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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2015, RV/7501778/2014

Fahrlässigkeit bei Verwendung eines kopierten Behindertenausweises

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache des Bf., W , gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67-PA-7037177/3/8 vom , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt werden.

2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG iHv Euro 10,00, d.h. in Höhe des gesetzlichen Mindeskostenbeitrages festgesetzt.

3. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

4. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der zu zahlende Betrag von insgesamt Euro 70,00 (Strafe und Kostenbeitrag) ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) wird in der Strafverfügung vom zur Last gelegt, er habe am das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W1 um 15:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W2 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte und sich im  Fahrzeug ein nachgemachter Ausweis gem. § 29b StVO befand. Er habe demnach die Parkometerabgabe hinterzogen und es werde gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 240,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der Bf. niederschriftlich am Einspruch und brachte folgendes vor: Er habe damals die Mutter seiner Lebensgefährtin Frau L.G. gefahren und das Original des Ausweises hinterlegt. Der Bf. legte das Original vor, von dem eine Kopie angefertigt wurde, die sich in dem vorgelegten Akt der MA 67 befindet.

Die MA 67 ersuchte das anzeigeerstattende Überwachungsorgan die Kopie des Originals mit dem von ihm angefertigten Foto zu vergleichen und eine Aussage zu treffen, ob das vorgelegte Original damals hinterlegt gewesen sei bzw. woran allfällige Unterschiede zu erkennen seien. Auch eine Kopie des Fotos zum Tatzeitpunkt befindet sich im Akt. Folgendes wurde mitgeteilt: Die Laminierung des hinterlegten Ausweises habe – wie auf dem Foto ersichtlich – keine abgerundeten Ecken, sondern einen scharfkantigen Abschluss. Weiters schließe das graue Feld mit dem Stempel der ausstellenden Behörde auf dem beanstandeten Ausweis mit dem Rand ab, beim Original sei allerdings noch ein blauer Rand.

Diese Stellungnahme wurde dem Bf. nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, widrigenfalls bei einer Schätzung der Vermögensverhältnisse hinsichtlich der Strafbemessung von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen sein werde.

Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk der MA 67 vom mit folgendem Inhalt: „Herr Bf teilte heute mit, dass tatsächlich eine Kopie hinterlegt gewesen sei. Er hätte erst jetzt erfahren, dass eine Kopie existiere, habe jedoch nicht gewusst, dass er damals eine verwendet habe. Diese Kopie sei ihm nämlich von seiner Schwiegermutter, der Inhaberin des Ausweises, welche an Alzheimer erkrankt sei, ohne sein Wissen ausgehändigt worden. Er habe den Umstand, dass es sich um eine Kopie handelte, damals nicht erkannt und könne somit für die Übertretung nicht zur Verantwortung gezogen werden.“

Am erging ein Straferkenntnis hinsichtlich des zur Last gelegten Delikts und der Strafhöhe unverändert gegenüber der Strafverfügung. An Kosten des Strafverfahrens wurden gem. § 64 VStG € 24,00 vorgeschrieben. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt: Das befragte Kontrollorgan habe schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass es sich bei dem hinterlegten Ausweis um einen kopierten gehandelt habe. Die Rechtfertigung, dass eine andere Person die Kopie von der der Bf. nichts gewusst habe, angefertigt habe und er diesen Umstand beim Hinterlegen des Ausweises nicht bemerkt habe, sei deshalb nicht zielführen, weil er als Lenker für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe hafte. Die Verwendung eines manipulierten Ausweises gem. § 29b StVO gehe daher ausschließlich zu seinen Lasten. Die gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung zu entrichtende Parkometerabgabe entfalle für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gem. § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn dieses Fahrzeug mit einem Ausweis gem. § 29b Abs. 1 oder 5 im Original gekennzeichnet sei (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Da der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er die Parkometerabgabe hinterzogen. Gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz könne eine Geldstrafe bis zu € 365,00 festgesetzt werden. Hinsichtlich der Strafbemessung verwies die belangte Behörde darauf, dass sich die Strafhöhe am Strafzweck zu orientieren habe. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel könne nur dann erreicht werden, wenn die Strafhöhe geeignet sei, den Beschuldigten zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Als mildernd war das Fehlen von Vorstrafen zu werten. Da der Bf. von der ihm gebotenen Gelegenheit seine Vermögensverhältnisse darzulegen nicht Gebrauch gemacht habe, sei von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen worden.

Mittels Niederschrift vom erhob der Bf. Beschwerde und verwies zunächst auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Er habe eine 11-jährige Tochter, sei Alleinerzieher in Ausbildung zum Bürokaufmann und verfüge über ca. € 900,00 Einkommen, Miete zahle er € 520,00. Er möchte gegen das Straferkenntnis Beschwerde erheben und ersuche aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation um Herabsetzung der Strafe. Er verwies nochmals darauf, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um eine Kopie handle. Erst im Zuge des Verfahrens habe er Frau G. darauf angesprochen und sie habe gesagt, dass sie das Original im Safe hätte und ihm die Kopie zur Verfügung gestellt habe. Frau G. sei Analphabetin und schwer krank. Ihr bereits verstorbener Mann habe die Kopie für sie angefertigt, da sie sehr vergesslich sei. Sowohl Frau G. als auch deren Tochter, die ebenfalls bei dem Vorfall dabei gewesen sei, können seine Angaben bestätigen.

In der mündlichen Verhandlung betonte der Bf. nochmals zum Tatzeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass es sich um eine Ausweiskopie gehandelt habe. Er habe erst nach dem Einspruch gegen die Strafverfügung erfahren, dass eine Kopie existiere. Wenn er gewusst hätte, dass ein Original existiere, hätte er selbverständlich dieses und nicht eine Kopie hinterlegt.

Zum Nachweis seiner Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten legte er folgende Unterlagen vor:

Eine Daueraufenthaltskarte EG der Tochter T , gültig bis . Weiters einen Meldezettel der Tochter mit Adresse  W als Hauptwohnsitz (gemeldet seit ).

Laut Meldezettel des Bf. wohnt dieser in der W mit Hauptwohnsitz seit gemeldet.

Weiters eine Bestätigung über Arbeitslosengeldbezug vom 13.8. bis in der Höhe von täglich € 34,05, weiters eine Krankenstandsbescheinigung wegen Arbeitsunfähigkeit vom bis der Wiener Gebietskrankenkasse sowie eine Auszahlungsbestätigung von Krankengeld mit einem täglichen Satz von € 34,05.

Zum Zeitraum vor dem Krankengeldbezug also vor August 2014 war der Bf. beim AMS gemeldet, davor wiederum in Krankenstand, seit 2011 arbeitet er aufgrund seiner chronischen Erkrankung nicht mehr.

Weiters wird vorgelegt eine Mietvorschreibung, gültig ab in Höhe von € 525,29 und eine Aufstellung der Stromkosten 2. Teilbetrag in Höhe von € 340,80.

Diese Teilbeträge sind in gleicher Höhe vierteljährlich fällig.

Weiters wird vorgelegt ein Beschluss des Bezirksgerichts XY , womit dem Bf. die alleinige Obsorge für die Tochter übertragen wird. (Beschluss vom ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabenverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabenverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Die Abgabe ist gemäß § 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabenverordnung nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO gekennzeichnet sind.

Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet wird. Die Anbringung einer Kopie eines solchen Ausweises kann diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabenverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgaben auch dann nicht aus, wenn sie von befugten Personen verwendet werden.

Das Vorbringen des Bf., er habe die Inhaberin des Behindertenausweises zum fraglichen Zeitpunkt befördert, wurde von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt, allerdings als nicht entscheidungsrelevant angesehen. Im Hinblick auf die unstrittige Verwendung einer Kopie des Ausweises a nstelle des Originaldokuments sind die Einwendungen des Bf. allerdings nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der belangten Behörde aufzuzeigen.

Nach dem Wortlaut des § 29b Abs. 4 StVO 1960 hat der Inhaber eines Behindertenausweises beim Parken oder Halten auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen den Ausweis bei mehrspurigen KFZs hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen. Dies kann sich somit nur auf das amtliche Originaldokument - und nicht auf eine Kopie desselben - beziehen. Es ist auch Aufgabe des Bf. als Lenker, bei Beförderung des Inhabers eines Behindertenausweises für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Originalausweis zu sorgen, wenn er die Befreiung von der Abgabepflicht in Anspruch nehmen will. Es steht fest und wird vom Bf. in der Beschwerde auch nicht bestritten, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Er bringt jedoch vor, nicht gewusst zu habe, dass es sich um eine Kopie handle. Er habe erst nach dem Einspruch erfahren, dass eine Kopie existiere. Diese Aussage ist jedoch zumindest zu hinterfragen, da der Bf. erst nach Konfrontation mit der Stellungnahme des Meldungslegers und dessen genauer Analyse, warum der zum Tatzeitpunkt hinterlegte Ausweis eine Kopie war, einräumte, dass tatsächlich eine Kopie hinterlegt war, wohingegen im Einspruch gegen die Strafverfügung behauptet worden war, das Original hinterlegt zu haben. Wenn Frau G. das Original im Safe hatte und der Bf. dieses der belangten Behörde im Zuge des Einspruchs vorlegte, so musste für ihn bereits zu diesem Zeitpunkt feststehen, dass er eine Kopie hinterlegt hatte.

Der Strafmilderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt daher für den Bf. nicht mehr in Betracht.

Es ist jedoch für das Gericht dennoch nicht erwiesen, dass der Bf. bereits zum Tatzeitpunkt gewusst hat, dass es sich bei dem verwendeten Ausweis um eine Kopie handelt. Er hat die Abgabe daher nicht hinterzogen, aber fahrlässig verkürzt, da das Risiko, die Abgabe ordnungsgemäß zu entrichten den Lenker eines Kraftfahrzeuges trifft.

Die Tat schädigte auch im zu beurteilenden Fall in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Eine Einstellung des Verfahrens oder eine bloße Ermahnung nach § 45 VStG kommen daher nicht in Betracht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Hinsichtlich der Strafbemesung ist auszuführen:

Gemäß § 19 VStG sind bei der Strafbemessung Erschwerungs-und Milderungsgründe gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Ebenso sind Einkommens-und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten zu berücksichtigen.

Als strafmildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu beachten.

Die Einkommnesverhältnisse und Sorgepflichten wurden vom Bf. in der mündlichen Verhandlung dargelegt und sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Die Strafe wird daher unter Berücksichtigung all dieser Umstände auf € 60,00 herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit fünf Stunden festgesetzt.

Die Kosten des Strafverfahrens werden gem. § 64 VStG mit dem Mindestbetrag von € 10 festgesetzt.

Kosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren fallen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht an.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlung:

Die Geldstrafe (60,00 Euro) ist zusammen mit den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) - Gesamtsumme daher 70,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-739245/2/0).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501778.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at