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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.11.2015, RV/7103257/2015

Nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr für eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 29. September2014, Erf.Nr. x/x, betreffend
1. Gebühren und
2. Gebührenerhöhung
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde von Herrn Bf. , dem Beschwerdeführer, eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. A1/1 , eingebracht. Diese Beschwerde langte beim Oberlandesgericht Wien am ein. Mit diesem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wurde die beantragte Minderung des für die Naturalwohnung zu leistenden Benützungsentgeltes erledigt.

Mit Schriftsatz vom erging vom Oberlandesgericht Wien die Aufforderung an den Beschwerdeführer, die für diese Beschwerde anfallende Gebühr in der Höhe von € 30,-- auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und den Zahlungsnachweis bis dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen. In dem vom Beschwerdeführer am an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Schriftsatz wurde ausgeführt, dass die Beschwerde sofort ohne Gebührenvorschreibung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist und dass dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichtliche Entscheidungen vorgelegt wurden und er daher in Kenntnis der Tatsache ist, dass dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gewährt wurde und ihm ergo dessen keine Gebühren vorgeschrieben wurden bzw. diese erlassen wurden. Er ersucht um amtswegige Beischaffung und Erlassung der angeblichen „Gebührenschulden“.

Da der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht Wien keinen Zahlungsnachweis vorlegte, wurde ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Beschwerde gegenüber dem Beschwerdeführer 1. die Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV in der Höhe von € 30,00 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 15,00 (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 45,00 fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

„Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.“

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

„Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“

Gegen diese Bescheide wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht, in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Gebührenbescheid ersatzlos aufzuheben und von einer Vergebührung abzusehen. Diese Beschwerde enthält folgende Begründung (ohne Hervorhebungen):

„Erst mit den beiden angefochtenen Gebührenbescheiden wurden jeweils Gebühren festgesetzt. Es steht in ihnen: wird (Gegenwart!) die Gebühr festgesetzt. Die mit den beiden Gebührenbescheiden verbundenen bzw. in diesen enthaltenen ‚Bescheiden über die Gebührenerhöhung‘ – auch ihre ersatzlose Beseitigung im Rechtsmittelwege wird beantragt! – sind rechtswidrig: Der Gebührenpflichtige weiß ja nicht, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe er eine Gebühr zu entrichten hat – ihn mit einer Gebührenerhöhung bei erstmaliger Gebührenfestsetzung (wird … festgesetzt!) zu bestrafen, widerspricht dem Gesetz!

Die Bescheide des OLG Wien wurden von mir erfolgreich beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft und hat dieses rechtskräftig festgestellt, dass der Bescheiderlasser rechtswidrig, weil ohne Angabe irgendwelcher gesetzlicher Normen, also ohne Rechtsgrundlage, behördliche Akte gesetzt hat, denen keine Bescheidqualität zukommt. Da es sich somit um nichtige Hoheitsakte handelt ohne Bescheidqualität, sind sie auch nicht zu vergebühren, und zwar auch wie hier nachträglich nicht zu vergebühren, weil das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass mich keinerlei Kostenpflicht trifft.“

Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

Nach § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung - BVwG-EGebV, BGBI. II Nr. 490/2013 ab ) i.V. mit dem Gebührengesetz 1957 in der ab geltenden Fassung sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Nach § 3 der Verordnung ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom des Oberlandesgerichts Wien ( A1/1 ) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde vom , die beim Oberlandesgericht Wien am einlangte (ZI. 1/1 ), weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe i.S. der Eingabengebührverordnung auf. Mit Schreiben vom (nachweislich zugestellt am ) hat das Oberlandesgericht Wien den Beschwerdeführer aufgefordert, die angefallene Eingabengebühr für die Beschwerde vom in Höhe von € 30,00 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und den Zahlungsnachweis bis dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen.

Ein Nachweis über die erfolgte Gebührenentrichtung wurde nicht erbracht, vielmehr vertrat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom die Ansicht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht ohne Gebührenvorschreibung vorzulegen sei. In der Folge hat das Finanzamt die Gebühr i.H. von 30,00 € auf Grund der Bestimmung des § 203 Bundesabgabenordnung mit Bescheid festgesetzt.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.“

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem wurde ergänzend vorgebracht, dass dem Justizverwaltungsorgan sowohl amtswegig als auch durch Vorlage der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung 1/a bekannt war, dass keine Gebührenvorschreibung zu erfolgen habe. Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , 1/a -2, wurde dem Vorlageantrag beigelegt. Dieser Beschluss, welcher in der Strafsache gegen die Beschuldigte Frau A.B. wegen § 297 (1) 2. Fall StGB erging, lautet:

„Beschluss:

Die Pauschalkosten in Höhe von EUR 90,-- zzgl. EUR 8,-- Einhebungsgebühr werden für uneinbringlich erklärt.

Begründung:

Aufgrund der Sorgepflichten gegen 2 Kindern und seiner Mutter liegen die Voraussetzung nach § 391 StPO vor.“

Erwägungen

Mit dem Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV für die vom Beschwerdeführer gegen die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. A1/1 , vorgeschrieben.

In der Tarifpost 6 des § 14 GebG werden die Gebühren für Eingaben geregelt. § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 GebG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde geltenden Fassung lautet:

„(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen;
2. …..“

Die §§ 1 bis 3 der zu § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG ergangenen Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 490/2013, lauten:

„§ 1. (1) Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

(3) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Gebühr beträgt 15 Euro.

§ 3. (1) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Administrativbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes bei Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(2) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.“

Nach dieser Bestimmung sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht - wie Beschwerden - gebührenpflichtig. Die Gebühr in der Höhe von € 30,-- ist spätestens im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung der Beschwerde.

Die Gebührenschuld entsteht somit unabhängig davon ob und wie das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Minderungsbescheid ersatzlos aufgehoben hat, vermag daher an der Entstehung der Gebührenschuld für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nichts zu ändern.

Nach § 3 Abs. 1 BVwG-EGebV ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern gar nicht oder erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet.

Wird der Nachweis der Entrichtung gegenüber jener Stelle, bei der die Eingabe eingebracht wurde, nicht erbracht, so wird gemäß § 34 GebG ein Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übersendet, welches sodann die Gebühr nach § 203 BAO festzusetzen hat.

Noch vor Aufnahme des Befundes wurde der Beschwerdeführer vom Oberlandesgericht Wien mit dem Schriftsatz vom , welcher vom Beschwerdeführer nachweislich am übernommen wurde, aufgefordert, die für die gegenständliche Beschwerde anfallende Eingabengebühr in der Höhe von € 30,-- an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und den Zahlungsnachweis bis dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen. Diese Aufforderung enthält folgenden Absatz:

„Gemäß BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490, vom sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht ab gebührenpflichtig. Die Gebührenschuld für Eingaben entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und beträgt € 30,00 pro Eingabe. Der Zahlungsbeleg über die Gebührenentrichtung ist der Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.“

Spätestens mit dem Erhalt dieser Aufforderung musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, in welcher Höhe und auch in welcher Form die Eingabengebühr für seine Beschwerde zu entrichten ist. Damit gehen die Ausführungen in der Begründung zur Beschwerde, dass der Gebührenpflichtige nicht weiß, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe er eine Gebühr zu entrichten hat, ins Leere.

In dem vom Beschwerdeführer am an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Schriftsatz wurde erwähnt, dass dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichtliche Entscheidungen vorgelegt wurden, nach denen dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gewährt wurde.

Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Nach § 64 Abs. 1 ZPO kann d ie Verfahrenshilfe Begünstigungen für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren umfassen. Die Verfahrenshilfe kann auf Grund des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.

Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr für die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde wäre zunächst ein in diesem Verfahren gestellter Verfahrenshilfeantrag und eine auf Grund dieses Antrages erteilte entsprechende Bewilligung. Ein Nachweis, dass vom Beschwerdeführer in dem durch die Beschwerde ausgelösten Verfahren ein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden wäre, wurde nicht erbracht. Auch wurden vom Oberlandesgericht Wien in dem hier anhängigen Verfahren keine Unterlagen vorgelegt, nach denen in dem durch die Beschwerde ausgelösten Verfahren eine Verfahrenshilfe gewährt worden wäre. Dem vom Bundesverwaltungsgericht ergangenen Erkenntnis vom , GZ B1/1 , ist nicht zu entnehmen, dass in diesem Verfahren eine Verfahrenshilfe bewilligt worden wäre. Es wurden vom Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt, welche einen Nachweis dafür erbringen könnten, dass ihm Verfahrenshilfe gewährt wurde. Eine Verfahrenshilfe wurde nicht bewilligt, sodass eine solche Befreiung von der Gebühr auch nicht rückwirkend eintreten konnte. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Gebühr liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor.

Auch dem mit dem Vorlageantrag vorgelegten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 1/a , ist nicht zu entnehmen, dass Verfahrenshilfe gewährt worden wäre. Mit diesem Beschluss werden nur die Pauschalkosten und die Einhebungsgebühr in einem bestimmten Verfahren für uneinbringlich erklärt. Eine Befreiung von der Gebühr für die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. A1/1 , kann von diesem Beschluss nicht abgeleitet werden.

Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs. 1 BVwG-EGebV zu entrichten gewesen. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet, sondern erst später – oder wie im gegenständlichen Fall bisher noch gar nicht, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).  Ein Nachweis, dass die Gebühr bereits zum Fälligkeitstag entrichtet worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht. Die Entrichtung der Gebühr erfolgte nicht schon im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, weswegen eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr hier nicht vorliegt. Die Gebühr wurde auch nicht entrichtet, nachdem der Beschwerdeführer vom Oberlandesgericht Wien dazu aufgefordert worden war.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103257.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at