Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 22.10.2015, RV/7101608/2014

Nachsicht bei vorhandenen Vermögenswerten und Möglichkeit von Ratenzahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 , den Richter R2, und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2 im Beisein der Schriftführerin SF in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. Tibor Jugovits, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater, Jasomirgottstraße 6/7a, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Nachsicht § 236 BAO in der Sitzung am  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Nachsicht der aushaftenden und fälligen Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 96.164,47 durch Abschreibung.

Zur Begründung führte der Bf wie folgt aus:

Mit Haftungsbescheid vom wurde ich als Haftungspflichtiger gem. § 9 iVm § 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeilen der Abgabenpflichtigen K-GmbH , vormals in Adr1 , in der Höhe von € 96.164,47 in Anspruch genommen.

Nachstehend möchte ich die Unbilligkeit, sowohl die persönliche als auch die sachliche, nach Lage meines Falles darstellen:

Die Einhebung der Abgaben würde bei mir die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere mein Vermögen und mein Einkommen in besonderer Weise beeinträchtigen.

Ich stütze daher meinen Antrag auf § 236 BAO, da die Einhebung nach der Lage meines Falles unbillig wäre.

Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabenpflichtigen entstehenden Nachteilen (vgl. Ritz, § 236 BAO Tz 10, ).

Weiters liegt eine persönliche Unbilligkeit vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtwerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. ().

Meine wirtschaftliche Situation stellt sich wie folgt dar:

Ich beziehe eine monatliche Pension in Österreich in Höhe von € 1.309,31 netto sowie eine monatliche Pension in Kroatien in Höhe von HRK 238,00 umgerechnet rund € 31,34 netto. Somit ergibt sich ein monatlicher Gesamtbezug aus Pension in der Höhe von € 1.340,65 netto. Ansonsten beziehe ich keine weiteren Einkünfte.

Dem gegenüber führe ich nachstehend meine monatlich zu tragenden Kosten an: Miete € 246,98, Kreditrate S € 255,88 (letzte Rate Juli 2013), Kreditrate Auto € 147,72, Wüstenrot 1 € 212,90 (letzte Rate 2017), Wüstenrot 2 € 154,00 (letzte Rate 2027), Autoversicherung € 50,00 (letzte Rate Oktober 2012), Wiener Linien € 22,90, Sterbekasse € 20,00 und Bausparen € 20,00, somit insgesamt € 1.130,38.

Nach Saldierung meiner Einnahmen mit den Ausgaben bleibt mir ein monatlich frei zur Verfügung stehender Betrag in Höhe von € 210,27, mit welchem ich meinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten habe.

Die in Rede stehende Entrichtung der Abgabenschulden würde mich bei meiner derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage in besondere finanzielle Schwierigkeiten bzw. Notlage bringen und in meinem vorliegenden Fall zu einer Existenzgefährdung führen. Wie aus dem nachstehenden Vermögensverzeichnis ersichtlich, sind keine nennenswerten Ersparnisse vorhanden, weiters kann aufgrund meines bereits fortgeschrittenen Alters, im Jänner 2013 werde ich 71, nicht mehr mit zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten gerechnet werden und die nach Abzug der Kosten zur Verfügung stehenden monatlichen Mittel in Höhe von € 210,27 lassen unglücklicherweise kein Ansparen zu und auch erscheint in Hinblick des geringen Betrages eine Abstattung in monatlichen Raten nicht zumutbar. Dies würde in Anbetracht der ausstehenden Abgabenschuld und der mir zur Verfügung stehenden Mittel zu einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im meinen Bereich entstehenden Nachteilen führen.

Da ich außer den angeführten Bankverbindlichkeiten keine weiteren Außenstände habe, würde gerade die Einhebung der Abgaben eine Existenzgefährdung verursachen, da meine finanzielle Situation zwar bescheiden, aber dennoch ausreichend für meinen Lebensunterhalt ist und durch die Gewährung der Nachsicht eine Existenzgefährdung vermieden werden könnte.

Im Sinne meiner erhöhten Mitwirkungspflicht führe ich nachstehend ein vereinfacht dargestelltes Vermögensverzeichnis an:

Haus in Adr2 - Das Haus ist 1896 erbaut worden und befindet sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Es ist nicht vermietet und wird lediglich zeitweise von meinen Kindern benützt.

Geburtshaus in Adr3 - Das Haus wird von meinem Bruder bewohnt, der auch einen 1/3 Anteil am Haus hält.

Haus in Adr4 – Das Haus wird von meiner Tochter und ihrem Mann bewohnt.

Haus in Adr5 - Die restlichen 2/3 Anteile werden jeweils zu 1/3 Anteil von meinen beiden Brüdern gehalten. Das Haus wird gemeinsam als Ferienhaus genutzt.

Einzimmerwohnung in Adr6 Die Wohnung befindet sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand und ist nicht vermietet.

Kleiner Weingarten, PKW Toyota Avensis, BJ 1999, Bausparen Wüstenrot € 1.196,04 per , Sparkonto € 29,91.

Die Gebäude befinden sich alle in einem schlechten Zustand, unglücklicherweise können aufgrund der finanziellen Situation die dringend erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, um möglicherweise auch Einkünfte aus Vermietung erzielen zu können. Die Veräußerung der Liegenschaften ist aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht vorstellbar, da die Auswirkungen außergewöhnlich wären, weil kein auch nur dem Markt annähernd entsprechender Preis, nicht zuletzt wegen der aktuellen wirtschaftlichen Lage, erzielt werden könnte. Dies wäre nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten möglich und könne meines Erachtens keinesfalls im Rahmen einer Versteigerung oder eines hier vorliegenden Notverkaufs, seitens der Behörde angestrebt werden.

Ergänzend sei noch erwähnt, dass ich im Jahre 2005 an meinem 63. Geburtstag meinen Kindern versprochen habe, dass alles, was ich an meinem 65. Geburtstag besitze, an sie übertragen werde. So habe ich im Jahr 2007 meinen Besitz an meine Kinder übergeben und seitdem sind diese auch für die Instandhaltung und Bestreitung der Kosten verantwortlich. Im Zuge der Übertragung wurde auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot vereinbart. Die grundbücherliche Eintragung ist jedoch noch nicht erfolgt.

Zusätzlich liegt in meinem Fall eine sachliche Unbilligkeit vor, da ich im Vertrauen auf eine richtige Rechtsauskunft der Abgabenbehörde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sehe.

Unrichtige Auskünfte im Einzelfall können Treu und Glauben verletzen und eine Unbilligkeit nach Lage des Falles und die Nachsicht von Abgabenschuldigkeilen zur Folge haben ().

Treu und Glauben ist eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die auch im öffentlichen Recht, somit auch im Steuerrecht zu beachten ist. Dies bedeutet, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben ().

In meinem vorliegenden Fall fand eine Betriebsprüfung der Firma K-GmbH in den Jahren 2004 bis 2005 statt. In meiner Funktion als Geschäftsführer wurde ich am zur Schlussbesprechung geladen und mir wurden die getroffenen Feststellungen erörtert. Zur Erledigung der Angelegenheit wurde mir nahegelegt, den Rechtsmittelverzicht zu unterfertigen und es wurde mir ausdrücklich mündlich zugesichert, dass ich wegen fehlenden Vermögens, auch zu einem späteren Zeitpunkt, keinesfalls zur Haftung herangezogen werde. Zu dieser Zeit litt ich unter hohem Blutdruck und konnte so die Konsequenz meiner Unterschriftsleistung bezüglich des Rechtsmittelverzichtes nicht erahnen, zumal mir auch ausdrücklich versichert wurde, dass ein Haftungsbescheid nicht erlassen werden wird.

Am wurde bescheidmäßig über die Feststellungen der Betriebsprüfung abgesprochen. Die Ergebnisse wurden unter dem oa. Rechtsmittelverzicht zur Kenntnis genommen.

Am erging seitens der Finanzverwaltung entgegen vorangegangener Zusicherung der mich in Anspruch nehmende Haftungsbescheid.

Diese Vorgehensweise erschütterte mich, da ich erst auf Vorschlag des Finanzamtes und deren Zusicherung, es werde kein Haftungsbescheid ergehen, auf das Rechtsmittel verzichtet habe und dadurch erst das Ergebnis in Rechtskraft treten konnte. Ich sehe darin den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, da ich auf die Zusicherung und die dargelegte weitere Vorgehensweise vertraut habe.

Auch das Finanzamt als Teilnehmer am Rechtsverkehr muss zu seinem Wort und zu seinem Verhalten stehen und darf sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen, was es früher vertreten hat und worauf ich vertraut habe. Ich erblicke eine Unbilligkeit nach Lage des Falles darin, dass ich im Vertrauen auf die offensichtlich falsche Auskunft, somit im Vertrauen auf eine behördliche Zusicherung gehandelt und den Rechtsmittelverzicht unterzeichnet habe, wodurch für mich ein im Ergebnis nicht vorhersehbarer Nachteil entstanden sei. Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Zusätzlich sehe ich eine sachliche Unbilligkeit in der Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 iVm. § 80 BAO verwirklicht. In den Jahren fand bei der K-GmbH eine Betriebsprüfung statt, über die am bescheidmäßig abgesprochen wurde. Die Ergebnisse der Betriebsprüfung wurden unter dem oa. Rechtsmittelverzicht zur Kenntnis genommen. Im Jahr 2007 wurde der Finanzverwaltung mitgeteilt, dass eine Schließung der Gesellschaft beabsichtigt wird. Im Dezember 2008 erfolgte die amtswegige Löschung der Fa. K-GmbH im Firmenbuch. Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt mich für Abgabenschuldigkeilen in Höhe von € 96.164,47 der Fa. K-GmbH in Anspruch.

Eine Haftungsinanspruchnahme ist jedoch nur geboten, die zeitnah zum Feststehen der Uneinbringlichkeit der Abgaben der Primärschuldnerin erfolgt. Durch die im vorliegenden Fall lang verstrichene Zeit hätte die Behörde nur zu dem Ergebnis gelangen können, dass die aufgezeigte Unbilligkeit die Zweckmäßigkeitserwägung nur überwiegen kann. (vgl. )

Ich beantrage daher die von mir dargestellten Unbilligkeiten zu bejahen und ersuche höflich die Behörde in Anbetracht der gegebenen Nachsichtsvoraussetzungen die aushaftenden Abgabenschuldigkeilen in der Höhe von € 96.164,47 durch Abschreibung zu löschen.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:

Gemäß § 236 (1) Bundesabgabenordnung können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Unbilligkeit kann dann angenommen werden, wenn die Einhebung der Abgaben in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Nachteilen stehen würde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen ergeben.

Diese Unbilligkeit ist nach der Sachlage nicht gegeben, da aufgrund der Aktenlage Vermögenswerte festgestellt werden konnten, wodurch die Entrichtung selbst in Teilbeträgen zurnutbar ist.

Außerdem bestehen neben den Verbindlichkeiten beim Finanzamt noch Schulden bei weiteren Gläubigern (z.B. Wüstenrot), sodass eine Nachsicht seitens des Finanzamtes Ihre wirtschaftliche Lage in keiner Weise verbessern würde, sondern lediglich zu einer Begünstigung der anderen Gläubiger führen würde.

Eine Gläubigerbevorzugung stellt einen zwingenden Abweisungsgrund dar. Bezugnehmend zu Ihren Ausführungen zum Vorliegen der sachlichen Unbilligkeit, muss entgegengehalten werden, dass ein Verstoß des Finanzamtes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht erfolgt ist, da die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung gemäß § 248 BAO gegen die Bescheide der Abgabenfestsetzung, innerhalb der für den Haftungsbescheid offenstehenden Frist, eingebracht hätte werden können. Die Nachsicht gemäß § 236 BAO dient nicht dazu, die im Festsetzungsverfahren unterlassenen Einwendungen (vor allem Berufungen) nachzuholen.

Aus obig angeführten Gründen, sowie dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird Ihr Ansuchen als unbegründet abgewiesen. Ihr Ansuchen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Begründung der dagegen am eingebrachten Berufung führte der Bf wie folgt aus:

In der Begründung des Bescheides wird zunächst angeführt, dass aufgrund der Aktenlage Vermögenswerte festgestellt werden konnten, wodurch die Entrichtung selbst in Teilbeträgen zumutbar ist.

Wie bereits in meinem Antrag vom ausgeführt, habe ich keine nennenswerten Ersparnisse und beziehe lediglich eine monatliche Pension in Österreich in Höhe von mittlerweile € 1.324,00 sowie eine monatliche Pension in Kroatien in Höhe von umgerechnet rund € 31,34, insgesamt sohin € 1.340,65. Die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes lassen kaum ein Ansparen zu und daher erscheint mir auch eine Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in Teilbeträgen als nicht möglich:

Insbesondere in Hinblick auf mein monatliches Einkommen ergibt sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den mir dadurch entstehenden Nachteilen. Aufgrund meines fortgeschrittenen Alters von 71 Jahren kann auch mit keiner weiteren Verdienstmöglichkeit aus einem Beschäftigungsverhältnis gerechnet werden. Die von der Behörde angeführten Vermögenswerte und die Entrichtung in Teilbeträgen können von mir, ohne nähere Konkretisierung, nicht nachvollzogen werden. Eine Prüfung über die Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich eines Teiles der Abgabenschuldigen ist ebenfalls unterblieben.

Weiters wird angeführt, dass neben den Verbindlichkeiten beim Finanzamt noch Schulden bei weiteren Gläubigern (z.B. Wüstenrot) bestehen, sodass eine Nachsicht seitens des Finanzamtes die wirtschaftliche Lage in keiner Weise verbessern würde, sondern lediglich zu einer Begünstigung der anderen Gläubiger führen würde. Richtig ist, dass ich als Solidarschuldner einen Kreditvertrag unterzeichnet habe. Die Rückzahlung der Raten erfolgt, zumindest seit Beginn des Jahres 2013, ausschließlich durch meine Frau. Bei einem Zahlungsausfall wäre es mir zwar kurzfristig möglich, bei den Rückzahlungen auszuhelfen, jedoch wäre mir eine alleinige Rückzahlung aufgrund meiner monatlichen Einkünfte und den zu bestreitenden Kosten nicht möglich. Darüber hinaus besteht eine hypothekarische Besicherung des Kredites durch meine Frau. Aufgrund der tatsächlich wirtschaftlich gelebten Verhältnisse, insbesondere durch die Rückzahlung der Kreditraten ausschließlich durch meine Frau, kann eine Begünstigung eines anderen Gläubigers verneint werden. Andere Verbindlichkeiten sind nicht mehr aufrecht.

Aus den oben dargelegten Gründen hoffe ich die persönliche Unbilligkeit aufgezeigt zu haben und beantrage die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Ich beantrage die mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Wenn der UFS die Aufhebung und Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide ohne weiteres Verfahren für durchführbar erachtet, verzichte ich auf die Verhandlung.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Entscheidung, ob eine Nachsicht zu bewilligen ist, hat zur Voraussetzung, dass die Einhebung der Abgabenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig ist. Die Frage der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung ist somit keine Ermessensentscheidung.

Hinsichtlich dieser Feststellung ist zu unterscheiden zwischen:

Persönlicher Unbilligkeit: Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar. Eine Gefährdung der Existenzgrundlage des Abgabepflichtigen konnte nicht festgestellt werden, da eine Entrichtung in, wenn auch geringen Raten, im Gegensatz zu der Behauptung im Nachsichtsansuchen möglich wäre. Auch eine außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkung kann nicht erkannt werden, da an den vom Nachsichtswerber angeführten Grundstücken das Finanzamt bisher kein Pfandrecht begründet hat und auch aus den Ausführungen in der Nachsicht mit keiner Zwangsversteigerung zu rechnen ist. Die Gefahr, dass durch die Entrichtung der Abgabe eventuell eine Vermögensverschleuderung eintritt, ist somit nicht gegeben.

Überhaupt sind die Angaben zum Vermögen des Abgabepflichtigen nicht eindeutig:

So wurde im Vermögensverzeichnis vom kein Grundvermögen angegeben. Laut den Angaben bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom wurde angeführt, dass bereits im Jahr 1985 eine Eigentumswohnung in Kempten angeschafft und im Rahmen einer Erbschaft im Jahr 2005 Grundstücke in Kroaten erworben wurden. Im Nachsichtsansuchen wurde wiederum angegeben, dass 2007 der Besitz an die Kinder übergeben wurde, wobei ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart wurde.

Somit wäre kein Vermögen, bei welchem eine Verschleuderung in Frage käme, mehr vorhanden.

Laut der monatlichen Kostenaufstellung im Nachsichtsansuchen werden derzeit noch Raten von mindestens € 366,90 und ein Bausparvertrag von € 20,00 bedient. In der nun vorliegenden Berufung wurde jedoch angeführt, dass die Ratenzahlungen zumindest seit 2013 von der Gattin geleistet werden. Da nun die Ratenzahlungen nicht mehr vom Nachsichtswerber geleistet werden, wäre eine Abstattung des Abgabenrückstandes in geringen Raten möglich.

Der Eintritt einer Existenzgefährdung wäre daher nicht alleine in der Einhebung der vom Finanzamt geforderten Abgaben begründet, was nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für die Feststellung einer persönlichen Unbilligkeit erforderlich wäre.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Aus den genannten Gründen ist dies dem Nachsichtswerber in Bezug auf eine persönliche Unbilligkeit nicht gelungen, so dass das Finanzamt diese nicht feststellen konnte.

Sachliche Unbilligkeit: Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung kommt. Jedenfalls muss es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen.

Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst erfolgt.

Im vorliegenden Fall sieht sich der Nachsichtswerber im Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Begründet wird dies mit einer laut Ansuchen mündlichen Ankündigung während einer Betriebsprüfung bei der Fa. K-GmbH , es werde kein Haftungsbescheid erlassen, worauf ein Rechtsmittelverzicht geleistet wurde.

Hierzu ist auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung des Nachsichtswerbers handelt, welche auf Grund der Mündlichkeit nicht mehr nachvollziehbar ist. Auch muss hier auf das Argument im Erstbescheid verwiesen werden, wonach im Zuge der Berufung gegen den vom Nachsichtsansuchen betroffenen Haftungsbescheid gemäß § 248 BAO die Möglichkeit bestanden hätte, gegen die aus der Betriebsprüfung hervorgegangenen Abgabenbescheide zu berufen. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Tatbestand des § 236 BAO jedoch nicht zur Nachholung von versäumten Rechtsmitteln verwendet werden.

Hinsichtlich des Arguments in der Begründung des Nachsichtsansuchens bezüglich der lang verstrichenen Zeit ist folgendes auszuführen:

Die Haftung nach § 9 BAO besteht in einer Ausfallshaftung. Die Haftung darf von der Abgabenbehörde somit erst geltend gemacht werden, wenn die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner fest steht. Dieser Zeitpunkt war für das Finanzamt erst mit mit der amtswegigen Löschung der K-GmbH im Firmenbuch gegeben. Der Zeitraum von der Wahrnehmung der Löschung und dem , der Ausstellung des Haftungsbescheides, ist nach Meinung des Finanzamtes nicht ausreichend, um einen Unbilligkeitstatbestand auszulösen.

Es wird somit festgestellt, dass in der Einhebung keine Unbilligkeit vorliegt.

Für eine Ermessensentscheidung blieb daher der Abgabenbehörde kein Raum. Dem Nachsichtsansuchen konnte somit nicht stattgegeben werden.

Mit Eingabe vom beantrage der Bf die Vorlage der Beschwerde vom und Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

In Ergänzung zu seinen bereits dargelegten Gründen für die Abschreibung seiner Abgabenschuldigkeiten mit dem Nachsichtansuchen vom und der Beschwerde vom hielt der Bf wie folgt fest:

Die in der Beschwerdevorentscheidung vorgebrachte Argumentation, die Nachvollziehbarkeit der Aussagen im Rahmen der Betriebsprüfung der Fa. K-GmbH betreffend die Nichterlassung eines Haftungsbescheides aufgrund der Mündlichkeit sei nicht mehr gegeben, muss widersprochen werden. Ich beantrage in diesem Zusammenhang die Aushebung der entsprechenden Niederschrift bzw. des Besprechungsprotokolls als Nachweis der getätigten Aussagen sowie bei Nichtprotokollierung der getätigten Rechtsauskunft die Einvernahme der zum damaligen Zeitpunkt anwesenden Beamten.

Zusätzlich kann in diesem Zusammenhang dem Verweis auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht gefolgt werden. Die Geltendmachung der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dient nicht, wie argumentiert, der Nachholung von versäumten Rechtsmitteln, sondern ist für sich eine sachliche Unbilligkeit bei Vertrauen auf eine unrichtige Rechtsauskunft der Abgabenbehörde, deren Prüfung bislang jedoch unterblieben ist.

In der Beschwerdevorentscheidung wird ausgeführt, dass der Zeitraum zwischen Kenntnis der Uneinbringlichkeit, die mit der amtswegigen Löschung der Fa. K-GmbH vom angegeben wird und der Ausstellung des Haftungsbescheides mit keinen Unbilligkeitstatbestand auslösen kann. Wie bereits ausgeführt, ist die Haftungsinanspruchnahme laut Judikatur nur geboten, die zeitnah zum Feststehen der Uneinbringlichkeit der Abgaben der Primärschuldnerin erfolgt. Es liegen keine Gründe und besonderen Umstände vor, die so eine späte Heranziehung zur Haftung gerechtfertigt hätten. Somit wäre die Erlassung des Haftungsbescheides durchaus zeitnah, zumindest ohne unnötigen Aufschub möglich und zumutbar gewesen.

Laut Judikatur sind für die Geltendmachung der Haftung iSd. § 9 BAO innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen gemäß § 20 BAO durch die Behörde Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Nach Lage des Einzelfalles ist meine Haftungsinanspruchnahme angesichts lang verstrichener Zeit und unnötigen Aufschub, im konkreten von mehr als einem Jahr, unzumutbar und daraus resultiert eine Unbilligkeit, die gegenüber einer Zweckmäßigkeitserwägung der Behörde nur überwiegen kann.

Ich beantrage die mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat. Wenn das Bundesfinanzgericht die Aufhebung und Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres Verfahren für durchführbar erachtet, verzichte ich auf die Verhandlung.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Bf e rgänzend in Bezug auf die persönliche Unbilligkeit aus, dass ihm aufgrund seiner Pension und der dargestellten laufenden Zahlungen nur ein geringer Betrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes übrig bleibe. Soweit auch von der Abgabenbehörde in den Kreditrückzahlungen eine Gläubigerbevorzugung gesehen werde, sei  auszuführen, dass diese von der Pension der Gattin bestritten würden.

Das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die sachliche Unbilligkeit sei schriftlich ausgeführt worden und werde nicht ergänzt.

In Bezug auf die im Nachsichtsansuchen dargestellte wirtschaftliche Situation habe sich nichts Wesentliches geändert. Der Bf bezahle nunmehr € 300,00 monatlich an Raten bezüglich seines Rückstandes am Abgabenkonto. Die Rate für den Wüstenrotkredit werde durch die Gattin bestritten, obwohl der Kredit auf beide Namen laufe.

Der Bf wiederhole sein Vorbringen in Bezug auf die sachliche Unbilligkeit dahingehend, damals wäre ihm seitens der Prüferin zugesagt worden, wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Situation nicht persönlich für den Steuerrückstand der GmbH herangezogen zu werden und diesen nicht zahlen zu müssen. Er hätte sonst keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben, weil die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung mit der Realität nichts zu tun hätten.

Verkaufsbestrebungen in Bezug auf die im Nachsichtsansuchen offengelegten Liegenschaften habe es deswegen nicht gegeben, da es bei uns nicht üblich sei, ererbtes Vermögen zu verkaufen und er die Liegenschaften seinen Kindern zugesagt habe.

Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation würde der Verkauf der Liegenschaften, welche teilweise stark renovierungsbedürftig seien, einer Vermögensverschleuderung gleichkommen.

Die im Nachsichtsansuchen bezeichneten Mietaufwendungen würden tatsächlich den Betriebskostenanteil an der Eigentumswohnung seiner Gattin darstellen. Eine gesondert gemietete Wohnung gebe es nicht.

Der schlechte Bauzustand der Häuser in Kroatien sei gegenüber der Abgabenbehörde (z.B. mit Fotos) nicht dokumentiert worden, da das seitens der Abgabenbehörde nicht gefordert worden sei.

Der Bf lege eine Aufstellung der monatlichen Verpflichtungen, Stand Oktober 2015, vor, aus welcher hervorgehe, dass diese in Summe € 1.072,80 betragen und diesen eine monatliche Gesamtpension inkl. der Rate in Höhe € 1.385,11 gegenüber stehen würde (Beilage I zum Akt).

Die in dieser Aufstellung genannten Wüstenrotkredite stellten private Kredite dar. Die Eigentumswohnung in Kempten stehe in seinem Alleineigentum.

Die Eigentumswohnung seiner Gattin stehe in deren Alleineigentum und sei von dieser durch ihre eigenen Einkünfte sowie einer Erbschaft (Tante) sowie mit Hilfe ihrer Mutter finanziert worden. Vom Bf persönlich seien in diese Wohnung keine Mittel geflossen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.

Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann.

Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Sofern der Bf eine sachliche Unbilligkeit in der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt, weil er auf Vorschlag und Zusicherung des Finanzamtes, es werde kein Haftungsbescheid ergehen, auf das Rechtsmittel verzichtet habe und dadurch erst das Ergebnis in Rechtskraft treten konnte, ist dazu vorerst zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () das im Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsgebot stärker ist als der Grundsatz von Treu und Glauben; der Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber etwa in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit ankommt. Treu und Glauben ist demnach eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die auch im öffentlichen Recht, somit auch im Steuerrecht - nach Maßgabe des eben Gesagten - zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Auch unrichtige Auskünfte im Einzelfall können einen gewissen Vertrauens- und Dispositionsschutz auslösen sowie bei der dessen ungeachtet gebotenen Anwendung des Gesetzes eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nach der Lage des Falles und damit die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zur Folge haben.

Ein Vertrauen auf eine rechtsunrichtige Beurteilung der Behörde ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () im Allgemeinen nicht geschützt ist. Eine unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes für Treu und Glauben relevante Enttäuschung im Vertrauen auf eine von der Abgabenbehörde erteilte Rechtsauskunft könnte u.a. nur dann vorliegen, wenn diese Auskunft Grundlage für eine die Steuerfolgen auslösende Disposition des Steuerpflichtigen gewesen ist. Eine solche Disposition in Bezug auf den die Steuerpflicht auslösenden Sachverhalt kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgaben laut Haftungsbescheid zum Großteil Abgaben der Jahre 1994 bis 2003 betrifft und der Bf auch hinsichtlich der nach dem (Schlussbesprechung) fälligen haftungsgegenständlichen Abgaben nicht einmal behauptet hat, dass er die Abgaben wegen der Zusicherung des Finanzamtes, es werde kein Haftungsbescheid ergehen, nicht entrichtet hat.

Der Umstand, dass allenfalls durch die unrichtige Auskunft das Ergebnis der Betriebsprüfung in Rechtskraft treten konnte, ist schon wegen der Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde gemäß § 248 BAO gegen die Abgabenbescheide innerhalb der für den Haftungsbescheid offenstehenden Rechtsmittelfrist unerheblich.

Dem Vorbringen, dass eine sachliche Unbilligkeit infolge der Haftungsinanspruchnahme entgegen vorangegangener Zusicherung vorliege, wurde bereits entgegnet, dass diese Auskunft nicht Grundlage für eine die Steuerfolgen auslösende Disposition des Steuerpflichtigen gewesen ist, sodass auch eine unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes für Treu und Glauben relevante Enttäuschung im Vertrauen auf eine von der Abgabenbehörde erteilte Rechtsauskunft nicht vorliegt.

Eine sachliche Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme könnte nur vorliegen, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung nach der Lage des Falles unbillig.

Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die persönliche Haftung des Bf gemäß § 9 BAO für Steuerschulden der GmbH ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf als Geschäftsführer.

Besonderheiten des Einzelfalles, die eine sachliche Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme begründen könnten, wurden abgesehen von der behaupteten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht vorgebracht, daher ist die persönliche Haftung des Bf für Steuerverbindlichkeiten, die zudem in seinen Tätigkeitszeitraum fallen, lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die jeden Geschäftsführer in gleicher Weise getroffen hätte. Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage begründen aber grundsätzlich nicht die in § 236 Abs. 1 BAO geforderte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles.

Dem Einwand, dass eine Haftungsinanspruchnahme nur geboten sei, die zeitnah zum Feststehen der Uneinbringlichkeit der Abgaben der Primärschuldnerin erfolge, ist zwar insoweit zuzustimmen, als n ach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes , 0038) die Hintanhaltung von aus der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit resultierender Unbilligkeiten eine wichtige Obliegenheit der behördlichen Ermessensübung darstellt, sodass auch das Bundesfinanzgericht in einigen Erkenntnissen (vgl. ; , RV/3100209/2011) in Ausübung des Ermessens im Sinne des § 20 BAO im Rahmen der Billigkeitserwägungen eine Reduzierung der Haftung auf die Hälfte der geltend gemachten haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten als angemessen und den berücksichtigungswürdigen Interessen des Bf entgegen kommend angesehen hat.

Allerdings wurde diesem Einwand bereits in der Berufungsvorentscheidung entgegen gehalten, dass der Zeitraum von der Löschung der Firma im Firmenbuch am (Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner) und der Ausstellung des Haftungsbescheides am nicht ausreichend ist, um einen Unbilligkeitstatbestand auszulösen.

Zudem wäre die Hintanhaltung einer aus der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit allenfalls resultierenden Unbilligkeit mit Beschwerde gegen den Haftungsbescheid geltend zu machen. Eine Nachsicht dient nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu, allfällige Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen nachzuholen (vgl. ).

Sofern der Bf das Vorliegen einer persönliche Unbilligkeit vorbringt, weil die Entrichtung der Abgabenschulden ihn bei seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage in besondere finanzielle Schwierigkeiten bzw. Notlage bringen und zu einer Existenzgefährdung führen würde, ist dem vorerst zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch die Notwendigkeit, Vermögenswerte - und sei es auch Grundvermögen - zur Steuerzahlung heranzuziehen, die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig erscheinen lässt. Wenn die Abstattung einer Abgabe nur durch eine Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkommen würde, könnte die Einziehung der Abgabe als unbillig angesehen werden. Das mag vor allem dann der Fall sein, wenn die Finanzverwaltung selbst die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft durchführen lassen würde. Hat aber der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen Freihandkäufer zu suchen, dann würden Stundungen und Teilzahlungen der Unbilligkeit abhelfen und eine Nachsicht wäre nicht erforderlich, um die Unbilligkeit abzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (vgl. ). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (vgl. ).

Nach dem vereinfacht dargestellten Vermögensverzeichnis des Bf im Nachsichtsansuchen ist er Eigentümer eines Hauses in Adr2 , welches 1896 erbaut worden ist und sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet. Es ist nicht vermietet und wird lediglich zeitweise von seinen Kindern benützt. Weiters ist der Bf Eigentümer des Geburtshauses in Adr3 , welches von seinem Bruder bewohnt wird, der auch einen 1/3 Anteil am Haus hält, eines Hauses in Adr4 , welches von seiner Tochter und ihrem Mann bewohnt wird, eines gemeinsam als Ferienhaus genutzten Hauses in Adr5 , wobei die restlichen 2/3 Anteile jeweils zu 1/3 Anteil von seinen beiden Brüdern gehalten werden, einer Einzimmerwohnung in Adr6 , die sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet und nicht vermietet ist, eines kleinen Weingartens, eines PKW Toyota Avensis, BJ 1999, eines Bausparguthabens von € 1.196,04 per und eines Sparguthabens von € 29,91.

Dem Vorbringen, dass die Veräußerung der Liegenschaften aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorstellbar sei, weil wegen der aktuellen wirtschaftlichen Lage kein auch nur dem Markt annähernd entsprechender Preis erzielt werden könnte, ist entgegen zu halten, dass laut Immobilienmarktbericht Deutschland 2013 die Investitionen in Immobilien von 2009 nach 2012 um 30 Prozent gestiegen sind und die Zahl der Transaktionen weiterhin auf hohem Niveau ist. Laut Wikipedia, Immobilienmarkt (Deutschland), gibt es seit der Finanzkrise ab 2007 Anzeichen, dass deutsche Immobilien verstärkt von Anlegern aus anderen EU-Ländern erworben werden. Investoren halten einer Studie zufolge den deutschen Immobilienmarkt für den reizvollsten in Europa (manager magazin, ). Laut Handelsblatt vom sind die Preise für Wohnimmobilien in Deutschland seit dem Jahr 2010 deutlich gestiegen (gut acht Prozent bundesweit).

Damit wird entgegen der Meinung des Bf auch keineswegs dargelegt, weshalb eine Verwertung von Grundvermögen eine persönliche Unbilligkeit begründen würde, insbesondere welche Umstände der Veräußerung etwa jener nach der Aktenlage keinem bestimmten Zweck gewidmeten und auch nicht geerbten Eigentumswohnung, welche laut Feststellungen des Finanzamtes im Jahr 1985 um DM 70.000,00 erworben wurde, entgegenstünden bzw. warum der Verkauf der Liegenschaftsanteile einer Vermögensverschleuderung gleichkäme, zumal keine Anhaltspunkte für die Durchführung einer Zwangsversteigerung durch die Finanzverwaltung bestehen.

Dem Einwand, dass der Bf im Jahre 2005 an seinem 63. Geburtstag seinen Kindern versprochen habe, dass alles, was er an seinem 65. Geburtstag besitze, an sie übertragen werde und er so im Jahr 2007 seinen Besitz an seine Kinder übergeben habe und seitdem diese auch für die Instandhaltung und Bestreitung der Kosten verantwortlich seien, wobei im Zuge der Übertragung auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot vereinbart worden sei, ist zu entgegnen, dass eine Übertragung schon mangels grundbücherlicher Eintragung und zudem infolge der Aufnahme der Liegenschaften ins Vermögensverzeichnis durch den Bf selbst im Nachsichtsansuchen nicht zweifelsfrei dargelegt wurde .

Laut Nachsichtsansuchen bezieht der Bf eine monatliche Pension in Österreich in Höhe von € 1.309,31 netto sowie eine monatliche Pension in Kroatien in Höhe von HRK 238,00, umgerechnet rund € 31,34 netto, somit insgesamt € 1.340,65 netto. Dem stehen monatlich zu tragenden Ausgaben an Miete von € 246,98, Kreditrate S von € 255,88 (letzte Rate Juli 2013), Kreditrate Auto von € 147,72, Wüstenrot 1 von € 212,90 (letzte Rate 2017), Wüstenrot 2 von € 154,00 (letzte Rate 2027), Autoversicherung von € 50,00 (letzte Rate Oktober 2012), Wiener Linien von € 22,90, Sterbekasse von € 20,00 und Bausparen von € 20,00, somit insgesamt € 1.130,38 gegenüber, sodass nach Saldierung der Einnahmen mit den Ausgaben ein monatlich frei zur Verfügung stehender Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt in Höhe von € 210,27 bleibt.

Dem Vorbringen, dass in Hinblick auf den geringen Betrag von € 210,27 eine Abstattung in monatlichen Raten nicht zumutbar erscheint, ist vorerst zu erwidern, dass die letzte Kreditrate über € 255,88 im Juli 2013 zu entrichten war, sodass sich der frei zur Verfügung stehender Betrag bereits um diesen Betrag erhöht. Eine weitere monatlich zu tragende Ausgabe von € 212,90 fällt 2017 weg, hinsichtlich der Kreditrate für das Auto von € 147,72 wurde der Zeitpunkt nicht bekannt gegeben.

Laut Aktenlage verfügt auch die Gattin des Bf über eine Eigentumswohnung in Wien, daher stellen nach dem Vorbringen des Bf in der Beschwerdeverhandlung die im Nachsichtsansuchen als Miete bezeichneten Aufwendungen tatsächlich den Betriebskostenanteil an der Eigentumswohnung der Gattin dar.

Die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Gegenüberstellung der Pension von nunmehr € 1.385,11 mit den monatlichen Verpflichtungen weist vorerst an Ausgaben die Beträge von € 330,71 (Miete), € 18,04 (Haushaltsversicherung), € 75,00 (Strom), € 90,00 (Gas), € 31,35 (Grundgebühr Telefon, Internet), € 19,12 (Wiener Linien), € 60,00 (Autoversicherung), € 12,00 (Kfz-Steuer), € 16,58 (TV-Gebühren), € 20,00 (Bausparen) aus, sodass sich eine Zwischensumme von € 672,80 ergibt. Hinzu kommt eine Zwischensumme von € 400,00 (€ 100,00 Steuerberater und € 300,00 Finanzamt) und eine Zwischensumme von € 581,20 (€ 148,50, € 209,70 und € 223,00 Wüstenrot), sodass sich ein Gesamtbetrag an Verpflichtungen von € 1.654,00 ergibt.

Zu dieser Darlegung der wirtschaftlichen Lage ist zu bemerken, dass der Bf schon zufolge Vermengung von Verbindlichkeiten und Zahlungen (Betriebskostenanteil an der Eigentumswohnung der Gattin, Kreditrückzahlungen von der Pension der Gattin) des Bf mit jenen seiner Gattin, wobei auch deren monatlichen Einkünfte nicht bekannt gegeben wurden, und der gegenüber der Darstellung der wirtschaftlichen Situation im Nachsichtsansuchen neu aufscheinenden dritten Verbindlichkeit gegenüber Wüstenrot, damit nicht unter Ausschluss jeglichen Zweifels dargetan hat, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, zumal die vorgelegte Aufstellung für Oktober 2015 ohnehin auch eine Ratenzahlung an das Finanzamt in Höhe von € 300,00 enthält.

Können Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keiner Abgabennachsicht. Selbst wenn dabei die Tilgungszeit über 20 Jahre betragen würde, vermag dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen.

Dem Hinweis auf das Alter der Bf ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gemäß § 236 Abs. 1 BAO für die Unbilligkeit der Einhebung nur Umstände von Bedeutung sein können, die die Einhebung der Abgaben betreffen. Das Alter des Steuerpflichtigen kann nur insoweit mit der Einbringung von Abgaben in Zusammenhang gebracht werden, als durch diesen Umstand die Entrichtung von Steuerschulden erschwert wird. Eine solche Belastung liegt aber erkennbar nur in der wirtschaftlichen Lage des Bf, nicht aber in seinem Alter (vgl. ).

Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101608.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at