Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2015, RV/7103604/2015

1.Wiederholte Pfändung 2. von vorn herein aussichtslose Pfändung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers (in der Folge kurz Bf. ganannt) in der Höhe von € 6.195,47 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in der Höhe von € 70,95 die dem Bf. gegen die Firma XY-GmbH zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom , welche nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu behandeln ist, führte der Bf. aus, dass die den ausgewiesenen Rückstand zugrunde liegende Vorschreibung entgegen der geltenden Gesetzeslage erfolgt und somit rechtsungültig sei. Da auch eine Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei, sei die Vorschreibung auch schwebend unwirksam.

Der ausgewiesene Rückstand in Höhe von € 6.266,42 bestehe daher auch nicht rechtsgültig. Im Übrigen sei die Aussetzung der Einhebung beantragt worden, welche nicht abgewiesen worden sei.

Solange darüber nicht entschieden worden sei, dürften keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden. Dementsprechend sei auch die (wiederholte) Pfändung nicht rechtmäßig und sohin auch die Pfändungsgebühr und der Auslagenersatz.

Der Bf. beantrage diesen Bescheid und die ausgewiesenen Kosten aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde (Berufung) als unbegründet ab und führte aus, dass, da der im Pfändungsbescheid enthaltene Rückstandsbetrag zum Zeitpunkt der Pfändung vollstreckbar ausgehaftet habe, die Pfändung und die damit verbundene Vorschreibung der Gebühren zu Recht erfolgt sei. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass er über Ersuchen des Finanzamtes, Abgabensicherung, sich am in die Behörde begeben habe und eine Berufung vom zurückgezogen habe, dies unter der Maßgabe, dass ihm dadurch keine Nachteile entstünden.

Daraufhin sei ihm die obgenannte Berufungsvorentscheidung vom (richtig: ) übergeben worden.

Solange über die Hauptsache nicht entschieden worden sei, dürften keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden. Dementsprechend sei auch die (wiederholte) Pfändung nicht rechtmäßig und sohin auch die Pfändungsgebühr und der Auslagenersatz.

Die für das Vollstreckungsverfahren eingehobenen Kosten seien auch unberechtigt, da zuvor eine Mitarbeiterin des Finanzamtes sowohl bei seinem Arbeitgeber als auch bei dessen Steuerberater sein Gehalt erfragt habe. Sohin sei klar gewesen, dass Pfändungsmaßnahmen nicht erfolgreich sein könnten. Eine trotzdem durchgeführte Vollstreckung diene lediglich der Kostentreiberei und der Diskreditierung seiner Person. Dies sei umso bedauerlicher, als sich der Bf. in der Vergangenheit sehr kooperativ gezeigt habe. Datenschutzrechtliche Verfehlungen lasse der Bf. hier zunächst noch offen.

Am erging durch das Bundesfinanzgericht nachstehender Vorhalt:

„ In Ihrer Berufung vom , welche nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu behandeln ist, haben Sie vorgebracht, dass die Pfändung unzulässig sei, da ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht worden sei, der "nicht abgewiesen" worden sei.

Zur Verifizierung dieses Vorbringens wird um Mitteilung, wann bzw. mit welcher Eingabe der Aussetzungsantrag gestellt wurde, sowie um Vorlage einer Abschrift (Ablichtung) der betreffenden Eingabe ersucht."

Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom führte der Bf. aus, dass er am eine Berufung sowie Einspruch und Aussetzung der Einbringung sowohl gegen die Kosten, Zinsen und Gebühren laut Buchungsmitteilung Nr. 3 vom als auch gegen die den Saldo auslösenden Bescheide erhoben habe. Dies deshalb, weil er zu diesem Zeitpunkt über keine Bescheide verfügt habe, die die Buchungsmitteilung rechtfertigen würden. Bis heute könne er die vorgeschriebenen Beträge nicht nachvollziehen oder zuordnen.

Diese Berufung sei mit , jedoch nur gegen die Buchungsmitteilung, zurückgewiesen worden. Gegen eine Buchungsmitteilung gebe es kein Rechtsmittel. Dies sei zwar richtig, es sei aber übersehen worden, dass sich dieses Rechtsmittel eben auch gegen die (dem Bf. nicht vorliegenden) Grundlagenbescheide richte. Diese Berufung sei nicht zurückgewiesen worden, daher unerledigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Das Finanzamt hat bereits mit Bescheid vom eine Gehaltspfändung bei der XY-GmbH für Abgabenschuldigkeiten des Bf. basierend auf dem Rückstandsausweis vom durchgeführt.

Die nunmehrige Pfändung basiert auf den Rückstandsausweis vom , wobei die darin enthaltenen Abgabenschuldigkeiten mit Ausnahme der Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 2.040,50, dem Verspätungszuschlag 2009 in Höhe von € 204,50, der Zwangs/Ordnungs/Mutwillensstrafe 2011 in Höhe von € 250,00, Pfändungsgebühr 2012 in Höhe von € 62,08 und dem Barauslagenersatz 2012 in Höhe von € 0,62 bereits im erstgenannten Rückstandsausweis und damit bereits Gegenstand der Pfändung vom waren.

Diesbezüglich liegt somit eine entschiedene Sache bzw. eine aufrechte Pfändung vor, weshalb sich die nochmalige Pfändung als rechtswidrig erweist.

Das Vorbringen, gegen die der Buchungsmitteilung Nr. 3 zugrundeliegenden Bescheide Berufung erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt zu haben, konnte anhand des durch das Finanzamt vorgelegten Aktes verifiziert werden.

Die Buchungsmitteilung Nr. 3 hatte u.a. die Verbuchung der Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 2.040,50, des Verspätungszuschlages 2009 in Höhe von € 204,50.

Für diese Abgabenschuldigkeiten bestand aufgrund des Aussetzungsantrages eine Hemmung.

Der Bf. hat im Beschwerdeverfahren dargetan, dass das Finanzamt vor der Pfändung sowohl bei seinem Arbeitgeber als auch bei dessen Steuerberater sein Gehalt erfragt habe, die Behörde sohin in Kenntnis davon gewesen wäre, dass die Pfändung nicht erfolgreich sein werde.

Über die erfolgte Kontaktaufnahme existiert zwar kein Aktenvermerk, jedoch ist auf einem im Finanzamtsakt befindlichen Firmenbuchauszug vom händisch die Telefonnummer der *** Wirtschaftstreuhand GmbH ersichtlich.

Gemäß § 16 Z. 6 AbgEO ist die Vollstreckung auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben werde. Mit dem genannten Einstellungsgrund nimmt der Gesetzgeber darauf Bedacht, dass der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Eine Exekutionsführung bloß zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu unterbleiben. Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, ist die Exekution einzustellen bzw. im Sinne des § 16 Z. 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen.

Die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution nach der AbgEO ist im Hinblick auf § 16 Z. 6 AbgEO somit nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution den Betrag der Kosten der Exekution übersteigen werde.

Aus der Kontoabfrage ist  ersichtlich, dass die bisherige Pfändung erfolglos verlief, sodass schon aus diesem Grunde zum damaligen Zeitpunkt davon auszugehen war, dass die neuerliche Pfändung von vornherein aussichtslos ist.

Der Beschwerde wird daher Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Dies schließt nicht aus, dass das Finanzamt, soferne sich die Einkommens- und Vermögenslage basiert, und kein sonstiger Hemmungsgrund (Aussetzung der Einhebung) vorliegt, neuerlich eine Pfändung durchführt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).

Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 290a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 16 Z 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103604.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at