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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2014, RV/2300001/2014

Spruch des Erkenntnisses enthält keine Konkretisierung der Tat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch

Ri

in der Finanzstrafsache gegen Bf.,

wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis gemäß §§ 136 ff FinStrG des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 001, folgendes Erkenntnis gefällt:

Das angefochtene Erkenntnis wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Erkenntnis des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 001, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt,

a) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung sowie

b) vorsätzlich unter der Verpflichtung zur Abgabe von den nach § 21 des Umsatzststeuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung

bewirkt zu haben, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes begangen zu haben.

Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Gegen das Erkenntnis brachte der Bf. in der Eingabe vom das nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu erledigende Rechtsmittel der Berufung ein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses sine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis abzuändern oder aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 137 FinStrG hat die Ausfertigung des Erkenntnisses u.a. zu enthalten:

(lit.a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers;

(lit.c) den Spruch.

Gemäß § 138 Abs. 2 FinStrG hat der Spruch, soweit er nicht auf Einstellung lautet, u.a. zu enthalten:

(lit. a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird;

(lit. b) die angewendete Strafvorschrift.

Der Spruch ist demnach unerlässlicher Bestandteil der schriftlichen Ausfertigung eines Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde. Soweit er nicht auf Einstellung lautet, hat er u.a. die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird, zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dabei die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben werden, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und die Möglichkeit der nochmaligen Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen ist (siehe , und die dort zitierte Vorjudikatur). Dazu gehört die Angabe der Tatzeit, des Tatortes sowie des strafbestimmenden Betrages.

Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses vom genügt diesen Anforderungen nicht, weil daraus weder der Tatort, der Tatzeitraum bzw. die Tatzeiträume noch ein strafbestimmender Wertbetrag einer Abgabe abgeleitet werden kann. Eine Individualisierung bzw. Konkretisierung der dem Bf. zur Last gelegten Taten ist nicht möglich; wofür der Bf. bestraft wurde, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung rechtswidrig unterblieben, weil der Bf. nach den vorliegenden Aktenunterlagen nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (§ 125 Abs. 3 FinStrG).

Das angefochtene Erkenntnis der Finanzstrafbehörde ist daher bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben. Gemäß § 157 FinStrG kann in diesem Fall vom Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2300001.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at