Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.10.2015, RV/7103716/2015

Ausgaben für ein Hörgerät als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt - Nachweispflicht der Behinderung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103716/2015-RS1
Da § 34 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung) eine Begünstigungsbestimmung ist, obliegt die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Steuerpflichtigen (-G/06). Ein Steuerpflichtiger, der abgabenrechtliche Begünstigungen (hier: außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (; Jakom/Baldauf, EStG, 8. Auflage, § 34 Rz 9).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Pensionist. Er bezog im streitgegenständlichen Jahr 2012 ganzjährig Pflegegeld in Höhe von 1.850,40 €.

In seiner am beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 machte er unter der Rubrik "Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung" unter der Kennzahl 476 ("Unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel […] sowie Kosten der Heilbehandlung […]") Anschaffungskosten für ein Hörgerät in Höhe von 3.414,40 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend; in den unter der angeführten Rubrik enthaltenen Feldern "Nummer des Behindertenpasses (falls vorhanden)" und "Grad der Behinderung" wurden vom Bf. keine Angaben gemacht. Der Bezug habenden Einkommensteuererklärung waren ua. eine an den Bf. adressierte Rechnung der A GmbH, Y, vom über ein Hörgerät rechts und links im Gesamtbetrag von 3.414,40 € inkl. Umsatzsteuer sowie ein Einzahlungsbeleg des Bf. über diesen Betrag beigelegt.

Am erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, mit dem das Finanzamt die geltend gemachten Kosten für das Hörgerät in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannte.

Am erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes "betreffend Einkommensteuererklärung 2012" an den Bf. mit folgendem Wortlaut:

"Ergänzungspunkte:

Da Ihr Fall auf einer Überprüfungsliste aufscheint, werden Sie höflichst ersucht, folgende Unterlagen nachzureichen:

KZ 476 (zusätzliche Kosten) 3.414,40 €

-) Aufstellung/Nachweis/Belege"

Am übermittelte der Bf. nochmals die oa. Rechnung der A GmbH vom über das Hörgerät sowie den oa. Einzahlungsbeleg.

Am hob das Finanzamt den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom gemäß § 299 BAO auf und erließ am selben Tag einen neuen Einkommensteuerbescheid, mit dem es die geltend gemachten Kosten für das Hörgerät nur mehr als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannte. Dieser neue Sachbescheid enthält diesbezüglich folgende Begründung:

"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 5.544,97 € nicht übersteigen.

[…]

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom können ab dem Veranlagungsjahr 1998 neben dem Pauschbetrag für Behinderung auch die Kosten für Heilbehandlung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anerkannt werden. Grundsätzliche Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen in ursächlichem Zusammenhang zu der die Behinderung begründenden Krankheit (bzw. dem Leiden) stehen (). Da die geltend gemachten Kosten in Höhe von 3.414,40 € jedoch in keinem Zusammenhang mit der festgestellten Behinderung stehen, waren die Aufwendungen nicht zusätzlich, sondern mit Abzug eines Selbstbehaltes anzusetzen."

Gegen den (neuen) Einkommensteuerbescheid vom erhob der Bf. am Beschwerde:

Mit diesem Bescheid teile ihm die Abgabenbehörde mit, dass sein Antrag auf Bemessung der Einkommensteuer 2013 [gemeint: 2012], in Hinblick auf den Erwerb einer Hörhilfe, nicht anerkannt werden könne, da kein ursächlicher Zusammenhang zwischen seinem Leiden und der Anschaffung bestehe.

Diese Meinung könne er mit folgender Begründung nicht gelten lassen:

1. Fachärztlich sei festgestellt worden, dass sein derzeitiges Hörvermögen auf beiden Ohren unter 40% liege, was einer Schwerhörigkeit entspreche.

Ein normales Gespräch ohne Hörgeräte sei daher nicht möglich. Der Bf. trage diese Geräte daher vom Morgen nach dem Aufstehen bis zum Einschlafen.

2. Auch die Krankenkasse habe sein Leiden anerkannt und den vorgesehenen Anteil an den Anschaffungskosten bezahlt. Da solche Geräte sehr teuer seien, sei mit 3.414,40 € sein Anteil eine außergewöhnliche Belastung und er ersuche um Anerkennung.

In den vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich ein Aktenvermerk eines Organwalters der Abgabenbehörde vom mit folgendem Wortlaut:

"Vorsprache Hr. [Nachname des Bf.]:

Sachverhalt wird nochmals erörtert. Hr. [Nachname des Bf.] wird mitgeteilt, dass ag. Bel. ohne Selbstbehalt nur bei Behinderung zutrifft.

Hr. [Nachname des Bf.] gibt an, dass er bereits eine Behinderung (Gehbehinderung) hat mit Behindertenausweis, und wegen Hörbehinderung beim Bundessozialamt vorsprechen wird. Danach nochmals Mitteilung an FA und Beschwerdeerledigung möglich.

[Handzeichen, Datum des Organwalters]

Urgenz mit E-Mail am "

Am erging ein E-Mail einer Organwalterin des Finanzamtes an den Bf., in dem diese den Bf. fragte, ob er schon Informationen vom Bundessozialamt wegen der Bescheinigung der Behinderung habe.

In seinem Antwortmail vom teilte der Bf. mit, nach einer telefonischen Anfrage vor zwei Monaten habe man ihm mitgeteilt, dass es länger als ein Jahr dauern könne, bis das Ansuchen erledigt werde.

Etwa zwei Monate später habe er eine Vorladung zu einer Ärztin nach Z erhalten – Termin sei der vergangene Dienstag gewesen (). Dort habe er nach der Untersuchung die Auskunft erhalten, dass seine Ohrschäden bereits eingestuft seien und eine 50%-ige Invalidität diagnostiziert worden sei.

Der Bf. denke, dass es sich nun nur noch um Wochen handeln könne, bis er seine Behinderungsbestätigung in Händen habe. Er ersuche das Finanzamt, ihm noch diese Frist zu gewähren.

In den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich weiters:

- Ein mit "Sozialministeriumservice, Landesstelle ZZ" übertiteltes "Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)" vom , betreffend den Bf. als Antragsteller:

Demnach wurde die Begutachtung (Erstbegutachtung) des Bf. am in der Ordination der ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice, Dr. C, Fachgebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin, Z, durchgeführt. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde festgehalten:

"[…]

1 Aufbraucherscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates

Oberer Rahmensatz bei eingeschränkter Mobilität. Zustand nach mehreren Bandscheibenoperationen. […]

GdB [= Grad der Behinderung] 70%.

2 Hörstörung beidseits

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche.

GdB [= Grad der Behinderung] 50%.

Gesamtgrad der Behinderung: 80 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 ebenfalls ein schwerwiegendes Leiden ist.

[…]"

- Ein Behindertenpass, ausgestellt gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz vom Sozialministeriumservice, Landesstelle ZZ, Ausweisnummer D, lautend auf den Bf., vom . Darin ist der Grad der Behinderung (Minderung der Erwerbstätigkeit) des Bf. mit 80 v. H. angegeben.

Am langte am Finanzamt ein mit datiertes, mit "Hörbehinderung – Nachweis über lang zurückliegende Schwerhörigkeit" übertiteltes Schreiben des Bf. ein, das folgenden Wortlaut aufweist:

"Sg. Frau […]!

Ihrem Telefonat folgend, übermittle ich Ihnen Belege, aus denen ersichtlich ist, dass meine Hörbehinderung schon seit mehreren Jahren besteht.

1. Anschaffung der 1. Hörgeräte lt. Rechnung vom zum Preis von 3.366,40 €.

2. Anschaffung neuer Hörgeräte lt. Rechnung vom zum Preis von 3.414,40 €.

Die ersten zwei Hörgeräte wurden, wie aus der Rechnung ersichtlich, bereits im Jahre 2006 von der Krankenkasse bewilligt. Damit ist der Beweis erbracht, dass ich schon damals schwer hörbehindert war.

Da bei diesen Geräten immer wieder Störungen auftraten, musste ich 2012 zwei neue Geräte beschaffen und bezahlen.

Ich ersuche Sie daher, meinem ursprünglichen Ansuchen auf Zuschuss für unregelmäßige Ausgaben zu entsprechen.

[…]"

Diesem Schreiben des Bf. waren die bereits dem Finanzamt übermittelte Rechnung der A GmbH vom über ein Hörgerät rechts und links im Gesamtbetrag von 3.414,40 € inkl. Umsatzsteuer sowie der ebenfalls bereits übermittelte Einzahlungsbeleg des Bf. über diesen Betrag beigelegt. Weiters waren eine an den Bf. adressierte Rechnung der A GmbH vom über zwei Hörgeräte im Gesamtbetrag von 3.366,40 € inkl. Umsatzsteuer sowie ein Einzahlungsbeleg des Bf. über diesen Betrag beigeschlossen.

In den elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde befindet sich weiters ein an den Bf. adressiertes Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle ZZ, vom , mit folgendem Wortlaut:

"DIENT ZUR VORLAGE BEIM WOHNSITZFINANZAMT

Sehr geehrter Herr [Nachname des Bf.]!

Auf Grund Ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wird bestätigt, dass der festgestellte Grad der Behinderung für die Hörbeeinträchtigung im Ausmaß von 50 v. H. seit 2014 vorliegt.

[…]"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erhobene Beschwerde als unbegründet ab:

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom könnten ab dem Veranlagungsjahr 1998 neben dem Pauschbetrag für Behinderung auch die Kosten für Heilbehandlung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anerkannt werden. Grundsätzliche Voraussetzung sei jedoch, dass die Aufwendungen in ursächlichem Zusammenhang zu der die Behinderung begründenden Krankheit (bzw. dem Leiden) stünden (). Dieser Zusammenhang werde durch eine Bestätigung des Sozialministeriumservice bzw. durch Vorlage eines Behindertenausweises nachgewiesen. Da die Hörbehinderung lt. der vorgelegten Bestätigung des Sozialministeriumservice erst ab dem Jahr 2014 bescheinigt worden sei, hätten die geltend gemachten Kosten im Jahr 2012 nicht zusätzlich, sondern nur mit Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt werden können. Der Beschwerde habe daher nicht entsprochen werden können.

In seinem Vorlageantrag vom führte der Bf. aus, mit der Beschwerdevorentscheidung vom teile ihm das Finanzamt mit, dass seinem Ansuchen um Anerkennung eines Absetzbetrages für außergewöhnliche Belastung (Hörhilfe) nicht stattgegeben werden könne.

Seine Enttäuschung sei verständlich, habe er doch alle von der Abgabenbehörde geforderten Beweise und Belege vorgelegt.

Zunächst habe es geheißen, der Bf. brauche einen Behindertenausweis der LRG – dieser sei anstandslos ausgestellt und mit dem Nachweis einer 80%-igen Behinderung beim Finanzamt zur Kenntnis genommen worden. Leider habe diese Bestätigung nicht rückwirkend ausgestellt werden können, obwohl der Bf. durch vorgelegte Rechnungen den Beweis habe erbringen können, dass er bereits im Jahr 2006 das erste Hörgerät benötigt und erworben habe.

Leider habe er, bedingt durch Unwissenheit, schon damals nicht um Steuernachlass angesucht.

Als neuerlichen Beweis seiner weit zurückliegenden Hörbehinderung dürfe er ein Audiogramm aus dem Jahr 2005 vorlegen, welches zur Anschaffung des ersten Hörgerätes geführt habe, und er hoffe, dadurch den Beweis erbracht zu haben, dass er schon vor 2012 schwer hörbehindert gewesen sei.

Er ersuche daher, seiner Beschwerde stattzugeben.

Dem Vorlageantrag beigelegt war ein Audiogramm des Bf. vom .

In den Verwaltungsakten der belangten Behörde befinden sich weiters

- Ein gescannter Ausdruck einer Internetseite der E-Krankenkasse mit der Überschrift "Hörgerät – Wie erhalte ich ein Hörgerät?", auf der ua. ausgeführt wird:

"Eine Fachärztin/ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten kann feststellen, ob die Schwerhörigkeit durch eine Therapie oder durch ein Hörgerät verbessert werden kann. Die Fachärztin/der Facharzt stellt dann die Verordnung für ein Hörgerät aus. Mit dieser Verordnung sucht man die Hörgeräte-Akustikerin/den Hörgeräte-Akustiker der eigenen Wahl auf."

- Ein gescannter Ausdruck einer Internetseite mit den Überschriften "Hören heute – Informationen rund ums Hören" und "Hörgeräte Kosten – So viel müssen Sie bezahlen" mit folgendem Text:

"Hörhilfen werden oftmals von Seiten der Krankenkassen bezahlt. Voraussetzung für die Übernahme der Hörgerätekosten ist die medizinische Verordnung durch einen HNO-Facharzt. Eine weitere Bedingung für die Zuzahlung der Krankenkasse ist ein Hörverlust, der mindestens 30 Dezibel gegenüber dem besser hörenden Ohr betragen muss."

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, im Rahmen der Einkommensteuererklärung sei vom Bf. die Anerkennung eines Hörgerätes als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt beantragt worden. Es sei der Behörde zwar bekannt gewesen, dass der Bf. Pflegegeld bezogen habe (Lohnzettel); eine Behinderung wegen Schwerhörigkeit sei dem Finanzamt nicht bekannt gewesen, weshalb diese Kosten nur mit Selbstbehalt anerkannt worden seien.

In der Beschwerde habe der Bf. eingewendet, dass fachärztlich festgestellt worden sei, dass er an Schwerhörigkeit leide (Hörvermögen auf beiden Ohren unter 40%) und auch die Krankenkasse sein Leiden anerkannt habe, indem sie hinsichtlich eines Anteiles eine Kostenübernahme getätigt habe.

Der Behindertenpass, in dem dem Bf. eine 80%-ige Behinderung zugesprochen worden sei, datiere vom (Gehbehinderung 70%, Hörstörung beiderseits 50%).

Da eine rückwirkende Ausstellung des Behindertenpasses nicht möglich sei, sei eine Bestätigung durch das Sozialministeriumservice erfolgt, in der ausgeführt worden sei, dass der festgestellte Grad der Behinderung für die Hörbeeinträchtigung im Ausmaß von 50% seit dem Jahr 2014 vorliege.

Die vorgelegten Unterlagen könnten nicht beweisen, dass die Behinderung für die Hörbeeinträchtigung im steuerlich notwendigen Ausmaß schon im Jahr 2012 vorgelegen sei, da die Voraussetzungen für die Kostenübernahmen durch die Krankenkasse nicht erforderten, dass eine mindestens 25%-ige Behinderung vorliege. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten von Hörgeräten sei die medizinische Verordnung durch einen HNO-Facharzt (Ergebnis einer Internetrecherche – siehe Scan). Die steuerlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstkosten seien daher bedeutend strenger.

Am wurde der Bf. vom Bundesfinanzgericht ersucht, bekannt zu geben, für welche Behinderung (für welches Leiden) das im streitgegenständlichen Jahr 2012 ganzjährig bezogene Pflegegeld gewährt wurde bzw. ob das Pflegegeld (auch) für eine Hörbehinderung zuerkannt wurde. In diesem Zusammenhang wurde der Bf. vom Bundesfinanzgericht darauf hingewiesen, dass a uch die Hilfsmittel (zB Hörgerät) im Sinne des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, in Zusammenhang mit der jeweiligen Behinderung stehen müssen, ansonsten ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur mit Selbstbehalt in Betracht kommt.

Am teilte der Bf. dem Bundesfinanzgericht mit, ihm sei nach drei Bandscheibenoperationen und Operationen an beiden Knien wegen Abreißens der Quadricepssehnen nach amtsärztlicher Untersuchung Pflegegeld genehmigt worden. Er habe große Probleme beim Ankleiden (Hose, Socken und Schuhe anziehen) und könne keine längere Strecke gehen bzw. Stiegen steigen. Da er mit den Hörgeräten normale Konversation habe führen können, sei seine Schwerhörigkeit bei der Untersuchung nicht berücksichtigt worden und scheine daher im Befund auch nicht auf.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Nach § 34 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

§ 34 Abs. 6 EStG 1988 ordnet ua. an:

"Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

(...)

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."

§ 35 Abs. 1 EStG 1988 ordnet ua. an:

"Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

(…)

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu."

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (…).

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmung ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Nach § 35 Abs. 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988).

§ 1 Abs. 1 der zu den §§ 34 und 35 EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010 (im Folgenden kurz: VO) bestimmt ua.:

"Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

(…)

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen."

Gemäß § 1 Abs. 2 der VO liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

Nach § 1 Abs. 3 der VO sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser VO nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Gemäß § 4 der VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Da § 34 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung) eine Begünstigungsbestimmung ist, obliegt die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Steuerpflichtigen (-G/06). Ein Steuerpflichtiger, der abgabenrechtliche Begünstigungen (hier: außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (; Jakom/Baldauf, EStG, 8. Auflage, § 34 Rz 9).

2. Festgestellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

Im gegenständlichen Fall hat der Bf., der im streitgegenständlichen Jahr 2012 ganzjährig Pflegegeld in Höhe von 1.850,40 € bezog (ihm war nach drei Bandscheibenoperationen und Operationen an beiden Knien wegen Abreißens der Quadricepssehnen nach amtsärztlicher Untersuchung Pflegegeld gewährt worden), Anschaffungskosten für ein Hörgerät in Höhe von 3.414,40 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht. Anlässlich einer Vorsprache des Bf. am Finanzamt am gab dieser an, dass er bereits eine Behinderung (Gehbehinderung) mit Behindertenausweis habe, und wegen Hörbehinderung beim Bundessozialamt vorsprechen werde. In Folge dieser Vorsprache ergingen:

- Ein mit "Sozialministeriumservice, Landesstelle ZZ" übertiteltes "Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)" vom , betreffend den Bf. als Antragsteller. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (Erstbegutachtung) des Bf. am wurde darin von der ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice festgehalten, dass der Bf. – neben Aufbraucherscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, die zu einem Grad der Behinderung von 70% führen – eine Hörstörung beidseits mit einem Grad der Behinderung von 50% aufweist; der Gesamtgrad der Behinderung des Bf. beträgt 80%.

- Ein Behindertenpass, ausgestellt gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz vom Sozialministeriumservice, Landesstelle ZZ, lautend auf den Bf., vom . Darin ist der Grad der Behinderung (Minderung der Erwerbstätigkeit) des Bf. mit 80 v. H. angegeben.

- Weiters ist ein an den Bf. adressiertes, zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt dienendes Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle ZZ, vom aktenkundig, worin dieses bestätigt, dass der festgestellte Grad der Behinderung für die Hörbeeinträchtigung im Ausmaß von 50% seit dem Jahr 2014 vorliegt.

Obwohl dadurch die beidseitige Hörstörung des Bf. (mit einem Grad der Behinderung für die Hörbeeinträchtigung von 50% (bzw. einem Gesamtgrad der Behinderung von 80%)) erst für das Jahr 2014 und die Folgejahre bestätigt wird (und der Bf. in seinem Vorlageantrag vom selbst einräumt, dass der Behindertenpass vom nicht rückwirkend ausgestellt habe werden können), vertritt der Bf. die Auffassung, den Beweis erbracht zu haben, bereits im Jahr 2006 schwer hörbehindert gewesen zu sein, da die ersten zwei Hörgeräte, wie aus der vorgelegten Rechnung ersichtlich sei, bereits 2006 von der Krankenkasse bewilligt worden seien; auch 2012 habe die Krankenkasse sein Leiden anerkannt und den vorgesehenen Anteil an den Anschaffungskosten bezahlt. Zudem legte der Bf. als "neuerlichen Beweis seiner weit zurückliegenden Hörbehinderung" ein Audiogramm vom vor; dieses habe zur Anschaffung des ersten Hörgerätes geführt.

Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes folgendes festzuhalten:

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 2 EStG 1988 (siehe dazu bereits oben unter Punkt 1. Rechtsgrundlagen) sind d ie Tatsache der Behinderung (hier: Hörbehinderung) und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Generell zuständige Stelle für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (des Grades der Behinderung) ist das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice); lediglich in den Fällen einer Opferbescheinigung und bei Berufskrankheiten bleiben der Landeshauptmann bzw. die Sozialversicherungsträger zuständig (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL, § 35 Anm. 33).

Der Nachweis kann somit nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle geführt werden. Haus- oder fachärztliche Bestätigungen oder Privatgutachten sind nicht ausreichend (Wanke, § 35 Anm. 32, mit Judikaturverweis):

Entgegen der Auffassung des Bf. sind somit die fachärztliche Feststellung, dass sein derzeitiges Hörvermögen auf beiden Ohren unter 40% liege, was einer Schwerhörigkeit entspreche, und das von ihm vorgelegte Audiogramm vom zum Nachweis einer bereits im Jahr 2012 bestehenden, mindestens 25%-igen (§ 1 Abs. 2 der VO, siehe dazu oben unter Punkt 1. Rechtsgrundlagen) Hörbehinderung ebenso wenig ausreichend wie die Vorlage der Hörgeräterechnungen der A GmbH vom und . Dasselbe gilt für die Bewilligungen (anteiligen Kostenübernahmen) der in den Jahren 2006 und 2012 angeschafften Hörgeräte durch die Krankenkasse, haben doch die im Vorlagebericht des Finanzamtes vom ausdrücklich angeführten, dem Bf. damit vorgehaltenen und von dessen Seite unwidersprochen gebliebenen Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde zum Inhalt, dass die Voraussetzungen für die Kostenübernahmen durch die Krankenkasse nicht erfordern, dass eine mindestens 25%-ige Behinderung vorliegt; Voraussetzung für die Übernahme der Kosten von Hörgeräten ist lediglich die medizinische Verordnung durch einen HNO-Facharzt. Fachärztliche Bestätigungen (bzw. Verordnungen) sind aber zum Nachweis der Tatsache und des Ausmaßes (des Grades) der Behinderung nicht ausreichend (siehe oben).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice vom , der vom Sozialministeriumservice ausgestellte Behindertenpass vom und das zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt dienende Schreiben des Sozialministeriumservice vom die beidseitige Hörstörung des Bf. (mit einem Grad der Behinderung für die Hörbeeinträchtigung von 50% (bzw. einem Gesamtgrad der Behinderung von 80%)) erst für das Jahr 2014 und die Folgejahre bestätigen. Für das streitgegenständliche Jahr 2012 hingegen liegt der Nachweis einer zumindest 25%-igen Hörbehinderung nicht vor.

An diesem Ergebnis vermag auch der im Streitzeitraum ganzjährig bestehende Pflegegeldbezug des Bf. nichts zu ändern:

Auch die Hilfsmittel im Sinne des § 4 der VO, unter die das geltend gemachte Hörgerät zu subsumieren ist (siehe dazu bereits oben unter Punkt 1. Rechtsgrundlagen), müssen in Zusammenhang mit der jeweiligen Behinderung (im gegenständlichen Fall somit einerHörbehinderung) stehen; ansonsten kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur mit Selbstbehalt in Betracht (vgl. Wanke, § 35 Anm. 68, mit Judikaturverweis).

Im vorliegenden Fall wurde das Pflegegeld jedoch nicht wegen einer (mindestens 25%-igen) Hörbehinderung, sondern, wie der Bf. selbst ausgeführt hat, nach drei Bandscheibenoperationen und Operationen an beiden Knien wegen Abreißens der Quadricepssehnen gewährt, sodass auch die Zuerkennung von Pflegegeld im gegenständlichen Fall den Nachweis einer bereits im Jahr 2012 bestehenden, mindestens 25%-igen Hörbehinderung nicht zu erbringen vermag.

Das Finanzamt hat daher im vorliegenden Fall die geltend gemachten Ausgaben für das Hörgerät zu Recht nur als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz (§ 35 Abs. 2 EStG 1988, siehe oben).  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL, § 35 Anm. 32, 33, 68


-G/06
Jakom/Baldauf, EStG, 8. Auflage, § 34 Rz 9
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103716.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at