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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2015, RV/7100745/2013

Abgabennachsicht bei Uneinbringlichkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht erkannt: 

Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Nachsicht seiner Steuerschuld für das Kalenderjahr 2008 (Einkommensteuerbescheid 2008 vom ) wie folgt:

Ich war im Kalenderjahr 2008 bei der Firma C-GmbH beschäftigt. Die Firma hat die Löhne nur teilweise bezahlt und ging 2009 in Konkurs.

Aufgrund der IAF-Zahlung kam es zu einer Steuervorschreibung von € 736,13.

Ich bin seit Juli 2011 arbeitslos und beziehe eine Notstandshilfe in Höhe von € 650 monatlich. Ich bin gesundheitlich derzeit nicht in der Lage zu arbeiten und mache eine Rehabilitation bis Mitte 2013.

Ich bin daher nicht in der Lage meine Abgabenschuld zu begleichen. Ich ersuche daher meine Abgabenschuld zu stunden bzw unter Umständen mir aufgrund meiner geschilderten Situation eine Nachsicht zu gewähren oder meine Abgabenschuld zu löschen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen ab.

Zur Begründung führte das Finanzamt aus:

Der aktuelle Abgabenrückstand beläuft sich auf € 791,55.

Gem. den Bestimmungen des § 236 Bundesabgabenordnung können Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig ist. Die Beurteilung des Vorliegens von Unbilligkeit ist eine Rechtsentscheidung. Erst nach dem Feststehen von Unbilligkeit kann eine Ermessensentscheidung der Behörde Platz greifen. Liegt Unbilligkeit nicht vor, so ist ein Antrag auf Nachsicht zwingend abzuweisen. Die Unbilligkeit kann sowohl im sachlichen, wie auch im persönlichen Bereich gelegen sein.

Sachliche Unbilligkeit:

Eine solche wird stets gegeben sein, wenn durch die Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Liegen hingegen nur die Auswirkungen der generellen Norm vor, so ist sachliche Unbilligkeit auszuschließen.

Im konkreten Fall sind die Abgabenschuldigkeiten aufgrund von Veranlagungen entstanden. Sie waren während eines Kalenderjahres bei mehr als einem Dienstgeber beschäftigt. Dies führte zu einer Pflichtveranlagung und Nachversteuerung Ihrer zusammengefassten Einkünfte. Da somit nur die Auswirkungen der generellen Norm vorliegen, die jeden im gleichen Maße trifft, liegt Unbilligkeit nicht vor.

Persönliche Unbilligkeit:

Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragsstellers.

Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen.

Eine solche Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend.

Im konkreten Fall stellt sich folgender Sachverhalt dar:

Sie verfügen über kein pfändbares Einkommen, Vermögen ist ebenfalls nicht vorhanden.

Somit ist die derzeitige Uneinbringlichkeit der offenen Abgabenschuld dokumentiert. Da Ihre finanzielle Situation so schlecht ist, dass die Gewährung der beantragten Nachsicht an Ihrer Situation nichts ändern würde, ist das Vorliegen persönlicher Unbilligkeit ebenfalls zu verneinen.

Da somit weder sachliche noch persönliche Unbilligkeit vorliegt, war Ihr Antrag gemäß den Bestimmungen des § 236 BAO abzuweisen.

In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bf wie folgt vor:

Der Bescheid wird hinsichtlich seines gesamten Inhaltes angefochten und der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht.

Der Bescheid führt insoweit richtig aus, als sachliche bzw. persönliche Unbilligkeitsgründe im Sinne der Verordnung BGBI Nr. 194/1961, geändert mit BGBI I Nr. 180/2004 und kundgemacht in BGBI I Nr. 2/2005 für eine Nachsicht relevant sein können.

Entscheidend sind hier persönliche Unbilligkeitsgründe.

Die persönlichen Unbilligkeitsgründe sind dann gegeben, wenn jedenfalls die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen auf dem Spiel steht.

Insoweit wird seitens der Behörde richtigerweise ausgeführt, dass weder Einkommen noch Vermögen bei dem Abgabepflichtlgen vorhanden ist, um irgendwelche sinnvollen Eintreibungsschritte zu unternehmen und sich ebenfalls auch an dieser Situation in der nächsten Zeit kaum etwas ändern wird.

Die Behörde nimmt dies zum Anlass, eine derartig prekäre Situation des Abgabenpflichtigen dahingehend zu deuten, dass es ohnehin sinnlos sei, überhaupt irgendeine Abgabennachsicht zu gewähren, da sich daran ohnehin nichts ändern würde.

Das dies offenbar eine Sinnverkehrung des Gedankens der persönlichen Unbilligkeit ist, ist evident.

Es mutet geradezu zynisch an, die aussichtslose Vermögenssituation eines Abgabenpflichtigen noch dazu zu benützen, eine Nachsicht gem. § 236 BAO zu verweigern.

Der Gedanke der Unbilligkeit stützt sich geradezu auf das persönliche Schicksal eines Menschen und ist nicht geeignet, gleichsam in völliger Missachtung dieses Grundgedankens eine Begründung für die Ablehnung einer Nachsicht darzustellen, welche diesem Grundgedanken völlig widerspricht.

Hier wäre es ganz allgemein angebracht, darüber nachzudenken, welche Bescheidbegründungen man einem Rechtsunterworfenen zumutet.

Es wird somit der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung dieser Berufung den gegenständlichen Bescheid beheben und die beantragte Abgabennachsicht gem. § 236 BAO gewähren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann.

Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit als nicht gegeben beurteilt, weil die Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes dokumentiert sei, weshalb es zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Bf kommen könne.

Entgegen der Meinung des Bf, wonach dies offenbar eine Sinnverkehrung des Gedankens der persönlichen Unbilligkeit ist, zeigt der Bf mit diesem Vorbringen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil er damit nicht darzustellen vermag, inwiefern mangels jeglicher (erfolgversprechender) Einhebungsmöglichkeit in Folge unbestrittener Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen entstehen könnte.

Die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid angenommene Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld wird in der Beschwerde nicht bestritten. Damit war im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO gegeben, sodass nicht erkannt werden kann, dass das Finanzamt die begehrte Nachsicht mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht verwehrt hätte.

Im Falle der vom Finanzamt angenommenen Uneinbringlichkeit, also wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden, sieht § 235 BAO eine Abschreibung durch Löschung zum Teil oder zur Gänze von Amts wegen vor. Allerdings besteht auf eine Löschung der fälligen Abgabenschuldigkeiten nach § 235 BAO kein Rechtsanspruch (vgl. ).

Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100745.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAC-08929