TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.11.2015, RV/7400111/2014

Festsetzung von Abgaben (hier: Gebrauchsabgabe) während eines Insolvenzverfahrens

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7400111/2014-RS1
Eine Abgabenfestsetzung ist unabhängig von einem Insolvenzverfahren immer ungekürzt vorzunehmen. Erst im Zuge der Abgabeneinhebung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei der Abgabenschuld um eine Konkursforderung handelt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Dr. X. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Y. GmbH., vertreten durch Vertr., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 6, Rechnungs und Abgabenwesen, vom , MA 6/DII/R1 - 88208/2014, betreffend Gebrauchsabgabe für bis zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, dem Beschwerde­führer (Bf) Rechtsanwalt Dr. X. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Y. GmbH gemäß § 9 Abs. 1a Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. Wien 20/1966 idgF, für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw des darüber befindlichen Luftraumes ohne Gebrauchserlaubnis vor der Liegen­schaft in Wien 16, Z-Gasse, durch Errichtung einer Baustellenfläche im Ausmaß von 32 m² in der Zeit von bis eine Gebrauchsabgabe in Höhe von 601,60 € vor. Die Abgabe ist spruchgemäß mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und gemäß den Bestimmungen der Konkursordnung zu entrichten.

In der Begründung erläuterte die Behörde, dass die Y. GmbH im genannten Zeitraum öffentlichen Grund für die Errichtung einer Baustellenfläche insofern ohne Gebrauchserlaubnis genutzt habe, als der entsprechende Bescheid der MA 46 bis befristet gewesen sei.

Nach Verweis auf § 9 Abs. 1a Gebrauchsabgabegesetz stellte die Behörde fest, dass unerheblich sei, wer Eigentümer der Liegenschaft in Wien 16, Z-Gasse, sei, da die Gebrauchsabgabe für die Nutzung von öffentlichen, als Verkehrsfläche dienenden Grund erhoben werde. Wenn jemand sich selbst der Behörde gegenüber als Gebraucher bezeichne, für sich um die Gebrauchserlaubnis ansuche und so zu erkennen gebe, dass er als Träger der Gebrauchs­erlaubnis mit den daraus entspringenden Rechten und Pflichten in Betracht kommt, habe er als Gebraucher die Abgabe zu entrichten ().

Da für die Monate Oktober und November 2013 keine neuerliche Gebrauchserlaubnis erwirkt worden sei, sei die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig vorzuschreiben.

2. Der Bf brachte fristgemäß gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesfinanz­gericht ein und führte aus, dass dem Bf rückwirkend für den Zeitraum bis eine Gebrauchsabgabe vorgeschrieben worden sei. Über das Vermögen der Gesellschaft sei mit Gerichtsbeschluss vom 1/2014, also zwei Monate nach diesem Zeitraum, das Konkursverfahren eröffnet und der Bf zum Masseverwalter bestellt worden. Er sei daher in seiner Funktion als Masseverwalter für die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe nicht passivlegitimiert. Die Gebührenpflicht treffe nach wie vor die Gesellschaft direkt und nicht deren Masseverwalter, sodass der angefochtene Bescheid mangels Passivlegitimation des Bf an Rechtwidrigkeit leide und aufzuheben sei.

Da der Bescheid rückwirkend ausgestellt worden sei und über das Vermögen der Gesellschaft zwischenzeitlich das Konkursverfahren eröffnet, die Gebührenpflicht jedoch vor Konkurseröffnung ausgelöst worden sei, handle es sich um eine Konkursforderung, welche von der belangten Behörde bei Gericht anzumelden gewesen wäre.

Der Bf beantragt abschließend, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In eventu erhob der Bf eine gleichlautende Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, da § 17 Gebrauchsabgabegesetz nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob das Bundesfinanzgericht oder das Verwaltungsgericht Wien für die vorliegende Beschwerde zuständig sei.

3. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. In der Begründung wird unter Berufung auf einschlägige höchstgerichtliche Recht­sprechung darauf verwiesen, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse – soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt seien – gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners sei. Auch in einem Verwaltungs- (Abgaben-)verfahren trete nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handle. Die Abgabe sei daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masse­verwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiere, festzusetzen. Der Einwand hinsichtlich der mangelnden Passivlegitimation gehe daher ins Leere. Die ziffernmäßige Richtigkeit der Abgabenvorschreibung sei nicht in Abrede gestellt worden.

4. Mit Vorlageantrag vom wiederholte der Bf seinen Einwand, dass die Gebühren vor Konkurseröffnung entstanden seien und es sich um eine Konkursforderung handle, welche beim Insolvenzgericht anzumelden sei.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Was die vom Bf angesprochene Frage der Zuständigkeit zur Entscheidungen über Beschwerden in Angelegenheiten des Gebrauchsabgabegesetzes betrifft, regelt § 17 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz die Zuständigkeit dahingehend, dass über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht entscheidet. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

Da es sich im vorliegenden Fall eindeutig um Abgaben nach dem Gebrauchsabgabegesetz handelt, ist für das Beschwerdeverfahren die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gegeben.

Der Bf ist Masseverwalter einer Gesellschaft, über deren Vermögen mit Gerichtsbeschluss vom 1/2014 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Durch Einsichtnahme in das Firmenbuch sowie die Insolvenzdatei ist festzustellen, dass die Bestellung zum Masseverwalter nach wie vor aufrecht ist. Angefochten ist die Gebrauchsabgabe für den Zeitraum bis , die mit einem an den Bf gerichteten Bescheid vom festgesetzt wurde.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der Masseverwalter ist hinsichtlich des Insolvenzvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners gemäß § 80 Abs. 1 BAO (Ritz, BAO5, § 80 Tz 3).

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Abgabe im Konkursverfahren gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen ist, wird daher bestätigt. Im Übrigen ist der Bf dieser Ansicht in seinem Vorlageantrag nicht mehr entgegengetreten.

Er wendet vielmehr ein, dass die Abgabenpflicht betreffend die gegenständliche Gebrauchsabgabe bereits vor Konkurseröffnung entstanden sei und es sich somit um eine Konkursforderung handle, welche von der belangten Behörde bei Gericht anzumelden gewesen wäre.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Die Abgaben sind gemäß § 198 BAO durch Abgabenbescheide festzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () wird „das Recht bzw die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangs­ausgleich nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Das im Abgabenfestsetzungsbescheid enthaltene Leistungsgebot betrifft stets den materiell-rechtlichen Abgabenanspruch, welcher Gegenstand der Abgabenfestsetzung ist. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde, erfolgt hingegen nicht im Abgabenfestsetzungs­verfahren, in welchem die Abgabenverrechnung unberücksichtigt bleiben muss, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren.“

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist zum Einwand des Bf darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid eine Maßnahme der Abgabenfestsetzung darstellt. Erst im Zuge der Abgabeneinhebung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei der in Rede stehenden Abgabenschuld um eine Konkursforderung handelt. Abgaben, im gegenständlichen Fall die Gebrauchsabgabe, sind unabhängig von einem Insolvenzverfahren immer ungekürzt festzusetzen.

Der Einwand des Bf., der Abgabenanspruch sei bereits vor Konkurseröffnung entstanden, konnte somit im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden.

Einwendungen gegen die Höhe der vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe wurden nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400111.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at