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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2014, RV/2100838/2013

Nachsicht: Sachliche Unbilligkeit der Einhebung, wenn in Österreich ausländische Steuerbegünstigungen nicht berücksichtigt werden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch

Richter/in

in der Beschwerdesache Y, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend Nachsicht § 236 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht neben inländischen

Pensionseinkünften eine Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung R .

Am brachte die Bf. berichtigte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 sowie eine Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung für das Jahr 2011 ein, in der der Bezug der deutschen Rente dem Finanzamt X bekannt gegeben wurde.

Das Finanzamt verfügte mit den Bescheiden vom 23. Mai bzw. die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2010 und erließ die entsprechenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2011, in der die ausländischen Rentenzahlungen bei der Berechnung des Steuersatzes zur Gänze als unter Progressionsvorbehalt befreite Einkünfte berücksichtigt wurden.

Aus der Verbuchung dieser Bescheide resultierte am Abgabenkonto der Bf. eine Nachforderung an Einkommensteuer von insgesamt 5.265,29 €.

Die von der Bf. gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Berufungen wurden mit der Berufungsentscheidung des RV/0809-G/12, und mit den Erkenntnissen des und RV/2100838/2012, als unbegründet abgewiesen.

Am stellte die Bf. beim Finanzamt einen "Antrag auf Löschung und Nachsicht durch Abschreibung und Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 236 Abs. 1 und 2 BAO betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2011".

Infolge Anwaltszwangs sei es ihr aus Kostengründen nicht möglich, ein Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung ihrer Berufung durch den UFS einzuleiten. In sämtlichen Medien werde  diese rückwirkende Aufrollung mit Einkommensteuer-Vorschreibung der Jahre 2006 bis 2011  als krasse Fehlgesetzgebung und Härte bezeichnet. Es liefen bereits Petitionsverfahren der  150.000 betroffenen Pensionisten mit deutschen Einkünften, da unzureichende Mittel für diese  gesetzwidrige Aufrollung und Nachzahlung zur Verfügung stünden. Eine Stundung sei infolge  anfallender Stundungszinsen nicht zielführend. Die bisherigen Zahlungen seien mit Fremdmitteln  und kleinen persönlichen Ersparnissen finanziert worden.  Es werde daher der Antrag auf Löschung bzw. Nachsicht der bereits bezahlten Einkommensteuer  für die Jahre 2006 bis 2011 gestellt.

Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf. als unbegründet ab.

Die Abgabenrückstände bestünden im Hinblick auf die Entscheidung des UFS zu Recht. Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung liege nicht vor. Im Hinblick auf die in- und ausländischen  Bezüge der Bf. könne auch nicht von einer persönlichen Unbilligkeit ausgegangen werden. 

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Entscheidung  sei gesetzwidrig, da die Einkommensteuer-Nachzahlungen durch vorläufige deutsche  Einkommensteuer-Bescheide der Jahre 2006 bis 2011 vom rückwirkend ohne rechtliche Deckung ausgelöst wurden. Alle Pensionistenvertretungen hätten diesbezüglich ein Petitionsverfahren eingeleitet bzw. die Finanzminister aus Deutschland und Österreich Verhandlungen über diesen eklatanten Missstand geführt. Eine Wiederaufnahme der Verfahren über acht Jahre ohne gesetzliche Grundlage sei verfahrens- und verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und seien diesbezüglich bereits Verfahren anhängig, welche durch die Gerichte wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurden. Sachliche und persönliche Unbilligkeit sei auf Grund des Sachverhaltes somit eindeutig gegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen  ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß  Anwendung.

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder  sachliche sein (z.B. , 2007/13/0135).

Die Bf. bringt in der Berufung vom vor, hinsichtlich der Einhebung der  Abgabenschuld in der Höhe von 5.265,29 € sei "auf Grund des Sachverhaltes sachliche und persönliche Unbilligkeit eindeutig gegeben".

Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgabe das Vermögen  und das Einkommen des Abgabenschuldners unverhältnismäßig beeinträchtigen, die  Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährden würde oder die Abstattung mit   außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung)  verbunden wäre.

Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste  gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein  (siehe und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach der Aktenlage (Buchungsabfrage Abgabenkonto StNr. ) wurde die durch die  Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2011 am Abgabenkonto  der Bf. entstandene Abgabenschuld in monatlichen Raten von 300,00 € entrichtet. 

Derzeit haftet am Abgabenkonto ein Rückstand in der Höhe von 277,16 € (betreffend die  Einkommensteuervorauszahlungen des Jahres 2013) aus. 

Da die verfahrensgegenständlichen Abgaben zur Gänze entrichtet wurden, ist im vorliegenden  Fall zu prüfen, ob eine Unbilligkeit der Einhebung darin liegt, dass der Abgabengläubiger die entrichtete Abgabe behält. Dabei ist an den Begriff der Unbilligkeit kein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschuldigkeiten.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenlage hat der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann ().

Wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom , 92/13/0125, ausgeführt hat, bedarf die  Gewährung einer Abgabennachsicht eines Antrages, der nicht bloß als Formalerfordernis zu sehen  ist, sondern ein begründeter sein muss.

Voraussetzung dafür, dass die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht  die Gründe prüft, die für eine Abgabennachsicht sprechen, ist daher, dass solche Gründe vom  Antragsteller geltend gemacht werden. Selbst wenn der Abgabenbehörde Umstände bekannt sind,  die eine Abgabennachsicht in Betracht ziehen lassen, hat sie diese Umstände nicht von Amts  wegen als Nachsichtsgründe aufzugreifen, wenn der Nachsichtswerber selbst nichts in dieser  Richtung vorbringt. Im Nachsichtsverfahren liegt daher das Hauptgewicht der Behauptungs- und  Beweislast beim Nachsichtswerber.

Zur persönlichen Unbilligkeit der Einhebung hat die Bf. im Nachsichtsansuchen vorgebracht, für  die Nachzahlung stünden unzureichende Mittel zur Verfügung. Die bisherigen Zahlungen seien  mit Fremdmitteln und kleinen persönlichen Ersparnissen finanziert worden. In welchem Ausmaß Fremdmittel zur Abstattung der Abgabenschuld aufgenommen werden mussten und ob diese  Abstattung durch Fremdmittel zu einer Existenzgefährdung der Bf. führen bzw. geführt haben, wird  nicht näher dargelegt.

Nach der Aktenlage bezog die Bf. im Jahr 2011 Pensionseinkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von 12.016,32 € sowie die Witwenpension aus  Deutschland in der Höhe von 4.931,66 €. Im Abweisungsbescheid vom hat das  Finanzamt auf die laufenden Pensionseinkünfte der Bf. verwiesen, sodass (im Hinblick auf die  zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Ratenzahlung) von einer persönlichen Unbilligkeit nicht  ausgegangen werden könne. Auf diese Feststellung geht die Bf. in der Berufung nicht ein. Sie bringt weder vor, dass im Behalten der Abgabe eine Existenzgefährdung für sie oder ihre Familie  liege noch dass die Abstattung nur durch eine Verschleuderung von Vermögenswerten erfolgen  konnte.

Können Zahlungserleichterungen wirtschaftlich begründeten Härten aus der Abgabeneinhebung  abhelfen, so bedarf es keiner Abgabennachsicht ().

Wenngleich das BFG nicht verkennt, dass die Entrichtung der Abgabenschuld in Raten  die Lebensverhältnisse der Bf. beeinträchtigt hat, kann eine dadurch entstandene existenzgefährdende Wirkung nicht erkannt werden, zumal eine solche nicht einmal von der Bf.  selbst behauptet wird.

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung  des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass  es zu einer normalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem  atypischen Vermögenseingriff kommt (siehe und die dort zitierte  Vorjudikatur).

Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem  persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden  Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, kann jedoch nicht durch  Nachsicht erhoben werden (siehe nochmals ).

Wie bereits in der Berufungsentscheidung des RV/0809-G/12, und  in den Erkenntnissen des und RV/2100838/2012,  ausgeführt, sind gemäß § 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 für die Ermittlung der ausländischen  Einkünfte die Bestimmungen des EStG 1988 maßgebend. Die Ermittlung der Höhe der  ausländischen Einkünfte für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes hat daher nach dem  österreichischen Einkommensteuergesetz zu erfolgen; im ausländischen Steuerrecht vorgesehene  Begünstigungen bzw. Steuerbefreiungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Vorgangsweise  der Abgabenbehörde wird von Lehre (vgl. Doralt, EStG14, § 2 Tz 193, mwN) und Rechtsprechung  (, 14.212.2006,2005/14/0099) bestätigt.

Im vorliegenden Fall liegt weder ein außergewöhnlicher Geschehensablauf vor noch handelt  es sich um eine Abgabenschuld, die sich ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden  Sachverhalt verhält. 

Die Abgabenberechnung und -festsetzung ist im Gegenteil vom Gesetzgeber, nicht zuletzt im  Interesse der Steuergerechtigkeit des § 114 BAO, wonach die Abgabenbehörden darauf zu  achten haben, alle Abgabepflichtigen gleichmäßig zu behandeln, beabsichtigt und stellt sich als  Auswirkung einer generellen Norm dar (siehe dazu das Vorbringen der Bf., es seien 150.000  Personen betroffen), worin eine sachliche Unbilligkeit nicht zu erblicken ist. 

Dass die Einkommensteuerbescheide rückwirkend "ohne gesetzliche Deckung" erlassen  wurden, ist unrichtig; hinsichtlich der bereits rechtskräftigen Veranlagungen ergingen  Wiederaufnahmsbescheide, die von der Bf. nicht bekämpft wurden. Einwendungen gegen die  Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Abgabenfestsetzung können im Nachsichtsverfahren  nicht nachgeholt werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage,  ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht aber der Festsetzung  der Einkommensteuer vorliegen (siehe dazu ).

Insgesamt gesehen gelangt das BFG daher zur Ansicht, dass in Übereinstimmung mit der  Rechtsmeinung der Abgabenbehörde die Einhebung der gegenständlichen Abgaben weder persönlich noch sachlich unbillig ist.

Wird aber die Frage, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff  der Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles entspricht, verneint, so ist für eine  Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag schon aus rechtlichen Gründen  abzuweisen. Der angefochtene Abweisungsbescheid erging daher zu Recht. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Begründung des Erkenntnisses der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes  zum Vorliegen der persönlichen und sachlichen Unbilligkeit der Einhebung folgt und das  Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, , 2013/15/0173
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100838.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at