Säumniszuschlag, elektronische Zustellung des Grundlagenbescheides in FinanzOnline, Einwand diesen nicht gesehen zu haben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , Steuernummer XY, betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 109,80 fest, da die Einkommensteuer 2013 mit einem Betrag von € 5.490,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden sei.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Beschwerdeführer (Bf.) ein, dass er am eine Benachrichtigung zur Zahlung von € 5.263,00, fällig am , erhalten habe. Diesen Betrag habe er pünktlich bezahlt. Für einen Betrag von € 5.490,00 habe er bis dato keine Benachrichtigung oder Buchungsmitteilung erhalten. Telefonisch habe er abgeklärt, dass es sich dabei um die Einkommensteuer 2013 handle. Diesen Betrag werde er umgehend überweisen.
Einen Säumniszuschlag von € 109,80 könne der Bf. in diesem Zusammenhang aber nicht akzeptieren. Er sei jederzeit willig und in der Lage gewesen, alle geforderten Beträge (aus den Titeln „Festsetzung Einkommensteuer“ oder „Vorauszahlungsteilbetrag“) pünktlich zu zahlen. Dazu benötige er aber irgendeine Verständigung seitens des Finanzamtes.
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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus wie folgt:
Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, trete gemäß § 217 BAO mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages ein. Der Fälligkeitstag für eine Einkommensteuernachforderung sei ebenfalls in der Bundesabgabenordnung geregelt und stelle den Endpunkt dar, bis zu dem eine Abgabe spätestens zu entrichten sei.
Im gegenständlichen Fall handle es sich um die Einkommensteuernachforderung 2013 mit Fälligkeit . Die maßgebliche Abgabenvorschrift, aus der Fälligkeiten und Wirksamkeitstage abzuleiten seien, sei § 210 Abs. 1 BAO. Die Entrichtung sei erst am , also verspätet erfolgt.
Die Vorschreibung von Säumnisfolgen sei eine objektive Säumnisfolge. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setze kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Daher seien auch Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, grundsätzlich unbeachtlich. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
Maßgeblich für die Zahlung sei der jeweilige Steuerbescheid, das heiße die Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid. Diesen sei bereits der zu zahlende Betrag und die jeweilige Fälligkeit zu entnehmen.
Es werde darauf hingewiesen, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 und ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2014 am elektronisch zugestellt worden seien. Die Buchungsmitteilung 001 für 2014 sei ebenfalls am verschickt worden und habe nur informativen Charakter.
Das Vorbringen, dass die entsprechende Buchungsmitteilung nicht erhalten worden sei, sei für die Entrichtung irrelevant.
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Der Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte aus wie folgt:
a) Gegen den Bescheid vom (Säumniszuschlag) habe er am das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Danach sei lange nichts geschehen. Mit Datum habe er stattdessen eine weitere Mahnung erhalten. Darauf habe er am beim Finanzamt angerufen. Frau V. hebe ihn informiert, dass seiner Beschwerde stattgegeben werde und er die Sache vergessen könne. Danach sei (zu seiner Überraschung) die anderslautende Beschwerdevorentscheidung vom und auch eine Zahlungsaufforderung gleichen Datums gekommen.
b) In der Sache gehe es um die Einkommensteuernachforderung 2013. Diese werde nicht bestritten, wohl aber, dass der Bf. rechtzeitig über einen Fälligkeitstag dazu informiert worden sei. Ein Fälligkeitstag werde jetzt zwar behauptet, er sei ihm aber am nicht bekannt gewesen.
Verwiesen werde auf eine elektronische Zustellung vom (dazu Näheres weiter unten) und auf eine Buchungsmitteilung 001 vom , die ihn aber offenbar nicht erreicht habe. Sie habe aber, wie das Finanzamt selbst sage, ohnehin nur informativen Charakter. Tatsache sei, dass er erst nach dem behaupteten Fälligkeitstag vom überhaupt von diesem Fälligkeitstag erfahren habe - und zwar am . Danach habe er sofort den Betrag zur Nachforderung 2013 entrichtet.
c) Der Bf. stimme zu und habe nie bestritten, dass Gründe, die zu einem Zahlungsverzug führen würden, grundsätzlich unbeachtlich seien (objektive Säumnisfolge). Allerdings setze „Verzug“ voraus, dass im Vorfeld eine klare, rechtsgültige Information zu einem Fälligkeitstag vorgelegen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da
a. er die Buchungsanzeige 001 vom nicht erhalten habe (im Gegensatz zu allen übrigen bisherigen Buchungsanzeigen), was aber, wie das Finanzamt selbst sage, irrelevant sei.
b. er nach bestem Wissen niemals zugestimmt habe, dass ihm Einkommensteuerbescheide ausschließlich elektronisch zukommen sollten. Er sei nur selten im Internet. Das wäre für ihn also viel zu riskant.
Grundsätzlich frage sich der Bf., wieso das Finanzamt ihm per Post immer wieder alle möglichen (aber „nur informativen Charakter“ habenden) Buchungsanzeigen und sogar den Bescheid zum Säumniszuschlag schicke; das offenbar wichtigste Dokument aber, nämlich den Einkommensteuerbescheid selbst (und nur diesen!), aber nicht.
Auf welcher Grundlage zahle der Bf. dann überhaupt beim Finanzamt ein? Bisher habe er das ausschließlich auf der Basis der Buchungsmitteilungen getan. Wenn diese aber nur informativen Charakter hätten (bzw. wie man hier sehe, auch verlorengehen könnten), was gebe ihm die Sicherheit, nicht unabsichtlich mit irgendetwas in Verzug zu geraten?
Und warum bekomme man vom Finanzamt zwei unterschiedliche Informationen (zuerst das Telefonat vom und danach die Beschwerdevorentscheidung vom )?
Der Bf. möchte daher ab sofort alle relevanten Bescheide nur noch per Post erhalten (wenn das Finanzamt das zusätzlich auch elektronisch machen wolle, habe er natürlich nichts dagegen).
Es mache für ihn keinen Sinn, das Risiko zu tragen, für die Folgen offenbar nicht wahrgenommener elektronischer Zustellungen von Bescheiden geradestehen zu müssen. Und er möchte - sobald bekannt·- genau und verbindlich wissen, wieviel und zu welchen Stichtagen er 2015 zu bezahlen habe.
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Mit Schreiben vom legte das Finanzamt die Beschwerde vor und führte im Folgenden aus:
In der Begründung Punkt a) im Vorlageantrag vom werde vom Bf. vorgebracht, dass bei einem Telefonat mit Frau V. eine Zusage für eine stattgebende Erledigung erteilt worden sei. Erledigungen ohne Bescheidcharakter wie z.B. Auskünfte, Zahlungsaufforderungen, Erinnerungen oder Bescheinigungen) würden nicht normativ über rechtliche Interessen absprechen, die an der Feststellung von Rechten, Rechtsverhältnissen und von rechtserheblichen Tatsachen bestehen mögen. Mangels Bescheidcharakters seien sie wiederholbar, abänderbar und widerrufbar.
Es werde jedoch angemerkt, dass eine Zusage für stattgebende Erledigungen nur dann erfolgen könne, wenn eine vollständige Durchsicht der Beschwerde erfolge und die relevanten Entrichtungsdaten am Konto aufscheinen würden.
In Punkt b) führe der Bf. aus, dass er nicht rechtzeitig über sämtliche Fälligkeiten informiert worden sei. Der Bf. sei seit FON-Pflichtiger. Die Art der Zustellung werde durch den Abgabepflichtigen über FinanzOnline festgelegt. Da über FinanzOnline die elektronische Zustellung verfügt worden sei, sei der Einkommensteuerbescheid 2013 in die Databox zugestellt worden. Gemäß § 210 Abs. 1 BAO würden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Abgabenbescheides fällig. Nach § 198 Abs. 2 BAO hätten Abgabenbescheide im Spruch idR den Zeitpunkt der Fälligkeit zu enthalten. Der im Bescheid angegebene Fälligkeitstag sei auch dann maßgebend, wenn er von dem Tag abweiche, der sich aus § 210 Abs. 1 ergeben würde. Der Fälligkeitstag sei im Einkommensteuerbescheid 2013 vom mit festgelegt worden. Die Fälligkeit ergebe sich somit nicht aus der Buchungsmitteilung.
Zu Punkt c) a. werde das Nichterhalten der Buchungsmitteilung 001 vom aufgezeigt, wobei in der Beschwerdevorentscheidung bereits dem Bf. mitgeteilt worden sei, dass diese lediglich nur einen informativen Charakter habe. Den Kontostand könne der Bf. jeder Zeit über FON abrufen.
b. Hinsichtlich der Ausführung, er hätte nie einer elektronischen Zustellung zugestimmt, werde ausgeführt, dass der Bf. seit (Anmerkung: gemeint wohl 2013) FON-Pflichtiger sei und die Art der Zustellung über FinanzOnline durch den Abgabepflichtigen selbst festgelegt werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die Verhängung eines Säumniszuschlages liegt grundsätzlich nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine objektive Säumnisfolge (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().
Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
(3) Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
Vom Bf. wurde zwar kein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO gestellt, jedoch wird zu seinem Einwand, dass er seine Zustimmung zu einer Zustellung der Einkommensteuerbescheide über FinanzOnline in die Databox nicht erteilt habe, informativ festgestellt, dass der Bf. aktenkundig ab an FinanzOnline teilnahm und sich gemäß § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 mit der erstmaligen Anmeldung für oder gegen die elektronische Zustellung in die Databox gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 entscheiden konnte.
Es läge daher kein ledigliches Versehen des Bf. zur Deaktivierung der elektronischen Zustellung vor, da er bei seiner Anmeldung in FinanzOnline aktiv aufgefordert wurde, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen.
Ebenso ließe sich aus dem Vorbringen des Bf., dass er mangels Kenntnis von einer erfolgten elektronischen Zustellung auch keine Kenntnis von einer bestehenden Zahlungsverpflichtung hätte haben können, nichts gewinnen, da jeder Teilnehmer in FinanzOnline gemäß § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist.
Da auch dieses Versäumnis dem Bf. zuzurechnen wäre, könnte ein grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der Einkommensteuer 2013 nicht ausgeschlossen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104804.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at