Hat ein Säumniszuschlag Strafcharakter?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1 über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) von der Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 8.771,15 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 175,42 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis enrichtet worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf. aus, dass er ersuche, von diesem Bescheid Abstand zu nehmen, da der zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid 2013 nicht seinem Einkommen entspreche, sondern auf nicht wahrheitsgetreue Annahmen des Finanzamtes. Darüber hinaus leiste der Bf. monatliche Zahlungen auf sein Verrrechnungskonto beim Finanzamt zur Bezahlung seiner Steuern.
Der Bf. ersuche um Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2013 und um Rücknahme des Säumniszuschlagsbescheides.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintrete, wenn die Abgabe nicht spätestens an diesem Tage entrichtet werde, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht hinausgeschoben werde.
Die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei, blieben bei dieser Bestimmung unberücksichtigt. Damit wolle der Gesetzgeber darlegen, dass er die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, im Anwendungsbereich des § 217 Abs. 1 BAO als unmaßgeblich erachte.
Für das Bestehen der Abgabenschuld sei allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien.
In der Beschwerde werde ausgeführt, dass auf Grund des Einspruches gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 eine Aufhebung bzw. eine Änderung zu erwarten sei.
Der Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom sei hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013 ergangen, welche wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel eingebracht worden.
Da keine Änderung des Umsatzsteuerbescheides erfolgt sei, könne auch keine Aufhebung des Säumniszuschlages durchgeführt werden.
Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. mit Eingabe vom eine Beschwerde ein, die vom Bundesfinanzgericht als Vorlageantrag gedeutet wird.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. die Abgabe habe nicht bis zum Fälligkeitstag entrichten können, weil
- die Höhe der Forderung nicht aufgrund seiner wahren Einkommensverhältnisse, sondern aufgrund von nicht der Realität entsprechenden Annahmen durch das Finanzamt erfolgt sei,
- eine Beschwerde diesbezüglich im Gange bzw. neuerlich angestrengt werde
- durch längeren Auslandsaufenthalt sein Postkasten oft übergegangen sei und somit Zustellbriefe verloren gegangen seien.
Der Bf. bitte deshalb, von der Strafe abzusehen bzw. zuzuwarten. Das Finanzamt könne den Bf. gegebenenfalls auch später noch bestrafen.
Über die Beschwerde worde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt.
Gemäß der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz 1994 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.
Gemäß § 214 Abs. 2 BAO gilt in den Fällen einer gemäß § 21 Abs. 4 UStG zusammengefassten Festsetzung von Abgaben Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Fälligkeitstag der gesamten Abgabennachforderung der Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefasst festgesetzten Abgabenschuldigkeit anzusehen ist.
Fälligkeitstag der Nachforderung aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2013 gemäß Bescheid vom war daher Montag der . Nach Ablauf des genannten Tages trat gemäß § 217 Abs. 1 BAO die infolge Nichtentrichtung der Abgabe die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ein.
Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer nicht an ().
Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Da im Beschwerdefall die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe jeweils schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG), somit die Zustellung des Umsatzsteuerbescheides die mit Ablauf des gesetzlichen Fälligkeitstages verwirkte Säumniszuschlagsverpflichtung nicht mehr berührte, wurde der Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe (hier Umsatzsteuer) rechtmäßig ist (vgl. z.B. ), ob die Festsetzung rechtskräftig ist (vgl. ZB. ) oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (vgl. , 0146).
Die Einkommensverhältnisse des Bf. sowie der Einkommensteuerbescheid 2013 stehen in keinem Zusammenhang mit dem Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2013.
Voraussetzung für die Verhängung des Säumniszuschlages ist das wirksame Ergehen eines Grundlagenbescheides.
Der dem gegenständlichen Säumniszuschlag zugrundeliegende Umsatzsteuerbescheid 2013 vom gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid 2013, ebenfalls vom in einem Kuvert versendet.
Da der Bf. die Korrektur des Einkommensteuerbescheides in der Beschwerde vom begehrt, ist zwingend davon auszugehen, dass beide Bescheide rechtswirksam zugestellt wurden.
Das Vorbringen, dass durch längeren Auslandsaufenthalt der Postkasten übergangen und Zustellbriefe verloren gegangen seien, ist somit für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz.
Entgegen der Ansicht des Bf. hat die Verhängung eines Säumniszuschlages keinen Strafcharakter, weil der Säumniszuschlag nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine "Sanktion eigener Art" darstellt (). Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ().
Der Säumniszuschlag kann schon deshalb keinen Strafcharakter haben, weil dessen Verwirkung kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraussetzt (). Weiters spricht auch gegen den Strafcharakter, dass die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind ().
Dem angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid lastet daher keine Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Anmerkung: Sollte die Umsatzsteuernachforderung nachträglich herabgesetzt werden, ist der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 8 BAO von Amts wegen zu berichtigen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis weicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben zitierten Erkenntnisse) nicht ab, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 214 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105747.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at