Behauptung einer nicht gehörig kundgemachten Kurzparkzone
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde (vormals Berufung) des Bf., vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (MA 67) vom , GZ. 1 betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm §25a Abs1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, nachstehende Verwaltungsübertretung angelastet:
"Sie haben am um 15:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt:
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von Euro 60, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden."
Die Zustellung dieser Strafverfügung erfolgte laut internationalem Rückschein - der Bf. lebt in Deutschland - am .
Dagegen erhob der Bf. mit E-Mail vom rechtzeitig Einspruch und führte in diesem wörtlich aus wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom hatte ich ein adäquates Ansinnen mit der Geschäftszahl 3 bereits zurückgewiesen, darüber hinaus hatte ich Ihnen am meine Zurückweisung hierzu noch einmal detailliert mitgeteilt - aus realen wie auch humanitären Gründen. Die Grundlage der seinerzeitigen Ablehnung hat sich nicht geändert, sodass diesem erneuten Versuch die analoge Zurückweisung zuteilwerden muss.
Ich fasse die Fakten somit erneut zusammen:
§25 StVO regelt die verkehrstechnische Erfordernis von Parkzeitbeschränkungen, durch eine Lenkererhebung darf keine Schlechterstellung eintreten, unnötige Kosten sind zu vermeiden, eingeschränkte Parkzonen sind (wie überall auf der Welt) konkret und vor Ort zu kennzeichnen und darüber hinaus berufe ich mich auf ein, inzwischen über 40jähriges Gewohnheitsrecht des wenige Wochen vor dem angegebenen Datum verstorbenen Wiener Eigentümers einer Wohnung im 17. Bezirk, für das er (am Rande) auch regelmäßig seine Grundsteuer entrichtet hat.
Fazit: die einzige Verwaltungsübertretung, die ich hier erkennen kann, ist wiederum der amtliche Versuch, ohne tatsächliche Rechtsgrundlage Gelder mittels Einrede der Rechtmäßigkeit für welche Zwecke auch immer zu beschaffen - dies gegenüber einem Menschen, der eine Familie bei den Beisetzungsmodalitäten und darüber hinaus in der Trauerbewältigung um einem international ausgezeichneten kulturschaffenden Vater unterstützt – an just jenem Tag durch Inaugenscheinnahme der eigentümlichen Wohnung in der Gasse 11/1/9 im 17. Bezirk, da hier noch immer Verwüstungen/Beschädigungen des letzten Mieters zu beseitigen sind!
Da Sie sich nun wiederholt auf Verwaltungsübertretungen berufen: ich fordere Sie zum Beleg der Rechtsgrundlage hiermit auf, die rechtliche Grundlage zu jener Verwaltungsübertretung revisionssicher darzulegen, welche sich auch auf die städtischen Befugnisse stützt und nicht -für sich betrachtet - gegen geltendes (österreichisches) Bundesrecht verstößt. Darüber hinaus führen Sie an: "Abstellen des Fahrzeugs, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den fraglichen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt." Dieser Behauptung stelle ich mich mit aller Kraft entgegen, denn ich hatte bereits Wochen zuvor beim Rathaus Hernals in Darlegung des berechtigten Interesses ein so genanntes "Parkpickerl" beantragen wollen (über 40jähriges Familieneigentum, laufende Abgaben zu Grundsteuer und KfzSteuer, Instandsetzungs-Notwendigkeit der Immobilie, ... ) - dieses Ansinnen wurde abgelehnt, da weder ich noch das Auto auf die Gasse 11/1/9 im 17. Bezirk gemeldet waren und sind. Wozu auch? Die Entsprechung des berechtigten Interesses wurde also verweigert, weshalb sowieso keine fahrlässige Verkürzung einer wie auch immer deklarierten Parkometerabgabe vollzogen worden kann:
Ich bitte an dieser Stelle nicht mehr um Verständnis für mein Unverständnis und wiederhole nur noch einmal den Hintergrund; Hintergrund zu jener Diversifikation sind einige europäische Grundlagen:
1. Strafe und Kosten sind zwei Paar Stiefel und somit auch separat aufzuführen (was ist Strafbemessung, was sind wodurch entstandene Kosten?).
2. Unnötige Kosten sind zu vermeiden, somit sind alternative, insbesondere günstigere Übermittlungsmethoden zu nutzen (meine eMail-Adresse ist seit meinem Schreiben vom bekannt, obendrein ist dieses Schreiben bereits zu den Akten genommen).
3. Mit Mitteln, die von Betroffenen geleistet wurden, können keine Maßnahmen geschaffen werden, die Betroffene darüber hinaus zur Kassa bitten - dies erfüllt genau genommen zumindest den Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung, da eine Rückführung an die ursprünglichen Leistenden nämlich genau nicht erfolgt.
4. Spezielle Verkehrsbereiche sind konkret und vor Ort zu kennzeichnen, nicht pauschal und irgendwo (aus anderen Gründen hatte ich mich bei der Arbö über Parkzonen in Wien informiert) und schon gar nicht anwendbar gegen grundsätzlich Berechtigte.
Ich hatte dieses Anliegen bereits in meinen Schreiben vom und vom formuliert. Ich sehe Ihrer Mitteilung entgegen - idealerweise per eMail, da kostenoptimiert und schneller, darüber hinaus insgesamt umweltverträglicher, anders ausgedrückt: postalische Mitteilungen in dieser Sache werden aus Kostengründen und aus Verantwortung für die Umwelt nicht mehr entgegen genommen."
Mit Straferkenntnis vom , Zl. 1 stellte der Magistrat Wien fest, dass der Bf. am um 15:03Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 abgestellt habe, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Dadurch sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Der Bf. habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verletzt und wurde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
An Kosten ist zudem ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden.
In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde u. a. aus, dass § 25 Abs 1 StVO besage, dass w enn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich sei, die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone) könne. Die Kurzparkdauer dürfe nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden.
Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst worden sei, genüge es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht sei. Eine daraus hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich.
Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte der Bf. nicht nur den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen, sondern hätte, da er - wie dessen Einspruch zu entnehmen sei - vom Bestand der Kurzparkzone gewusst habe, auch wenn er keinen Anspruch auf einen Parkkleber habe, auf andere entsprechende Maßnahmen zurückgreifen müssen.
Außerdem wurde der Bf. in diesem Straferkenntnis unter Hinweis auf die Bestimmung des § 49a Abs 6 VStG darüber informiert, dass kein Rechtsanspruch darauf, dass Verwaltungsübertretungen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen zu bemessen sein, bestehe.
Weiters führte die belangte Behörde im gegenständlichen Straferkenntnis aus, dass die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nur dann entschuldige, wenn diese erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen müsse. Da der Bf. dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei, sei die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten. Der Bf. habe durch die Verletzung der für diesen bestehenden und diesem auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig die Abgabe verkürzt ( Zl. 83/17/0063).
Somit seien im Zuge dieses Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen gewesen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen.
Daher habe der Bf. die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Die Strafe nehme ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorlägen. Mildernd sei das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten.
Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte laut internationalem Rückschein am .
In der mit per E-Mail rechtzeitig - § 33 Abs 2 AVG normiert Folgendes: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen - erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) führte der Bf. wörtlich aus wie folgt:
"Berufung:
Zunächst fasse ich die einzelnen Abfolgen noch einmal in menschlich nachvollziehbarer Darstellung zusammen, bevor ich mich leider mit verschiedentlichen rechtlichen Aspekten auseinander zu setzen habe. Eine Eigentumswohnung in der Gasse 11 in 1170 Wien wurde bereits 1968 (also vor 45 Jahren) erworben und befindet sich seither in Familienbesitz. Jederzeit konnte die Familie von außerhalb Wiens besucht werden, da am und um das Anwesen ausreichend Parkraum vorhanden war und ist. Ebenso konnten jederzeit Helfer und beauftragte Handwerker die gleichen Optionen nutzen, zumal im Zuge mit solchen Beauftragungen zumeist auch Werkzeuge und weitere Arbeitsmaterialien zu verbringen sind.
Die derzeitige Eigentümer-in hat darüber hinaus bis ins Jahr 2000 dort gelebt, studiert, gearbeitet (somit nochmal wenigstens 32 Jahre). Aus gesundheitlichen Gründen, wurde die Wohnung danach für einige Jahre vermietet und im Zuge dessen durch den letzten Mieter (rechtskundig) verwüstet. Da ich handwerklich mit einiger Erfahrung gesegnet bin, hatte ich mich erboten, dem amtlich bis dahin kaum beachteten Schiefstand der Nutzbarkeit ein Ende zu bereiten und die gegenständliche Wohnung wieder hin zu einem bewohnbaren Zustand zu sanieren - was sowohl Zeit wie Präsenz vor Ort erfordert.
Ich hatte somit mit der Sanierung bereits in 2012 begonnen, konnte damit aber nicht abschließen, da der ursprüngliche Eigentümer am unter aktuell rechtlich fragwürdigen Umständen in einem Wiener Krankenhaus verstarb. Somit hatte ich in Achtung der Persönlichkeit des seit den 40er-Jahren in Wien verwurzelten Familienoberhaupts die verantwortungsvolle Aufgabe, die Familie bei der Bewältigung und Verarbeitung des Heimgangs ihres ehrwürdigen Vaters zu unterstützen.
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das zu diesem Zeitpunkt inzwischen 44-jährige Gewohnheits- und Nutzungsrecht der öffentlichen Verkehrsflächen rund um das unverändert im Familienbesitz befindliche Anwesen in der Gasse ungebrochene Gültigkeit, insbesondere durch durchgehende Begleichung der hierzu anfallenden Steuern und Abgaben.
Im Zuge der familiären Unterstützung war ich noch im Dezember 2012 bei einem Friedhofssteinmetz am Hernalser Friedhof vorstellig geworden, um die Rahmenanforderungen für die Erneuerung und Aktualisierung des Familiengrabes in Erfahrung zu bringen: obwohl die umliegende Straße nahezu vollkommen leer und im Dunkeln sehr verschneit war, hatte sich ein wohl allzu dienstbeflissener Mensch über das dort für 10 - 15 Minuten abgestellte Auto mit einer Nichtwiener Nummer/Kennzeichen mokiert, ohne sich jedoch die möglicherweise naheliegende Frage zu stellen, was um aller Welt ein a Auto um diese Zeit bei dieser Witterung ausgerechnet vor einem Friedhofssteinmetz verloren hat. Zudem hatte ich mich zuvor über den Arbö über seinerzeit aktuelle Parkzonen in Wien erkundigt und festgestellt, dass eben dieser Bereich durch keinerlei Parkzonen drangsaliert wird, zumal ich über die Hintergründe dieser eigenartigen Zonengestaltung noch nicht im gesamten Kontext erfasst hatte. In Anbetracht der darauf folgenden Darstellung von Amts wegen, hatte ich mich aus Gründen der Humanität und Pietät geweigert, auch nur einen Cent für eine Verwaltung zu opfern denen offensichtlich das Wohl ihrer Bürger entgegen der demokratischen Aufgabe nicht das Wichtigste ist.
Weiter hatte ich sodann im Januar 2013 damit fortgesetzt, meine Zusage gegenüber dem heimgegangenen Freund auch weiterhin einzuhalten - unter anderem auch an jenem mit dem schriftlichen Hinweis im Fahrzeug: "Eigentümerfahrzeug - Wohnungsinstandsetzung". Das alles immer noch unter dem Hintergrund, ein menschliches und ehrenhaftes Versprechen gegenüber einem liebgewonnenen Freund und seiner hinterbliebenen Familie ebenso ehrenhaft und gewissenhaft einzuhalten. Der schriftliche Hinweis im Fahrzeug resultierte übrigens aus der Tatsache, dass ich zuvor im Bezirksmagistrat 17 vorgesprochen und das nachweisliche berechtigte Interesse zur Ausstellung eines so genannten Parkpickerls vorgetragen hatte: hierzu müsse man jedoch unter dieser Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sein, das Auto müsste ebenso namentlich auf den beantragenden Halter in Wien zugelassen sein und so weiter und so fort ... meine Erwiderung, wonach hier zudem ein besonderer Umstand durch den Tod des Familienoberhaupts eingetreten sei, wurde indes mit nuschelndem Verweis auf die gegebenen Vorschriften ignoriert. Wien als Weltstadt mit Herz? Das hatte ich allerdings an anderen Orten anders in Erinnerung. Ich soll also in Unterstützung einer trauernden Familie und in Umsetzung von einem der letzteren Wünsche des verstorbenen Freundes mich einer amtlichen Bestrafung unterziehen? Mit Verlaub: geht es bitte noch pietätloser? Ich bin empört und schockiert über solche empfindungsfreie und selbstherrliche Verwaltungsapparaturen, denn letztlich handelt es sich immer noch um Menschen, für Menschen, als Menschen.
Wie angekündigt, stelle ich allerdings auch die von Ihnen herangezogenen rechtlichen Aspekte nicht nur in Frage, sondern erkläre diese rechtlich begründet als willkürlich und bar jeder verfassungsrechtlichen Grundlage - ich beginne dabei mit dem Einfachsten:
1. Ein Eigentümer bezahlt regelmäßig Steuern und Abgaben zur Nutzung und Erhaltung seiner besonders geschützten Wohnumgebung und die zugehörige Infrastruktur.
2. Ein Fahrzeugzulassungsinhaber zahlt ebenso regelmäßig Steuern und Abgaben zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsräume, freilich unter Berücksichtigung von nachvollziehbaren Sonderregelungen.
3. Der Schutz des persönlichen Eigentums.
4. Keine Strafe ohne (rechtmäßiges) Gesetz- Bemerkung: weder Verordnung noch Gesetz werden rechtswirksam allein durch die schlichte Erklärung einer Rechtswirksamkeit.
5. Eine gesetzliche Vorgabe tritt nicht deswegen außer Kraft, weil man sie ignoriert. Ich darf voraussetzen, dass sich einige der oben angeführten Punkte selbst erklären – andere wiederum bedürfen einer feineren Detaillierung in Bezug auf die übersandte Straferkenntnis:
a. Ich beginne mit der von der Behörde zurückgewiesenen reformatio in peius, mit einer in Kausalität und logischer Selbstreflektion komplett divergierenden (insbesondere menschlichen) Ignoranz aus der Formulierung der Straferkenntnis. Dort steht, dass eine Anonymverfügung nur ein dem Strafverfahren vorgelagerter Verwaltungsschritt ist, wiederholte Auskünfte der Magistratsabteilungen stellen aber fest, dass eine abweichende Lenkerauskunft überhaupt nicht im Vorfeld (im direkten Zusammenhang mit einer Anonymverfügung) vorgesehen ist. Da der Fahrzeughalter aber keine Weiterleitungspflicht bei einer Anonymverfügung hat, müssten die Behörden nach Bekanntwerden ihrer falschen Adressierung dem eigentlichen Lenker im Zuge der Gleichbehandlung ebenfalls eine Anonymverfügung übermitteln. In logischer Konsequenz wird Ihre schriftliche Mitteilung sinnbefreit, soweit sie mich betrifft: " Wird eine Anonymverfügung nicht fristgerecht einbezahlt, wird das Strafverfahren eingeleitet, wobei nicht mehr die günstigeren Strafbeträge der Anonymverfügungsordnung zur Anwendung kommen."
Casus knaxxus dabei ist nämlich folgender: Sie haben mir zu keiner Zeit eine Anonymverfügung zugestellt und unterliegen somit sehr wohl dem Verbot der Schlechterstellung einerseits und analog dazu auch der abweichenden Gestaltung jedweder Festsetzungen von irgendwelchen Strafen; obendrein beweisen Sie dies selbst in Ihrer Begründung, wonach mir die gegenständliche Übertretung mittels Strafverfügung angelastet wurde.
b. Die Behörde beruft sich auf einige Paragraphen aus der StVO 1960 - diese Verordnungen sind naturgemäß Paragraphen aus den Gesetzestexten und im Weiteren Artikeln der Verfassung nachgelagert und somit grundsätzlich nicht dazu geeignet, solche Gesetzes- und Verfassungsgrundlagen vice versa außer Kraft setzen; die Anführung des § 25 Abs. 1 StVO 1960 - insbesondere in der Auslegung der Stadt Wien - widerspricht dem Schutz des Eigentums im Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, angelehnt an die Europäische Menschenrechtskonvention aus 1958. In der nachgänglichen Betrachtung ist es dabei unerheblich, in wieweit mir die Behörde die Zumutbarkeit des Erkennens von Verkehrszeichen erklären kann oder will, und es ist vollkommen irrelevant, wie die Behörde Verwaltungsvorschriften in diesem Zusammenhang gegen mich auszulegen gedenkt. Es ist verbrieftes und notariell eingetragenes Eigentums-, Nutzungs- und Gewohnheitsrecht, im Zuge notwendiges Maßnahmen oder auch zur Nutzung der gegenständlich eingetragenen Berechtigung und obendrein durch nationale Verfassung und internationales Menschenrecht besonders geschützt. Unter der Maßgabe einer durch den Betroffenen/Berechtigten ausdrücklich bestätigten Wandlung könnte das Nutzungsrecht in Darbietung einer adäquaten Alternative ggf. gewandelt werden, aber niemals durch eine einseitige Verordnung verwehrt: nichts anderes stellt die Wiener Auslegung des § 25 Abs. 1 StVO 1960 im §5 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung aus 2005 dar, denn der dem entgegen stehende Rechtsgrundsatz datiert aus der notariellen Beurkundung im Jahre 1968 und hat somit zudem eine weitaus höhere Gewichtung! Analog dazu ist die Heranziehung des §4 Abs. Parkometergesetz 2006 überflüssig und die Ausweitung auf § 64 VStG 1991 nicht zulässig.
c. Die Behörde ist vorsorglich nicht darauf eingegangen, wie denn die Anonymverfügung hätte zu mir gelangen sollen außer durch Übermittlung durch die Behörde, denn der Fahrzeughalter kann dazu nicht herangezogen werden - das wäre eine Art der höchst bedenklichen Umsetzung einer geschichtlich unrühmlich bekannten "Sippenhaft" und erfreut mich dahingehend, dass als fachliche Bearbeiter solcher Anliegen immer noch Menschen aus Fleisch und Wiener Blut hinter den verkorksten Verklausulierungen angenommen werden dürfen.
In meiner Stellungnahme vom hatte ich die Behörde vorsorglich aufgefordert zum Beleg der Rechtsgrundlage, die rechtliche Grundlage zu jener Verwaltungsübertretung revisionssicher darzulegen, welche sich auch auf die städtischen Befugnisse stützt und nicht- für sich betrachtet - gegen geltendes (österreichisches) Bundesrecht verstößt. Hierzu erwarte ich unverändert die entsprechende, auf wissenschaftlichen Grundlagen erstellte Ausarbeitung."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 am in Wien um 15:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Der Bereich gasse wurde mit Verordnung vom , MA 46-DEF/10391/12 als flächendeckende Kurzparkzone eingerichtet, wobei das Parken für Fahrzeuge aller Art von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr auf die Dauer von drei Stunden beschränkt wurde. Diese Straße galt ab diesem Zeitpunkt als flächendeckende Kurzparkzone.
Die Verordnung wurde durch Anbringen der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht und trat mit in Kraft.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig.
Wenn der Bf. vermeint, dass eingeschränkte Parkzonen konkret und vor Ort zu kennzeichnen seien, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer flächendeckenden Kurzparkzone lediglich bei der Ein- und Ausfahrt das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" und "Kurzparkzone Ende" angebracht werden muss. Vor diesem Hintergrund durfte somit das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.
Gemäß § 1 Abs 1 Wiener ParkometerabgabeVO ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
§ 5 der ParkometerabgabeVO lautet:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 des Parkometergesetzes 2006 lautet auszugsweise:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen."
Nach der Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die ordnungsgemäße Kundmachung dann, wenn ein größeres Gebiet von der Kurzparkzone erfasst werden soll, dass an allen Einfahrt- und Ausfahrtsstellen entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d StVO und § 52 lit a Z 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung ist nicht erforderlich (vgl zB VfSlg 8894/1980; VfSlg 14082/1995; ; ; ).
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Gemäß § 24 Abs 1 BFGG idF des AbgÄG 2014 (BGBl I 2014/13) ist für die aufgrund des Art 131 Abs 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.
Gemäß 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).
Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unsubstanziierte allgemeine Behauptungen nicht aus, sondern ist vielmehr ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darzulegen (zB ; ; und ).
Sowohl das Vorbringen des Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung vom auf das an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird, als auch das Berufungsvorbringen (nunmehr Beschwerdevorbringen) des Bf., auf das an dieser Stelle ebenfalls ausdrücklich verwiesen wird, ist solcherart nicht geeignet, die dargestellte gesetzliche Verschuldensvermutung zu entkräften.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde und da sich für eine mangelnde Strafmündigkeit, eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit oder einen entschuldigenden Notstand aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte ergaben, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung eines ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Milderungsgrund der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt, andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten.
In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365 Euro erscheint die seitens der belangten Behörde im untersten Viertel vorgenommene Strafbemessung iHv 60 Euro keinesfalls überhöht.
Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da der Lösung des vorliegenden Falles reine Sachverhaltsfragen zu Grunde lagen, war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500599.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at