Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2014, RV/2101795/2014

Auswärtige Berufsausbildung (HIB Liebenau)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK  

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Vor-Zuname, Adresse, vertreten durch Adlbauer & Adlbauer WT-GesmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8.-Mai-Straße 47, 9020 Klagenfurt gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) des FA Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Gewährung des Pauschalbetrages für auswärtige Berufsausbildung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In der Steuererklärung zur Einkommensteuer für das Jahr 2011(Arbeitnehmerveranlagung) beantragte der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) die Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zur Abgeltung der Mehraufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes, welcher in Graz das BG und BORG Graz-Liebenau mit Schwerpunkt Ballsport in Verbindung mit der Fußballakademie des HIB Liebenau besuche.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 anerkannte das Finanzamt den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht und begründete dies damit, dass auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Mit Schriftsatz vom wurde Beschwerde eingebracht und auf die Begründung der Vorjahre verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
 

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt auf das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes ab.
Bei Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (vgl. etwa das Erkenntnis des ).

Wie aus der Bestätigung des Steirischen Fußballverbandes zu entnehmen ist, besteht im BG/BORG HIB Liebenau ein Leistungszentrum für Fußball. Zielsetzung ist es, in diesem Leistungszentrum talentierte Spieler und Spielerinnen bis zum internationalen Spitzenniveau auszubilden.
Für die Ballsportklasse besteht auch ein verpflichtendes Maturafach mit dem Gegenstand Sportkunde.

Auf diese zusätzliche Ausbildung wurde Seitens des Finanzamtes nicht Bedacht genommen.

Als weitere Begründung wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/15/0069 und verwiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (siehe und ).

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at