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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2015, RV/7502082/2014

Behauptung einer nicht gehörig kundgemachten Kurzparkzone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri  über die Beschwerde des Bf. vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (MA 67) vom , GZ. 1 betreffend Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm §25a Abs1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, nachstehende Verwaltungsübertretung angelastet:

"Sie haben am um 14:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt:

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von Euro 60, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden."

Diese Strafverfügung wurde von der belangten Behörde am abgefertigt.

Die Zustellung dieser Strafverfügung erfolgte laut internationalem Rückschein - der Bf. lebt in Deutschland - am .

Dagegen erhob der Bf. mit E-Mail vom rechtzeitig Einspruch und führte in diesem wörtlich aus wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesen Tagen erreicht mich Ihre Strafverfügung vom am , welche mich ein Stück weit belustigt, denn mit Schreiben vom hatte ich ein adäquates Ansinnen mit der Geschäftszahl 3 bereits zurückgewiesen, darüber hinaus hatte ich Ihnen hierzu am meine Zurückweisung hierzu noch einmal detailliert mitgeteilt- aus realen wie auch humanitären Gründen. Die Grundlage der seinerzeitigen Ablehnung hat sich nicht geändert, dass auch einem erneuten Versuch die analoge Zurückweisung zuteilwerden muss.

Mit Schreiben vom hatte ich ein adäquates Ansinnen mit der Geschäftszahl 4 ebenfalls bereits zurückgewiesen und mich wiederum auf die Historie verwiesen – aus realen wie auch humanitären Gründen. Die Grundlage der seinerzeitigen Ablehnungen hat sich nicht geändert, sodass diesem erneuten Versuch die analoge Zurückweisung zuteilwerden muss.

Rechtsmittelgebrauch:

Ich fasse die Fakten somit wiederholt zusammen:

§25 StVO regelt die verkehrstechnische Erfordernis von Parkzeitbeschränkungen, durch eine Lenkererhebung darf keine Schlechterstellung eintreten, unnötige Kosten sind zu vermeiden, eingeschränkte Parkzonen sind (wie überall auf der Welt) konkret und vor Ort zu kennzeichnen und darüber hinaus berufe ich mich auf ein inzwischen über 40jähriges Gewohnheitsrecht der Eigentümer einer Wohnung im 17. Bezirk, für das (am Rande) auch regelmäßig Grundsteuer entrichtet hat.

Fazit: die einzige Verwaltungsübertretung, die ich hier erkennen kann, ist wiederum der amtliche Versuch, ohne tatsächliche Rechtsgrundlage Gelder mittels Einrede der Rechtmäßigkeit für welche Zwecke auch immer zu beschaffen - dies gegenüber einem Menschen, der eine Familie unterstützten just jenem Tag durch Inaugenscheinnahme der eigentümlichen Wohnung in der Gasse 11/1/9 im 17. Bezirk, da hier noch immer Verwüstungen/Beschädigungen des letzten Mieters zu beseitigen sind!

Da Sie sich nun wiederholt auf Verwaltungsübertretungen berufen: ich fordere Sie zum Beleg der Rechtsgrundlage hiermit auf, die rechtliche Grundlage zu jener Verwaltungsübertretung revisionssicher darzulegen, welche sich auch auf die städtischen Befugnisse stützt und nicht - für sich betrachtet - gegen geltendes (österreichisches) Bundesrecht verstößt. Darüber hinaus führen Sie an: "Abstellen des Fahrzeugs, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den fraglichen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt."

Dieser Behauptung stelle ich mich mit aller Kraft entgegen, denn ich hatte bereits Wochen zuvor beim Rathaus Hernals in Darlegung des berechtigten Interesses ein so genanntes "Parkpickerl" beantragen wollen (über 40jähriges Familieneigentum, laufende Abgaben zu Grundsteuer und Kfz-Steuer, Instandsetzungs-Notwendigkeit der Immobilie, ... ) - dieses Ansinnen wurde abgelehnt, da weder ich noch das Auto auf die Gasse 11/1/9 im 17. Bezirk gemeldet waren und sind. Wozu auch? Die Entsprechung des berechtigten Interesses wurde also verweigert, weshalb sowieso keine fahrlässige Verkürzung einer wie auch immer deklarierten Parkometerabgabe vollzogen worden konnte.

Ich bitte an dieser Stelle wiederholt nicht mehr um Verständnis für mein Unverständnis und wiederhole nur noch einmal den Hintergrund; Hintergrund zu jener Diversifikation sind einige europäische Grundlagen:

1. Strafe und Kosten sind zwei Paar Stiefel und somit auch separat aufzuführen (was ist Strafbemessung, was sind wodurch entstandene Kosten?).

2. Unnötige Kosten sind zu vermeiden, somit sind alternative, insbesondere günstigere Übermittlungsmethoden zu nutzen (meine eMail-Adresse ist seit meinen Schreiben vom // bekannt, obendrein sind diese Schreiben bereits zu den Akten genommen).

3. Mit Mitteln, die von Betroffenen geleistet wurden, können keine Maßnahmen geschaffen werden, die Betroffene darüber hinaus zur Kassa bitten - dies erfüllt genau genommen zumindest den Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung, da eine Rückführung an die ursprünglichen Leistenden nämlich genau nicht erfolgt.

4. Spezielle Verkehrsbereiche sind konkret und vor Ort zu kennzeichnen, nicht pauschal und irgendwo und schon gar nicht anwendbar gegen grundsätzlich Berechtigte.

Ich hatte dieses Anliegen bereits in meinen Schreiben vom und vom und auch vom formuliert. Ich sehe Ihrer Mitteilung entgegen - idealerweise per eMail, da kostenoptimiert und schneller, darüber hinaus insgesamt umweltverträglicher, anders ausgedrückt: postalische Mitteilungen in dieser Sache werden aus Kostengründen und aus Verantwortung für die Umwelt nicht mehr entgegen genommen."

Mit Straferkenntnis vom , Zl.  1 stellte der Magistrat Wien fest, dass der Bf. am um 14:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen  2 abgestellt habe, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Dadurch sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.

Der Bf. habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verletzt und wurde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

An Kosten ist zudem ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden.

In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, dass das Fahrzeug von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet worden sei, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei.

Im Zuge des Verfahrens habe der Bf. angegeben, dass eingeschränkte Parkzonen konkret und Vorort zu kennzeichnen seien. Überdies würde sich der Bf. gegen den Vorwurf der Behörde wehren, zumal dieser bereits zu Jahresbeginn ein Parkpickerl beantragt hätte, dieser Antrag jedoch abgelehnt worden sei.

Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Anzeige vom , welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei.

Dazu werde Folgendes festgestellt:

§ 25 Abs 1 StVO besage, dass w enn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich sei, die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone) könne. Die Kurzparkdauer dürfe nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" und an allen Aufahrtsstellen "Kurzparkzone Ende" angebracht seien.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Daher habe der Bf. so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befunden habe, als dieser nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert hätte.

Ein Kraftfahrzeuglenker habe überdies gerade im Stadtgebiet mit Verkehrsbeschränkungen zu rechen und müsse - habe er die Absicht, sein Fahrzeug abzustellen - gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau halten.

Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte der Bf. den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.

Wenn das Fahrzeug des Bf. nicht mit einem Parkkleber für den 17. Bezirk gekennzeichnet sei, so habe der Bf. die Parkometerabgabe bei Abstellung des Fahrzeuges in der Kurzparkzone durch das Ausfüllen eines entsprechenden Parkscheines oder mittels m-parking zu begleichen.

Auf die übrigen Einwände sei nicht weiter einzugehen gewesen, da diese für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren irrelevant seien.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. die die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Die Behörde habe daher die über eigene dienstliche Wahrnehmung erstattete Anzeige ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass einschlägige, rechtskräftige Vormerkungen nicht aktenkundig seien.

Betreffend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten seien der belangten Behörde keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die verhängte Strafe in dessen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde.

Dieses Straferkenntnis wurde von der belangten Behörde am abgefertigt. Ein diesbezüglicher Rückschein langte bis dato weder bei der belangten Behörde noch beim Bundesfinanzgericht ein.

In der mit per E-Mail innerhalb der von § 7 Abs 4 VwGVG normierten vierwöchigen Frist - in Anbetracht des Umstandes, dass zwischen der am durch die belangte Behörde erfolgten Abfertigung der o. a. Strafverfügung vom und deren am erfolgten Zustellung ein Zeitraum von einer Woche lag, geht das BFG davon aus, dass die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses am erfolgte - und somit rechtzeitig  erhobenen Beschwerde führte der Bf. wörtlich aus wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Papier ist geduldig und Paragraphen sind es auch- soweit kann mancherlei Auslegungssache sein. Erkennbar ist dies in Ihrer erneuten Straferkenntnis vom , welche mich rechtzeitig an meinem Geburtstag erreicht hat.

Bislang habe ich mir die Mühe gemacht, detailliert und umfassend darzulegen, warum hier kein Parkschein erforderlich ist und welche Motive hinter meiner Unterstützung stehen, die ich einer Familie zukommen lasse, welche einen schweren Verlust hinzunehmen hatte. Dies ist heute nicht der Fall, weswegen ich den aufgezeigten) Rechtsweg beschreite in Form einer

Beschwerde:

Begründung:

Trotz umfangreicher und detaillierter Darlegung der Sachverhalte wird weder auf diese eingegangen, noch sind diese in irgendeiner Form in die Erwiderung eingeflossen. Das ist unter dem Strich schlicht und ergreifend pietätlos!

Ich bin nicht in Österreich geboren und soll dennoch dafür "bestraft" werden, einem nachweislich verdienten Wiener Bürger bzw. seinen Hinterbliebenen menschlich und aktiv zur Seite zu stehen, weil die aktuelle Gesetzgebung diese Möglichkeit bietet. Es ist einzusehen, dass nicht jedermann nach Belieben in Großstädten parken kann, wo er möchte, sofern er nicht nachweisen kann, dass hierzu ein begründetes Interesse besteht: dies wird so gehandhabt in vielen europäischen Großstädten wie Paris, Berlin, Mailand, Zürich, Graz, München, ... nur in Wien brät man eine Extrawurst, die darüber hinaus- vorsichtig eingeschätzt- eine Diskriminierung darstellt!

Das begründete und nachprüfbare Interesse, das zum Abstellen des Fahrzeugs geführt hat, liegt in der Tatsache - begründet, dass sich die Wohnung im 17. Wiener Bezirk unverändert (seit über 45 Jahren!) in Familienbesitz befindet und eine Sanierung/Renovierungaufgrund gerichtsbekannter Verwüstung zweifelsfrei einen Grund darstellt, dort wieder Ordnung zu schaffen. Doch man muss selbst dort gemeldet sein und auch das Auto dort zugelassen sein, um die Parkplakette zu erhalten.

Geht's noch?

Die Straferkenntnis ist Makulatur, lächerlich, ignorant und pietätlos (unter Maßgabe der bereits hinreichend geschilderten Umstände). Gerne bin ich bereit, dies am Europäischen Verwaltungsgerichtshof auszutragen und hierbei von oberster Stelle feststellen zu lassen, dass diese Form der bürgerlichen Bevormundung aufgrund einer sehr höflich formuliert- kopflosen legislativen Entscheidung weder mit Verwaltungsgrundsätzen noch mit menschenrechtliehen Ansätzen in Einklang zu bringen ist.

Diese Erwiderung ist letztmalig kostenfrei. Sowohl Klageweg wie Rechnungstellung werden künftig zu Lasten der als verantwortlich deklarierten Person zugeordnet. Was ich Ihnen darüber hinaus anbieten kann, ist die Bezahlung einer Gebühr zur Bearbeitung für die Ausstellung einer Parkvignette im Bereich Gasse/Gasse (17. Bezirk) für die Fahrzeuge der Fahrzeughalterin und Wohnungseigentümerin (aktuell ein Fahrzeug mit der bekannten Kennzeichnung 2 )

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich die eventuelle Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung als unstatthaft zurückweise- zur Klärung der Umstände reicht der gesunde Menschenverstand vollkommen aus. Zugleich wiese ich letztmalig darauf hin, dass Porto- und Papierkosten zu sparen sind, zu mal meine eMail-Adresse seit Jahren unverändert ist und die digitalen Abhandlungen ein ggf. erforderliches Verfahren erheblich abkürzen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen  2 am in Wien  um 14:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Der Bereich Gasse wurde mit Verordnung vom ,  MA 46-DEF/10391/12 als flächendeckende Kurzparkzone eingerichtet, wobei das Parken für Fahrzeuge aller Art von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr auf die Dauer von drei Stunden beschränkt wurde. Diese Straße galt ab diesem Zeitpunkt als flächendeckende Kurzparkzone.

Die Verordnung wurde durch Anbringen der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht und trat mit in Kraft.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig.

Wenn der Bf. vermeint, dass eingeschränkte Parkzonen konkret und vor Ort zu kennzeichnen seien, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer flächendeckenden Kurzparkzone lediglich bei der Ein- und Ausfahrt das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" und "Kurzparkzone Ende" angebracht werden muss. Vor diesem Hintergrund durfte somit das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener ParkometerabgabeVO ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 der ParkometerabgabeVO lautet:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 4 des Parkometergesetzes 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen."

Nach der Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die ordnungsgemäße Kundmachung dann, wenn ein größeres Gebiet von der Kurzparkzone erfasst werden soll, dass an allen Einfahrt- und Ausfahrtsstellen entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d StVO und § 52 lit a Z 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung ist nicht erforderlich (vgl zB VfSlg 8894/1980; VfSlg 14082/1995; ; ; ).

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Gemäß § 24 Abs 1 BFGG idF des AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) ist für die aufgrund des Art 131 Abs 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.

Gemäß 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).

Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unsubstanziierte allgemeine Behauptungen nicht aus, sondern ist vielmehr ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darzulegen (zB ; ; und ).

Sowohl das Vorbringen des Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung vom auf das an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, als auch das  Beschwerdevorbringen des Bf., auf das an dieser Stelle ebenfalls ausdrücklich verwiesen wird, ist solcherart nicht geeignet, die dargestellte gesetzliche Verschuldensvermutung zu entkräften.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde und da sich für eine mangelnde Strafmündigkeit, eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit oder einen entschuldigenden Notstand aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte ergaben, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt, andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten.

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365 Euro erscheint die seitens der belangten Behörde im untersten Viertel vorgenommene Strafbemessung iHv 60 Euro keinesfalls überhöht.

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da der Lösung des vorliegenden Falles reine Sachverhaltsfragen zu Grunde lagen, war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7502082.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at