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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2015, RV/7102443/2013

Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei aufrechter Ehe und getrennten Wohnsitzen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2012 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) u.a. die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Alleinerzieherabsetzbetrages.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom  wurden die beantragten Absetzbeträge vom Finanzamt nicht berücksichtigt.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung (Beschwerde) führte die seit verheiratete Bf. aus, dass sie zwar verheiratet sei, aber getrennt lebe. Ihre beiden Kinder lebten bei ihr und hätten kein Einkommen. Für den mj. Sohn beziehe sie Familienbeihilfe. Für die Tochter bekomme sie keine Familienbeihilfe mehr, sie sei volljährig und studiere. Ihr Ehegatte, G, wohne in M.

Über Vorhalt des Finanzamtes gab die Bf. mit Schreiben vom bekannt, dass sie, obwohl verheiratet, zu keinem Zeitpunkt mit ihrem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Der Grund dafür sei, dass sowohl ihr Mann als auch sie je ein Einfamilienhaus besäßen. In jedem dieser Haushalte befänden sich Tiere und auch Pflanzen, die es zu versorgen gelte. Aus platztechnischen und auch anderen Gründen sei es nicht möglich, einen der beiden Haushalte aufzulösen. Somit hätten sie nicht nur getrennte Haushalte, sondern auch doppelte Kosten.

Der gemeinsame mj. Sohn lebe bei ihr. Sobald dieser volljährig und selbsterhaltungsfähig sei, werde sie voraussichtlich zu ihrem Mann ziehen und der Sohn weiterhin in ihrem Haus bleiben.

Es sei keine Scheidung geplant.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung, dass eine Ehe grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung spreche, als unbegründet ab. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal nicht dauernd getrennt zu leben sei nicht die Anzahl der Wohnsitze der beiden Ehegatten oder die polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltslage, ob die eheliche Gemeinschaft aufrecht sei. Da laut ihren Ausführungen die eheliche Partnerschaft aufrecht sei und die Bf. nach Volljährigkeit ihres Sohnes und dessen Verbleib in ihrem Haus den Wohnsitz zu ihrem Gatten verlegen werde, habe ihrem Begehren nicht entsprochen werden können.

Im Vorlageantrag vom  brachte die Bf. vor, dass sie seit mehr als zehn Jahren großteils dieselben Belastungen habe. Jedes Jahr mache sie einen Steuerausgleich und sie habe auch nie verheimlicht, dass sie geheiratet habe. Sie ersuche um Stellungnahme, warum ihre Abschreibposten nicht berücksichtigt worden seien.

Tatsache sei, dass ihr Ehegatte und sie getrennte Haushalte führten. Nicht richtig sei die Behauptung, dass sie nach der Volljährigkeit ihres Sohnes den Wohnsitz zu ihrem Gatten verlegen werde. Da ihr Sohn nach dem Zivildienst ein Medizinstudium aufnehmen werde, sei er frühestens in neun Jahren selbsterhaltungsfähig; bis dahin könne er sich die Hauskosten nicht leisten. Ihr Mann sei Pensionist und beziehe monatlich knapp über 1.000 Euro Pension, davon zahle er für eine uneheliche Tochter Alimente.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Sachverhalt:

Die Bf. ist seit mit G verheiratet. Die Ehegatten verfügen über zwei getrennte Wohnsitze. Der gemeinsame mj. Sohn lebt im Haushalt der Bf.

Im Kalenderjahr 2012 erzielte G Pensionseinkünfte von mehr als 6.000 Euro jährlich.

Beweiswürdigung:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und unstrittig. Sie wurden daher vom Bundesfinanzgericht gem § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen.

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 in der hier geltenden Fassung stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Alleinverdienerabsetzbetrag und  Alleinerzieherabsetzbetrag  schließen einander aus, der "Status des Alleinerziehers" ist "gleichsam der entgegengesetzte Status eines Alleinverdieners" (vgl. das Erkenntnis vom , 2010/13/0172, mwN).

1. Alleinverdienerabsetzbetrag

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band III, § 33 Tz 31; Jakom, EStG7, § 33, Tz 22).

Insoweit die Bf. die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages begehrt, ist ihr entgegenzuhalten, dass laut ihren eigenen Angaben der Ehegatte Pensionseinkünfte iHv knapp über 1.000 Euro monatlich bezieht. Die im Gesetz normierten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages liegen daher schon deshalb nicht vor, weil der Ehegatte die maßgebliche Einkommensgrenze überschreitet.

2. Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben verheiratete Personen nur dann Anspruch auf den A lleinerzieherabsetzbetrag, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben (eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung; es ist dem Ehegatten allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen (). Mehrere Wohnsitze bewirken keine dauernde Trennung. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, ist nicht die Anzahl der Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (). Laut kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, es kann sogar eines dieser Merkmale zur Gänze fehlen, ohne dass eine Gemeinschaft nicht mehr vorliegen würde. Es komme dabei regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalles an.

Das Tatbestandsmerkmal des "nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner Lebens" ist erfüllt, wenn die Voraussetzungen des "Nicht dauernd getrennt Lebens" mit einem (Ehe)Partner nicht vorliegen (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 33 Anm. 86).
Die räumliche Trennung allein ist kein "Dauernd-getrennt" Leben iSd Z 1. Maßgebend ist das Beenden der ehelichen (partnerlichen) Lebensgemeinschaft iSd §§ 90 ff ABGB beziehungsweise §§ 8 f EPG, die in Ausnahmefällen auch bei getrennten Wohnsitzen weiter bestehen kann (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 33 Anm. 51).

Im vorliegenden Fall wohnen die Bf. und ihr Ehegatte zwar getrennt; dieser Umstand beruht jedoch - wie insbesondere dem Schreiben der Bf. vom entnommen werden kann - darauf, dass die Ehegatten je ein Einfamilienhaus besitzen und sich darin jeweils Tiere als auch Pflanzen befinden, die es zu versorgen gilt. Darüber hinaus ist es laut Ausführungen der Bf. aus platztechnischen und anderen Gründen nicht möglich, einen der beiden Haushalte aufzulösen. Dass sich angesichts der von der Bf. genannten Umstände ein Partner nicht leicht entschließen wird, die ihm zur Verfügung stehende Wohngelegenheit aufzugeben, sondern sich die Ehegatten statt dessen im beiderseitigen Einvernehmen darauf verständigt haben, getrennt voneinander zu wohnen, bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht. Die fehlende Wohngemeinschaft allein indiziert noch nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt, weil auch in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, einvernehmlich getrenntes Wohnen als zulässig betrachtet wird.

Dazu kommt, dass die Bf. ebenfalls im Schriftsatz vom ausführt, dass sie beabsichtige, nach der Volljährigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des gemeinsamen Sohnes zu ihrem Ehemann zu ziehen. Auch wenn ein gemeinsamer Wohnsitz derzeit nicht besteht, kann jedenfalls vor dem Hintergrund der (besonderen) Lebensumstände der Ehegatten einerseits und der erklärten Absicht, in Zukunft (nach der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes) einen gemeinsamen Wohnsitz begründen zu wollen, nicht von einem "dauernd getrennten Leben" der Ehepartner ausgegangen werden.

Der Einwand im Vorlageantrag vom , dass der Sohn nach dem Zivildienst ein Medizinstudium aufnehmen wird und frühestens in neun Jahren selbsterhaltungsfähig ist, und dass das, was geplant ist, eintreten kann oder auch nicht, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen; bietet doch die Aktenlage - abgesehen von den getrennten, von den Ehegatten aus den genannten, persönlichen Gründen beibehaltenen Wohnsitzen - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben bzw. beendet wäre.

Ebenso wie eine längere Abwesenheit vom Familienwohnsitz aus beruflichen Gründen noch nicht als "dauernd getrennt leben" gilt, kann in Ausnahmefällen selbst  bei getrennten Wohnsitzen die eheliche Lebensgemeinschaft weiter bestehen.

Auch in aufrechter Ehe ist die Beibehaltung oder Gründung mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder der Partner für jeweils eine Wohnung aufkommt (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall sind das Unterhalten von zwei Wohnungen (Einfamilienhäusern) und die damit verbundenen finanziellen Mehraufwendungen durch persönliche Umstände bedingt. Dass die Ehe zerrüttet wäre, behauptet die Bf. nicht; laut ihren Ausführungen ist (auch) keine Scheidung geplant.

Nach dem Beschwerdevorbringen gibt es somit keinen Hinweis auf das Nichtbestehen einer aufrechten Ehe zwischen der Bf. und ihrem Ehepartner.
Es ist dem geschilderten Sacherhalt keinesfalls zu entnehmen, dass die Bf. und ihr Ehepartner wegen des Umstands des Wohnens in zwei Wohnungen den Kontakt, der zwischen Ehepartnern üblich ist, bzw. den Willen zu einer gemeinsamen Lebensführung, aufgegeben haben.

Die Bf. behauptet auch nicht, dass sie den gemeinsamen Sohn allein erzieht, allein für ihn Verantwortung trägt und Entscheidungen fällt, bloß weil sie mit seinem Vater nicht in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf. nicht der besonderen Belastung ausgesetzt ist, der Alleinerziehende mit Kindern ausgesetzt sind (und die laut Absicht des Gesetzgebers durch Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrags gemildert werden sollte).

Dem Umstand, dass Ehegatten (z.B. auch aus beruflichen Gründen) getrennte Wohnungen benützen müssen und dadurch einer finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind, misst der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften betreffend die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages keine tatbestandsmäßige Bedeutung zu.  

Da aus den angeführten Gründen das Tatbestandsmerkmal des dauernd Getrenntlebens im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht vorliegt, zumal die Bf. in einer funktionierenden Beziehung mit ihrem Ehepartner lebt und die gewählte Wohnsituation einer liberalen Lebensform entspricht, in der nicht nach konventionellen Modellen Zusammenleben an einem gemeinsamen Wohnsitz geübt wird, steht ihr der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu (vgl. ).

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig geklärt und gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht zu ziehen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinerzieher
getrennt leben
zwei Wohnsitze
eheliche Lebensgemeinschaft
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102443.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at