Parkometer, zwei Gratisparkscheine unmittelbar hintereinander unzulässig; keine Kulanzzeit
Rechtssätze
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RV/7501163/2015-RS1 | Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form (vgl. § 7 Kontrolleinrichtungenverordnung) ist nicht vorgesehen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn B. , geb. , Wien , wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA 67 , folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG von € 10,00 bleiben unverändert.
III. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 festgesetzt.
IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Geldstrafe (€ 60,00) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,00) und des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00), gesamt € 82,00, sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
V. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA 67 wurde Herr B. (in weiterer Folge: Beschuldigter), geb., vorgeworfen, am um 20:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
"Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage folgender Sachverhalt ergibt:
Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte zweispurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W am um 20:13 Uhr in Wien 03, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
ln Ihrem Einspruch brachten Sie zu Ihrer Verteidigung vor, dass Sie zwischen den beiden 15 Minutenparkscheinen einen Ortswechsel durchgeführt hätten.
Die Beleglesedaten und die Beweisfotos wurden Ihnen mit Schreiben vom vorgehalten.
Hierzu brachten Sie vor, dass nach dem Ortswechsel ein Ausstellen eines elektronischen Parkscheines nicht möglich gewesen wäre. Nach wenigen Minuten funktionierte die Ausstellung des zweiten 15 Minuten Parkscheines.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, die Zulassungsdaten, Ihren Einspruch sowie Ihre Rechtfertigung erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, weil kein Parkschein hinterlegt wurde.
Der elektronische Parkschein Nr. 132241349 war bis 19:12 Uhr (Anmerkung: gemeint wohl richtig 20:12 Uhr) gültig. Der zweite elektronische Parkschein Nr. 132242798 war erst ab 20:14 Uhr gültig. Laut Anzeigeangaben wurde das Fahrzeug bereits um 20:13 Uhr am Abstellort wahrgenommen.
Ihre Angaben - es wäre Ihnen nicht möglich gewesen, nach Wechsel des Abstellortes, einen weiteren Parkschein zu lösen - mag zwar den Tatsachen entsprechen, vermag Sie jedoch nicht zu entlasten. Ist Ihnen die Buchung eines elektronischen Parkscheines nicht möglich, so ist ein Papierparkschein zu entwerten.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorgans und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und ihm auch zurnutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Das Verschulden war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe somit fahrlässig verkürzt.
Dass Sie an der Begehung der Tat kein Verschulden trifft, ist nicht hervorgekommen. Aus diesem Grund sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten machten, waren diese von der Behörde zu schätzen. Es war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Mit fristgerechter Eingabe vom erhob der Beschuldigte dagegen Beschwerde und führte wie folgt aus:
"Zuerst wird mir vorgeworfen, dass ich zwei 15-Minuten Parkscheine unmittelbar hintereinander verwendet habe. Nach Einspruch und Bearbeitung wird dieses Verfahren eingestellt.
Ich erhalte eine neue Strafverfügung in der mir vorgeworfen wird, dass ich überhaupt keinen Parkschein ausgefüllt habe.
Dies stimmt jedoch nur bedingt, da ich eine Minute nach Beendigung des Parkscheines den nächsten aktiviert habe. Ich finde es lächerlich, dass man nicht einmal eine Minute Zeit haben soll einen Parkschein auszufüllen. Weiter würde es in Wien deutlich länger dauern, bis ich, zur beanstandeten Uhrzeit, einen Parkschein besorgen könnte (was ich nebenbei auch versucht habe).
Ich bitte Sie daher das Verfahren einzustellen und von einer Bestrafung abzusehen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 7 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (KontrolleinrichtungenVO ABl. 2008/33 idgF) haben Abgabenpflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 KontrolleinrichtungenVO erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das mobile Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten, mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde.(Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des Elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten. (Bestätigung)
§ 7 Abs. 3 KontrolleinrichtungenVO : Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 KontrolleinrichtungenVO ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Objektive Tatseite:
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).
Der Beschuldigte bestreitet die zur Last gelegte Anschuldigung und behauptet sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung am als auch am , zwischen den beiden 15 Minutenparkscheinen einen Ortswechsel durchgeführt zu haben.
In seiner Stellungnahme vom teilte der Beschuldigte mit, dass nach dem Ortswechsel zum gegenständlichen Zeitpunkt ein Ausstellen eines elektronischen Parkscheines (15-Minuten Regelung) nicht möglich gewesen sei. Er habe versucht, es in unregelmäßigen Abständen nachzuholen. Nach für ihn unbestimmter Zeit (wenige Minuten) habe die Ausstellung des zweiten 15-Minuten Parkscheines funktioniert. Er sei sich keiner Schuld bewusst.
In der Beschwerde weist der Beschuldigte darauf hin, dass ihm vorgeworfen worden sei, zwei 15-Minuten Parkscheine unmittelbar hintereinander verwendet zu haben. Nach Einspruch und Bearbeitung sei dieses Verfahren eingestellt worden. In der neuen Strafverfügung werde ihm vorgeworfen, überhaupt keinen Parkschein ausgefüllt zu haben.
Dies stimme jedoch nur bedingt, da er eine Minute nach Beendigung des Parkscheines den nächsten aktiviert habe. Er finde es lächerlich, dass man nicht einmal eine Minute Zeit haben soll, einen Parkschein auszufüllen. Weiter würde es in Wien deutlich länger dauern, bis er zur beanstandeten Uhrzeit einen Parkschein besorgen könnte (was er nebenbei auch versucht habe).
Aufgrund des Berichtes eines Kontrollorgans steht jedoch fest, dass am um 20:13 Uhr das mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03, Geologengasse ggü 11 abgestellt wurde, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Den anlässlich der Kontrolle verfassten Aufzeichnungen des Parkraumüberwachungsorganes ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Fahrzeug am ab 20:13 beobachtet wurde, wobei der elektronisch gemeldete Gratisparkschein um 20:12 Uhr abgelaufen war. Ohne dass ein Lenker sich beim Fahrzeug eingefunden hätte wurde für das Fahrzeug, dessen Abstellort unverändert blieb, um 20:14 Uhr ein weiterer Gratisparkschein für 15 Minuten elektronisch gemeldet.
Aus der vorliegenden Übersicht der Transaktionen – angemeldete m-Parking Rufnummer: 436648442231 – ergibt sich, dass der Beschuldigte am um 19:57 Uhr und um 20:14 Uhr für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W jeweils einen Parkschein über 15 Minuten gratis gemeldet hat.
Darüber hinaus ist auffallend, dass der Beschuldigte auch am solche Parkscheine um 20:01 Uhr, 20:18 Uhr, 20:34 Uhr, 20:50 Uhr und 21:06 Uhr gemeldet hat oder am um 18:00 Uhr und um 18:16 Uhr.
Der Kontostand war damals jeweils € 0,00.
Das beanstandete Fahrzeug stand daher länger als fünfzehn Minuten (gratis) in der Kurzparkzone, wodurch der Beschuldigte gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung ("..darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.") verstoßen hat.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).
Auch wenn der Beschuldigte die Tat bestreitet, steht aufgrund der eindeutigen Aussagen des Parkraumüberwachungsorgans fest, dass es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten lediglich um Schutzbehauptungen handelt, die keine Zweifel an der objektiven Tatseite der Verkürzung der Parkometerabgabe begründen können.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschuldigten keine Einstellung des Verfahren erfolgt ist, sondern das vorgeworfene strafbare Verhalten "Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben," die Tatsache berücksichtigt, dass er unzulässiger Weise zwei 15-Minuten Gratisparkscheine unmittelbar hintereinander verwendet hat. Laut § 7 Abs. 3 KontrolleinrichtungenVO darf das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem Gratisparkschein nur für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 KontrolleinrichtungenVO ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unzulässig.
Der Beschuldigte hätte bei einer Abstellzeit von mehr als fünfzehn Minuten die entsprechende Parkometerabgabe (allenfalls auch elektronisch mit m-parking, wofür er sich ja registriert hat) entrichten müssen, was jedoch unterblieben ist, sodass das oben angeführte strafbare Verhalten verwirklicht wurde.
Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass er den 2. Gratisparkschein nur um eine Minute verspätet elektronisch gemeldet hat, sondern dass gemäß § 9 Abs. 2 KontrolleinrichtungenVO eine unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit (somit ein Gratisparkschein) unzulässig ist, somit der 2. Gratisparkschein zu einer Verkürzung der Parkometerabgabe geführt hat.
Für den Fall, dass die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird (vgl. § 7 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung) , gilt die Abgabe gemäß § 7 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten; ein Lenker, der sich ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, hat damit bereits den Tatbestand der Verkürzung verwirklicht.
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen.
Die elektronische Aktivierung des 2. Gratisparkscheines erfolgte laut Aufstellung der m-parking-Daten um 20:14 Uhr. Laut Feststellung des Überwachungsorgans war um 20.13 Uhr kein Parkschein aktiviert. Der Beschuldigte hätte – folgt man seinen Angaben – genau zu diesem Zeitpunkt mit dem Abstellen begonnen haben müssen, zu dem das Überwachungsorgan das Fahrzeug kontrolliert hat. Gleichzeitig hätte auch das Organ feststellen müssen, dass mit der Abstellung gerade begonnen wurde und hätte den Beschuldigten beim Aktivieren des Parkscheins beobachten können. Tatsächlich ist den Aufzeichnungen des Überwachungsorganes zu entnehmen, dass das Fahrzeug einerseits vor dem Aktivieren des 2. Gratisparkscheines nicht bewegt wurde und sich der Lenker des Fahrzeuges nicht beim Fahrzeug aufgehalten hat. Die Beschwerdeausführung, es wäre lächerlich, wenn man nicht einmal einer Minute Zeit hätte, einen Parkschein auszufüllen, ist somit nur ein untauglicher Versuch, vom eigenen strafbaren Verhalten abzulenken zu wollen.
Subjektive Tatseite:
§ 5 Abs. 1 VStG: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Zunächst ist festzuhalten, dass auf Fahrlässigkeit nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden kann.
Von jedem Verkehrsteilnehmer, der Parkscheine verwendet, kann erwartet werden, dass er sich vorher über die Voraussetzungen der rechtlichen zulässigen Verwendungen der zur Verfügung stehenden Parkscheine informiert. Die Kenntnisse der Parkgebührenvorschriften war dem Beschuldigten bei Inanspruchnahme des in Rede stehenden Parkplatzes durchaus zuzumuten. Die Unterlassung der Einholung entsprechender Informationen ist jedenfalls als fahrlässiges Verhalten zu werten, welches im gegenständlichen Fall zur Verkürzung der Parkometerabgabe geführt hat, weil der Beschuldigte im Beanstandungszeitpunkt sein Fahrzeug abgestellt hatte, ohne für seine Kennzeichnung mit einem im Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dazu kommt noch, dass § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung normiert, dass eine unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unzulässig ist.
Darüber hinaus ist auffallend, dass laut vorliegender Übersicht der Transaktionen – angemeldete m-Parking Rufnummerr: 436648442231 – der Beschuldigte auch am solche Parkscheine über 15 Minuten gratis um 20:01 Uhr, 20:18 Uhr, 20:34 Uhr, 20:50 Uhr und 21:06 Uhr gemeldet hat oder am um 18:00 Uhr und um 18:16 Uhr.
Daraus lässt sich nur der Schluss ableiten, dass der Beschuldigte die Meldung von Gratisp arkscheine über 15 Minuten (wiederholt) missbräuchlich verwendet hat, um sich die Parometerabgabe zu ersparen. Die weiteren möglichen Hinterziehungshandlungen sind jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Die Ausführungen des Beschuldigten waren jedenfalls nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von einer zumindest fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe auszugehen war.
Der Aussage, der Beschuldigte finde es lächerlich, dass man nicht einmal eine Minute Zeit haben soll, einen Parkschein auszufüllen, ist zu erwidern, dass die Regeln über das elektronische Anmelden von Parkscheinen eindeutig sind und davon auszugehen ist, dass er sich zu dem Zeitpunkt, als er sich dafür registriert hat, auch entsprechend erkundigt hat. Wenn er in der Folge die Regeln missachtet, ist nur er dafür verantwortlich und dieses schuldhafte Verhalten entsprechend zu ahnden.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mit seiner keinesfalls als unbedeutend einzustufenden Tat gefährdete der Beschuldigte das Interesse der Stadt Wien an der entsprechenden Parkraumbewirtschaftung.
Dazu kommt, dass der Beschuldigte die Gratisparkscheine rechtswidrig unmittelbar zeitlich aufeinander folgend verwendete und damit zumindest eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe begangen hat, wobei das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Da der Beschuldigte nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, war seine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekannt gegeben, sodass das Magistrat der Stadt Wien von durchschnittlichen Verhältnissen ausgehen konnte (vgl. ).
Weitere Milderungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind sie dem Akt zu entnehmen.
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe sind die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen von der belangten Behörde festgesetzt worden. Gründe für eine Reduzierung der Strafen liegen nicht vor.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist. Demnach bleibt die erstinstanzliche Kostenentscheidung unverändert.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Daher sind gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren Kosten von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da die verhängten Geldstrafe € 60,00 beträgt, war der Kostenbeitrag mit € 12,00 zu bemessen.
Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Geldstrafe (€ 60,00) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,00) und des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) von gesamt € 82,00 auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW.
Bitte die Geschäftszahl des Straferkenntnisses des Magistrats angeben:
MA 67.
Zur Nichtzulässigkeit der Revision
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501163.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at