Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2015, RV/7501387/2015

Parkkleber wurde nicht rechts oben hinter der Windschutzscheibe angebracht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R im Beisein der Schriftführerin S in den Verwaltungsstrafsachen des Bf. , gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung,

a) vom , Zl. MA 67-PA-111 (Tat )
betreffend Übertretung des § 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung,

b) vom , Zl. MA 67-PA-222 (Tat )

betreffend Übertretung des § 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung,

c) vom , Zl. MA 67-PA-333 (Tat )
betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung,

über die Beschwerden vom , nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstr. 2b, durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.    Gem. § 50 VwGVG wird den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse
MA 67-PA-111, MA 67-PA-222 und MA 67-PA-333 jeweils vom insofern Folge gegeben, als gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
 

II.   Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
 

III.  Eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten ist für den Bf. gem. § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

a) Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67-PA-111
(Tat ):

Mit Strafverfügung vom zu Zl. MA 67-PA-111, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 16.21 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in Wien 1 , mit dem nach dem Kennzeichen W- 649731 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne ordnungsgemäß angebrachten Parkkleber eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.

Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).

Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

Der Bf. habe die ihm zu Last gelegte Tat nicht begangen, da er einen rechtsgültigen Parkkleber für den 1. Bezirk habe.

Nach Aufforderung der MA 67 vom an das beanstandende Kontrollorgan, dazu Stellung zu nehmen, ob mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass ein gültiger Parkkleber für den 1. Bezirk am Fahrzeug angebracht gewesen sei, äußerte sich dieses wie folgt:

Trotz „Rundumkontrolle“ seien zum Beanstandungszeitpunkt keine Parknachweise vorgelegen, ein Parkkleber sei nicht angebracht gewesen.

Eine Stellungnahme des Bf. zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme erfolgte seitens des Bf. nicht.

Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom zur Zl. MA 67-PA-111 wird wie folgt ausgeführt:

Der Bf. habe am um 16.21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1a , das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen „W-649731“ abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkkleber gesorgt zu haben, da dieser nicht gut lesbar in der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe angebracht worden sei.

Der Parkkleber könne nur dann als Nachweis der (pauschalen) Abgabenentrichtung dienen, wenn er ordnungsgemäß angebracht sei. Allein der Besitz sei dafür nicht ausschlaggebend.

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 70 €.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. im Wesentlichen ausführte, dass im gegenständlichen Fall die MA 67 eine willkürliche, nicht mit dem Verwaltungsstrafgesetz in Einklang stehende Sanktion tätigen möchte.

Der beanstandete Parkkleber habe sich sichtbar in der rechten oberen Ecke der Windschutzscheibe befunden.

Der alle zwei Jahre gewechselte Parkkleber sei stets an dieser Stelle angebracht worden, was auch bis Oktober 2014 nie ein Problem gewesen sei.

b) Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67-PA-222
(Tat ):

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom zu Zl. MA 67-PA-222, wurde dem Bf. mitgeteilt, dass er am um 19.16 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in Wien X , mit dem nach dem Kennzeichen W-649731 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne ordnungsgemäß angebrachten Parkkleber eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen habe.

Eine Stellungnahme des Bf. zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom erfolgte seitens des Bf. nicht.

Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom zur Zl. MA 67-PA-222 wird wie folgt ausgeführt:

Der Bf. habe am um 19.16 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien X, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen „W-649731“ abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkkleber gesorgt zu haben, da dieser nicht gut lesbar in der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe angebracht worden sei.

Der Parkkleber könne nur dann als Nachweis der (pauschalen) Abgabenentrichtung dienen, wenn er ordnungsgemäß angebracht sei. Allein der Besitz sei dafür nicht ausschlaggebend.

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 70 €.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. im Wesentlichen ausführte, dass im gegenständlichen Fall die MA 67 eine willkürliche, nicht mit dem Verwaltungsstrafgesetz in Einklang stehende Sanktion tätigen möchte.

Der beanstandete Parkkleber habe sich sichtbar in der rechten oberen Ecke der Windschutzscheibe befunden.

Der alle zwei Jahre gewechselte Parkkleber sei stets an dieser Stelle angebracht worden, was auch bis Oktober 2014 nie ein Problem gewesen sei.

c) Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67-PA-333
(Tat ):

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom zu Zl. MA 67-PA-333, wurde dem Bf. mitgeteilt, dass er am um 21.20 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in Wien Y , mit dem nach dem Kennzeichen W-649731 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne ordnungsgemäß angebrachten Parkkleber eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen habe.

In der Stellungnahme des Bf. vom führt dieser im Wesentlichen aus, dass der Parkkleber in der linken oberen Ecke seines Kfz angebracht gewesen sei. Möglicherweise sei dieser für die Kontrollorgane schwer zu lesen, weshalb er einen neuen Parkkleber besorgen werde, um dann diesen in der „rechten unteren Ecke“ anzubringen.

Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom zur Zl. MA 67-PA-333 wird wie folgt ausgeführt:

Der Bf. habe am um 21.20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1d, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen „W-649731“ abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkkleber gesorgt zu haben, da dieser nicht gut lesbar in der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe angebracht worden sei.

Der Parkkleber könne nur dann als Nachweis der (pauschalen) Abgabenentrichtung dienen, wenn er ordnungsgemäß angebracht sei. Allein der Besitz sei dafür nicht ausschlaggebend. Der Parkkleber sei unstrittig nicht an der vorgeschriebenen Stelle angebracht worden.

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 70 €.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. im Wesentlichen ausführte, dass im gegenständlichen Fall die MA 67 eine willkürliche, nicht mit dem Verwaltungsstrafgesetz in Einklang stehende Sanktion tätigen möchte.

Der beanstandete Parkkleber habe sich sichtbar in der rechten oberen Ecke der Windschutzscheibe befunden.

Der alle zwei Jahre gewechselte Parkkleber sei stets an dieser Stelle angebracht worden, was auch bis Oktober 2014 nie ein Problem gewesen sei.

Da es sich bei den drei o.a. Verwaltungsstrafverfahren um das gleiche Delikt handelt, nämlich um eine vorschriftswidrige Anbringung eines Parkklebers gem. § 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung, gelten die folgenden Ausführungen sinngemäß für jedes der o.a. Verfahren.

Das Bundesfinanzgericht hat nach mündlicher Verhandlung erwogen:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten und die Einvernahme des Bf.

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bf. stellte das mehrspurige KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-649731

a) am um 16:21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1 ,

b) am um 19:16 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien X, und

c) am um 21:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Y,

ab, ohne den Parkkleber ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe in der rechten oberen Ecke angebracht zu haben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Bf. und der sich im Akt befindlichen Fotodokumentationen.

Eine erneute Einvernahme der Meldungsleger war nicht erforderlich, da der vorgelegten Fotoaufnahme unstrittig zu entnehmen ist, dass der Parkkleber hinter der Windschutzscheibe angebracht wurde, jedoch auf der falschen Seite, nämlich links oben statt richtig rechts oben.

Es ist daher nicht ersichtlich, welchen Beitrag diese Zeugen zur Sachverhaltsfeststellung noch hätten leisten können.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Gem. § 4 Abs. 3 Parkometergesetz sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 € zu bestrafen.

Gem. § 5 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung gilt als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a leg.cit. ein Parkkleber gem. Anlage I.

Gem. § 5 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung ist der im Abs. 1 und Abs. 2 genannte Parkkleber bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen.

Gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden.

Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. , und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

In den o.a. gegenständlichen Verfahren wurde mit rechtsgültigem Bescheid vom dem Bf. eine Ausnahmebewilligung von der im 1. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung für den Zeitraum bis erteilt.

Da die Entrichtung der diesbezüglichen Parkometerabgabe lt. Bescheid vom unstrittig entrichtet wurde, erhielt der Bf. einen Parkkleber, den er, obwohl im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, nicht rechts oben, sondern links oben hinter der Windschutzscheibe anbrachte.

Damit kam es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu einer Verwaltungsübertretung des Bf., die aber von sehr geringem Verschulden ist.

Auch ist dem Magistrat der Stadt Wien durch das Verhalten des Bf. kein finanzieller Nachteil entstanden, wurde doch die Parkometerabgabe bereits im Vorhinein zur Gänze vom Bf. entrichtet.

Dass es sich beim Bf. um einen sonst korrekt verhaltenden Verkehrsteilnehmer handelt, geht auch aus dem Umstand hervor, dass dieser in den letzten fünf Jahren keinerlei Vormerkungen betreffend Missachtung von Parkvorschriften aufweist.

Bei dem vorliegenden Sachverhalt können somit sowohl der objektive Unrechtsgehalt und die Folgen der Tat als gering bzw. vergleichsweise unbedeutend bezeichnet werden. Dem Bf. ist in den o.a. gegenständlichen Fällen daher keine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes vorzuwerfen, zeigte er auch Einsicht und Reumütigkeit für sein gesetztes Verhalten.

Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben waren, war von einer Bestrafung des Bf. abzusehen.

Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die Rechtswidrigkeit des nicht vorschriftsmäßigen Anbringens des Parkklebers vor Augen zu führen und ihn an der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, war eine Ermahnung auszusprechen.

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ), von der im gegenständlichen Fall nicht abgewichen wurde. Im Übrigen berührt der gegenständliche Fall nur Wertungsfragen im Einzelfall, die keine Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs.1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 21 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 21 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Parkkleber
Ermahnung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501387.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at