Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2015, RV/7100693/2014

Haftung bei ungerechtfertigten Zahlungserleichterungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Wurmitzer Kurt, Hirschengartenstr 10, 3001 Mauerbach, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 24.425,05 anstatt € 51.951,53 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) als ehemaligen Geschäftsführer gemäß § 9 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma F-GmbH im Ausmaß von € 51.951,53 in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
2011
4.197,66
Umsatzsteuer
03/2012
7.682,42
Umsatzsteuer
05/2012
5.129,40
Umsatzsteuer
08/2012
2.740,85
Umsatzsteuer
09/2012
2.536,52
Umsatzsteuer
10/2012
10.690,49
Umsatzsteuer
12/2012
3.917,73
Lohnsteuer
2010
442,51
Lohnsteuer
2012
1.761,64
Lohnsteuer
10/2012
3.030,00
Lohnsteuer
11/2012
3.111,49
Körperschaftsteuer
10-12/2012
439,00
Körperschaftsteuer
01-03/2013
437,00
Dienstgeberbeitrag
2010
476,00
Dienstgeberbeitrag
01-12/2011
1.004,62
Dienstgeberbeitrag
2012
1.724,91
Dienstgeberbeitrag
10/2012
782,53
Dienstgeberbeitrag
11/2012
973,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2010
42,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2011
122,77
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2012
192,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2012
69,56
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2012
86,55
Pfändungsgebühr
2013
248,57
Barauslagenersatz
2013
4,24
Stundungszinsen
2012
106,91

Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. haften die in § 80 Abs. 1 leg.cit. erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Laut Firmenbuch waren Sie vom bis unbestritten handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma F-GmbH also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 und des § 16 leg.cit., selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für die Jahre 2011 - 2012 wurde die Umsatzsteuer festgesetzt bzw rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet.

ln diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf ( 91 /13/0037,0038).

Demnach haftet der Geschäftsführer für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für aushaftende Lohnsteuer für den Zeitraum 2010-2012 ist festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1972 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat. Es wäre daher Ihre Sache gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Sie hingegen haben die fälligen Lohnsteuerbeträge dem Finanzamt gemeldet, eine Abfuhr jedoch unterlassen. Es wird im Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg.cit. für den Fall, d ass die ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (vgl. Erkenntnis des Zl. 84/13/0085).

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für ausstehende Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge wäre es Ihre Pflicht gewesen, für eine zeitgerechte Abfuhr Sorge zu tragen. Sie hingegen haben die Abfuhr der angeführten fälligen Beträge unterlassen. ln der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.

Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral sind, ist es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet wurden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. ln der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Außerdem trifft den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO), die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 leg. cit.) wie den Abgabenpflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. Erk. des Zl. 84/13/0198; , Zl. 85/17/0035 und , Zl. 87/14/0148).

Da Sie Ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden. Die Uneinbringlichkeit begründet sich darauf, dass über die Gesellschaft das Insolvenzverfahren am (Gzl.: 36 S 20/13b) eröffnet wurde.

Letztlich wird auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken. Ebenso sind Zwangs- u. Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu machen.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bf wie folgt aus:

Die Lohnsteuer für 10/2012 wurde am , die Lohnsteuer 11/2012 am , der DB 10/2012 am , der DB 11/2012 am , der DZ 10/2012 am , der DZ 11/2012 am 15 .01.13 entrichtet. Ich ersuche um Korrektur.

Gleichzeitig erkläre ich, dass ich als Geschäftsführer der F-GmbH durch entsprechende Ratenansuchen (siehe Beilagen) versucht habe, den sich abzeichnenden Finanzierungsengpass zu entschärfen (siehe auch 1. Ratenzahlung v. € 7.750,-).

Leider mussten wir aufgrund von Zahlungsausfällen dennoch den Konkurs des Unternehmens anmelden. Der damalige Außenstand betrug € 27.487,15.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und schränkte die Haftung auf folgende Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 41.156,81 ein:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
2011
4.197,66
Umsatzsteuer
03/2012
7.682,42
Umsatzsteuer
05/2012
5.129,40
Umsatzsteuer
09/2012
2.536,52
Umsatzsteuer
10/2012
10.690,49
Umsatzsteuer
12/2012
3.917,73
Lohnsteuer
2010
442,51
Lohnsteuer
2012
1.761,64
Körperschaftsteuer
10-12/2012
439,00
Körperschaftsteuer
01-03/2013
437,00
Dienstgeberbeitrag
2010
476,00
Dienstgeberbeitrag
01-12/2011
1.004,62
Dienstgeberbeitrag
2012
1.724,91
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2010
42,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2011
122,77
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2012
192,12
Pfändungsgebühr
2013
248,57
Barauslagenersatz
2013
4,24
Stundungszinsen
2012
106,91

Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:

Hinsichtlich Lohnsteuer 10/2012, Lohnsteuer 11/2012, DB 10/2012, DB 11/2012, DZ 10/2012 und DZ 11/2012 ist auszuführen, dass die Abgaben durch die Anfechtung des Masseverwalters und der damit verbundenen Rückzahlung an die Konkursmasse die bereits getilgt gewesenen Abgabenschuldigkeiten wieder auflebten. In einem solchen Fall kann die Nichtentrichtung der ursprünglich getilgten Abgaben dem Geschäftsführer nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden (vgl. ). Gleiches gilt für die Umsatzsteuer 08/ 2012, welche von Amts wegen berücksichtigt wurde. Aus der Haftungssumme war somit ein Betrag von 10.794,72 Euro auszuscheiden.

In diesem Umfang war der Berufung somit stattzugeben.

Aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und des § 80 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass der Geschäftsführer einer GmbH für die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit haftet, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Dabei ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnten, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, ansonsten von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.

Auf Grund der Berufung steht allein in Streit, ob dem Berufungswerber (Bw.) eine solche schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist. Der Bw. führte in der Berufung aus, dass er als Geschäftsführer der GmbH durch entsprechende Ratenansuchen versucht habe, den sich abzeichnenden Finanzierungsengpass zu entschärfen.

Wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wurde, mag dies allenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ausschließen. Keinesfalls entschuldigt es den Geschäftsführer jedoch, wenn er eine Zahlungserleichterung mit der Behauptung erwirkt, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutrifft. Hat er doch dann eine Zahlungserleichterung trotz Nichtvorliegens eines Tatbestandselementes herbeigeführt, das das Gesetz - § 212 Abs. 1 BAO - aus gutem Grund normiert: Das bereits bestehende Risiko für die Einbringlichkeit der Abgabe soll durch den Zahlungsaufschub nicht noch erhöht werden. Für eine "gefährdete Abgabe" kommt daher eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht, sie ist sofort zu entrichten. Bleiben Abgaben unbezahlt, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann hat der Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede stellte, ein Verschulden am Abgabenausfall zu verantworten (vgl. ).

Im Berufungsfall war in den Zahlungserleichterungsansuchen angegeben worden, es bestehe keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, dies jedoch zu Unrecht. In Wahrheit befand sich die GmbH bei Einbringung der Zahlungserleichterungsansuchen (zuletzt am ) bereits in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, wie dies auch in der Berufung nicht in Abrede gestellt wurde - "den sich abzeichnenden Finanzierungsengpass zu entschärfen".

Zusammenfassend ergibt sich, dass die GmbH für den Großteil der haftungsgegenständlichen Abgaben eine Zahlungserleichterung in Anspruch nahm, obwohl die Einbringlichkeit gefährdet war. Durch die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Zahlungserleichterung trug der Bw. schuldhaft zum Abgabenausfall bei.

Im Übrigen wird die Begründung im Haftungsbescheid aufrechterhalten.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Ergänzend führte der Bf wie folgt aus:

M.E. kann mir als Geschäftsführer der F-GmbH insofern keine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden, als zum Zeitpunkt des Zahlungserleichterungsansuchens zwar ein vermutet kurzfristiger finanzieller Engpass gegeben war, jedoch keinesfalls das Unternehmen gefährdende ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bestanden (siehe auch den vorgelegten lückenlosen Zahlungsverkehr des Unternehmens). Diese traten Anfang 2013 durch Ausfall von Aufträgen bzw. Zahlungsausfallen ein.

Davor habe ich mich redlich bemüht, auch den Außenstand bei der Finanzbehörde zu reduzieren (siehe 1. Ratenzahlung vom von € 7.790,--) und habe damit auch deutlich gemacht, dass die Einbringlichkeit im Bereich des Zahlungserleichterungsansuchens durchaus gegeben war. Daher kann eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinn des § 9 Abs 1 BAO ausgeschlossen werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben

insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bf laut Eintragung im Firmenbuch von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrenes mit Beschluss des Gs vom Da1 als selbständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der GmbH steht aufgrund der Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung mit Beschluss des Gs vom Da2 bzw spätestens mit deren amtswegiger Löschung im Firmenbuch (vgl. ) fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bf nicht behauptet. In Hinblick auf die laut Kontoabfrage nach Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben auf das Abgabenkonto getätigten Zahlungen (etwa : € 4.171,78, : € 2.247,58) ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung.

Bestritten wurde die Haftungsinanspruchnahme auch lediglich aus dem Grunde, dass sich der Bf redlich bemüht habe, auch den Außenstand bei der Finanzbehörde durch Zahlungserleichterungsansuchen und Ratenzahlung zu reduzieren. Zum Zeitpunkt des Zahlungserleichterungsansuchens () sei zwar ein vermutet kurzfristiger finanzieller Engpass gegeben gewesen, jedoch hätten keinesfalls das Unternehmen gefährdende ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bestanden.

Soweit die haftungsgegenständlichen Abgaben vor Einbringung des Ratenansuchens am (Umsatzsteuer 2011, 3/2012, 5/2012; Lohnsteuer 2010, Dienstgeberbeitrag 2010, 1-12/2011; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2010, 2011) fällig wurden, ist dem Vorbringen des Bf zu entgegnen, dass e in nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen nichts daran ändert, dass bei Unterlassung der Zahlung ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt (vgl. ). Eine zeitlich später erfolgte Genehmigung von Ratenzahlungen steht der Annahme, dass die Entrichtung bei Eintritt der Fälligkeit auf Grund schuldhaften Pflichtverletzung unterblieben ist, nicht entgegen, zumal auch d ie mit Bescheid vom aufgrund des Antrages vom bewilligte Stundung nur bis gewährt wurde.

Wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe vor deren Fälligkeit tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wurde, mag dies allenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ausschließen. Keinesfalls entschuldigt es den Geschäftsführer jedoch, wenn er eine Zahlungserleichterung mit der Behauptung erwirkt, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutrifft. Hat er doch dann eine Zahlungserleichterung trotz Nichtvorliegens eines Tatbestandselementes herbeigeführt, das das Gesetz - § 212 Abs. 1 BAO - aus gutem Grund normiert: Das bereits bestehende Risiko für die Einbringlichkeit der Abgabe soll durch den Zahlungsaufschub nicht noch erhöht werden. Für eine "gefährdete Abgabe" kommt daher eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht, sie ist sofort zu entrichten bzw. ist dem Abgabengläubiger - durch Verweigerung der Zahlungserleichterung - die Möglichkeit zu sofortigen Einbringungsmaßnahmen zu wahren. Bleiben Abgaben unbezahlt, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann hat der Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede stellte, ein Verschulden am Abgabenausfall zu verantworten (vgl. ).

Mit Ansuchen vom beantragte der Bf hinsichtlich des am Abgabenkonto befindlichen Rückstandes von € 24.297,74, die Abstattung des Rückstandes in 3 Monatsraten zu gewähren, da es auf Grund der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation nicht möglich sei, den Rückstand in einem zu begleichen. Die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet.

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in 3 Raten von € 10.930,84 (Zahlungstermin: ), € 8.189,00 (Zahlungstermin: )und € 8.629,96 (Zahlungstermin: ).

Zwar wurden am Zahlungen in Höhe von € 2.740,85 und 3.886,68 zur Entrichtung der gemeldeten Umsatzsteuer 8/2012 und Lohnsteuer 9/2012 und am von € 2.740,85 zur Entrichtung der gemeldeten Umsatzsteuer 9/2012 und Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2012, die am zu zahlende Rate von € 10.930,84 wurde jedoch nicht entrichtet.

Die folgende Zahlung am von € 6.418,61 (wohl zur teilweisen Entrichtung der gemeldeten Umsatzsteuer 10/2012 in Höhe von € 10.690,49) und € 7.750,00 (wohl die vom Bf erwähnte 1. Ratenzahlung vom von € 7.790) wurden infolge Anfechtung durch den Masseverwalter an die Konkursmasse zurückbezahlt, da entsprechend der Schreiben des Masseverwalters vom und die Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit bereits Ende September 2012 eintrat.

Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens vom entsprechend der Schreiben des Masseverwalters zu Unrecht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wurde, da eine Zahlungserleichterung mit der Behauptung erwirkt wurde, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutrifft, kann die bewilligte Zahlungserleichterung den Bf auch deshalb nicht entschuldigen, weil er diese ohnehin nicht eingehalten hat.

Bereits in der Berufungsvorentscheidung wurde hinsichtlich der Lohnsteuer 10/2012, Lohnsteuer 11/2012, DB 10/2012, DB 11/2012, DZ 10/2012 und DZ 11/2012 ausgeführt, dass die bereits getilgt gewesenen Abgaben durch die Anfechtung des Masseverwalters und der damit verbundenen Rückzahlung an die Konkursmasse wieder auflebten. Dies gilt laut Rückstandsausweis und Anmeldung der Abgabenforderung im Konkurs vom auch für die Umsatzsteuer 3/2012 in Höhe von € 7.682,42, die Umsatzsteuer 5/2012 in Höhe von € 1.310,54 und den Dienstgeberbeitrag 1-12/2011 in Höhe von € 1.004,62 und laut Rückstandsausweis und Anmeldung der Abgabenforderung im Konkurs vom 123 auch für die Umsatzsteuer 9/2012 in Höhe von € 2.536,52, sodass der Beschwerde auch hinsichtlich dieser Abgaben stattzugeben war.

Leben bereits getilgte Abgabenschuldigkeiten infolge Anfechtung einer Zahlung durch den Masseverwalter und Rückzahlung des Betrages an die Konkursmasse wieder auf, so kann die Nichtentrichtung der ursprünglich getilgten Abgabe dem Geschäftsführer nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden (vgl. ).

Unter Zugrundelegung des Haftungsbetrages von € 41.156,81 laut Berufungsvorentscheidung verbleibt somit der Betrag von € 28.622,71.

Laut Beschluss des Konkursgerichtes vom gelangt eine Quote von 13,6% zur Auszahlung, sodass laut Kontoauszug am Gutschriften im Gesamtbetrag von € 10.705,44 am Abgabenkonto verbucht wurden. Diese Gutschriften wurden laut Aktenlage auf die Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 4.197,66 und mit einem Betrag von € 6.507,78 auf die Umsatzsteuer 3/2012 verrechnet, sodass laut Kontoabfrage vom die Umsatzsteuer 2011 nicht mehr unberichtigt aushaften.

Der nach Berücksichtigung der Anfechtungen verbleibende Haftungsbetrag von € 28.622,71 war somit weiters um die infolge der Quotenzahlung nicht mehr aushaftende Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 4.197,66 zu vermindern, wodurch auch die auf den verbleibenden Haftungsbetrag anteilig entfallende Konkursquote von € 3.892,69 ihre Berücksichtigung findet.

Somit ergibt sich ein Haftungsbetrag von € 24.425,05 für folgende Abgaben:


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Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
05/2012
3.818,86
Umsatzsteuer
10/2012
10.690,49
Umsatzsteuer
12/2012
3.917,73
Lohnsteuer
2010
442,51
Lohnsteuer
2012
1.761,64
Körperschaftsteuer
10-12/2012
439,00
Körperschaftsteuer
01-03/2013
437,00
Dienstgeberbeitrag
2010
476,00
Dienstgeberbeitrag
2012
1.724,91
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2010
42,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2011
122,77
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2012
192,12
Pfändungsgebühr
2013
248,57
Barauslagenersatz
2013
4,24
Stundungszinsen
2012
106,91

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für die laut Kontoabfrage vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH im Ausmaß von Euro € 24.425,05 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100693.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at