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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.10.2015, RV/7104797/2015

Keine erhöhte FB, da keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen werden konnte.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache des Bf., W., vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Mariahilfer Straße 140/2/15, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung von erhöhter Familienbeihilfe ab März 2009, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. am 07/82, ist besachwaltet. Die Sachwalterin Dr. Christine Bobek beantragte am die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab März 2009.

Der Bf. wurde im Zuge des Antragverfahrens untersucht und folgendes Gutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.: B. A.
Vers.Nr.: 1234
Untersuchung am: 2014-08-12 09:45 Ordination
Identität nachgewiesen durch: Aufenthaltstitel
Anamnese:
Kommt aus Serbien, lebt seit Kindheit in Österreich HS Abschluss, hat im Sicherheitsdienst 2a gearbeitet, es sei ihm schwindlig geworden, keine Beschäftigung, lebt alleine (Heilsarmee), I Pension, besachwaltet seit 2008, kein Pflegegeld, keinerlei Befunde vorliegend.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
bekommt Injektion 1/14 tägig ( Depot NL?) , er sei jedoch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen
Untersuchungsbefund:
Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff., Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Status psychicus / Entwicklungsstand: orientiert , Auffassung reduziert , einfach strukturiert, leichte Rechenaufgaben können gelöst werden
Relevante vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n): Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen
Richtsatzposition: 030102 Gdb: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung: n URS, da deutliche Probleme im Alltag
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2008-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
GdB und EU mit dem Jahr der Besachwaltung anzunehmen ( 1-2008)
erstellt am 2014-10-14 von JS
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt am2014-10-16
Leitender Arzt: FW

Das Finanzamt legte die in dem Gutachten getroffenen Ergebnisse seiner Entscheidung zu Grunde und wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 lit. c und 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ab.

Die Sachwalterin erhob gegen den Abweisungsbescheid mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde.

In der Begründung führte sie aus, dass das Finanzamt im Abweisungsbescheid lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen habe. Das beigefügte Sachverständigengutachten vom weise keine relevanten oder ausführlichen Inhalte auf.

Als Diagnose werde in dem Gutachten eine Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen angegeben. Daraus ergebe sich der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Gleichzeitig werde angeführt, dass eine Nachuntersuchung wegen des Dauerzustandes nicht erforderlich sei.

Weiters werde in dem Gutachten ausgeführt, dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab. auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich sei. Der Bf. sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dem Bf. liege ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom vor, wonach dieser als psychisch krank (wahnhafte Störung) zu bezeichnen sei. Anzumerken sei hier, dass der Bf. auf Grund seiner Erkrankung selbst gar nicht in der Lage gewesen sei, um ärztliche Versorgung anzusuchen und sich somit auch keine Befunde habe verschaffen können. Auf Grund der bestehenden psychischen Erkrankung, paranoide Störung, könne davon ausgegangen werden, dass der Bf. bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres "gegeben gewesen sei" (Anm.: wohl richtig: erwerbsunfähig gewesen sei).

Der Bf. wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens am ein weiteres Mal untersucht und folgendes Gutachten erstellt:

Anamnese:
in Serbien geboren, 3 Wochen nach der Geburt nach Österreich gekommen, bei Großeltern aufgewachsen. 
Beginn psychischer Probleme seit ca. 1 Jahr. 
Bislang keine psychiatrischen stationären Aufenthalte.
Alkohol- und Drogenanamnese negativ.
Derzeitige Beschwerden: ---
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Zyprexa 15mg, Temesta 2.5mg, Risperdal Depot i.m.14 tägig; Fä-Betreuung bei Dr. P. seit 1 Jahr.
Sozialanamnese:
Ausbildung: Hs-Abschluss (ohne Klassenwiederholungen), keine weitere Ausbildung, 2002-2004 Vollzeitbeschäftigung bei Sicherheitsdienst. 
Lebt allein; 
2009 - 2013 von Dr. U. und seit 2013 von Dr. Bobek besachwaltet; 
PG-Bezug?
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 
keine Befunde vorliegend
Untersuchungsbefund: ---
Allgemeinzustand: ---
Ernährungszustand: ---
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: ---
Status (Kopf / Fußschema) – Fachstatus:  regelrecht
Gesamtmobilität – Gangbild: ---
Psycho(patho)logischer Status: 
eingeschränkte Deutschkenntnisse, im Haushalt Unterstützung durch 3x wö. Heimhilfe; h.o. keine produktive Symptomatik gegeben, angepasst

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.

Gdb %
1
wahnhafte Störung
Oberer Rahmensatz, da hochpotente Medikation erforderlich
70
 
Gesamtgrad der Behinderung
 
70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten: ---

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 2/2015
Herr A. B. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Eu seit aktueller Begutachtung 2/2015 (da keine Befunde vorliegen)
Dauerzustand: ja
Anmerkung hins. Nachuntersuchung: ---
Gutachten erstellt am von Dr.in SB
Gutachten vidiert am von Dr. WF

Das Finanzamt legte die nunmehrigen Untersuchungsergebnisse seiner Entscheidung zu Grunde und wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 idgF ab mit der Begründung ab, dass auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens des Sozialministeriumservice vom die Erwerbsunfähigkeit erst ab dem Monat Februar 2015, also nach Vollendung des 21. Lebensjahres, festgestellt worden sei. Die Abweisung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem Monat März 2009 sei daher zu Recht erfolgt.

Die Sachwalterin stellte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und machte darin folgende Ausführungen:

"In der Begründung der obgenannten Berufungsvorentscheidung wurde angeführt, dass gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung, Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, haben.
Diese Voraussetzungen lägen laut Berufungsvorentscheidung vom nicht vor.
Gegenständlich sei auf Grund des erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservices vom , gemeint ist wohl vom , die Erwerbsunfähigkeit erst ab dem Monat Februar 2015, als nach Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt worden sei. Die Abweisung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab dem Monat März 2009 sei zu Recht erfolgt und hätte daher dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden können.
Diese Feststellungen sind unrichtig und mangelhaft.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauende Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Da sohin eine andere Form der Beweisführung nicht zugelassen ist, muss sichergestellt sein, dass es sich um einwandfreie und vollständige Bescheinigungen handelt, die auf Grund von fehlerfreien und vollständigen ärztlichen Sachverständigengutachten erstellt werden.
Im neuerlich eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom wird nunmehr der Gesamtgrad der Behinderung mit 70 % - voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauend festgestellt und ist der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und ein Dauerzustand vorliegt.
Weiters wird in dem Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab seit 2/15 (seit der aktuellen Begutachtung) möglich sei, da keine Befunde vorliegen würden.
Diese Feststellung im Sachverständigengutachten ist unrichtig und mangelhaft.
Der Beschwerdeführer hat bereits mit Beschwerde vom das im Sachwalterschaftsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. Georg Pa vom vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer als psychisch krank (wahnhafte Störung) zu bezeichnen ist.
Darüber hinaus ist aus den unter einem vorgelegten Konvolut der medizinischen Unterlagen des Otto-Wagner-Spitals, 2. Psychiatrische Abteilung sowie dem unter einem vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. Elisabeth L. im Unterbringungsverfahren XY des BG Fünfhaus vom eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie mit Aggressivität und Impulsdurchbrüchen leidet.
Bei der beim Beschwerdeführer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie, hiebei handelt es sich nachweislich um eine schwere und schwierig zu behandelnde psychische Erkrankung, die typischerweise mit einem gestörten Realitätsbezug einhergeht. Unter Annahme eines üblichen Krankheitsverlaufes dauert es oft Jahre, bis sich das Vollbild der Erkrankung entwickelt und es zu einer stationären Aufnahme in einem Spital/ einer psychiatrischen Abteilung kommt.
Durch die oben angeführten medizinischen Unterlagen ist nachvollziehbar erwiesen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorlag.
Dem Beschwerdeführer ist daher rückwirkend für die maximale Dauer die erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren, da die gesetzliehen Voraussetzungen - entgegen der Ansicht des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom - sehr wohl vorliegen.
Beweis: bereits vorgelegtes psychiatrisch-neurologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Georg Pa vom unter einem Konvolut medizinischer Unterlagen des Otto-Wagner-Spitals unter einem vorgelegtes psychiatrischen Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. Elisabeth L. vom .

Im Zuge des Vorlageantrages ersuchte das Finanzamt das Sozialministeriumservice um Erstellung eines weiteren Gutachtens. Der Bf. wurde am zum dritten Mal untersucht und dabei folgende Feststellungen getroffen:

Anamnese:
In Serbien geboren, 3 Wochen nach der Geburt nach Österreich gekommen und bei den Großeltern aufgewachsen.
Erstmals psychiatrische Begutachtung mit stationärem Aufenthalt Psych./OWS mit Unterbringung 2-4/2006 wegen akut polymorph psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie.
Neuerlich stationär im OWS mit Parere 9-10/2006 mit Diagnose paranoider Schizophrenie.
Seither keine weiteren stationären Aufenthalt erhebbar.
Drogen- und Alkoholanamnese negativ.
Derzeitige Beschwerden:
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Zyprexa 1Smg, Temesta 2.5mg 1/4 Tabl., Risperdal Depot i.m. 14tägig; FÄ-Betreuung bei Dr. P./Caritas seit ca. 1 Jahr.
Sozialanamnese:
Ausbildung: HS-Abschluss (ohne Klassenwiederholungen), keine weitere Ausbildung, ca. 2002-2004 Vollzeitbeschäftigung bei Sicherheitsdienst.
Lebt seit 1/2015 in Haus Erna (Heilsarmee), davor 1 J. obdachlos, davor immer betreutes Wohnen (in eigener Wohnung).
Besachwaltet (8/2007-2013 von Dr. U., seit 4/2013 von Dr. Bobek);
PG-Stufe 1.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
, psychiatrisch-neurolog. GA, Prof. Pa: wahnhafte Störung.
27 .2.2006, forensische Psychiatrie/OWS, Primariat D.: akute polymorph psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: ---
Ernährungszustand: ---
Größe: cm Gewicht: kg ---
Status (Kopf/Fußsehemal- Fachstatus: regelrecht
Gesamtmobilität- Gangbild: ---
Psycho(patho)logischer Status:
eingeschränkte Deutschkenntnisse, im Haushalt Unterstützung durch Heimhilfe 3 x wö., kleine Einkäufe mit Anleitung allein möglich, Schlaf gut; h.o. keine produktive Symptomatik gegeben, angepasst.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.

Gdb %
1
wahnhafte Störung
Oberer Rahmensatz, da hochpotente Medikation erforderlich
70
 
Gesamtgrad der Behinderung
 
70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 02/2006
Herr lgor B. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Eu ab l. stationärem Aufenthalt 2/2006
Dauerzustand: ja
Anmerkung hins. Nachuntersuchung: ---
Gutachten erstellt am von Dr.in SB
Gutachten vidiert am von Dr. RR

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Allgemeine Sachverhaltsfeststellungen:

Der Bf. ist am 07/82 geboren.
Er hat einen Hauptschulabschluss, ansonsten keine weitere Ausbildung.
Der Bf. war laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom seit März 2014 bei der Heilsarmee Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Vom bis liegen keine Meldedaten auf. Die Jahre zuvor lebte  der Bf. in betreutem Wohnen.
Der Bf. ist seit August 2007 besachwaltet.
Er bezieht seit 2009 Pflegegeld.
Laut interner Datenbank war der Bf. wie folgt beschäftigt:


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1999
Sept. bis Dez.
Magistrat der Stadt Wien
2000
Jänner bis Dez.
Magistrat der Stadt Wien
2001
Jänner bis Nov.
Magistrat der Stadt Wien
 
November u. Dezember 2001
Arbeitsmarktservice
2002
Jänner bis 24. März
Arbeitsmarktservice
 
25. März
M.
 
26. März bis 13. April
Arbeitsmarktservice
 
27. Juni, 2. Juli
M.
 
2. August bis 30. September
Reinigungsges.
 
9. Sept. bis 31. Dezember
Gebäudedienste
2003
Jänner bis April
Gebäudereinigung
 
19. Mai bis 1. Juli
Arbeitsmarktservice
 
2. Juli bis 2. Oktober
Group 4 - Securitas
 
25. Nov. bis 31. Dezember
Arbeitsmarktservice
2004
1. Jänner bis 21. März
Arbeismarktservice
 
3. bis 8. Mai
Arbeitsmarktservice
2005
keine Daten
 
2006
keine Daten
 
2007
ab Dezember 2007 laufend
Pensionsvers.

In den Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen:

Der Bf. wurde im Zuge des Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens drei Mal untersucht.

Der mit dem ersten Gutachten vom betraute Facharzt für Psychiatrie und Neurologie diagnostizierte beim Bf. eine Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen und reihte die Erkrankung unter die Richtsatzposition: 030102 mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung wurde ab Jänner 2008 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde vorgenommen. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde ab Jänner 2008 auf Grund der Besachwaltung angenommen.

Im zweiten Gutachten vom lautet die Diagnose "Verdacht auf paranoide Schizophrenie". Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v. H. rückwirkend ab Februar 2015 festgesetzt. Eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde auf Grund der fehlenden Befunde mit dem Datum der aktuellen Begutachtung (Februar 2015) bescheinigt. 

Im dritten Gutachten vom stellte die Sachverständige, eine Fachärztin für Neurologie, eine wahnhafte Störung fest und diagnostizierte, wie bereits im zweiten Gutachten eine 70%ige Behinderung. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde ab dem ersten stationären Aufenthalt (Februar 2006) bescheinigt.

Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c  FLAG 1967 BGBl I 2010/111, mit Wirkung ab , besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).

§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise:

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Bf. bereits vor dem 21. Lebensjahr dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ; ).

Zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice besteht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (etwa ; ; ; ; ):

Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen.

Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen.

Rechtliche Würdigung:

Alle im Akt befindlichen bzw. von der Sachwalterin des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen (Gutachten der forensischen Psychiatrie/OWS vom und psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Prof. Pa vom ) wurden dem Sozialministeriumservice übermittelt.

Die Gutachten des Sozialministeriumservice sind daher vollständig.

Was die inhaltlichen Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice betrifft, so ist ein Gutachten die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.).

Hat das Gutachten des Sozialministeriumservice die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob das Kind auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist.

Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist oder eine derartige Behinderung nicht besteht (vgl. ).

Wenn die medizinischen Sachverständigen den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in ihren Gutachten unterschiedlich feststellen, so ist ihnen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes trotzdem die Schlüssigkeit nicht abzusprechen.

Die sich ergebende Divergenz ist darin zu sehen, dass die Sachverständigen bei ihrer Untersuchung naturgemäß den zum Untersuchungszeitpunkt bestehenden Gesundheitszustand feststellen können. Gerade bei einer Erkrankung wie jener des Bf. lässt sich der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nur schwer feststellen, weil gerade Erkrankungen aus diesem Formenkreis Bereich oft einen schleichenden Verlauf aufweisen.

Der früheste vom Bf. vorgelegte Befund datiert aus dem Jahr 2006. In diesem Jahr befand sich der Bf. im 24. Lebensjahr.

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Arzt - sofern nicht entsprechende Befunde aus der Vergangenheit vorliegen -  bei seiner Gutachtenserstellung nur den Krankheitszustand zum Untersuchungszeitpunkt feststellen kann.

Geht es um die Feststellung des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit, so hat der Sachverständige nur die Möglichkeit, neben seinen ärztlichen Erfahrungen allenfalls vorhandene andere Hinweise wie Zeitpunkt der Besachwaltung, Befunde, erster Krankenhausaufenthalt etc. heranzuziehen.

Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall geschehen. Im ersten Gutachten zog der Sachverständige, ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, die Besachwaltung des Bf. für seine Feststellung des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit heran, während die mit dem zweiten Gutachten befasste Neurologin auf Grund fehlender älterer Befunde die Erwerbsunfähigkeit mit dem Monat der aktuellen Begutachtung (Februar 2015) feststellte.

Im dritten Gutachten wurde der erste stationäre Aufenthalt des Bf. in der forensischen Psychiatrie/OWS als Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit gewählt.

Gemeinsam ist sämtlichen Gutachten, dass eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht angenommen wurde; offensichtlich lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf einen früheren Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit schließen lassen hätten können.

Die mit den Gutachten befassten Sachverständigen haben somit mit den vorgelegten Befunden (Gutachten der forensischen Psychiatrie/OWS vom und psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Prof. Pa vom )  ausführlich auseinandergesetzt.

Den Sachverständigen des Sozialministeriumservice ist daher zu folgen, dass die Frage, ob die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Februar 2006 eingetreten ist, mit den vorliegenden Beweismitteln nicht zu bejahen ist. Damit wird eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at