Vorsätzliche Hinterziehung der Parkometerabgabe durch vorgetäuschte Entwertungen mittels aufgelegter Kreuze
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX über die Beschwerde des VN-Bf. NN-Bf. , Adresse , PLZ Ort , vom gegen das Straferkenntnis Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA PA-Zahl betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006,
LGBI. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 50,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und den Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung vom , Geschäftszahl MA PA-Zahl , wurde über VN-Bf. NN-Bf. , geb. am GebDat , in der Folge Beschwerdeführer (Bf.), eine Geldstrafe in Höhe EUR 253,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 52 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz-Kennzeichen am um 13:34 Uhr in WIEN 01, GLUCKGASSE 4 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein mit der Nummer Nummer-HEB befand, auf welchem die Entwertungen nicht am Parkschein selbst, sondern durch aufgelegte Kreuze markiert waren und die korrekte Entwertung des Parkscheines dadurch vorgetäuscht wurde.
Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit EUR 25,30 bestimmt.
In der Begründung führte das Magistrat außer der Anführung der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, das Fahrzeug sei beanstandet worden, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Das Kontrollorgan habe vermerkt, dass der Parkschein Nr. Nummer-HEB neben den tatsächlichen Entwertungen (Jahr: 2013) Entwertungen durch aufgelegte Kreuze in der Rubrik Monat 2, in der Rubrik Tag im Kästchen 8 und in der Rubrik Stunde im Kästchen 13, in der Rubrik Minuten im Kästchen 0, aufwies und woran dies erkannt wurde. Das anzeigelegende Organ sei zeugenschaftlich vernommen worden und habe in seiner Aussage die Anzeigeangaben vollinhaltlich bestätigt. Es habe die aufgelegten Entwertungen an sich abhebenden Kreuzen, der unterschiedlichen Farbgebung und den deutlich glänzenden Stellen erkannt. Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Der Bf. habe für seine Behauptungen keine geeigneten Beweise angeboten. Der in Original vorgelegte Parkschein "mit fehlender Entwertung in der Rubrik Stunde" beweise nicht, dass dieser so im Fahrzeug angebracht gewesen sei zumal das Kontrollorgan darauf verwiesen habe, dass sich der Parkschein nicht mehr im selben Zustand wie zum Zeitpunkt der Beanstandung befinde. Die Übertretung wurde als erwiesen angesehen.
Der Bf. sei als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abgestellt habe, der Verpflichtung, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten nicht nachgekommen. Diese Verwaltungsübertretung sei ein ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Dass den Bf. an der Begehung der Tat kein Verschulden treffe, sei nicht hervorgekommen. Daher seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe komme wegen drei als erschwerend zu wertenden Vormerkungen auch bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse n icht in Betracht. Die Verhängung einer Geldstrafe sei auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe. Die Geldstrafe sei auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen ließen, dass er nicht in der Lage sein werde, sie zu bezahlen. Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung durch Auflegen von Kreuzen) sei die Strafe spruchgemäß festzusetzen gewesen, um den Bf. von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Der Bf. hat im Einspruch gegen die ursprünglich gegen ihn verhängte Strafverfügung Folgendes erklärt:
"Nachdem Kugelschreiber und Filzstift nach mehreren "Malversuchen" nicht mehr funktionierten (-Temperatur) habe ich ein "Zeitungsschnipsel" (Kreuz) dazu verwendet, um die Stunde zu entwerten. Ich habe die Parkometerabgabe daher unbewusst hinterzogen (hätte diesen Parkschein nur noch später an diesem Tag verwenden können). Ich erhebe auch Einspruch gegen die Höhe der Strafe, weil ich seit Jahren über kein Erwerbseinkommen verfüge."
Gegen das Straferkenntnis hat der Bf. Beschwerde eingebracht und einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und auf Verhandlung vor einem Einzelrichter gestellt. Begründend führte er aus, er beschwere sich, weil der Parkschein Nummer-HEB als Beweismittel von der Behörde nicht anerkannt worden sei, obwohl bei der betreffenden Anzeigenverständigung schriftlich darauf hingewiesen worden sei, den Parkschein als Beweismittel aufzubewahren. Ein mit Filzstift und Kugelschreiber „frisch“ ausgefüllter Parkschein könne auch unterschiedlich glänzen. Das Straferkenntnis sei unwirksam, weil die Begründung im letzten Absatz von Seite 2 von 4, Zeile 2 mit der Abkürzung: ha. unverständlich sei.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe (auf Beigebung eines Verteidigers) wurde Mit Beschluss vom zur Zahl VH-Zahl abgewiesen.
Über Antrag des Bf. wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter durchgeführt. Seitens der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen. Da die als Zeugin geladene Meldungslegerin wegen Erkrankung ihres Kindes nicht erscheinen konnte, wurde deren Aussage vor dem Magistrat mit Zustimmung des Bf. verlesen.
Die Zeugin hat bei ihrer Einvernahme vor dem Magistrat der Stadt Wien Folgendes ausgesagt:
"Ich halte folglich meine Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrecht. Tatsächlich war nur das Jahr 2013 entwertet. Die restlichen Entwertungen, konkret Monat: Februar,
Tag: 8, Stunde: 13, Minute: 00 waren nicht mittels Stift auf dem Schein erfolgt, sondern waren diese Angaben eindeutig erkennbar durch aufgelegte schwarze Kreuze vorgetäuscht. Die aufgelegten schwarzen Kreuze waren gut ersichtlich, weil diese aufgedrehte Ecken aufwiesen. Somit entspricht der mir vorliegende Parkschein nicht jenem Zustand, in welchem ich diesen bei Beanstandung wahrgenommen habe."
Die Aussage der Zeugin deckt sich mit einer gleichzeitig mit der Anzeige verfassten Anmerkung im System, in welchem die Verwaltungsübertretungen erfasst werden.
Über Befragen führte der Bf. aus, er habe derzeit kein Einkommen. Er lebe bei seinen Eltern und verfüge über Ersparnisse, die er für seinen Lebensunterhalt verwende. Er beziehe keine bedarfsorientierte Mindestsicherung. Seine Eltern hießen NN-Bf. - NN-Stiefvater VN-Mutter und der Vater ( VN-Vater NN-Bf. ) sei bereits verstorben. Seine Mutter habe früher Mädchenname - NN-Bf. geheißen (nach seinem Vater) und heiße jetzt Mädchenname - NN-Stiefvater .
Obwohl dem Bf. in der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Möglichkeit angeboten wurde, zum Nachweis der Einkommenssituation zum Beispiel die vollständigen und geordneten Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, wurde kein Nachweis für seine Einkommenssituation vorgelegt.
Der Bf. erklärte weiters, er besitze Bargeld und eine Eigentumswohnung, die er vermiete. Für diese bekomme er ungefähr 450,-- Euro, je nachdem wie hoch die Betriebskosten seien oder ob Reparaturkosten anfielen. Zum Haus seiner Eltern gehört auch ein Garten, der aber keine Erträge bringe. Auch ein Auto besitze der Bf.. Die Versicherung bezahle er. Er habe keine Sorgepflichten.
Zum Sachverhalt befragt erklärte der Bf., er habe zuerst mit dem Kugelschreiber versucht, den Parkschein auszufüllen und dann den Filzstift verwendet. Er verwende keine bestimmte Reihenfolge, wenn er etwas ausfülle. Es könne sein, dass er an einer anderen Stelle versucht habe, ob der Kugelschreiber oder Filzstift vielleicht doch schreibe. Er habe versucht, alle Kästchen auszufüllen und habe dann, weil das nicht möglich war, beim 13er ein Papierschnipsel aufgelegt, bei dem er noch etwas weggerissen habe und dann habe es genauso ausgesehen wie ein Kreuz.
Die Richterin schloss das Beweisverfahren und verkündete in der mündlichen Verhandlung das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kfz-Kennzeichen am um 13:34 Uhr in WIEN 01, GLUCKGASSE 4 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. In das Fahrzeug legte er den Parkschein mit der Nummer Nummer-HEB , auf welchem die Entwertungen mit Ausnahme der Jahreszahl nicht am Parkschein selbst, sondern durch aufgelegte Kreuze markiert waren.
Beweiswürdigung:
Die Aussagen des Bf. stehen insoweit im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin, als der Bf. nur zugibt, bei dem Kästchen, in welches die Stunde einzutragen war, ein Kreuz aus Papier aufgelegt zu haben. Seinem Vorbringen zufolge habe eine Notwendigkeit zu dieser Vorgangsweise bestanden, weil es ihm aufgrund der damaligen Minustemperatur nicht möglich gewesen sei, mit einem Kugelschreiber bzw. Filzstift eine entsprechende Entwertung vorzunehmen.
Das Vorbringen des Bf. ist nicht glaubhaft. Die Entwertungen auf dem vom Bf. vorgelegten Parkschein sind deutlich erkennbar und wurden mit einem Filzstift vorgenommen. Filzstifte, die länger nicht verwendet werden und deren Spitze nicht entsprechend abgedeckt ist, trocknen aus, ebenso Filzstifte, die bereits älter sind und oft verwendet wurden. Dass Filzstifte zunächst einwandfrei funktionieren und dann plötzlich nicht mehr verwendet werden können, steht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Stunde auf dem Formular nach der üblichen Schreibrichtung vor dem Monat entwertet wird, weil sich das Kästchen in der Mitte befindet. Die Verwendung eines Papier-Schnipsels, der durch Abreißen einer Ecke die Form eines Kreuzes bekommt, ist so unwahrscheinlich, dass davon auszugehen ist, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt und in Wahrheit vorbereitete Kreuze verwendet wurden.
Demgegenüber steht die Aussage der Meldungslegerin, wonach der Parkschein nach der angelasteten Tathandlung verändert worden ist. Da sie keinen Grund hatte, den Bf. zu Unrecht zu belasten und dessen Aussagen auch nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung stehen, war die Tat als erwiesen anzunehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) in der geltenden Fassung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabebetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die Parkscheine nach Anlage II und III ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
Gemäß §§ 6 bis 9 Kontrolleinrichtungenverordnung besteht auch die Möglichkeit, elektronische Parkscheine zu aktivieren.
Der Bf. bestreitet die ihm angelastete Tat. Ein Nachweis, dass der Parkschein von ihm ordnungsgemäß entwertet wurde, konnte jedoch auch durch Vorlage des Parkscheines nicht erbracht werden, weil selbst nach Angaben des Bf. das Kästchen für die Stunde lediglich durch ein Papierkreuz gekennzeichnet wurde. Dies hätte es dem Bf. nach eigenen Angaben ermöglicht, den Parkschein am selben Tag noch weiter zu verwenden.
Der Bf. hat daher einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein unstrittig nicht im Fahrzeug angebracht. Dass ein elektronischer Parkschein aktiviert worden wäre, wurde nicht behauptet.
Der Bf. hat daher die Parkometerabgabe in objektiver Hinsicht verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass der Bf. die Tat offenbar vorbereitet hat, zumal er sogar nach eigenen Aussagen zumindest bei einem Kästchen ein Papierkreuz verwendet hat. Die Behauptung des Bf., er habe einen Papierschnipsel verwendet, bei dem er noch etwas weggerissen habe, ist nicht glaubhaft. Die Verwendung eines Papierkreuzes aus Verlegenheit, weil Kugelschreiber und Filzstift nicht mehr verwendbar gewesen wären, ist auch aus den bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen nicht glaubhaft, sodass von einer vorsätzlichen Hinterziehung der Parkometerabgabe auszugehen ist. Die vorsätzliche Begehung eines Deliktes, für dessen Begehung der Gesetzgeber Fahrlässigkeit genügen lässt, stellt einen Erschwerungsgrund dar (vergleiche Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Geschäftszahl 2008/09/0246). Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen kann davon ausgegangen werden, dass der Bf. mit den Vorschriften des Parkometergesetzes zwar vertraut war, aber bisher nicht dazu gebracht werden konnte, diese Vorschriften zu beachten.
Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung hat das Magistrat unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes besteht. Neben der fiskalischen Seite – der Sicherung von Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ).
Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht und die Tat vorsätzlich begangen wurde. Von einem subjektiv vorwerfbaren Verhalten war auch deshalb auszugehen, weil der Bf. bereits Vormerkungen betreffend Bestrafungen nach dem Parkometergesetz aufgewiesen hat und ihm die Notwendigkeit der Verwendung von (ordnungsgemäß entwerteten) Parkscheinen bewusst sein musste.
Das Ausmaß des Verschuldens war daher als schwer bezeichnen .
Die Erschwerungsgründe in Form von drei Vorstrafen und der schweren Verschuldens-form wurden bereits seitens des Magistrates angenommen.
Um den Bf. von weiteren Parkvergehen abzuhalten und zu verhindern, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls manipulierte Parkscheine verwenden, ist es notwendig eine höhere Strafe innerhalb des Strafrahmens zu verhängen.
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Bf. zunächst erklärt, er habe kein Einkommen, später hat er behauptet, er erziele aus der Vermietung einer Eigentumswohnung rund 450,00 Euro pro Monat. Außer der Eigentumswohnung besitze er Bargeld und ein Auto, für welches er die Kosten trage. Er wohne bei seinen Eltern.
Da der Bf. keine Kontoauszüge vorgelegt hat, wurde nicht nachgewiesen, welche Einkünfte er monatlich erhält und welche Ausgaben er daraus getragen hat. Da er jedoch keine bedarfsorientierte Mindestsicherung erhält und nach seinen Angaben im Einspruch gegen die Strafverfügung seit Jahren über kein Erwerbseinkommen verfügt, muss davon ausgegangen werden, dass er entweder über nicht erklärtes Einkommen oder endbesteuerte Einkünfte in ausreichender Höhe bzw. größere Ersparnisse verfügt oder dass andere Personen die Kosten seines Lebensunterhaltes - im Hinblick auf das bekanntgegebene Einkommen aus Vermietung teilweise - tragen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe von höchstens 365,00 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt rund 70 % dieses Betrages. Durch die Strafe wird sowohl dem Vorliegen von Erschwerungsgründen als auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausreichend Rechnung getragen. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Kostenentscheidung
Gemäß 52 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Im Hinblick auf die verhängte Strafe in Höhe von 253,00 Euro war der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens daher mit 50,60 Euro zu bestimmen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist die Einbringung einer Revision durch die belangte Behörde ausgeschlossen, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus war im gegenständlichen Verfahren ausschließlich der Sachverhalt strittig war und wurde das Straferkenntnis des Magistrates vollinhaltlich bestätigt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500659.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAC-08927