Ist ein Wiederaufnahme- und Sachbescheid angefochten, ist zuerst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7102428/2013-RS1 | wie RV/1100275/2012-RS1 Wiederaufnahme- und Sachbescheid eines Veranlagungsjahres sind jeder für sich einer Berufung (nunmehr Beschwerde) zugänglich. Werden beide angefochten, ist zuerst über die Berufung (Beschwerde) gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen, ist die Entscheidung (Beschwerdevorentscheidung) über die Beschwerde gegen den Sachbescheid inhaltlich rechtswidrig ergangen. |
RV/7102428/2013-RS2 | wie RV/1100275/2012-RS2 Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Berufungsvorentscheidung (ab Beschwerdevorentscheidung) des FA voraus. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache BF, Adresse-BF, St.Nr. **** gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 sowie betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom betreffend die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom wird wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Vorlageantrag vom betreffend den Wiederaufnahme- und den Einkommensteuerbescheid vom wird gemäß § 260 Abs.1 iVm § 264 Abs.4 lit.e BAO idgF als unzulässig (geworden) zurückgewiesen (Beschluss gemäß § 278 BAO idgF).
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht ab als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht (§ 323 Abs. 38 BAO idF BGBl. I 2013/70).
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom das Einkommensteuerverfahren 2010 gem. § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen wieder aufgenommen. Mit selbem Datum wurde ein „neuer“ (geänderter) Einkommensteuerbescheid für 2010 erlassen.
Die Beschwerdeführerin (Bf) hat am fristgerecht Berufung gegen den Wiederaufnahme- und den Einkommensteuerbescheid 2010 mit folgendem Wortlaut eingebracht:
" Gegen den Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 erhebe ich Einspruch innerhalb offener Frist und begründe ihn wie folgt:
Sie schreiben in diesem Bescheid, dass "Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind...."
Diese "Tatsachen und Beweismittel" wie Sie es nennen, sind mir unbekannt und ich darf Sie ersuchen, diese mir zur Kenntnis zu bringen."
Darüber hinaus weise ich, wie schon in meiner Steuererklärung für 2010, darauf hin, dass ich und mein Mann trotz Verheiratung in zweiter Ehe mit insgesamt fünf Kindern getrennt leben und unsere großteils erwachsenen Kinder natürlich alleine erziehen, weil wir ja jeweils vom zweiten leiblichen Elternteil unserer Kinder getrennt leben. Die Tatsache, dass wir mit unserer zweiten Eheschließung eine Geschlechtsgemeinschaft zum Ausdruck bringen, führt nicht zwangsweise zu der Tatsache, dass wir uns auch in eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft begeben haben. Eine gemeinsame Haushaltsführung, und damit eine gemeinsame Erziehung unserer Kinder in zweiter Ehe ist uns unter anderem auch deswegen nicht möglich, weil uns keine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, die ein gemeinsames Wohnen mit insgesamt fünf Kindern aus unseren jeweils ersten Ehen möglich macht.
Ich beantrage daher die weitere Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages beginnend mit dem Steuerjahr 2010 und eine Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages gem. § 212a BAO bis zur Erledigung der Causa."
Das Finanzamt hat in der Folge lediglich die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und führte darin begründend aus:
"Da laut Ihren Ausführungen in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011, eingebracht am , darauf geschlossen werden kann, dass die eheliche Gemeinschaft aufrecht ist, liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag im Sinne des § 33 EStG 1988 nicht vor. Somit konnte Ihrem Begehren nicht entsprochen werden."
Das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid blieb hingegen unerledigt.
Mit Schriftsatz vom (Eingang beim Finanzamt am ) brachte die Bf. f ristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufungsvorentscheidung vom ein mit der Begründung, dass in der Berufungsvorentscheidung unberücksichtigt geblieben sei, dass trotz aufrechter ehelicher Gemeinschaft zwei Wohnsitze bestehen und jeder der Eheleute die eigenen Kinder aus erster Ehe alleine erzieht.
Das Finanzamt hat die Berufung gegen den Wiederaufnahmsbescheid betreffend Einkommensteuer 2010 am dem (damals zuständigen) unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wiederaufnahme- und (neuer) Sachbescheid (eines Veranlagungsjahres) sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung (ab als Beschwerde bezeichnet) zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (Ritz, BAO5, § 307 Tz 7 unter Verweis auf dort angeführte VwGH-Erkenntnisse). Auch hinsichtlich ihrer Behebbarkeit sind sie getrennt zu beurteilen (Ritz, aaO unter Verweis auf ). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen (zB. , 88/14/0135; ; 2001/15/0004; Ritz, BAO5, § 307 Tz 7 mwN wie ), dass dann, wenn – wie im gegenständlichen Fall -Wiederaufnahme- und Sachbescheid angefochten sind, zuerst über die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden ist.
Aus dem Akteninhalt geht unstrittig hervor, dass die Berufung vom nicht bloß gegen den Sachbescheid (Einkommensteuer 2010) sondern unmissverständlich auch gegen den Wiederaufnahmebescheid gerichtet ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem 2. und 3. Absatz des Berufungsschriftsatzes:" Sie schreiben in diesem Bescheid, dass "Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind...." Diese "Tatsachen und Beweismittel" wie Sie es nennen, sind mir unbekannt und ich darf Sie ersuchen, diese mir zur Kenntnis zu bringen."
Das Finanzamt hat - nach der Aktenlage - über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 nicht abgesprochen.
Wurde – wie im gegenständlichen Fall - das Rechtsmittel gegen den Wie deraufnahmebescheid unerledigt gelassen und (vorerst) nur über die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Sachbescheid abgesprochen, so ist diese Entscheidung (Berufungsvorentscheidung) inhaltlich rechtswidrig. (vgl. Ritz, BAO5, § 307 Tz 7 unter Verweis auf ; ; ). Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2010 war daher als rechtswidrig aufzuheben und der Vorlageantrag der Bf. vom gem. § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO idgF in Folge Aufhebung der Berufungsvorentscheidung (ab Beschwerdevorentscheidung genannt) mit Beschluss (§ 278 BAO) als unzulässig (geworden) zurückzuweisen. Ein Vorlageantrag setzt nämlich zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Berufungsvorentscheidung (ab Beschwerdevorentscheidung) voraus (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6 unter Verweis auf , ). Da die Bf. im Schreiben vom unter Bezugnahme auf die Berufungsvorentscheidung vom auch die Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 beantragt hat, das Finanzamt aber, wie schon ausgeführt, diesen Bescheid betreffend keine Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung genannt) erlassen hatte, war der Vorlageantrag auch diesbezüglich mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass wenn - wie im gegenständlichen Fall - sowohl Wiederaufnahme- als auch Sachbescheid (eines Veranlagungsjahres) angefochten sind, zuerst über die Berufung (ab Beschwerde) gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden ist (vgl. u.a. ). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Vorlageantrag zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) voraussetzt (u.a. ).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt fallbezogen nicht vor und wurde von den Parteien eine solche auch nicht aufgeworfen. Die ordentliche Revision ist folglich unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wiederaufnahmebescheid Sachbescheid Zurückweisung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102428.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at