1. Abzugsfähigkeit von Betriebskosten und anteiliger AfA für Arbeitszimmer in getrenntem Bürohaus 2. keine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides des Ehegatten für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei der Bf 3. Reisekosten und Begründung eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit 4. Sachlogische Argumente stellen keinen Nachweis für Betriebskosten dar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Z in der Beschwerdesache Name-Beschwerdeführerin, Adresse-Beschwerdeführerin, gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer 2008 (Arbeitnehmerveranlagung), St.Nr. 204/3656, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
II. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin (Bf) erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Finance Manager bei einem internationalen Unternehmen, das auch in Österreich eine Niederlassung hat. Die Bf reichte die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung elektronisch ein.
Mit Schreiben vom ließ die Bf eine Zusatzinformation zu den Werbeausgaben zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 der Behörde zukommen. In dieser führte sie aus:
Sie sei derzeit von ihrem Arbeitgeber nach Österreich entsandt, sie habe einen Schweizer Arbeitsvertrag. Die Ausübung der Tätigkeit sei derzeit nur mit viel Reisetätigkeit möglich. Ansonsten arbeite sie vom Homeoffice aus. Ihr Mann sei seit in Karenz und kümmere sich hauptberuflich um die beiden Kinder (vier und zwei Jahre). Nebenbei unterrichte er an der Akademie für den physikalischen Dienst/*** bzw. habe er 2008 begonnen Privatpatienten zu behandeln, was ab Ende der Karenz im Sommer 2009 seine hauptberufliche Tätigkeit sein werde. Die Bf plane, mit ihrer Familie in Österreich zu bleiben. Sollte die Fortführung des Arbeitsverhältnisses dann nicht mehr möglich sein, beabsichtige die Bf ein Einkommen durch die Vermietung des von dem Wohnhaus der Bf separaten Bürohauses und durch die Durchführung von administrativen Tätigkeiten für dort eingemietete Physiotherapeuten und/oder Ärzte zu erlangen.
Das Bürohaus verwende die Bf als Homeoffice, sie sei dort an allen Arbeitstagen, die nicht im Ausland verbracht wurden, tätig. Der Arbeitgeber stelle der Bf einen Internetanschluss, ein FAX/Drucker-Gerät und einen Laptop zur Verfügung. Für die restliche Infrastruktur müsse die Bf selbst sorgen sowie für die Betriebskosten aufkommen. Einnahmen aus der Vermietung der Ordinationsgemeinschaft könnten erst dann erfolgen, wenn die Bf nicht mehr vollbeschäftigt tätig sei. Idealerweise sei vorher noch eine größere thermische Sanierung durchzuführen.
Für die Behandlung von Privatpatienten habe der Mann der Bf das Erdgeschoss des Bürohauses etwa hundert Stunden insgesamt verwendet. Da die Praxis noch nicht fertig eingerichtet gewesen sei und er einige signifikante Kosten wie Geräteanschaffungen (Liege, Ultraschall) hatte, habe die Bf im Jahr 2008 die vollen Finanzierungs- und Betriebskosten seiner Räumlichkeiten übernommen. Ab 2009 seien die Kinder schon länger im Kindergarten, da sollte sich das ändern und er auch einen größeren Anteil an den Kosten tragen.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mache die Bf daher folgende Kosten geltend:
Reisekosten: 1.882,56 Euro.
AfA für die Anschaffungen aus 2007 (Haustür Bürohaus, Garderobe und Sitzbank, Stahlschränke und Theke): 1.404,73 Euro.
Einrichtungsgegenstände Büro: 1.157,75 Euro laut Aufstellung
Instandsetzung Haus laut Aufstellung: 398,65 Euro
Betriebskosten Büro (Anteil Bürofläche: Wohnfläche = 49,4:44,6; nur die Grundsteuer wurde nach der Grundfläche aufgeteilt: 44,6 Prozent): 12.771,39 Euro (aufgrund der hohen Zinsen).
Der Gesamtbetrag der Werbungskosten betrage daher 17.615,08 Euro.
In weiterer Folge übermittelte die Bf einen Grundrissplan des Erdgeschosses des Bürohauses und eine Flächenliste für das Wohnhaus und das Bürohaus.
Die Abgabenbehörde führte im Jahr 2009 eine Erhebung zwecks Besichtigung und Ermittlung der Kosten für das Arbeitszimmer durch. Im Erhebungsbericht wurde ausgeführt:
Die Bf sei im Zuge der Erhebung darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit kein Betriebsvermögen existieren könne. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen könne daher lediglich in der Anerkennung eines Arbeitszimmers liegen. Nach den Angaben der Bf sei das Bürohaus leerstehend und daher nicht beruflich genutzt. Das Arbeitszimmer umfasse eine Fläche von 20 qm. Das Bürohaus sei bei der Besichtigung nicht beheizt gewesen. Dieser Umstand sei mit einer Erkrankung der Bf erklärt worden.
Auf dem gegenständlichen Grundstück haben sich zwei Gebäude befunden, die durch einen Verbindungsgang verbunden seien. Das Gebäude im hinteren Teil des Grundstückes diene Wohnzwecken, es bestehe aus Küche, Wohnzimmer, Esszimmer, Schlafzimmer, zwei Kinderzimmer, Gästezimmer, Keller und Dachboden. Dieses Gebäude konnte im Zuge der Erhebung nicht besichtigt werden, die Angaben wurden von der Bf getätigt. Die Wohnfläche darin betrage nach den Angaben der Bf 227,09 qm.
Das vordere Gebäude umfasse nach den Angaben der Bf 196,98 qm und verfüge über einen eigenen Eingang von der Straße aus. Bei der Besichtigung haben sich mit Ausnahme des Arbeitszimmers in allen Räumen Geräte oder Büromöbel befunden, die mit der Ordination für Physiotherapie des Ehegatten in Zusammenhang stünden. Bei der Türe befinde sich ein Firmenschild, das auf eine physiotherapeutische Ordination hinweise. Sämtliche Geräte seien ausgepackt und aufgestellt gewesen, die Büromöbel hätten keinen neuwertigen Eindruck gemacht. Sollten diese Räume 2008 tatsächlich leer gestanden sein, wäre die Leerstehung keine Nutzung zur Erwerbstätigkeit.
Aus dem Gesamtbild ergebe sich daher eine Nutzung des Arbeitszimmers im Verhältnis zum Gesamtobjekt von 20,89 qm zu 403,18 qm, das seien fünf Prozent. Aus den mit E-Mail vom angegebenen Gesamtbetriebskosten der Objekte von 25.673,38 Euro seien daher nur 5 Prozent anzuerkennen, das seien 1.238,67 Euro.
Das Finanzamt erließ den Bescheid und berücksichtigte die geltend gemachten Reisekosten ungekürzt. Von den Aufwendungen für das Büro wurden insgesamt 1.238,67 Euro anerkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Die Bf brachte darin vor, dass sie im Jahr 2008 keinen Arbeitsplatz am österreichischen Sitz ihres Arbeitgebers gehabt habe. Sämtliche notwendige externe Besprechungen seien im Rahmen von Auslandsreisen durchgeführt worden.
Etwa ein Viertel des Berichtes der Erhebung befasse sich mit der Größe des vom Bürohaus abgetrennten Wohnhauses. Im Wohnhaus gebe es kein Arbeitszimmer und keinen Internetanschluss. Die Arbeit gebende Firma der Bf habe einen festen (nicht mobilen) Internetanschluss im Bürohaus installiert, der auch direkt mit dem Arbeitgeber abgerechnet werde. Während der Arbeitszeit werde eine bestimmte Software verwendet, welche es erforderlich mache, während der Arbeitszeit "online" zu sein, d.h. ununterbrochenen Internetanschluss zu haben. Außerdem habe die Bf von Ende 2007 bis Mitte 2009 übers Internet geschäftlich telefoniert. Auch das sei nur mit Internetanschluss möglich. Die Kinder seien im Jahr 2008 16 Monate und 3 Jahre und 5 Monate alt gewesen. Es wäre daher unmöglich gewesen, die Arbeitszeit auf Vollzeitbasis im Wohnhaus zu verbringen, da die Bf dort ununterbrochen von den Kindern gestört worden wäre.
Zur Verwendung des Bürohauses:
Die Bf habe stets offen dargelegt, dass alle Investitionen im Bürohaus drei Zwecken dienten: Arbeitszimmer, Einrichtung einer Physiotherapiepraxis im Erdgeschoss für den Ehegatten der Bf und Vermietung des restlichen Bürohauses.
Die Bf habe sich 2007 im Infocenter erkundigt, wie sie mit den für das Bürohaus entstehenden Kosten umgehen solle. Der Bf sei mitgeteilt worden, dass die anfallenden Kosten berücksichtigt werden könnten (als Vorlaufkosten). Im Zuge der Erhebung sei jedoch erklärt worden, dass ausschließlich die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer geltend gemacht werden könnten. Die Bf ersuche daher um Klärung.
Anfang November 2009 seien im gesamten Erdgeschoss des Bürohauses die Fenster erneuert worden. Beim Erhebungsbesuch seien die Fenster teilweise noch mit Plastik verhängt und die Praxisgegenstände in einem sonst leeren Raum im Obergeschoss gestapelt gewesen, um nicht unnötig zu verstauben. Das Obergeschoss sei bis auf diese Verwendung als Abstellraum während der Fenstertauscharbeiten ausschließlich von der Bf verwendet worden.
2007 habe die Bf eine neue Haustür, eine Garderobe inkl. Sitzbank, absperrbare Stahlschränke und einen Schreibtisch/Theke gekauft. Diese seien bis Mitte 2009 ausschließlich von der Bf im Arbeitszimmer verwendet worden. Auf dem Schreibtisch habe die Bf gearbeitet, in den absperrbaren Schränken ihre Unterlagen gelagert. Der Heimarbeitsvertrag der Bf schreibe vor, dass auf den Schutz von Daten und Informationen besonders zu achten sei. Mitte 2009 habe die Schwester der Bf ihre Wohnung aufgelöst. Im Rahmen dieses Umzuges habe die Bf die gebrauchten Regale, Schreibtisch etc. übernommen und diese im Obergeschoss aufgestellt. Die Garderobe und Schränke würden weiter von der Bf verwendet. Der Schreibtisch/Theke sei zur Rezeption für die Physiotherapiepraxis des Ehegatten geworden. Deswegen machten die Möbel im Obergeschoss keinen neuwertigen Eindruck. Die 2007 gekauften Stahlschränke im Erdgeschoss würden von der Bf verwendet und seien sehr wohl neuwertig. Die AfA (auf fünf Jahre) der Haustüre mache knapp 600 Euro aus. Diesbezüglich habe sich die Bf vorher beim Infocenter erkundigt. Im Bescheid seien davon 0 Euro anerkannt. Auch eine AfA für Einrichtungsgegenstände und Herstellungskosten müsse absetzbar sein.
Die Aufwendungen für diverse dingliche Gegenstände für das Bürohaus (WC-Bürsten, Heizungsverkleidungen, Spiel, neuer Heizkörper, Lamellenvorhang etc.) sowie Aufwendungen zur weiteren Instandsetzung des Hauses stünden nicht in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer, seien jedoch auch eindeutig nicht Privatnutzung, sondern entsprächen den Vorlaufkosten und seien auch notwendig für das Arbeitszimmer und die Physiotherapiepraxis. Dafür habe die Bf die vollen Kosten übernommen, da der Ehegatte der Bf seinen Kosten nur wenige Einnahmen gegenüberstellen konnte. Diese Aufwendungen seien Vorlaufkosten. Diese müssten zumindest teilweise beim Ehegatten Berücksichtigung finden können, wodurch der Bf der Alleinverdienerabsetzbetrag zustünde.
Die Berechnung der Aufwendungen für die Finanzierung und den Betrieb des Bürohauses sei pauschaliert und damit nicht korrekt. Sie mische die Kosten, die direkt im Bürohaus angefallen seien (eigener Stromzähler) mit den Kosten, die für das Bürohaus und das Wohnhaus gemeinsam anfielen. Dann werde dem Arbeitszimmer auch noch ein falscher Prozentsatz zugeteilt. Da der Strom vom Bürohaus über einen eigenen Zähler abgerechnet werde, sei der Gesamtbetrag von 243,11 Euro für das Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Bisher seien aber nur 5 Prozent davon anerkannt worden. Die Kosten für Heizöl, Heizkesselwartung und Rauchfangkehrer in der Höhe von 6.524,16 Euro seien ursprünglich von der Bf zu 49,4 Prozent beantragt worden, obwohl das Wohnhaus komplett thermisch saniert worden sei und einen Energieausweis von 73,25 kWh/qm habe und das Bürohaus, das noch nicht saniert sei, einen Energieausweis von 286,4 kWh/qm habe. Das bedeute, dass der Energieverbrauch im Bürohaus viermal so hoch sei. Aufgrund der offenen Bauweise des Bürohauses müsse das ganze Haus geheizt werden. Das gleiche gelte für die Wasserkosten. Auch hinsichtlich der Grundbesitzabgaben und Zinszahlungen müssten zumindest 9,7 Prozent für das Arbeitszimmer bei sonst leer stehendem Bürohaus angerechnet werden. Die Bf ersuche daher, den Bescheid zu überprüfen und gemäß den gemachten Angaben zu korrigieren.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Stellungnahme des Erhebungsdienstes vor.
Im Zuge der Ermittlungen vor dem Bundesfinanzgericht gab die Bf bekannt:
Die Liegenschaft, auf der sich das Wohngebäude und das Bürogebäude befinden, sei von der Bf gemeinsam mit ihrem Ehegatten jeweils zur Hälfte erworben worden. Die gesamten Anschaffungskosten samt Anschaffungsnebenkosten haben 687.880 Euro betragen. Beide Gebäude seien beim Kauf in vergleichbaren Zustand gewesen. In beide sei laufend investiert worden (Fenster, Dämmung, Böden, Heizung etc.). Für das Wohnhaus errechnete die Bf einen Anteil an der Gesamtwohnfläche von 49,4 Prozent und einen Anteil von 44,6 Prozent an der Grundfläche. Als Beilage wurde eine Flächenliste des Verkäufers der Liegenschaft vorgelegt. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf Gebäude und Grund und Boden sei nie vorgenommen worden, weil es beim Kauf bewusst um die Häuser und nicht um den Grund gegangen sei. Das Bürohaus verfüge im Süden der Liegenschaft über einen eigenen Eingang, das Wohnhaus habe im Norden der Liegenschaft einen eigenen Eingang. Es würden keine Einkünfte aus der Vermietung des Bürohauses erzielt. Das Obergeschoss sei vom Erdgeschoss nicht adaequat trennbar.
Die Bf habe an der Adresse des Schweizer Arbeitgebers über keinen Arbeitsplatz verfügt. Sie sei vollzeitbeschäftigt gewesen.
Über neuerlichen Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde der Bf die Rechtsansicht des Gerichtes zu den bereits geklärten Punkten Reisekosten, Arbeitszimmer, Heizkosten, Wasserkosten, AfA-Berechnung, Berechnung Anteil Finanzierungkosten, Kosten Heizöl und anteilige Stromkosten mitgeteilt und eine vorläufige Berechnung der Werbungskosten zwecks Wahrung des Parteiengehörs bekannt gegeben.
Weiters wurde die Bf in diesem Schreiben im Hinblick auf die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag aufgefordert, bekannt zu geben, ob und wie viel Fläche des Bürohauses im Jahr 2008 für berufliche Zwecke des Ehegatten verwendet worden sei und wie viel von den anteiligen Kosten für das Bürogebäude bereits als Ausgaben in die Einnahmen/Ausgabenrechnung eingeflossen seien.
Die Bf nahm zu diesem Vorhalt wie folgt Stellung:
Reisekosten: Im Jahr 2008 seien nicht alle Reisen nach Genf zum Arbeitgeber in der Schweiz erfolgt. Sie sei auch für 5 Tage nach Villar in der Schweiz, für einen Tag nach Darmstadt, für 4 Tage nach Boston, USA und für drei Tage nach Schwalbach in Deutschland gereist. Diese Reisen seien von der 15-Tage-Regel nicht erfasst und wären daher die betreffenden Aufwendungen zusätzlich als Reisekosten zu berücksichtigen. Die gesamten Reisekosten betrügen daher 932,46 Euro.
Hinsichtlich Aufteilungsschlüssel der Nutzflächen: Der Keller habe nur ein Minifenster mit Blick in einen Schacht und sei unbeheizt. Sie halte daher den Keller als Nutzfläche anzusehen als unangebracht. Der Vorbesitzer habe die Nutzfläche künstlich groß darzustellen versucht. Die Kellerräume seien daher nicht einzubeziehen. Dies ergäbe einen Aufteilungsschlüssel von 5,75 statt 4,77 Prozent.
Aus der gleichen Begründung sei auch der Aufteilungsschlüssel für die Heizkostenberechnung mit 8,74 statt 8,26 Prozent anzusetzen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Mann der Bf nur etwa 100 Stunden mit Behandlungen dort verbracht habe und der Rest des Hauses in der übrigen Zeit unbeheizt gewesen sei. Damit sei der Anteil des Arbeitszimmers also in jedem Fall zu niedrig bewertet.
Bei der Berechnung der Afa sowie des Anteiles der Finanzierungskosten sei eigentlich der Anteil von 5,75 Prozent (wie unter Punkt 2. dargestellt) anzusetzen.
Bei den Kosten für Heizöl sei wiederum wie unter Punkt 3. ein Schlüssel von 8,74 Prozent anzuwenden.
Stromkosten: Da der Gatte der Bf nur etwa 100 Stunden im Bürohaus verbracht habe, halte sie einen Anteil von nur 11,04 Prozent des Stromverbrauches nicht für realistisch.
Insgesamt seien auf Grund dieser Änderungen daher Werbungskosten von 3.916,16 Euro zu berücksichtigen.
Zu den Anspruchsvoraussetzungen zum Alleinverdienerabsetzbetrag teilte die Bf mit:
Der Mann der Bf habe in der Steuererklärung keine anteiligen Gebäudekosten und Gebäudebetriebskosten geltend gemacht. In den Betriebsausgaben seien nur Aufwendungen für Telefon, Internet, Büromaterial, diverse Einrichtungsgegenstände, Türschild, Visitenkarten und Fachbücher sowie Afa für Trainingsgeräte, Behandlungsliege, Matten und Ultraschall enthalten. Er habe für die Physiotherapiepraxis fast das gesamte Erdgeschoss im Ausmaß von 95,74 qm verwendet. Seine erste Honorarnote habe er am erstellt. Da sein Einkommen nach Abzug dieser Ausgaben ohne Berücksichtigung von anteiligen Gebäude- und Gebäudebetriebskosten nur 6.216,86 Euro betragen habe, stünde die Rechtmäßigkeit des Alleinverdienerabsetzbetrages außer Frage.
Das Finanzamt nahm zu diesem Vorhalt insoweit Stellung, als es eine von der Bf am nachgereichte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 übermittelte und ersuchte, im Zuge der Entscheidung über die Beschwerde die in der Einkommensteuererklärung angegebenen Kapitaleinkünfte in der Höhe von 864,89 Euro und eine anrechenbare Quellensteuer von 126,08 Euro zu berücksichtigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Gemäß § 323 Abs 38 BAO idgF sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Somit hatte das Bundesfinanzgericht über die gegenständliche Beschwerde zu entscheiden.
Reisekosten:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf übte die Tätigkeit eines Finance Managers bei einem internationalen Unternehmen aus. Sie wurde im Jahr 2008 von ihrem Schweizer Arbeitgeber nach Österreich entsandt. Sie hatte im Jahr 2008 keinen Arbeitsplatz an der Adresse des Arbeitgebers in der Schweiz und am österreichischen Sitz ihres Arbeitsgebers. Sie arbeitete daher in ihrem Homeoffice in Wien.
Die Bf hat zwecks Durchführung von externen Besprechungen zahlreiche Auslandsreisen unternommen. Sie reiste dabei insbesondere nach:
Genf, Schweiz:
Vom 16. bis 17., vom 21. bis 22., von 24. bis 25. und von 29. bis ,
am 12. und von 27. bis ,
von 12. bis ,
von 2. bis 3., von 7. bis 8., von 10. bis ,
von 8. bis ,
von 3. bis ,
von 9. bis 10. und von 29. bis ,
von 5. bis ,
von 16. bis ,
am 2. und von 13. bis ,
von 11. bis und
von 16. bis .Villar, Schweiz:
Von 26. bisDarmstadt, Deutschland:
AmBoston, USA:
Von 17. bisSchwalbach, Deutschland:
Von 22. bis 24. und am .
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem glaubwürdigen Vorbringen der Bf. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Beruf veranlassten Reisen als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Eine Reise liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichen Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung oder die Tätigkeit auf einem anderen Einsatzort oder Einsatzgebiet über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt ist anzunehmen,
wenn sich der Steuerpflichtige an diesem über eine Woche (5 Tage) aufhält,
wenn sich der Steuerpflichtige an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend - mindestens ein Mal wöchentlich - aufhält und die Anfangsphase von 5 Tagen überschritten wird oder
wenn der Steuerpflichtige an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig wird und dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet.
Diese zeitliche Beschränkung des Reiseaufenthaltes (im steuerlichen Sinn) hat ihre Begründung darin, dass dem Steuerpflichtigen in der ersten Zeit an einem neuen Ort typischerweise ein Verpflegungsmehraufwand erwächst, weil er keine ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie jeder andere Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber auch außerhalb seines Haushaltes verpflegen muss ().
Da sich die Bf, wie der Aufstellung der Reisen in Verbindung mit der Vorhaltsbeantwortung entnommen werden kann, wiederkehrend, aber nicht regelmäßig am Ort des Arbeitgebers in Genf aufgehalten hat und ihr dadurch die Verpflegungsmöglichkeiten an diesem Ort bekannt sein müssten, kann ein Verpflegungsmehraufwand aus Anlass der Reisen nur für die ersten 15 Tage im Kalenderjahr anerkannt werden. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Tagessätze für die Dienstreisen nach Genf ab dem keine Werbungskosten mehr darstellen und als solche nicht berücksichtigt werden können.
Neben diesen Reisekosten können noch die Kosten für die Reise von fünf Tagen nach Villar in der Schweiz, für einen Tag nach Darmstadt, für vier Tage nach Boston, USA, und drei Tage Schwalbach in Deutschland berücksichtigt werden.
Dies ergibt abzugsfähige Reisekosten in der Höhe von insgesamt 932,46 Euro (siehe Berechnungsblatt Werbungskosten Punkt 1).
Arbeitszimmer:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Mangels eines eigenen Arbeitsplatzes bei ihrem Arbeitgeber arbeitete die Bf im Jahr 2008 in ihrem Homeoffice zu Hause.
Das Homeoffice ist auf der Liegenschaft eingerichtet, auf dem sich auch das Wohngebäude befindet.
Diese Liegenschaft wurde von der Bf gemeinsam mit ihrem Ehemann im Juli 2006 je zur Hälfte erworben. Der Kaufpreis samt den Nebenkosten betrug 687.880 Euro. Der Kauf der Liegenschaft wurde zum Teil durch Eigenmittel und zum Teil durch Fremdmittel finanziert. Die Finanzierungskosten für die gesamte Liegenschaft samt Grund und Boden betrugen im Jahr 2008 18.300,38 Euro.
Auf dieser Liegenschaft befinden sich zwei Gebäude, ein Wohngebäude und ein Bürogebäude. Beide Gebäude verfügen jeweils über einen eigenen Eingang. Der Eingang für das Wohngebäude befindet sich im Norden, der Eingang für das Bürogebäude im Süden der Liegenschaft. Beide Gebäude sind durch einen Verbindungsgang verbunden. Beide Häuser waren im Zeitpunkt des Kaufes in vergleichbarem Zustand. Für beide Gebäude gab es keine Gutachten betreffend die Restnutzungsdauer. Eine Aufteilung des Kaufpreises auf die beiden Häuser und Grund und Boden wurde nie vorgenommen.
Die Bf hat eine Flächenliste betreffend die beiden Gebäude vorgelegt. Nach dieser Aufstellung hat das Wohngebäude mit Keller, Erdgeschoß und Obergeschoß eine Nutzfläche von 291,83 qm. Die Werkstatt, die Garage, der Heizraum, der Öltankraum und der Dachboden wurden in diese Flächenberechnung nicht einbezogen. Das Bürogebäude hat laut dieser Aufstellung eine Nutzfläche von 221,42 qm mit einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß.
Im Zuge einer Besichtigung durch den Erhebungsdienst des Finanzamtes wurde dem Erhebungsdienst Zutritt zu dem Bürogebäude gewährt. Das Wohngebäude durfte vom Erhebungsbeamten nicht besichtigt werden.
Das Homeoffice der Bf befand sich im Obergeschoß und hatte eine Nutzfläche samt WC von 24,44 qm.
Neben dem Homeoffice nützte der Gatte der Bf einen Teil des Bürogebäudes zur Einrichtung und zum Betrieb einer Physiotherapiepraxis.
Die restlichen Gebäudeflächen im Bürogebäude blieben ungenutzt.
Im Jahr 2008 gab es auf Grund des unterschiedlichen Sanierungsfortschrittes für das Wohngebäude und für das Bürogebäude unterschiedliche Energieausweise. Das Wohngebäude hatte einen Energieausweis von 73,25 kWh/qm, das Bürogebäude einen Energieausweis von 286,40 kWh/qm. Die Heizkosten und die Wasserkosten wurden für beide Häuser in einer Summe abgerechnet. Eine eigene Verbrauchserfassung pro Gebäude oder für das Homeoffice war nicht vorhanden. Die gesamten Heizkosten betrugen 6.524,16 Euro.
Die Verbrauchskosten für Wasser wurden vom Bundesfinanzgericht mangels einer eigenen Verbrauchserfassung mit 26 Euro im Jahr 2008 geschätzt.
Für den Strom gab es einen eigenen Zähler im Bürogebäude. Die Stromkosten betrugen im Jahr 2008 insgesamt 243,11 Euro.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Lediglich hinsichtlich der in Ansatz gebrachten und den Berechnungen zu Grunde gelegten Nutzflächen beider Gebäude hat die Bf Argumente gegen diesen Ansatz vorgebracht. Diesbezüglich ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus nachstehender Beweiswürdigung:
Die Bf hat gegen den Ansatz der Nutzflächen durch das Bundesfinanzgericht, welche ihr im Rahmen des Parteiengehörs durch einen Vorhalt zur Kenntnis gebracht wurden, vorgebracht, dass die Kellerräumlichkeiten zur Nutzflächenanteilsbestimmung nicht herangezogen werden dürften, da es sich dabei um ungeheizte Flächen mit nur einem Minifenster handle. Die Liste, die die Bf vorgelegt habe, sei eine Flächenliste des Vorbesitzers gewesen, mit deren Hilfe dieser versucht habe, die Nutzfläche künstlich groß darzustellen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Bf diese Flächenliste schon dem Erhebungsdienst des Finanzamtes vorgelegt hat und im Zuge der Vorlage keine derartigen Änderungen oder Vorbehalte zur Flächenliste vorgebracht hat. In dieser Flächenliste sind die in Streit stehenden Räumlichkeiten jedoch als Garderobe, Stüberl und Fitness/Hobbyraum mit Filzbelag bezeichnet, was gegen die Darstellung der Bf spricht. Darüber hinaus hat sie dem Erhebungsdienst den Zutritt zum Wohngebäude verweigert, sodass der Erhebungsdienst diesbezüglich keine Feststellungen betreffend die Kellerräumlichkeit auf Grund eigener Wahrnehmungen treffen konnte.
Bei genauer Betrachtung der Flächenliste zeigt sich, dass Räumlichkeiten wie Werkstatt, Garage, Heizraum, Öltankraum und Dachboden vom Vorbesitzer nicht in die Nutzfläche einberechnet wurden. Dies spricht dafür, dass der Vorbesitzer nicht jegliche vorhandene Raumfläche in die Nutzflächen einberechnet hat, um das Haus größer erscheinen zu lassen. Daher geht das Bundesfinanzgericht auf Grund der Tatsache, dass die Flächen von Werkstatt, Garage, Heizraum, Öltankraum und Dachboden vom Vorbesitzer in der Flächenliste nicht berücksichtigt wurden, davon aus, dass der Vorbesitzer bereits eine Beurteilung des Zustandes der Räumlichkeiten in seine Flächenaufstellung hat einfließen lassen und die angeführten Kellerräumlichkeiten sich in einem besseren Zustand als Werkstatt, Garage, Heizraum, Öltankraum und Dachboden befanden. Diese nicht korrigierte Flächenliste ist die zeitnähere Angabe der Bf im Rahmen der Feststellung des prozentuellen Anteils des Homeoffice und genießt damit eine höhere Überzeugungskraft als später gemachte Änderungen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine größere Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und die anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das Bundesfinanzgericht folgt aus den angeführten Gründen den in der Flächenliste angegebenen Flächenangaben und legt diese ihrer Schätzung zugrunde. Es wird dabei wie bereits in der vorgelegten Flächenliste auf einen (allfällig anteiligen) Ansatz von Dachboden, Werkstatt und Garage, Öltankraum und Heizraum aus Vereinfachungsgründen verzichtet.
Auf Grund dieser Beweiswürdigung hat das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das nicht im Wohnungsverband gelegen ist, sind nur dann als Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer für die berufliche Verwendung notwendig ist und diese ein Ausmaß erreicht, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt.
Wird das Arbeitszimmer eines Dienstnehmers nahezu ausschließlich beruflich genutzt und bildet es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, weil am Dienstort des Dienstgebers kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dann können folgende Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden: Anteilige Betriebskosten, (anteilige) AfA für Einrichtungsgegenstände, anteilige AfA von den Anschaffungskosten des Gebäudes und anteilige Finanzierungskosten.
Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nach Art und Umfang nachweisen, oder wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Steht fest, dass Werbungskosten vorliegen, fehlt aber ein Nachweis der Höhe nach, dann ist die Behörde zur Schätzung gemäß § 184 BAO berechtigt. Die Werbungskosten sind insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine Aufzeichnungen darüber geführt hat oder bei der beruflichen Nutzung von Privatvermögen. Fehlende Verbrauchserfassung bei den Betriebskosten für die berufliche Verwendung von im übrigen privat genutzten Gebäudeteilen ist fehlenden Aufzeichnungen gleichzuhalten.
Sachlogische Argumente des Steuerpflichtigen zur Bestimmung der Höhe allfälliger Betriebskosten stellen als nicht näher spezifizierte Behauptungen, die keiner Überprüfung zugänglich sind, keinen Nachweis dar (vgl. ).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, BAO5, § 184, Rz 12).
Absetzung für Abnutzung Gebäude, Haustüre, Einrichtung und Betriebskosten:
Wirtschaftsgüter, die nur zum Teil beruflich verwendet werden und zum Teil ungenützt bleiben, stellen hinsichtlich des ungenutzten Teiles bei betrieblichen Einkünften notwendiges Privatvermögen dar. Analog dazu gilt auch bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, dass Aufwendungen für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nur zum Teil beruflich genützt werden, hinsichtlich des nicht beruflich genutzten Teiles Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen und als solche nicht abzugsfähig sind.
Werden einzelne räumliche Teile eines Gebäudes unterschiedlich genutzt, so ist die Liegenschaft in einen beruflich und einen privat genutzten Teil aufzuteilen. Die Aufteilung des Gebäudes erfolgt dabei grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen. Wird ein Teil des Gebäudes zeitlich unterschiedlich genutzt, so entscheidet das Überwiegen, ob der Raum zu den betrieblichen oder privaten Räumen zählt. Der Aufteilungsschlüssel des Gebäudes ergibt sich sodann aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume zur gesamten Nutzfläche und stellt den Schätzungsmaßstab für die weitere Aufteilung der Werbungskosten dar (siehe Berechnungsblatt Werbungskosten Punkt 2.1).
Für die betreffende Liegenschaft bedeutet das: Auf der Liegenschaft befinden sich zwei Gebäude, die über einen getrennten Eingang verfügen. Insoweit die Aufwendungen eindeutig dem Bürohaus zugeordnet werden können, wird der Aufteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Bürohauses zur Nutzfläche des beruflich genutzten Teiles im Bürohaus berechnet (betrifft Afa Haustüre Bürohaus, Strom). Das Bundesfinanzgericht geht bei diesen Berechnungen wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, von den Nutzflächen laut Flächenliste aus. Diesbezüglich errechnet sich aus dem Verhältnis der Nutzflächen ein beruflich veranlasster Anteil der Aufwendungen in der Höhe von 11,04 Prozent (siehe Berechnungsblatt Werbungskosten Punkt 2.1).
Insoweit die Aufwendungen nur in einem Gesamtbetrag für Wohn- und Bürohaus vorliegen, wird der Aufteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der Nutzfläche laut Flächenliste beider Gebäude zur Nutzfläche des beruflich genutzten Teiles im Bürohaus berechnet (AfA Gebäude, Finanzierungskosten). Diesbezüglich errechnet sich aus dem Verhältnis der Nutzflächen ein beruflich veranlasster Anteil der Aufwendungen in der Höhe von 4,77 Prozent (siehe Berechnungsblatt Werbungskosten Punkt 2.1).
Ist eine Aufteilung nach dem Schlüssel der Nutzflächen unsachlich, weil die tatsächlichen Aufwendungen nicht mit den Nutzflächen korrelieren, so kann eine entsprechende sachgerechtere Aufteilung vorgenommen werden. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Aufwendungen für Heizkosten und Wasser. Dabei wird bei den Heizkosten auf den für beide Gebäude unterschiedlichen Energiebedarf auf Grund der vorliegenden Energieausweise Bedacht genommen. Dies berücksichtigend errechnet sich auf Grund der vorliegenden Energieausweise eine berufliche Veranlassung von Heizkosten im Ausmaß von 8,26 Prozent (siehe Berechnungsblatt Werbungskosten Punkt 2.2 und 2.6).
Das Vorbringen der Bf, dass die Heizung nahezu ausschließlich auf ihr Homeoffice entfiele, da der Ehegatte als Physiotherapeut nur wenige Stunden tätig gewesen sei, stellt eine nicht näher spezifizierte Behauptung dar und vermag mangels einer eigenen Verbrauchserfassung keinen Nachweis über die tatsächlich angefallenen Heizkosten zu erbringen. Das Bundesfinanzgericht erachtet dieses Vorbringen nicht als geeignet, die gewählte Schätzmethode nach dem dargelegten Aufteilungsschlüssel und Berechnungsansatz in Frage zu stellen. Ungenauigkeiten sind jeder Schätzung immanent und letztlich muss derjenige, der Anlass zur Schätzung gibt, die mit jeder Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten hinnehmen.
Hinsichtlich des Wasserbedarfes kann der Wasserbedarf eines Wohnhauses (mit Küche, Dusche und Wäsche für 4 Personen) nicht dem Wasserbedarf in einem Büro (Toilette, Handwäsche, allenfalls Teeküche für 1 Person) gleichgehalten werden. Diesbezüglich ist daher eine von den Nutzflächen abweichende Berechnung erforderlich, um den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Der Wasserbedarf für ein Einpersonenbüro wird daher im Ausmaß des wahrscheinlichen Verbrauches mit 20.000 Liter geschätzt (siehe Berechnungsblatt Werbungskosten Punkt 2.3).
Ermittlung AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude:
Wurde für ein Gebäude (abnutzbar) samt Grund und Boden (nicht abnutzbar) ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart, ist eine Aufteilung dieses Kaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden vorzunehmen. Der Gesamtkaufpreis kann im Verhältnis des Bodenwertes laut Kaufpreissammlung und des Gebäudewertes unter Berücksichtigung von Alter, Bauweise und Bauzustand aufgeteilt werden. Für die Aufteilung sind nur objektive Maßstäbe, nicht aber die Wertvorstellungen oder Bewertungen der Liegenschaftseigentümer maßgeblich. Liegen keine Verkehrswerte von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits vor, so kann der Anteil von Grund und Boden im Wege der Schätzung angenommen werden. Die Verwaltungspraxis geht in diesem Fall von einem Anteil von Grund und Boden von 20 Prozent aus.
Im gegenständlichen Fall befinden sich zwei Gebäude auf dem Grundstück. Nach den Angaben der Bf liegen keine Gutachten vor und waren die Gebäude im Zeitpunkt des Kaufes etwa von gleichem Wert. Das Bundesfinanzgericht schätzt daher den auszuscheidenden Anteil an Grund und Boden in Anlehnung an die Verwaltungspraxis mit 20 Prozent.
Gemäß § 8 Abs 1 Teilstrich 3 EStG beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2 Prozent. (Der Afa-Satz für ein unmittelbar betrieblich genutztes Gebäude einer Freiberufler-GmbH wird bspw. mit 2 Prozent angenommen.) Das Bundesfinanzgericht erachtet die Nutzung des Arbeitszimmers durch die Bf einer freiberuflichen Nutzung in etwa vergleichbar. Der fehlende Kundenverkehr bei der Beschwerdeführerin wird aus Vereinfachungsgründen außer Betracht gelassen. Es wird daher bei der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung eine Abnutzung von 2 Prozent zum Ansatz gebracht (siehe Berechnungsblatt Werbungskosten Punkt 2.4).
Die Kosten für dingliche Einrichtungsgegenstände des Hauses (1.157,75 Euro) und Arbeitsmittel zur weiteren Instandsetzung des Hauses (398,65 Euro) können mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit dem Arbeitszimmer, wie die Bf in Ihrer Berufung angegeben hat, keine steuerliche Berücksichtigung finden. Siehe dazu auch die Ausführungen unten zu Vorlaufkosten.
Vorlaufkosten Aufwendungen Gebäude:
Aufwendungen für ein Gebäude können nur dann steuerliche Berücksichtigung finden, wenn und soweit das Gebäude zur Erzielung von steuerrelevanten Einnahmen genutzt wird. Ungenutzte Gebäudeteile stellen Privatvermögen dar. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind Kosten der Lebensführung und als solche nicht abzugsfähig.
Die Berechnungen der Werbungskosten im Einzelnen können dem beiliegenden Berechnungsblatt Werbungskosten entnommen werden (siehe insbesondere Berechnungsblatt Werbungskosten Punkt 2.8).
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf hat zwei Kinder, für die sie im Jahr 2008 Familienbeihilfe bezogen hat. Sie war im Jahr 2008 das ganze Jahr mit dem Kindesvater verheiratet und lebte mit ihm gemeinsam im Wohnhaus.
Der Gatte der Bf erzielte im Jahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Vortragender auf der Fachhochschule. Daneben erzielte er Einkünfte aus seiner Tätigkeit als selbständiger Physiotherapeut. Der Gatte der Bf erwirtschaftete damit laut Bescheid ein Einkommen von 6.216,86 Euro.
Die physiotherapeutische Tätigkeit wurde im Erdgeschoß des Bürohauses ausgeführt. Diese Tätigkeit wurde Mitte 2008 begonnen. Die erste Honorarnote wurde am gelegt. Insgesamt wurden im Jahr 2008 Behandlungen im Ausmaß von etwa 100 Stunden durchgeführt.
Nach den Angaben der Bf nutzte der Gatte der Bf dafür Räumlichkeiten im Ausmaß von 95,74 qm. Bei der Ermittlung des Überschusses aus der physiotherapeutischen Tätigkeit lt. Erklärung wurden keine Aufwendungen für die Praxisräumlichkeiten in Abzug gebracht.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Grundsätzlich kann bei der Ermittlung der Einkommensteuer ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Abzug gebracht werden, wenn der Steuerpflichtige mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 2 Z 4 EStG zuzüglich
bestimmter steuerfreier Einkünfte wie Wochengeld und vergleichbarer Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
Einkünfte für eine begünstigte Auslandstätigkeit sowie
auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages die mit festen Sätzen zu besteuernden Bezüge einzubeziehen.
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG bleiben bis zu einer Freigrenze von 2.000 Euro sowie steuerfreie Zuschläge gemäß § 68 außer Ansatz.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind einzurechnen, auch wenn sie endbesteuert sind.
Ein für einen bestimmten Steuerabschnitt oder Stichtag oder für eine bestimmte Abgabe erlassener Abgabenbescheid vermag über seinen Geltungsbereich hinaus keine Wirkungen (in der Art einer Bindung) auszustrahlen. Weder Partei noch Behörde können daher aus einem rechtskräftigen Bescheid über den von ihm erfassten Zeitraum, die Abgabenart sowie über den Adressatenkreis hinaus Rechte oder Pflichte ableiten. Über diesen Bereich hinaus können Wirkungen nur insoweit eintreten, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (Stoll, BAO, Kommentar, 2085 f).
Eine Bindungswirkung eines Einkommensteuerbescheides eines Steuerpflichtigen für einen anderen Steuerpflichtigen wäre rechtsstaatlich bedenklich, da dem Steuerpflichtigen im Einkommensteuerverfahren eines anderen Steuerpflichtigen keine Parteistellung zukommt. Eine solche Bindungswirkung ist nach diesen Ausführungen zu verneinen.
Es ist daher zulässig, dass in einem Einkommensteuerverfahren eines Steuerpflichtigen von der in einem Einkommensteuerverfahren eines anderen Steuerpflichtigen der Veranlagung zu Grunde gelegten Höhe der Einkünfte abgewichen wird.
Auf Grund dieser Erwägungen mit dem Ergebnis einer fehlenden Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides des Ehegatten der Bf für den Einkommensteuerbescheid der Bf ist die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag eigenständig durch das entscheidende Gericht zu treffen.
Nachdem der Gatte der Bf nach dem glaubhaften Vorbringen keine Aufwendungen für Betriebskosten für die Nutzung der Praxisräumlichkeiten geltend gemacht hat, derartige Aufwendungen jedoch als betrieblich veranlasst abzugsfähig wären, muss das Einkommen des Gatten der Bf für die Beurteilung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Einkommensgrenze einer eigenständigen Prüfung unterzogen werden.
Es wird im Hinblick auf allfällige als Betriebsausgaben zu berücksichtigende Aufwendungen für AfA und Betriebskosten der Praxisräumlichkeiten nur eine grobe Abschätzung getroffen. Hierbei bedient sich das Bundesfinanzgericht der bereits oben bei der Ermittlung der Werbungskosten der Bf dargelegten Schätzungsmethode und der dabei herangezogenen Schätzungsgrundlagen, insbesondere der Ermittlung eines Aufteilungsschlüssels nach der Flächenliste für die Nutzung der Räumlichkeiten des Bürohauses durch den Gatten der Bf. Dabei wird von einer Praxisnutzfläche von 95,74 qm ausgegangen und die tatsächliche zeitliche Nutzung auf Grund der 100 Stunden Behandlung mit zehn Prozent eines Arbeitsjahres angenommen. Die genauen Berechnungen können dem beiliegenden Berechnungsblatt AVAB entnommen werden (siehe Berechnungsblatt AVAB, insbesondere Punkt 2.9).
Diese Schätzung der abzusetzenden Betriebsausgaben für AfA und Betriebskosten der Praxisräumlichkeiten ergibt Aufwendungen in der Höhe von 711,23 Euro. Bringt man diese vom bisherigen Einkommen des Ehegatten laut Bescheid in Abzug, dann ergibt sich ein Einkommen für das Jahr 2008 von 5.505,63 Euro.
Da auf Grund dieser Neuberechnung des Einkommens des Gatten der Bf die maßgebliche Einkommensgrenze von 6.000 Euro nicht überschritten wird, kann der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für die Bf bejaht werden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Die im Zuge der Stellungnahme des Finanzamtes mitgeteilten Einkünfte aus Kapitalvermögen laut der nachgereichten Erklärung der Bf in Höhe von 864,69 Euro sind bei der Neuberechnung der Einkommensteuer 2008 in Ansatz zu bringen. Die ausländische Steuer in Höhe von 126,08 Euro wird berücksichtigt.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt hinsichtlich Reisekosten der in dem oben angeführten Erkenntnis () und hinsichtlich Betriebskosten der in dem oben angeführten Erkenntnis () zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Darüber hinaus war in der Entscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, sondern der zutreffende Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Der vorliegende Fall wirft insbesondere keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame, für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige und bislang nicht eindeutig geklärte Frage des materiellen oder formellen Rechts auf.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Beilagen:
Berechnungsblatt Werbungskosten
Berechnungsblatt AVAB
Berechnung Einkommensteuer 2008
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100648.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at