Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.11.2015, RV/7104038/2015

Fehlender Nachweis des Lebensmittelpunkts in Österreich bei der Ehegattin eines Studenten

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7104038/2015-RS1
wie RV/7102797/2015-RS1
Es besteht weder ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person stets an dem Ort ist, an dem sie sich mit ihrer (Kern-)Familie aufhält, noch ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person bei einem mehrjährigen berufsbedingten oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt stets in jenem Land beibehalten wird, dessen Staatsbürger sie ist. Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalles an.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B , Adresse_Ö , vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt, Immobilientreuhänder, 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 141, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im September 2013 geborene C B ab September 2013 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Mit dem Formular Beih 1 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) A B am beim Finanzamt für ihre im September 2013 geborene Tochter C Familienbeihilfe.

Die Bf sei kosovarische Staatsbürgerin, am nach Österreich eingereist, Studentin und wohne Adresse_Ö.

Der Ehemann E B sei ebenfalls kosovarischer Staatsbürger, am nach Österreich eingereist und Student.

Die Tochter C, kosovarische Staatsbürgerin, lebe mit der Bf im gemeinsamen Haushalt.

In der Anlage befanden sich Kopien der Geburtsurkunde von C, der Aufenhaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" von C vom bis , der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" der Bf vom bis , der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" des Ehegatten der Bf vom bis , sowie einer Meldebestätigung der Bf und ihrer Tochter.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im September 2013 geborene C B ab September 2013 ab und begründete dies mit folgendem Satz:

Da Sie sich in Österreich nur zu Studienzwecken befinden, war der Antrag auf Familienbeihilfe abzuweisen.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, legte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom ein und gab dazu an:

Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8.,16.und 17. Bezirk in Wien vom , der ihr am zugestellt wurde, Versicherungsnummer X, Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht und führt diese aus wie folgt:

Der oben bezeichnete Bescheid wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht:

1. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des Herrn E B, geb. ...5.1987.

Herr E B stammt ursprünglich aus dem Kosovo und hält sich seit legal im Inland auf. Ursprünglich kam er zu Studienzwecken nach Österreich.

Beweis: beiliegende Meldebestätigung vom .

Die Beschwerdeführerin zog im April 2013 zu ihrem Ehegatten, am kam die gemeinsame Tochter C B in Wien zur Welt. Alle Familienmitglieder verfügen und Aufenthaltstitel, halten sich also rechtmäßig im Inland auf.

Beweis: beiliegende Aufenthaltstitel.

Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin den Antrag, ihr für die mj. C B die Familienbeihilfe zu gewähren. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.

2. Beschwerdegründe:

Das Familienlastenausgleichsgesetz nennt als Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe für Personen nicht österreichischer Staatsangehörigkeit, dass

1. diese sich gemäß §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig im Inland aufhalten,

2. der Anspruchsberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat und

3. das Kind sich nicht ständig im Ausland aufhält.

Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine bis gültige Aufenthaltsbewilligung für Studierende, derzeit verfügt sie über eine bis gültige Aufenthaltsbewilligung für Familiengemeinschaft. Ihr Ehegatte und die gemeinsame Tochter verfügten und verfügen ebenfalls über Aufenthaltstitel. Demnach halten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte und ihr Kind im Sinne des § 3 FLAG rechtmäßig im Inland auf. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte, letzterer überhaupt schon seit 2008, befinden sich seit längerer Zeit nicht nur vorübergehend in Österreich und haben im Bundesgebiet ihren familiären Wohnsitz begründet.

Die mj. C B wurde in Österreich geboren und hält sich seither gemeinsam mit ihren Eltern ausschließlich im Bundesgebiet auf.

Wie der äußerst kurzen Begründung des angefochtenen Abweisungsbescheides zu entnehmen ist, folgert die belangte Behörde aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zu Studienzwecken nach Österreich kamen, dass sie nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hätten.

Der Gesetzgeber wollte mit dem generellen Verweis auf die §§ 8 und 9 NAG in § 3 Abs.1 und 2 FLAG eindeutig nicht an die Unterscheidung zwischen Aufenthaltsbewilligung und Niederlassungsbewilligung für die Gewährung von Familienleistungen anknüpfen.

Demnach sind auch Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 NAG zum Bezug von Familienleistungen nach dem FLAG anspruchsberechtigt. Natürlich ist zu prüfen, ob die Antragsteller auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet zu Studienzwecken die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein dauerhafter Zuzug ist nicht erforderlich (VwGH 2008/13/0218).

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit 6 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig, betreibt erfolgreich sein Studium in Wien und führt mit seiner Gattin und dem Kind, die ebenfalls in Österreich rechtmäßig aufhältig sind, in Wien einen gemeinsamen Haushalt. Der familiäre Wohnsitz und der Lebensmittelpunkt befinden sich daher in Österreich, womit alle Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt sind.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der gegenständliche Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet ist. Es findet sich überhaupt kein Hinweis darauf, aus welchen Gründen die belangte Behörde angenommen hat, der Mittelpunkt der Lebensinteressen würde nicht in Österreich liegen. Der bloße Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin zu Studienzwecken in Österreich befinde, ist nach den obigen Ausführungen jedenfalls keinesfalls ausreichend.

Insofern ist der angefochtene Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

3. Anträge:

Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag,das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und erkennen, dass der Beschwerdeführerin beginnend mit der Geburt der mj. C B für diese Familienbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß gewährt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.

Die angeführten Beweismittel waren in Kopie beigeschlossen.

Aufenthaltstitel

Es besteht für die Bf und ihren Ehegatten eine "Aufenthaltsbewilligung Studierender", Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument, ausgestellt am , befristet mit ; am bzw.  bis verlängert (Bf nunmehr "Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft", "Mitstudierender"). Auch für C ist eine "Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft", "Mitstudierender", vom bis und vom bis aktenkundig.

Meldenachweise

Nach den Meldebestätigungen vom hatte E B von bis seinen Hauptwohnsitz in einem Studentenheim in Wien 20 und seit seinen Hauptwohnsitz in Adresse_Ö. Des weiteren wurde eine Meldebestätigung vom vorgelegt, wonach der Ehegatte seit diesem Tag in einem Wohnheim in Wien 23 seinen Hauptwohnsitz habe.

Die Bf hatte ihren Hauptwohnsitz von bis in einer Wohnung in Wien 14 und seit in Adresse_Ö.

Die Tochter C ist seit in Adresse_Ö gemeldet.

Alle sind Staatsangehörige des Kosovo.

Geburtsurkunde

Die Tochter C wurde laut Geburtsurkunde vom am ...9.2013 in Wien geboren.

Internet

Das Finanzamt ermittelte im Internet, dass auf einer kosovarischen Babywebsite ein Foto von C samt Namen der Eltern sowie Geburtszeit, Größe und Gewicht veröffentlicht ist. Als Wohnort ist D, der Geburtsort sowohl des Vaters als auch der Mutter im Kosovo, angegeben.

Versicherungsdaten

Laut Versicherungsdatenauszug vom ab war der Vater E B gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert und außerdem seit geringfügig als Angestellter beschäftigt.

Vorhalt vom

Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Vorhalt vom folgende Fragen zu beantworten:

Die Bescheidbeschwerde verweist auf einen Aufenthalt des Ehegatten und Kindesvaters in Österreich seit Aprli 2008, ursprünglich zu Studienzwecken, auf einen Zuzug zum Ehegatten im April 2013 und auf die Geburt der gemeinsamen Tochter in Wien im September 2013.

Festzuhalten ist dazu, dass ein anderer Aufenthaltszweck (etwa Ausübung einer Erwerbstätigkeit) bislang nicht eingewandt wurde, und auch anhand der Sozialversicherungsdaten ausschließlich für den Kindesvater (geringfügige Beschäftigung), erstmals ab feststellbar ist.

Die Bescheidbeschwerde verweist in der Folge auch darauf, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Aufenthalt im Bundesgebiet zu Studienzwecken eine Beurteilung, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich nicht ausschließt, und dass bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, die stärkste persönliche Beziehung regelmäßig zu dem Ort besteht, an dem sie mit ihrer Familie leben.

Der in Österreich gelegene Mittelpunkt der Lebensinteressen wird im Beschwerdeschreiben aus einem gemeinsamen Haushalt in Wien und aus der gemeinsamen Meldung mit der Wohnsitzqualität „Hauptwohnsitz" abgeleitet.

§ 2 (8) FLAG 1967 legt fest, dass eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat hat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

a) Geben Sie bitte schriftlich detailliert bekannt, mit welchen (aus welchen Einkunfts- oder Zuflussquellen, sowie auch unter welchem Rechtstitel zugeflossenen) Mitteln im Zeitraum ab Antragstellung Ihr (eigener) Lebensunterhalt, der Lebensunterhalt des Gatten (samt Finanzierung seiner Selbstversicherung zur Sozialversicherung) und der Lebensunterhalt Ihres Kindes bestritten wurde.

b) Weisen Sie bitte die Angaben zu den Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes schlüssig (z. B. durch Vorlage der Belege über zugeflossene Beträge und der jeweiligen Zuflusszeitpunkte usw.) detailliert nach. Soweit erforderlich, wird zusätzlich um Vorlage von Übersetzungen der diesbezüglichen Dokumente gebeten.

c) Geben Sie bitte schriftlich bekannt, ob (abgesehen von Ihrem Gatten und Ihrer Tochter) auch andere (welche?) Angehörige (§ 25 BAO) von Ihnen (bzw. von Ihrem Gatten) in Österreich leben, sowie, ob Sie von ebendiesen in Österreich lebenden Angehörigen (Angehörigen Ihres Gatten) oder anderen in Österreich lebenden Personen Unterstützungen (von wem, wann, in welcher Form bzw. in welchem Ausmaß) erhalten (haben).

d) Wurden Beziehungen zu Ihren Angehörigen (zu den Angehörigen Ihres Gatten) im Heimatstaat oder in anderen Staaten anlässlich des Studienbeginnes bzw. seit Studienbeginn in Österreich (Zuzug nach Österreich) abgebrochen ? (Wenn ja, zu wem und aus welchen Gründen?)

e) Hinsichtlich der Fragen c) und d) wird um schlüssige Nachweise gebeten.

f) Geben Sie bitte ihre Wohnanschrift (und die Ihres Gatten) im Heimatstaat (vor Studienbeginn in Österreich) und den Rechtstitel (Mieter, Eigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter auf welcher Grundlage usw.) für das dortige Nutzungsrecht bekannt, und weisen Sie bitte die diesbezüglichen Angaben nach.

g) Geben Sie bitte schriftlich bekannt, ob das Nutzungsrecht an eben dieser Wohnung im Heimatstaat nach wie vor aufrecht, oder bereits (seit wann ?) beendet ist.

h) Für den Fall, dass das Nutzungsrecht an ebendieser Wohnung nicht mehr existent sein sollte, werden Sie zusätzlich gebeten, die Umstände der Beendigung des Nutzungsrechts (z.B. Kündigung Mietvertrag usw.) bekannt zu geben und nachzuweisen.

i) In einem (aktuellen) Internet-Auftritt geben Sie neben den Geburtsdaten Ihrer Tochter C (samt exakter Geburtszeit, Geburtsgewicht und Geburtsgröße) sowohl für das Kind, als auch für Sie selbst und für Ihren Gatten als Wohnort „D" an.

Geben Sie bitte die genaue Adresse Ihres Wohnortes in D bekannt und weisen Sie bitte für den Antragszeitraum den vorgeblich ständigen Aufenthalt von Ihnen und Ihrem Kind in Österreich schlüssig nach.

Vorhaltsbeantwortung vom

Die Bf anwortete durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am :

Die Beschwerdeführerin ergänzt ihre Beschwerde auftragsgemäß wie folgt:

Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn E B verheiratet. Da sie mit ihm seit April 2013 im gemeinsamen Haushalt in Wien lebt, wird sie von ihrem Ehegatten erhalten, sie hat ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wiederum bezieht seinen Unterhalt von seinem Vater Dr. F B, der in eine große Zahnarztpraxis hat und ein dementsprechend hohes Einkommen. Im Durchschnitt erhält der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf diese Weise zumindest Euro 1.100,- monatlich. Die Zahlungen erfolgen teilweise auf das Konto des Herrn E B, häufig kommt es aber auch vor, dass Bekannte und Freunde die entsprechenden Beträge in bar mitbringen und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin übergeben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin zahlt die so empfangenen Bargeldbeträge dann auf sein Konto ein. Teilweise überweisen diese Bekannten oder Verwandten auch die mitgebrachten Beträge auf das Konto des Ehegatten der Beschwerdeführerin.

Vorgelegt wird ein Kontoauszug betreffend das Konto des Ehegatten der Beschwerdeführerin für den Zeitraum bis sowie eine eidesstattliche Erklärung des Vaters des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Seit Juni 2014 ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin wie ohnedies bekannt daneben auch noch geringfügig beschäftigt.

Hinsichtlich der angeforderten detaillierten Angaben zu den Beträgen und zu den Zuflusszeitpunkten wird auf die vorgelegten Kontoauszüge verwiesen. Bei den jeweils grün markierten Beträge handelt es sich um diese Beträge, die der Ehegatte der Beschwerdeführerin von seinem Vater direkt oder indirekt als Unterhaltsleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der gesamten Familie erhalten hat.

Weitere Angehörige der Beschwerdeführerin leben nicht in Österreich. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen und zu den Angehörigen ihres Ehegatte wurden naturgemäß nicht vollständig abgebrochen, es herrscht ein ganz normales Eltern-Kind-Verhältnis, jedoch auf zweimalige Besuche pro Jahr eingeschränkt.

Die Beschwerdeführerin hielt sich im Sommer für einige Wochen im Kosovo auf und wird jetzt um die Weihnachtszeit neuerlich in den Kosovo fahren.

Nach der Eheschließung im Jänner 2009 zog die Beschwerdeführerin in das Haus des Vaters ihres Ehegatten in Adresse_D . Im Kosovo ist es normal, dass die Frau nach der Hochzeit zur Familie des Ehemannes zieht.

Dieses Haus weist eine Wohnnutzfläche von ca. 550 qm auf. Dort bewohnte die Beschwerdeführerin ein Zimmer und benützte die anderen Räumlichkeiten mit. Ihr Gatte lebte seit seiner Geburt in diesem Haus, ab 2008 nur mehr fallweise während der Ferien, weil er ja seit dieser Zeit in Österreich studierte. Über dieses familienrechtliche Benutzungsverhältnisses gibt es naturgemäß keine schriftlichen Vereinbarungen.

Polizeiliche Anmeldungen sind im Kosovo nicht vorgesehen, sodass Unterlagen über eine An- bzw. über eine Abmeldung nicht vorgelegt werden können.

Die Beschwerdeführerin hält sich jedenfalls seit April 2013 nahezu ununterbrochen in Wien auf und bewohnt gemeinsam mit ihrem Gatten die Mietwohnung in Adresse_Ö. Sowohl ihr Ehegatte als auch sie verfügen über Jahreskarten der Wiener Linien, der Ehegatte ließ bereits seinen Führerschein auf einen österreichischen Führerschein umschreiben.

Die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter sind beim Ehegatten mitversichert.

Sie haben auch immer wieder in Wien ärztliche Leistungen in Anspruch genommen.

Die Beschwerdeführerin hat bereits in D den Bachelor in Management und Informatik abgelegt und beabsichtigt, in Österreich den Master zu machen, sobald die gemeinsame Tochter in einen Kindergarten gehen kann.

Vorgelegt werden hiezu eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über die Mitversicherung, die Jahresnetzkarten der Wiener Linien, der umgeschriebene Führerschein des Ehegatten, Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Ehegatten sowie das Diplom über das abgelegte Bachelorstudium.

Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin in einem Internetforum zum Thema Kindererziehung angemeldet ist. Da es für sie derzeit noch einfacher ist, in ihrer Muttersprache zu kommunizieren, hat sie sich in einem derartigen kosovarischen Forum angemeldet. Dort ist die Angabe eines Wohnortes vorgesehen, wobei Wohnorte im Ausland nicht angegeben werden können. Nur aus diesem Grund hat sie dort D angeführt.

Tatsächlich hält sich die Beschwerdeführerin aber abgesehen von urlaubsähnlichen Kurzaufenthalten im Kosovo ständig in Wien auf. Sie beabsichtigt, dies auch weiterhin so zu handhaben. Ihr Gatte möchte nach dem Abschluss seines Studium auch in Österreich arbeiten und sie möchte keinesfalls von ihrem Gatten getrennt leben.

Als Zeuge kann dies auch der Arbeitsgeber ihres Gatten, Herr DI G H , Adresse_AG , bestätigen.

In der Anlage waren Kopien der angegebenen Unterlagen beigefügt.

Der Vater des Ehegatten der Bf gab am eine "Eidesstattliche Erklärung" ab, dass er in Adresse_D, wohne, Zahnarzt sei und in seiner privaten Zahnarztpraxis in D arbeite. Sein Sohn E B habe seine volle "finanzelle und materielle Unterstützung für jeden Monat in der Summe von 1.100 €, bis er seinem Bachelorstudium an der technischen Universität in Wien ... abschließt." Das Geld schicke er mit Banktransfer, "Verwandte und Buslinie etc."

Laut Gehaltsabrechnung Juni 2014 betrug der netto für brutto ausbezahlte Gehalt als "Assistent" € 51,47, im Juli, im August, im Okotober, im Dezember 2014 jeweils € 386,00, im November 2014 mit Sonderzahlung € 783,64.

Aus der Leistungsinformation der Wiener Gebietskrankenkasse für das Jahr 2013 geht heraus, dass für die Bf Leistungen an eine Krankenanstalt der Stadt Wien sowie für ärztliche Hilfe im Gesamtbetrag von € 1.769,17 erbracht wurden. Leistungen fielen auch für den Ehegatten (€ 6,40) und die Tochter (€ 250,72) an. Die Bf und die Tochter sind bei E B mitversichert.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:

Mit Eingabe vom (zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom ) wurde auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten, auf den Unterhalt, den der Ehegatte von seinem Vater erhält, auf die Übersiedlung in das Haus des Vaters des Ehegatten im Jänner 2009, auf mangelnde schriftliche Vereinbarungen über das familienrechtliche Benutzungsverhältnis in Zusammenhang mit dem Haus des Vaters des Ehegatten, auf die Mitversicherung beim Ehegatten, auf nicht in Österreich lebende weitere Angehörige, auf den bereits in D abgelegten Bachelor in Management und Informatik, auf eine vorgelegte Jahres-Netzkarte der Wiener Linien, auf eine Anmeldung zu einem kosovarischen Internetforum zum Thema Kindererziehung und auf einen (abgesehen von urlaubsähnlichen Aufenthalten im Kosovo) ständigen Aufenthalt in Wien, auf einen Wunsch, keinesfalls getrennt vom Gatten leben zu wollen und eine dazu mögliche zeugenschaftliche Bestätigung durch den Arbeitgeber des Gatten, hingewiesen.

§ 2 (8) FLAG 1967 legt fest, dass Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben, sowie, dass eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat hat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich sind für Zeiträume vor dem überhaupt nicht existent, ab diesem Zeitpunkt wurde eine geringfügige Beschäftigung des Ehegatten eingewandt.

Die Höhe der daraus erzielten Einkünfte reicht (bislang) nicht einmal aus, die monatlich anfallende Wohnungsmiete abzudecken, und beträgt nicht einmal die Hälfte der monatlichen Zuwendungen aus dem Kosovo vom Schwiegervater an den Ehegatten. (Laut „eidesstattlicher Erklärung" des Schwiegervaters in Höhe von zumindest € 1.100,-monatlich.)

Dass die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich bestehen sollten, kann somit nicht festgestellt werden.

Die Eingabe vom verweist auf einen seit Jänner 2009 bestehenden gemeinsamen Wohnsitz zusammen mit dem Ehegatten in Adresse_D im dortigen, im Eigentum des Schwiegervaters stehenden Haus.

Zu ebendiesem Haus (mit Wohnnutzfläche von 550 m2) wird in der Eingabe vom ein eigenes „durch die Beschwerdeführerin bewohntes Zimmer und eine Mitbenützung der anderen Räumlichkeiten" skizziert. Dass gerade vermählte Eheleute in einem ausreichend Platz bietenden Haus Räumlichkeiten nicht gemeinsam nutzen, sondern getrennt jeweils in gesonderten Zimmern leben, ist eher als unüblich anzusehen, ein der persönlichen Gestaltung der ehelichen Beziehung entsprechender Aufenthalt in getrennten Zimmern ändert aber nichts am gemeinsamen (ehelichen) Haushalt am gemeinsamen Wohnsitz in D.

Dass der gemeinsame Haushalt in D aufgegeben worden, oder für das Ehepaar (mit dem gemeinsamen Kind) nicht mehr nutzbar wäre, wurde nicht einmal eingewandt.

Der Wohnsitz in Adresse_Ö stellt demnach den weiteren, österreichischen Wohnsitz des Ehepaares (der Familie) dar.

Zu allfälligen weiteren persönlichen Beziehungen hält die Eingabe vom fest:

„Weitere Angehörige der Beschwerdeführerin leben nicht in Österreich."

Soweit die Eingabe vom auf den bereits in D abgelegten Bachelor in Management und Informatik, und auf eine Absicht „in Österreich den Master zu machen, sobald die Tochter in einen Kindergarten gehen kann" hinweist, ist festzuhalten, dass zumindest eine Anmeldung für einen österreichischen Kindergarten nicht nachgewiesen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass auch die Anmeldung zu einem kosovarischen Internetforum „um in der Muttersprache zu kommunizieren" weder auf ein angestrebtes Studium an einer deutschsprachigen Studieneinrichtung, noch auf einen in Österreich gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen hindeutet.

Der Umstand, dass für eine Nutzung der Wiener Linien eine Jahreskarte gelöst, und in Wien ärztliche Leistungen in Anspruch genommen wurden, lässt auf eine Inanspruchnahme des Preisvorteils gegenüber Einzelfahrscheinen und auf einen längerfristigen Aufenthalt in Wien, sowie auf (ein) Erfordernis(se) zur Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen schließen, entfaltet aber in Bezug auf eine Beurteilung, zu welchem Wohnort (Staat) die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, keine entscheidende Relevanz.

Subsummierend ist nach dem bisher Vorgebrachten davon auszugehen, dass am (Familien-)Wohnsitz in D bzw. im Kosovo auch die engeren persönlichen  Beziehungen bestehen.

Ein im Bundesgebiet gelegener Mittelpunkt der Lebensinteressen i. S. des § 2 Abs.8 FLAG 1967 ist daher nicht feststellbar.

Insofern wurden auch durch die Bescheidbeschwerde keine Umstände aufgezeigt, die einen Beihilfenanspruch, bzw. eine dem Abweisungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit begründen könnten.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Vorlageantrag, ohne sich näher mit der ausführlichen Argumentation in der Beschwerdevorentscheidung auseinanderzusetzen:

Der Beschwerdeführerin wurde am die Beschwerdevorentscheidung vom zugestellt.

Die Beschwerdeführerin stellt hiemit gemäß § 264 BAO den Vorlageantrag, das Bundesfinanzgericht möge über Ihre Bescheidbeschwerde entscheiden und erkennen, dass der Beschwerdeführerin beginnend mit der Geburt der mj. C B für diese Familienbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß gewährt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab an:

Sachverhalt:

Die Beschwerde gibt einen in Österreich gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen vor, und leitet daraus einen Beihilfenanspruch ab.

Beweismittel:

Bescheidbeschwerde und weitere hochgeladene Akt-Dokumente

Stellungnahme:

Nach den bisherigen Vorbringen ist von einem Wohnsitz in Wien (Österreich) und D (Kosovo) auszugehen.

Als Mittelpunkt der Lebensinteressen stellt sich nach den sich aus dem Verfahren nachvollziehbar ergebenden persönlichen, insbesondere aber wirtschaftlichen Beziehungen der Wohnsitz im Kosovo dar.

Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf A B ist mit E B verheiratet. Die Ehegatten und ihre Tochter C sind kosovarische Staatsbürger.

Für den Beschwerdezeitraum verfügt die Familie über Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG.

E B hält sich seit dem Jahr 2008 in Österreich auf und studiert an der Technischen Universität Wien. Seit Juni 2014 ist er als Assistent geringfügig mit einem Monatsgehalt (ab Juli 2014) von € 386,00 bei einem Wiener Arbeitgeber beschäftigt.

Nach der Eheschließung im Jänner 2009 zog die Bf in das Haus des Vaters ihres Ehegatten in Adresse_D im Kosovo mit einer Wohnnutzfläche von ca. 550 qm. Dort bewohnte die Bf ein Zimmer und benützte die anderen Räumlichkeiten mit. Ihr Ehegatte lebte seit seiner Geburt in diesem Haus, ab 2008 nur mehr fallweise während der Ferien, weil er seither in Österreich studiert.

Die Bf zog im April 2013 zu ihrem Ehegatten, im September 2013 kam die gemeinsame Tochter C B in Wien zur Welt.

Die Bf hält sich seit April 2013 nahezu ununterbrochen in Wien auf und wohnt gemeinsam mit ihrem Gatten in der Mietwohnung in Österreich, und zwar in Adresse_Ö.

Die Bf erzielt keine eigenen Einkünfte, sie wird von ihrem Ehegatten erhalten.

Der Ehegatte der Bf bezieht seinen Unterhalt von seinem Vater Dr. F B, der in D im Kosovo eine gutgehende Zahnarztpraxis mit hohem Einkommen führt. Im Durchschnitt erhält der Ehegatte der Bf auf verschiedenen Wegen von seinem Vater zumindest € 1.100 monatlich.

Die Bf und die gemeinsame Tochter sind beim Ehegatten mitversichert.
Sie haben auch immer wieder in Wien ärztliche Leistungen in Anspruch genommen.

Weitere Angehörige der Bf leben nicht in Österreich.

Die Beziehungen der Bf zu ihren Angehörigen und zu den Angehörigen ihres Ehegatten sind weiter aufrecht. In den Sommerferien und zu Weihnachten hält sich die Bf mit ihrem Ehegatten und ihrem Kind länger im Kosovo auf, darüber hinaus gibt es keine Besuche.

Sowohl die Bf als auch ihr Ehegatte verfügen über Jahreskarten der Wiener Linien, der Ehegatte ließ seinen Führerschein auf einen österreichischen Führerschein umschreiben. 

Die Bf hat bereits in D den Bachelor in Management und Informatik abgelegt und beabsichtigt, in Österreich den Master zu machen, sobald die gemeinsame Tochter in einen Kindergarten gehen kann. Im Beschwerdezeitraum ging die Bf in Österreich keinem Studium nach.

Die Bf ist in einem kosovarischen Internetforum zum Thema Kindererziehung angemeldet und hat dort mit dem Wohnort D die Geburt ihrer Tochter bekannt gegeben, wobei nur die Angabe eines Wohnorts im Kosovo technisch vorgesehen ist. Für die Bf ist es einfacher, in ihrer Muttersprache (Albanisch) als in Deutsch zu kommunizieren.

Der Ehegatte möchte nach dem Abschluss seines Studium in Österreich arbeiten und die Bf möchte keinesfalls von ihrem Gatten getrennt leben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf abgesehen von der Anwesenheit ihres Ehegatten und ihrer Tochter in Österreich zu Österreich persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen unterhält. Dagegen bestehen weiterhin persönliche Beziehungen in den Kosovo.

Auch den Ehegatten der Bf verbindet mit Österreich vorerst nur sein Studium und eine geringfügige Beschäftigung. Er wird durch finanzielle Zuwendungen seines im Kosovo lebenden Vaters erhalten, persönliche Beziehungen zu Österreich sind nicht feststellbar.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dem Sachvorbringen der Bf. Die Nichtfeststellungen nennenswerter persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen zu Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Bf. Die rechtsfreundlich vertretene Bf hat während des gesamten Verfahrens, das sich um den Lebensmittelpunkt gedreht hat, nichts vorgebracht, dass auf derartige Beziehungen zu Österreich schließen lässt, sondern sich auf den Hinweis auf die Judikatur, dass die stärkste persönliche Beziehung regelmäßig zu dem Ort besteht, an dem eine Person mit ihrer Familie lebt, beschränkt.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet:

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

Streitpunkt

Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich strittig, ob die Bf im Beschwerdezeitraum den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat. Dies ist, neben anderem, Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe.

Mittelpunkt der Lebensinteressen

§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 sieht den Mittelpunkt der Lebensinteressen als in dem Staat gelegen an, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Nun judiziert der Verwaltungsgerichtshof, worauf die Bf hinweist, dass bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort bestehe, an dem sie mit ihrer Familie leben (vgl. ). Dies setzte allerdings  das Fehlen einer ausschlaggebenden und stärkeren Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. oder ).

Es besteht weder ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person stets an dem Ort ist, an dem sie sich mit ihrer (Kern-)Familie aufhält, noch ein Erfahrungssatz, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person bei einem mehrjährigen berufsbedingten oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt stets in jenem Land beibehalten wird, dessen Staatsbürger sie ist. Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalles an ().

Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen i.S.d. § 2 Abs. 8 FLAG kommt es nach der ständiger Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein dauernder ist (vgl. ; ). Auch der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (vgl. oder ).

Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen sind neben den wirtschaftlichen Beziehungen - etwa womit wird der Lebensunterhalt finanziert - vor allem die persönlichen Beziehungen - also all jene, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden - maßgebend (vgl. ). Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl. ).

Letztlich ist entscheidend das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. ). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln (vgl. ).

Abweisung der Beschwerde

Es trifft zu, dass die aus einem Satz bestehende Begründung des angefochtenen Bescheides völlig unzulänglich ist. Dieser Mangel wurde aber mit der ausführlichen Beschwerdevorentscheidung wirksam saniert.

Die rechtsfreundliche vertretene Bf hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, worin ihre persönlichen Bindungen zu Österreich, abgesehen vom Zusammenleben mit dem sich studienbedingt in Österreich aufhaltenden Ehegatten, bestehen sollen. Im Vorlageantrag wurde auf die detaillierte Begründung der Beschwerdevorentscheidung überhaupt nicht reagiert.

Dagegen bestehen, wie die Bf selbst einräumt, weiterhin persönliche Bindungen in den Kosovo. Die Bf kann sich auf Deutsch schlechter als auf Albanisch verständigen, sodass das Bestehen engerer persönlicher Beziehungen zu Österreich als zum Kosovo reichlich unwahrscheinlich ist.

Wirtschaftlich ist die Bf von ihrem Ehegatten abhängig, dieser wiederum von Zuwendungen durch seinen im Kosovo lebenden Vater. Die wesentlichsten wirtschaftlichen Beziehungen bestehen daher letztlich ebenfalls zum Kosovo.

Von einer Integration der Bf in Österreich und den stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Dass die Bf, wenn sie in Wien lebt, öffentliche Verkehrsmittel verwendet und Leistungen des österreichischen Gesundheitswesens in Anspruch nimmt, entspricht der Lebenswahrscheinlichkeit, bedeutet aber nicht eine besondere Bindung zum Land des derzeitigen Aufenthalts.

Es besteht daher ungeachtet des studienbedingten Lebens der Kernfamilie in Wien die weitaus stärkere Bindung zum Kosovo. Somit liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf im Beschwerdezeitraum nicht in Österreich und steht ihr gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 Familienbeihilfe für ihre Tochter nicht zu.

Die Beschwerde ist daher letztlich als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung.

Wien, am

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