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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.10.2015, RV/7501927/2014

Verfassungsgesetzlich erlaubter Inhalt der Lenkererhebungen gemäß § 2 Parkometergesetz 2006


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Miterledigte GZ:
RV/7501928/2014
RV/7501929/2014
RV/7501930/2014
RV/7501931/2014
RV/7501932/2014
RV/7501933/2014
RV/7501934/2014
RV/7501935/2014

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2384/2015 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerden des Bf., Wien, vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 vom:


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Datum
Geschäftszahl
MA-67-PA-907405/4/3
MA-67-PA-912350/3/0
30. September 2104
MA-67-PA-912471/4/7
MA-67-PA-912472/4/0
MA-67-PA-913508/4/0
MA-67-PA-916203/3/8
MA-67-PA-917593/3/0
MA-67-PA-919153/3/8
MA-67-PA-924160/3/2

betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 2 Parkometergesetz 2006 nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird insoweit Folge gegeben, als gemäß § 50 VwGVG die verhängten Geldstrafen sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen und gemäß § 64 Abs 2 VStG die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wie folgt herabgesetzt werden:


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Geschäftszahl
Geldstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe
Kosten
MA-67-PA-907405/4/3
EUR 200,00
40 Stunden
EUR 20,00
MA-67-PA-912350/3/0
EUR 200,00
40 Stunden
EUR 20,00
MA-67-PA-912471/4/7
EUR 150,00
30 Stunden
EUR 15,00
MA-67-PA-912472/4/0
EUR 150,00
30 Stunden
EUR 15,00
MA-67-PA-913508/4/0
EUR 150,00
30 Stunden
EUR 15,00
MA-67-PA-916203/3/8
EUR 200,00
40 Stunden
EUR 20,00
MA-67-PA-917593/3/0
EUR 200,00
40 Stunden
EUR 20,00
MA-67-PA-919153/3/8
EUR 200,00
40 Stunden
EUR 20,00
MA-67-PA-924160/3/2
EUR 200,00
40 Stunden
EUR 20,00

Im Übrigen werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Beiträge zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zu zahlende Betrag von insgesamt Euro 1.765,00 (Strafen und Kostenbeiträge) ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

3. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegen Bf. (idF.: Bf.) ergingen im Zusammenhang mit neun Abstellvorgängen in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in den Jahren 2013 und 2014 seitens der belangten Behörde „Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers“ (kurz: Lenkererhebungen), worin der Bf. als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXXX gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 aufgefordert wurde, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das gegenständliche Kfz zum jeweiligen Tatzeitpunkt überlassen gehabt hat, sodass es zu diesem Zeitpunkt am jeweiligen Tatort gestanden ist.

Da der Bf. sämtliche Aufforderungsschreiben unbeantwortet ließ, ergingen in der Folge gegen den Bf. Strafverfügungen wegen Übertretung des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, welche vom Bf. mit Einspruch bekämpft wurden.

Zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügungen waren gegen den Bf. zwischen 48 und 60 Vorstrafen, und zwar ebenfalls wegen „Nichterteilung von Lenkerauskünften“ angemerkt.

In jedem einzelnen Verfahren wurde dem Bf. sodann seitens der belangten Behörde mit „Aufforderung zur Rechtfertigung“ das jeweilige Delikt wie folgt zur (allfälligen) schriftlichen Rechtfertigung vorgehalten:

„Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom xx:xx, zugestellt am xx:xx, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Parkometergesetz 2006, LGBL. Für Wien Nr.9/2006, in der geltenden Fassung…“.

Der Bf. verwies in seinen Antwortschreiben darauf, dass g emäß dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 der Zulassungsbesitzer… dem Magistrat darüber Auskunft zu geben habe, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Das Gesetz ermächtige nicht zur Fragestellung, ob überlassen wurde, sondern verlange nur eine vollständige Auskunft, wenn überlassen wurde.

Weder könne die Behörde aus dem Parkometergesetz 2006 die Rechtsvermutung einer „anzunehmenden a priori Überlassung“ ableiten noch verlange § 2 Parkometergesetz 2006 eine Auskunft über eine Nichtüberlassung.

Auch Art II des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. 384/1986 normiere nur eine Auskunftspflicht, wenn eine Überlassung stattgefunden hat und erwiesen ist.

Zu § 2 Parkometergesetz 2006 liege keine veröffentliche Höchstjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vor.

Die Behörde werde daher aufgefordert, ihre Beweise, dass eine Überlassung stattgefunden hat, dem Bf. zur Stellungnahme vorzulegen, da sie nur dann berechtigt sei, eine Antwort/Nichtantwort gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 zu sanktionieren.

In den gegenständlichen Straferkenntnissen vom 29. bzw. wurde nochmals festgestellt, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer den oa. Lenkererhebungen nicht entsprochen hat, da die verlangten Auskünfte nicht erteilt wurden. Der Bf. habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Parkometergesetz 2006 verletzt. Gegen den Bf. wurden daher Verwaltungsstrafen gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 in folgender Höhe verhängt:


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Straferkenntnis
Datum
Geldstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe
Kosten
MA 67-PA-907405/4/3
EUR 216,00
44 Stunden
EUR 21,60
MA 67-PA-912350/3/0
EUR 284,00
58 Stunden
EUR 28,40
MA 67-PA-912471/4/7
EUR 203,00
42 Stunden
EUR 20,30
MA 67-PA-912472/4/0
EUR 190,00
38 Stunden
EUR 19,00
MA 67-PA-913508/4/0
EUR 189,00
38 Stunden
EUR 18,90
MA 67-PA-916203/3/8
EUR 273,00
56 Stunden
EUR 27,30
MA 67-PA-917593/3/0
EUR 250,00
50 Stunden
EUR 25,00
MA 67-PA-919153/3/8
EUR 238,00
48 Stunden
EUR 23,80
MA 67-PA-924160/3/2
EUR 219,00
44 Stunden
EUR 21,90

In der Begründung der Straferkenntnisse wurde darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Auskunftsverlangens nur sein könne, ob der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein, und wenn ja, wem (Erkenntnis des Zl. 1157/78).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1622/78 ausgesprochen hat, müsse die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Den Zulassungsbesitzer treffe als Adressat der Lenkeranfrage nach § 2 Parkometergesetz auch dann die Verpflichtung, eine richtige, vollständige, unmissverständliche und klare Auskunft zu erteilen, wenn er selbst das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt haben sollte.

Bei der Strafbemessung wurde in den gegenständlichen Straferkenntnissen als erschwerend der Umstand berücksichtigt, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kam.

Mangels Bekanntgabe von Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten wurde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.

Gegen die oa. Straferkenntnisse erhob der Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde und beantragte die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Einstellung der Verfahren.

Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung der Sachbearbeiterin und des Abteilungsleiters der belangten Behörde als Zeugen zum Beweis für die „rechtswidrige Gebarung der Beweislosigkeit der MA 67 und Feststellung der Verantwortlichkeit der handelnden Organe für die rechtswidrige Unterstellung“.

Sämtliche Verfahren seien zusammenzulegen und gemäß § 22 VStG "bestenfalls" als fortgesetztes Delikt zu behandeln, da es sich immer um dieselbe Rechtsfrage in einem zeitlichen Zusammenhang handle.

Inhaltlich wiederholte der Bf. sein Vorbringen:

Der Verfassungsgerichtshof leite aus Art. 7 EMRK das Klarheitsgebot ab. Damit werde das sich bereits aus Art 18 Abs. 1 B-VG ergebende Gebot ausreichender Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen für das Strafrecht auch auf Art 7 EMRK gestützt. Aufgrund des Klarheitsgebotes sei eine Interpretation einer Gesetzesstelle nur dann zulässig, wenn die Gesetzesstelle unklare Begriffe enthält.

§ 2 Parkometergesetz 2006 sei in diesem Sinne eindeutig, daher nicht interpretierbar.

Es finde keine Sinnentleerung statt, wenn nur der überlassende Zulassungsbesitzer verpflichtet wird, eine Überlassungsauskunft zu erteilen. Wenn keine Überlassung stattgefunden hat, sei diese Nichtüberlassung weder zu beauskunften, noch sei dann der Lenker zu benennen, da es dann mitunter eine Selbstbezichtigung wäre.

Jedenfalls sei die Behörde gemäß § 5 VStG a priori beweispflichtig und erst bei Vorlage des Beweises, dass überlassen wurde, liege es an der beschuldigten Partei, Gegenteiliges glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde habe keine Beweise über eine Überlassung des Kraftfahrzeuges erhoben.

Der § 1a Parkometergesetz sei derogiert und entspreche von der Systematik und vom Inhalt nicht dem § 2 Parkometergesetz 2006. Es gebe keine höchstgerichtliche Judikatur, die den § 2 Parkometergesetz 2006 als „gleich auszulegen“ wie § 1a Parkometergesetz qualifiziert. Die belangte Behörde hätte somit Judikate zum § 2 Parkometergesetz 2006 benennen müssen, die ihre Interpretation untermauert, und keine zu § 1a Parkometergesetz (1974).

Der Bf. und die belangte Behörde wurden vom Bundesfinanzgericht zur für den anberaumten mündlichen Verhandlung geladen. Die belangte Behörde teilte dazu mit Schreiben vom mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen wird.

Der Bf. beantragte mit email vom eine Verlegung des Verhandlungstermins, da bereits zeitgleich eine Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien in seiner (im Zusammenhang mit Lenkererhebungsverfahren stehenden) Beschwerdesache gegen den Leiter der MA 67, B wegen „Nichtauskunfterteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz“ angesetzt sei.

Das Bundesfinanzgericht gab der Vertagungsbitte statt und verlegte die mündliche Verhandlung auf den .

Der Eingabe des Bf. vom war ein Schriftsatz vom angefügt, worin der Bf. zur Darstellung seines Standpunktes (nochmals) ausführte:

Der nunmehrige § 2 Parkometergesetz sei mit dem Text des derogierten § 1a Parkometergesetz nicht ident, daher sei eine Interpretation historischer Art nicht zulässig. Auch werde das Überraschungsverbot verletzt, wenn seitens der Behörde mit der Interpretation einer derogierten Gesetzesbestimmung (§ 1a Parkometergesetz) argumentiert werde.

Aufgrund des Klarheitsgebotes von Art. 7 EMRK sei eine Interpretation nur von Gerichten im engen Maß gemäß der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte judizierten sog. „Engelkriterien“ zulässig, wenn die Gesetzesstelle unklare Begriffe enthält.

§ 2 Parkometergesetz 2006 sei in diesem Sinne eindeutig und nicht interpretierbar und erfülle das Klarheitsgebot, wenn es heisst: „Der Zulassungsbesitzer… hat bekanntzugeben, wem er überlassen hat….“. Es gebe nachweislich kein höchstgerichtliches Erkenntnis zu § 2 Parkometergesetz 2006, das sich mit der Überlassungsauskunft beschäftigt.

Da § 2 Parkometergesetz 2006 explizit die Frage stelle, an wen überlassen wurde, habe der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde zuerst Kenntnis über eine Überlassung ermitteln muss, um dann auf Grund dieser Kenntnis rechtskonform „wem überlassen wurde“ fragen zu dürfen.

Nur der „überlassende Zulassungsbesitzer“ sei somit Gesetzesadressat des § 2 Parkometergesetz und nicht jeder Zulassungsbesitzer, dem die Behörde beweislos eine Überlassung des Fahrzeuges unterstellt.Wenn keine Überlassung stattgefunden hat, sei diese Nichtüberlassung nicht zu beauskunften. Die belangte Behörde könne sich auf keine gesetzlich verankerte Vermutung berufen, dass der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug überlassen hat. Daher sei die Behörde a priori beweispflichtig, dass eine Überlassung erfolgte.

Gegenständlich habe die Behörde trotz Aufforderung durch den Bf. keine Beweise und Ermittlungsergebnisse für eine Überlassung vorgelegt, trotzdem bestrafe sie das Nichtbeauskunften. Somit unterstelle sie durch das Straferkenntnis beweislos einen Sachverhalt, ohne diesen ermittelt zu haben.

Wenn § 2 Parkometergesetz sich nunmehr als untaugliches Gesetz herausstellt, dann dürften sich weder die belangte Behörde noch die Rechtsprechung als Gesetzgeber betätigen und Inhalte in das Gesetz hineininterpretieren, die der Rechtssatz (gemeint: der Gesetzestext) nicht hergibt. Auch wenn „Lücken“ geschlossen werden müssen und es rechtspolitisch unangenehme Folgen hat, gelte Art 18 B-VG, solange der Rechtssatz (gemeint: der Gesetzestext) so gefasst ist, wie er derzeit in Geltung ist.

Der Bf. meint, dasselbe habe – entgegen der Judikatur des VwGH – auch für § 1a Parkometergesetz gegolten.

Zur Überschrift in den gegenständlich zu beurteilenden Lenkererhebungen - „Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers“ - meint der Bf., § 2 Parkometergesetz 2006 kenne den terminus technicus der „Lenkerauskunft“ gar nicht. Diese sei ausschließlich in § 103 Abs. 2 KFG vorgesehen und die Verwendung des Begriffes „Lenkerauskunft“ verbiete sich in Parkometerangelegenheiten aufgrund des Analogieverbotes von Bundesgesetzen auf Landesgesetze. Wenn der (Landes-) Gesetzgeber etwas Anderes meinte, dann hätte er die Bestimmung anders zu formulieren, zB. dass der Zulassungsbesitzer den Lenker zum Tatzeitpunkt zu benennen hat. Dieses Ziel werde mit § 103 Abs. 2 KFG zielführend erreicht. Die belangte Behörde sei gemäß § 15a Vereinbarung sogar zur Anwendung dieser Bestimmung bei Parkometerdelikten berechtigt. Es liege im Dunkeln, warum die Behörde nicht § 103 Abs. 2 KFG zur Anwendung bringt, um den „Lenker“ zu erheben, und anstatt dessen „nur“ denjenigen ausforscht, wem überlassen wurde.

Mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH G 181/2014 vom sieht der Bf. die Befugnis für Sachbearbeiter der belangten Behörde, welche nicht einmal Rechtspfleger-Status haben, Ersatzfreiheitsstrafen zu verhängen, als verfassungsrechtlich bedenklich an.

Der Bf. stellte daher folgende Anträge:

Die strittigen Verfahren seien zusammenzulegen und gemäß § 22 VStG als fortgesetztes Delikt zu behandeln. Der Bf. werde auch weiterhin willentlich keine Auskunft erteilen; der zeitliche Zusammenhang dauere bis zu der höchstgerichtlichen Klärung.

Die Sachbearbeiterin und der Abteilungsleiter der belangten Behörde seien als Zeugen zu laden zum Beweis, welche Beweise die belangte Behörde tatsächlich erhoben hat oder grundsätzlich rechtswidrig nicht erhebt.

Die Straferkenntnisse seien wegen Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Es möge durch das Bundesfinanzgericht beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung der Verfassungskonformität des § 16 VStG im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes G 181/2014 vom beantragt werden. Die Ersatzarreststrafen seien aufzuheben, da Nichtrichter erster Instanz keine Freiheitsstrafen verhängen dürfen. Wenn schon geprüfte Rechtspfleger beim Verwaltungsgericht keine mit Freiheitsstrafen bedrohten Verfahren führen dürfen, dann dürften dies „Sachbearbeiter“, die noch weniger Richter sind, schon gar nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom legte der Bf. ein Schreiben der belangten Behörde vom vor, worin ausgeführt wird:

„… erlauben wir uns anzumerken, dass nach gängiger Rechtsansicht § 2 Parkometergesetz sehr wohl dem Zulassungsbesitzer eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung auferlegt, ungeachtet des Umstandes ob eine Überlassung des Fahrzeuges an eine andere Person stattgefunden hat oder nicht. Aus diesem Grund erfolgte in obigen Strafverfahren auch keine gesonderte Beweisaufnahme und konnte Ihnen daher keine Verständigung vom Ergebnis einer solchen zugestellt werden.“

Der Bf. führte dazu wiederholend aus, das Unterlaufen des Klarheitsgebotes nach Artikel 7 EMRK könne nicht als rechtens betrachtet werden, wenn mittels historischer Analogieschlüsse zu einem anderen Gesetz (§ 1 Parkometergesetz) eine Inhaltsfindung des geltenden Gesetzes argumentiert wird. Dies sei Rechtssetzung und nicht Analogieschluss.

Sowohl § 1a Parkometergesetz als auch § 2 Parkometergesetz 2006 seien in ihrer Abfassung klar. Somit lägen keine unbestimmten Gesetzesbegriffe vor oder auch Inhalte, um eine Interpretation durch die Gerichte zu ermöglichen (Verweis auf Engelkriterien der EMRK). Es würde den verfassungsrechtlich garantierten Rahmen der Rechtssicherheit für den Gewaltunterworfenen überschreiten, wenn etwas passend gemacht wird durch Interpretation, was bereits passt.

Zu seinen Einkommensverhältnissen befragt, gab der Bf. glaubhaft an, dass er beim Finanzamt nicht veranlagt wird, da er die Einkommensgrenze für die Veranlagung nicht überschreitet.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006, LGBl. 9/2006 lauten:

§ 2 (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 4 (2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

A. Antrag des Bf., sämtliche anhängigen Verfahren als fortgesetztes Delikt gemäß § 22 VStG 1991 zu behandeln:

§ 22 Abs. 2 VStG 1991 lautet: Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. 

§ 22 Abs. 2 VStG 1991 statuiert im Verwaltungsstrafrecht das Kumulationsprinzip ua. bei Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen (echte Realkonkurrenz).

Hiervon soll nach Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 22 VStG, 818 f, mwV. eine Ausnahme bestehen, wenn das von der Strafrechtsdogmatik entwickelte Institut des fortgesetzten Deliktes vorliegt. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die "vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten; der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch bloß mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz), ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten".

Vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes kann in den Beschwerdefällen mangels eines unmittelbar gegebenen zeitlichen Zusammenhanges der Delikte (unbeantwortete Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , , , , , , , , ) nicht ausgegangen werden. Dem Ansinnen des Bf., seine Nichtbeantwortung sämtlicher "Lenkerauskünfte" als ein fortgesetztes Delikt zu beurteilen, kann somit nicht gefolgt werden.

B. Jedoch ist auf die gemäß § 38 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 VStG 1991 anzuwendende Bestimmung des § 39 Abs. 2 AVG zu verweisen, wonach die Behörde mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen kann. Im Sinne der Zweckmäßigkeit und Einfachheit werden die Beschwerden gegen die oa. Straferkenntnisse zusammengefasst behandelt.

C. Antrag auf Zeugenvernehmungen:

Aus der Bestimmung des § 45 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, folgt, dass ein Zeuge nur über seine Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht befragt werden kann. Rechtsfragen sind einem Zeugen nicht vorzulegen (vgl. VwGH 89/02/0213 vom ).

Da die "Beweisthemen" der vom Bf. beantragten Zeugenvernehmungen Rechtsfragen betreffen, bzw. aus einer unzutreffenden Interpretation des Sinngehaltes des § 2 Parkometergesetz 2006 durch den Bf. (siehe unten)  resultieren, war sein Antrag, die zuständigen Organe der belangten Behörde als Zeugen zu vernehmen, abzulehnen.

D. Selbstbezichtigungsverbot:

Strittig ist, ob die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 auch die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers umfasst, gegebenenfalls die Auskunft zu geben, dass er das Fahrzeug niemandem überlassen hat, und ob eine Regelung, die die Verweigerung der Aussage, dass der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug niemandem überlassen hat, einer Verwaltungsstrafe unterstellt, verfassungswidrig ist.

Der Bf. führt an, dass die höchstgerichtliche Judikatur, die zu § 1a Parkometergesetz alte Fassung ergangen ist, nicht auf die Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 anwendbar sei, und dass die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Parkometergesetz 2006 noch nicht höchstgerichtlich bestätigt sei.

Dem ist entgegenzuhalten:

Der Grund für die Erlassung des Parkometergesetzes 2006, LG Nr. 09/2006 war die durch das Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 eingetretene Verschiebung der Gesetzgebungskompetenz. Die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, Allgemeiner Teil, führen dazu aus:

Bisher wurde die Parkometerabgabe mangels einer bundesgesetzlichen Regelung unter das Abgabenfindungsrecht der Länder subsumiert.

Durch die Aufnahme der Parkometerabgabe in die vom Bund gemäß § 7 Abs. 5 F-VG in das freie Beschlussrecht der Gemeinden übertragenen Abgaben (Anmerkung des BFG: durch § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005) unterliegt die Parkometerabgabe ab im durch das FAG 2005 geregelten Umfang nicht mehr dem Abgabenfindungsrecht der Länder.

Dem Landesgesetzgeber steht es jedoch (Anmerkung des BFG: gemäß § 15 Abs. 3 FAG 2005) offen, die bundesgesetzliche Ermächtigung zu konkretisieren oder auch eine weitergehende Ermächtigung der Gemeinde vorzusehen.

Vorliegender Gesetzesentwurf dient in diesem Rahmen der Konkretisierung der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich der „Lenkerauskunft“ … und somit der Beibehaltung der derzeit geltenden Rechtslage in materieller Hinsicht.

Zu § 2 Parkometergesetz 2006 führen die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, Besonderer Teil aus:

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 1a Parkometergesetz 1974.

Die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, sieht hinsichtlich der „Lenkerauskunft“ vor, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen eine derartige „Lenkerauskunft“ vorsehen.

Da die Verfassungsbestimmung somit lediglich auf Landesgesetze Anwendung findet, hat die Regelung der „Lenkerauskunft“ weiterhin auf landesgesetzlicher Ebene zu erfolgen .

Im Ergebnis wird die Gesetzeslage vom Bundesfinanzgericht wie folgt beurteilt:

Es trifft zu, dass zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Parkometergesetz noch keine Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorliegt.

Der Wortlaut der Bestimmungen des § 1a Parkometergesetz (aus 1974) und des § 2 Parkometergesetz 2006 sind jedoch ident. Eine inhaltliche Änderung der Bestimmungen ist nicht ersichtlich.

§ 15 Abs. 3 FAG 2005 normiert: Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

... 5. Mit Wirkung vom : Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960....

Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf des Parkometergesetzes 2006 erhellt, dass zwar eine Neufassung des Gesetzes aufgrund geänderter Gesetzgebungskompetenzen gemäß Finanzausgleichsgesetz 2005 erforderlich war, dass jedoch insbesonders betreffend "Lenkerauskünfte" keine Änderung gegenüber der Vorgängerbestimmung, sondern die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in materieller Hinsicht gewollt war.

Dass betreffend „Lenkerauskünfte“ eine Regelung auf landesgesetzlicher Ebene erfolgte, ist durch die Bestimmung des § 15 Abs. 3 FAG 2005 gedeckt, wonach die Gemeinden "ferner ermächtigt" werden, „durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:….5. Mit Wirkung vom : Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960.“

Dem Vorwurf des Bf., die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 verletze "mitunter" das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung (laut Beschwerde: " Wenn keine Überlassung stattgefunden hat, ist diese Nichtüberlassung weder zu beauskunften, noch ist dann der Lenker zu benennen, da es dann mitunter eine Selbstbezichtigung wäre"), ist somit entgegenzuhalten, dass die gegenständliche landesgesetzliche Regelung der "Lenkerauskunft", ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 1a Parkometergesetz aus 1974, durch die nachwievor gültige Verfassungsbestimmung des Art. II Abs. 1 Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986 (kurz: FAG-Novelle 1986) abgedeckt ist und daher keine Verfassungswidrigkeit vorliegt.

Zur Bestimmung des § 1a Parkometergesetz führte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem  Erkenntnis vom , B 1369/88 aus: "Angesichts der eng begrenzten Ermächtigung des Art. II FAG-Novelle 1986 und angesichts der Tatsache, dass die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, den ….Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf eine baugesetzkonforme Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen."

Die Bestimmung des § 1a Parkometergesetz war insbesondere in Bezug auf das Erfordernis, gegebenenfalls auch die Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemandem überlassen wurde (vgl. und vom , 2005/17/0036), nicht verfassungswidrig.

Betreffend das Verhältnis der innerstaatlichen Normen zu Art 6 Abs. 1 EMRK führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0425 aus:

Zwar genießt die EMRK auf Grund des Art II B-VGNov betreffend Staatsverträge 1964, 1964/59, Verfassungsrang, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gemäß Art 6 Abs. 1 EMRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs. 3 B-VG dar. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht Art 9 Abs. 1 B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes ( B 16, 17/54, VfSlg 2680/1954). Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art II FAGNov 1986, 1986/384, und damit des § 1a Parkometergesetz 1974 dahingehend, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Art 6 Abs. 1 EMRK daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung (Hinweis: E , 535/58; E , 493/63; , VfSlg 7478/1975) entsprechende Interpretation der zitierten innerstaatlichen Vorschriften nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation [Anmerkung des BFG: des Art 6 Abs. 1 EMRK].

Da § 2 Parkometergesetz 2006 gegenüber § 1a Parkometergesetz keine inhaltliche Änderung erfahren hat, haben dieselben Überlegungen auch für § 2 Parkometergesetz 2006 zu gelten.

Diese Rechtslage wurde dem Bf. bereits mehrmals in vorangehenden Verfahren, ua. mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/2/9648/210-4, und vom , UVS-05/K/2/7560/2005/7 dargelegt.

E. Zum Vorwurf des Bf., die belangte Behörde habe "Lenkerauskünfte" und nicht "Überlassungsauskünfte" verlangt, ist darauf zu verweisen, dass eine "Lenkerauskunft" zwar aus der Überschrift der betreffenden Aufforderungsschreiben ("Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers") ableitbar ist. Jedoch geht aus dem Inhalt dieser Schreiben eindeutig hervor, dass die Auskunft verlangt wurde, wem der Bf. das betreffende Fahrzeug "überlassen gehabt hat".

F. Zum Vorwurf des Bf., § 2 Parkometergesetz 2006 sei nach dem Wortlaut eindeutig und umfasse - nach dem Wortlaut - nicht die Verpflichtung, eine Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemand überlassen wurde, wird ausgeführt:

Der Bf. weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass das Parkometergesetz 2006 ebenso wie die Verfassungsbestimmung des Art II BGBl. 384/1986 nach ihrem Wortlaut nur besagen, dass der Zulassungsbesitzer (und jeder, dem der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug überlassen hat) der Behörde über Verlangen Auskunft darüber zu erteilen haben, wem er (vor einem bestimmten Zeitpunkt) das Fahrzeug überlassen gehabt hat.

Der Bf. schließt daraus, dass die Behörde, noch bevor sie überhaupt (unter Strafandrohung !) die Frage an den Zulassungsbesitzer richtet, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt hat, von Amts wegen zu beweisen gehabt hätte, dass er vor dem Tatzeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug jemand überlassen gehabt hat.

Vergleicht man die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer, so ergibt sich, dass im überwiegenden Fall eine Auskunftspflicht dahingehend, wer das Fahrzeug abgestellt hat, ausdrücklich (§ 5 Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, § 2 Oö. Parkgebührengesetz, § 3 Salzburger Parkgebührengesetz, § 4 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) bzw. sinngemäß (§ 5 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz: „… Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benützt worden ist“; Vorarlberg - § 3 Parkabgabegesetz:  „Wer ein Kraftfahrzeug einem anderen überlässt, hat der Behörde auf Verlangen darüber Auskunft zu geben…“) normiert wurde.

Lediglich die landesgesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer Wien, Niederösterreich (§ 7 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz) und Steiermark (§ 12 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006) verlangen, dass der Zulassungsbesitzer darüber Auskunft zu geben hat, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte.

Jedoch hätte sich der Bf. online auf wien.gv.at > Virtuelles Amt > Straße und Verkehr > Auskunft über FahrzeuglenkerInnen in Verwaltungsverfahren (Lenkererhebung) ohne weiteres darüber informieren können, dass diese Auskunft auch nach Wiener Landesrecht zu erteilen ist. Wird doch darin ausgeführt: „Die Behörde kann Auskunft verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug …. zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat (… § 2 Parkometergesetz 2006)….“

In Wirklichkeit würde die vom Bf. angestrebte „Wortinterpretation“ die Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 sinnentleeren. Denn wenn die Behörde nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens selbst dem Zulassungsbesitzer das Beweisergebnis mitteilen könnte, dass er das Fahrzeug vor dem Abstellvorgang jemand anderem überlassen gehabt hat, würde sich eine nochmalige diesbezügliche Anfrage an den Zulassungsbesitzer wohl erübrigen.

Der Bf. übersieht, das die Wortinterpretation von Gesetzen, insbesonders, wenn der Sinn des Gesetzes bei reiner Wortinterpretation inhaltsleer wäre, durch andere Methoden der Interpretation, insbesonders die teleologische Interpretation, zu ergänzen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend (vgl. zB ).

Nach dem Sinn und Zweck des § 2 Parkometergesetz 2006 ist davon auszugehen, dass die "Lenkerauskunft" den Zweck hat, den Lenker ausfindig zu machen, der das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Daher ist gegebenenfalls auch die Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemand überlassen wurde (VwGH 2005/17/90 vom , 2005/17/0036 vom ).

Da der Bf. sämtliche "Lenkerauskünfte" unbeantwortet ließ, ist der Straftatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkomtergesetz 2006 in jedem Fall verwirklicht.

Zur Höhe der Strafen:

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Taten schädigten in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch in den vorliegenden Fällen keine Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Taten bedeutend.

Erschwerend war dem Bf. zumindest grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen, da ihm durch die Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (insbesondere die oa. Berufungsentscheidungen GZ UVS-05/K/2/9648/2010-4 vom und GZ UVS-05/K/2/7560/2005/7 vom ), bereits bewusst sein musste, dass seine Rechtsauslegung unzutreffend ist.

In Anbetracht der aktenkundigen, überdurchschnittlich hohen Anzahl von einschlägigen Vorstrafen des Bf. wären somit die erstinstanzlichen Strafbemessungen grundsätzlich angemessen.

Allerdings wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. von der belangten Behörde als durchschnittlich eingeschätzt.

Da jedoch der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht glaubhaft versicherte, seine Einkommensverhältnisse seien so gering, dass er vom Finanzamt nicht veranlagt werde, war bei der Bemessung der Strafhöhe strafmildernd von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen waren daher entsprechend herabzusetzen.

Soweit der Bf. verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen vorbringt, genügt es, auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 VStG zu verweisen, worin es eindeutig heißt: "Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen." Da die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen der Überprüfung durch ein Gericht (hier: das Bundesfinanzgericht) unterliegt, ist in der Verhängung derselben in erster Instanz durch eine Verwaltungsbehörde keine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze zu erkennen.

Zu den Kostenentscheidungen:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zahlung:

Die Geldstrafen von insgesamt Euro 1.650,00 und die Beiträge zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von insgesamt Euro 165,00 sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Gesamtsumme (Strafen und Kostenbeiträge) iHv Euro 1.765,00 auf folgendes Konto des Magistrates der Stadt Wien zu erfolgen hat:

Empfänger: Stadt Wien - MA 6 - BA 32;

BIC: BKAUATWW; IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207;

Verwendungszweck - Geschäftszahlen der Straferkenntnisse: MA 67-PA- 907405/4/3, MA 67-PA-912350/3/0, MA 67-PA-912471/4/7, MA 67-PA-912472/4/0, MA 67-PA-913508/4/0, MA 67-PA-916203/3/8, MA 67-PA-917593/3/0, MA 67-PA-919153/3/8, MA-67-PA-924160/3/2.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. § 25 Abs. 1 VwGG iVm. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu beurteilende Rechtsfrage der verfassungskonformen Auslegung des § 2 Parkometergesetz 2006 durch die Judikatur zur inhaltlich identen Vorgängerbestimmung (§ 1a Parkometergesetz) bereits hinreichend geklärt ist. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 15 Abs. 3 FAG 2005, Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004
§ 14 Abs. 1 Z 17 FAG 2005, Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501927.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at