1. Festsetzung der Erbschaftssteuer erfolgte auf Grund der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung zu Recht, trotz eines danach erfolgten Erbteilungsübereinkommens, mit welchem der Bf. auf sämtliche Ansprüche aus der Verlassenschaft verzichtet hat. 2. Erwerb gemäß § 2 Abs.1 Z 3 ErbStG ist erbschaftssteuerlich nur dem Erwerber zuzurechnen 3. Voraussetzung für Anwendung des § 17 ErbStG fehlt; Abänderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (vormals Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien) vom , 111 betreffend, Festsetzung der Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:
Die de bekämpfte Bescheid wir gemäß § 279 Abs.1 Bundesabgabenordnung, CBAO), wie folgt abgeändert:
Die Erbschaftssteuer wird mit Euro 536,01 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Soweit mit diesem Erkenntnis ein Mehrbetrag an Erbschaftssteuer festgesetzt wird, ist dieser Betrag, gemäß § 210 Abs.1 BAO, nach Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Erkenntnisses fällig.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
A.A. , der Vater des Beschwerdeführers, (Bf.) verstarb am XX2003. Mit Testament vom setzte er seine Ehefrau, sowie seine vier Kinder als Erben ein. Im Verlassenschaftsverfahren nach A.A. gab der Erbenhaftmacher am namens des Bf. zu 1/6, sowie seiner Mutter zu 1/3 und seiner drei Geschwister zu jeweils 1/6, eine bedingte Erbanantrittserklärung ab. Mit Erbteilungsübereinkommen vom erklärte eine Schwester des Bf. nichts aus dem Nachlass erhalten zu wollen, und auf sämtliche Ansprüche zu verzichten, obwohl sie ihr Erbe angetreten hat, und vereinbarte der Bf. mit seinen zwei übrigen Geschwister , dass die nachlassgegenständliche Liegenschaft EZ aa Grundbuch D (Adresse: ff ) nur auf diese übrigen Geschwister im Verhältnis 58:52 aufgeteilt wird. Des Weiteren verzichtete der Bf. auf sämtliche, ihm aus dieser Verlassenschaft zustehenden Ansprüche. Dieses Erbteilungsübereinkommen wurde vom Bezirksgericht N , als Verlassenschaftsgericht, mit Beschluss vom , Zahl xxx , zur Kenntnis genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde zur Subzahl y der Nachlass nach A.A. der Verlassenschaft nach dessen Ehefrau zu 1/3 sowie seinen vier Kindern-somit auch dem Bf. zu je 1/6 eingeantwortet. In diesem Beschluss wurde auch festgehalten, dass, aufgrund des o.a. Erbteilungsübereinkommens, ob den erblichen 17/52 Anteilen des Erblassers an der nachlassgegenständlichen Liegenschaft EZ aa des Grundbuches KG ccc D die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 529/2600 Anteilen für einen Bruder des Bf. und die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 321/2600 für eine Schwester der Bf. vorzunehmen sein wird und ob der, von der anderen Schwester des Bf. mit Schenkungsvertrag vom dem Vater geschenkten, 3/26 Anteilen an der genannten Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu je 75/2.600 für die die andere Schwester und dem Bruder des Bf. vorzunehmen sein wird.
In der Folge schrieb das Finanzamt dem Bf., mit Bescheid vom , die Erbschaftssteuer mit Euro 520,54 vor.
Dagegen erhob der Bf.- unter Beantragung der Aufhebung des bekämpften Bescheides- fristgerecht Berufung. Weder seien das Erbteilungsübereinkommen noch die Kosten der notariellen Abwicklung bei der Vorschreibung der Erbschaftssteuer berücksichtigt worden. Das von der R Rechtsanwaltskammer ausbezahlte Sterbegeld könne nur seiner Mutter, die einen alleinigen Rechtsanspruch darauf gehabt habe , zugerechnet werden. Ausserdem sei diese Zahlung, als zusätzliche, einmalige Pensionszahlung der laufenden Lohnsteuer unterworfen worden und nur im Nettobetrag ausbezahlt worden.
In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Bf. mit zwei Vorhalten um Übermittlung der von ihm behaupteten, tatsächlichen Kosten der notariellen Abwicklung. Diese Vorhalte ließ der Bf. unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt dieser Berufung insoweit statt, als es das, alleine die Witwe des Erblassers einmalig begünstigt habende, Sterbegeld aus der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer heraus nahm. Im Übrigen gab es der Berufung keine Folge und änderte die Vorschreibung der Erbschaftssteuer auf € 536,01 ab. Die Steuerschuld sei mit Abgabe der Erbantrittserklärung entstanden Das nachträglich abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen sei erbschaftssteuerrechtlich unbeachtlich. Hinsichtlich der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens sei eine Berichtigung insofern vorzunehmen gewesen, als im bekämpften Bescheid einige Kosten doppelt in Abzug gebracht worden waren. Da vom Bf.-trotz mehrmaliger Aufforderung-keine Nachweise über noch zu berücksichtigende notarielle Abwicklungskosten vorgelegt worden seien waren die Kosten der Regelung des Nachlasses lt. Aktenlage zu berücksichtigen.
Die Gewährung der Begünstigung des § 17 ErbStG sei, mangels Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzung des Erwerbes von Personen der Steuerklasse I oder II, zu Unrecht erfolgt.
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), ein.
Die Abgabe einer Erbantrittserklärung könne nicht Grundlage für die Bemessung der Erbschaftsteuer sein. Maßgeblich sei der Verlauf des Verlassenschaftsverfahrens mit seinem Feststellungen über die Höhe des Reinnachlasses und den Regelung zwischen den Erben. Nur das, was tatsächlich im Zuge der Verlassenschaft vererbt wird, könne der Besteuerung unterzogen werden.
Die, laut Beschluss des LG T , zu entrichtenden erhöhten Kosten des Verlassenschaftsverfahrens seien zur Gänze bei der Bemessung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen..
Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS zu diesem Rechtsmittel erwogen:
Die auf den zu beurteilenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Erbschafts-und Schenkungssteuergesetzes 1955, (ErbStG), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:
Als Erwerb von Todes wegen gilt, der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. (§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG)
Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers, jedoch für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses. (§ 12 Abs.1 Z 1 lit.a ErbStG).
Als Erwerb von Todes wegen gilt
Der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. (§ 2 Abs.1 Z 3 ErbStG)
Wenn Personen der Steuerklasse I oder II Vermögen anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der gleichen Steuerklasse erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen hat, wird die auf dieses Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte und, wenn der frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre aber nicht mehr als 10 Jahre hinter dem späteren zurückliegt, um ein Viertel ermäßigt. (§ 17 ErbStG)
Von dem Erwerbe sind insbesondere abzuziehen:
Die Kosten der Eröffnung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der Inventarerrichtung.(§ 20 Abs.4 Z 3 ErbStG)
Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Bf. im Rechtsmittelverfahren ist festzustellen:
Die Erbantrittserklärung stellt zivilrechtlich die verbindliche Erklärung dar, die Erbschaft in Besitz nehmen zu wollen. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel (z.B. Erwerb durch Erbanfall) bloß der Erbantrittserklärung mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. (z.B. ); dies, obwohl Eigentum am Erbanfall erst mit der Einantwortung erlangt wird. (,Slg 643/F).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, (VwGH), ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft also mit der Abgabe der Erbantrittserklärung erfüllt. (z.B. ; ,2001/16/0032,0033)
Gemäß § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbantrittserklärung Gebrauch macht. (z.B. )
Der Erwerb durch Erbanfall nach § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG gilt gemäß § 12 ErbStG im Zeitpunkt des Todes des Erblassers als zugekommen, wenngleich der Erwerb der Erbschaft für den steuerlichen Bereich erst durch die später abgegebene Erbantrittserklärung erfolgt. Die Steuerschuld ist auch nicht auf den tatsächlichen Erwerb von einzelnen Nachlassgegenständen, sondern allgemein auf den Erwerb von Vermögensvorteilen beim Tode einer Person abgestellt.
Ein zwischen Miterben abgeschlossenes Erbübereinkommen ist bereits ein unter Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft und kann an der durch Abgabe einer Erbantrittserklärung entstandenen Steuerschuld für den Erwerb von Todes wegen nichts mehr ändern. (z.B. -G/02).
Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes der Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung. (z.B. )
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen geht es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der bekämpften Erbschaftssteuervorschreibung zunächst darum, ob eine Erbantrittserklärung, des als Steuerschuldner herangezogenen Bf. vorliegt. Im zu beurteilenden Fall ist dieses zu bejahen. Der Bf. hat am eine Erbantrittserklärung d.h. die verbindliche unwiderrufliche Erklärung sein Erbe anzunehmen (vgl. NZ 2001,176) abgegeben, woran auch das am abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen nichts zu ändern vermag. Die, in diesem Abkommen enthaltene Vereinbarungen bzw. der nachträgliche Verzicht des Bf., trotz seiner abgegebenen Erbantrittserklärung auf alle Ansprüche aus dem Nachlass des Erblassers, bedeutet weder einen Erbverzicht gemäß § 551 ABGB (Rechtsgeschäft zwischen Erblasser und zukünftigen Erben in Form eines Notariatsaktes), noch eine Ausschlagung der Erbschaft ( unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Abhandlungsgericht eine Erbschaft nicht anzunehmen).
Somit hat der Bf. erbschaftssteuerrechtlich durch die Abgabe seiner Erbantrittserklärung 1/6 des gesamten Nachlasses (= gemäß § 531 ABGB iVm § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG: der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers zum Stichtag =XX2003 ,soweit sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind) erworben, unbeschadet der, im o.a. Erbteilungsübereinkommen, getroffenen Vereinbarungen und Erklärungen. Die Erbschaftssteuer war ihm daher zu 1/6 des Erbanfalls vorzuschreiben.
Das, für die Witwe des Erblassers vorgesehene Sterbegeld idHv Euro 8.665,57, beruft auf einen zwischen dem Erblasser und der R Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen Vertrag, wonach im Falle des Todes des Erblassers seine Ehefrau, als Bezugsberechtigte, einen Vermögensvorteil erlangen sollte. Im Sinne des § 2 Abs.1 Z 3 galt auch dieser Betrag als Erwerb von Todes wegen, welcher erbschaftssteuerrechtlich nur der Erwerberin zuzurechnen war. (vgl. ; ,2001/16/0436).
Da zum Zeitpunkt des Todes das Bezugrecht der Mutter auf Erhalt eines Geldbetrages idHv Euro 8.665,57 schlagend geworden war, war nach dem, in § 12 Abs.1 normierten, Stichtagsprinzip dieser Betrag war der Bemessung der Erbschaftssteuer zugrunde zu legen.
In Z 3 des § 20 Abs.4 ErbStG sind demonstrativ die mit dem Nachlass und der Verlassenschaftsabhandlung im Zusammenhang stehende Kosten aufgezählt. Zu den Kosten der Regelung des Nachlasses gehören nicht nur die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, sondern auch alle Beträge, die aufgewendet werden mussten, um die Erben in den Besitz des ihnen zugefallenen Vermögens zu setzen. (BFH ,II 155/59 U, BStBl III 102)
Laut Aktenlage handelt es sich im zu beurteilenden Fall bei diesen Kosten um folgende:
Gerichtskommissärkosten lt. Beschluss des LG T vom , GZ 000 :Euro 2.746,20; Gerichtliche Pauschalgebühr: Euro: 317,00 SV-Gebühr: Euro: 476,00 Einschaltkosten R Zeitung: Euro: 148,96 Gesamtkosten sohin: 3.688,18
In dieser Auflistung sind auch die von dem Bf. ins Treffen geführten, mit dem o.a. Gerichtsbeschluss im Gesamtbetrag (einschließlich eines 100%igen Zuschlages von Euro 1.975,10 gemäß § 5 Abs.1 GKTG) festgestellten, Gerichtskommissärkosten enthalten. Diese waren so wie die übrigen o.a. Kosten der Regelung des Nachlasses, aufgrund der Erbantrittserklärung des Bf., zu 1/6 der Bemessung der auf den Bf. entfallenden, Erbschaftssteuer, sohin im Betrage von Euro 614,70, zugrunde zu legen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Steuerermäßigung iSd § 17 ErbStG ist, dass das Vermögen in den letzten fünf bzw. zehn Jahren vor dem Anfall von Personen der Steuerklassen I oder II erworben wird. Für die Bestimmung der Zeiträume kommt es dabei jeweils auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld an.. Für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse und damit für die Höhe des Steuersatzes sind die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers gegenüber dem Erblasser (Geschenkgeber) im Zeitpunkt der-im § 12 ErbStG geregelten-Entstehung der Steuerschuld maßgebend.(z.B. Slg 4316/F)
Im zu beurteilenden Fall waren dem Erblasser mit Schenkungsvertrag vom 3/26 Liegenschaftsanteile an der Liegenschaft EZ aa des Grundbuches KG ccc D von seiner Tochter zugewendet worden (= Erwerb des Vaters von der Tochter, welcher gemäß § 7 Abs.1 ErbStG in Steuerklasse III fällt), und diese Liegenschaftsanteile waren zum Zeitpunkt seines Todes dem Bf. zu 1/6 angefallen (= Erwerb Sohnes vom Vater, welcher gemäß § 7 Abs.1 ErbStG in Steuerklasse I fällt)
Die Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung iSd § 17 ErbStG, nämlich die des Erwerbes von Personen der Steuerklasse I oder II, lag somit nicht vor.
Die Erbschaftssteuer war daher gemäß dem als Beilage angeführten Berechnungsblatt, welches als Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses gilt, mit € 536,01festzusetzen.
De Unterschiedsbetrag zu dem mit der, im bekämpften Bescheid festgesetzten Erbschaftssteuer idHv 520,54 beträgt eine Nachforderung idHv. € 15,47
Zur Unzulässigkeit der Revision ist festzustellen:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Da die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfrage nach der, in der Begründung dieses Beschlusses aufgezeigten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des VwGH entschieden wurde, war die Revision nicht zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
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Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100885.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at