ErfNr.***, StNr*** gegenüber der Bf. einen Sammelbescheid und setzte für die oben angeführte Beschwerde gegenüber der Bf.
1. eine Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Zur Entrichtung der festen Gebühren ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse Eingaben bzw. Beilagen eingebracht werden oder amtliche Ausfertigungen oder amtliche Zeugnisse ausgestellt werden (§ 13 Abs. 1 Z. 1 u. 2 GebG)"
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
1.3. Beschwerde
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wandte die Bf. ein, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt habe. Er besitze nicht "die Fähigkeit die Beurteilung der aufgeworfenen Frage insbesondere die Klärung über einen gestellten und bewilligten Verfahrenshilfeantrag". Für ihn erscheine die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offensichtlich aussichtslos, da er "die Fähigkeit die aufgeworfenen Fragen zu klären" nicht besitze. Somit könne für die "völlige Untätigkeit des Verfassungsgerichtshofes" keine Gebühr entrichtet werden. Der Verfassungsgerichtshof decke "mit massiven Vorsatz die vorsätzlich rechtswidrigen Falschentscheidungen der Vorinstanzen". Er habe die Pflicht, "die vorsätzlich gezielten Verfahrensfalschentscheidungen bereinigen und berichtigen". Da der Verfassungsgerichtshof diese Fähigkeit nicht besitze, habe er somit "die vorsätzlich rechtswidrig vorgeschriebene Gebühr zur Gänze selber zu tragen".
1.4. BVE
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:
"Nach § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) beträgt die Eingabengebühr für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen 240,00 Euro. Die gegenständliche Eingabe, eingebracht beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) am zu Zl. B**** weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gern. § 17 a VfGG auf und unterliegt daher der Gebühr von 240,00 Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Im vorliegenden Fall ist die Gebührenschuld am entstanden.
Nach § 64 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs. 1 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurden. Die Zuerkennung der Verfahrenshilfe erfolgt durch Beschluss des Gerichtshofes. Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht entsteht die Gebührenschuld nach § 17 a VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde, auch wenn über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden ist. Die Gebühr ist daher auf Grund der entstandenen Gebührenschuld nach Maßgabe des § 17 a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornhinein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung. Im vorliegenden Fall hat der VfGH über die gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift eingebrachten Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe wie folgt entschieden: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit (B****-4) abgewiesen.
Der Einwand der schlechten wirtschaftliche Lage stellt im gegenständlichen Berufungsverfahren keinen tauglichen Berufungsgrund dar, da der Gesetzgeber keine finanziellen Untergrenzen für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren vorgesehen hat und die wirtschaftlichen Gründe nur bei einem Nachsichtsverfahren, nicht aber bei einem Verfahren über die Rechtsrichtigkeit der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen sind.
Nach § 313 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Eine Kostenaufwandsentschädigung, wie dies beantragt wurde, kann daher nicht in Betracht gezogen werden.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in der im Gesetz vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Die Berufung wird daher als unbegründet abgewiesen.
Hinweis: Ihr Antrag wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Hereinbringung der Gebühren (Nachsichtsansuchen) v. wird einer gesonderten Erledigung zugeführt."
1.5. Vorlageantrag
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht betonte die Bf., dass sämtliche Eingaben weiterhin zur Gänze aufrecht bleiben. Die Gebühr sei "gezielt mit massivem Vorsatz durch eklatante Falschentscheidungen der Instanzen herbeigeführt" worden. Somit habe der Bund "die vorsätzlich rechtswidrig vorgeschriebene Gebühr zur Gänze selbst zu tragen".
2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
2.1. Vorlage der Beschwerden an das BFG
Mit Vorlagebricht vom legte das Finanzamt die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei das Finanzamt beantragte die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
2.2. Beweisaufnahme durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr.*** sowie durch eine Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) zur StNr.***.
II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Die Bf. brachte per Post eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid der XXX vom , ZAHL*** ein, die am beim Verfassungsgerichtshof einlangte. Diese Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof zur Geschäftszahl B*** protokolliert. Gleichzeitig mit der Beschwerde beantragt die Bf. die Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfang".
Mit Beschluss vom , B*** -4 entschied der Verfassungsgerichtshof
1. den Antrag der Bf. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen und
2. die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Mit Schreiben vom forderte der Verfassungsgerichtshof die Bf. auf die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 240,00 innerhalb einer Woche auf ein bestimmtes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof zu senden. Da die Bf. der Aufforderung nicht nachkam, übersandte der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen amtlichen Befund über die Verkürzung der Gebühr.
Die Gebühr für die gegenständliche Beschwerde wurde bis dato nicht an das Finanzamt entrichtet.
III. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes des Finanzamtes, eine Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) zur StNr.*** sowie auf das damit im Einklang stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin.
IV. Rechtslage und Erwägungen
1. Bescheid betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG:
§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz VfGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. ….
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. ….
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 anzuwenden."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 240,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; ; ).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl. ). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern. Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr auch bereits fällig.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet.
Nach Abs. 3 des § 13 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. die Beschwerde beim VfGH im eigenen Namen eingebracht, weshalb nur sie als Gebührenschuldnerin in Betracht kommt.
Auch bei gleichzeitiger Einbringung von Verfahrenshilfeantrag und Beschwerde besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr, sofern dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verfassungsgerichtshof nicht Folge gegeben wird.
Gemäß § 35 Abs.1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 63 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach § 64 Abs. 3 ZPO Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ).
§ 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Auch wenn der Bf. in anderen Verfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde, so ändert dies nichts daran, dass der Verfahrenshilfeantrag der Bf. für die gegenständliche - am zur Gz. B*** eingebrachte - Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom abgewiesen wurde. Ein letztendlich erfolgloser Antrag auf Verfahrenshilfe selber unterliegt zwar keiner Gebührenpflicht, er hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld einer gleichzeitig eingebrachten Beschwerde. Es ist daher für die gegenständliche Beschwerde keine Gebührenbefreiung eingetreten und war die Gebühr bereits am fällig.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).
Nach § 17a Z 7 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. 501/77 ua.).
Die Beschwerde betreffend Gebührenfestsetzung war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu der von der Bf. angesprochene "Kostenaufwandentschädigung" wird bemerkt, dass die Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabeverfahren und Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.
2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957:
Nach § 17a Z 7 VfGG gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14. Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, was im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - zu bejahen ist, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.
Damit ist das Schicksal dieser Rechtssache auch schon entschieden. Aufgrund der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum (vgl. ; ).
Die Beschwerde betreffend Gebührenerhöhung war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
V. Zur Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung folgte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. mit weiteren Nachweisen).
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101908.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at