Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a BAO
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RV/2200026/2015-RS1 | Der Beschwerdeführer hat ohne jeden Zweifel seinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a BAO zurückgezogen. Es gibt keine Grundlage, diese Erklärung dahingehend umzudeuten, er habe seine Beschwerde zurückgenommen. Nur die in § 256 und § 261 BAO angeführten Gründe berechtigen zur Gegenstandsloserklärung. Da im Gegenstand keiner dieser Fälle vorliegt, musste nach der geltenden Rechtslage der in Ermangelung eines Antrages ergangene Erstbescheid aus dem Rechtsbestand genommen werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A , Adresse1 , gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/aaa /2015, betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/aaa /2015, wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) A hat in seiner Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/ bbb /2001, auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben (Altlastenbeiträge, Verspätungs- und Säumniszuschläge) gemäß § 212a BAO gestellt.
Das Zollamt Graz hat diesen Antrag kassenmäßig vermerkt und formal bewilligt. Eine Entscheidung über den Antrag mit Bescheid ist zunächst aber nicht ergangen.
Mit Bescheid vom , Zahl: 700000/ ccc /2012, hat das Zollamt Graz den Ablauf des kassenmäßig veranlassten und bewilligten Zahlungsaufschubs zur Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 700/ bbb /2001, verfügt.
Diesen Bescheid hat das im Rechtszug angerufene Bundesfinanzgericht (BFG) mit Erkenntnis vom , GZ: RV/ ddd /2012, aufgehoben.
Das BFG hat seine Entscheidung nach dem Hinweis auf § 212a Abs. 1 und Abs. 5 BAO im Wesentlichen damit begründet, es habe der Bf. mit seiner Eingabe vom auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Der Antrag sei in der Folge der Zollkasse zugeleitet und dort am Bezug habenden Abgabenkonto angemerkt worden, um Einbringungsmaßnahmen zu verhindern. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei in der Folge aber unerledigt geblieben, er sei mit Bescheid weder bewilligt, noch ab- oder zurückgewiesen worden.
Ein Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO könne nur hinsichtlich mit Bescheid bewilligter Aussetzungen verfügt werden.
Ein nach der Beschwerdeerledigung unerledigter Aussetzungsantrag sei als unbegründet abzuweisen.
Mit Bescheid vom , Zahl: 700000/ aaa /2015, hat das Zollamt Graz den Antrag des Bf. vom auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO - wie dies vom BFG im Erkenntnis vom angeregt worden war - als unbegründet abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung [nach dem Hinweis auf vor allem seinen Bescheid vom , Zahl: 700/ eee /10/01, auf seine Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 700/ bbb /2001, auf die Berufungsentscheidung des GZ: ZRV/ fff /02, und auf das Erkenntnis des GZ: RV/ ddd /2012, bzw. nach Wiedergabe des Inhaltes der Absätze 1, 3 und 5 des § 212a BAO] im Wesentlichen [mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des ] damit begründet, dass die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung schon nach dem Gesetzeswortlaut voraussetze, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung (nunmehr Beschwerde) noch anhängig ist.
Ist nach einer Berufungserledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, so sei er als unbegründet abzuweisen, da eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (Beschwerdeerledigung) in der Hauptsache nicht mehr in Betracht komme.
Da über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende seinerzeitige Berufung betreffend die Hauptsache (das Abgabenverfahren) mit Berufungsentscheidung des GZ: ZRV/ fff /02, bereits entschieden worden sei, komme die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Abgaben nicht mehr in Betracht.
Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte Beschwerde vom .
Vom Bf. wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verfahren sei wegen eines Antrages nach § 295a BAO und § 212a BAO bereits beim BFG anhängig, sodass die Abgabenbehörde nicht befugt sei, in dieser Angelegenheit Entscheidungen zu treffen bzw. in die Entscheidungsgewalt des BFG einzugreifen und Bescheide zu erlassen.
Ebenfalls rechtswidrig und unzulässig sei die Aufforderung des Zollamtes Graz, die Abgabenschuldigkeiten zu entrichten, da ein Aussetzungsantrag beim BFG anhängig sei.
Der Bf. beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem BFG und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Das Zollamt Graz hat die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom , Zahl: 700000/ hhh /2015, als unbegründet abgewiesen.
Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes bzw. des Verfahrensverlaufes und nach Wiedergabe des wesentlichen Beschwerdevorbringens hat das Zollamt Graz durch den Verweis auf zutreffende Bestimmungen des AVOG 2010 und der AVOG-DV 2010 seine örtliche und sachliche Zuständigkeit in der Aussetzungssache begründet und noch festgehalten, der Bf. habe seinen Aussetzungsantrag vom richtigerweise beim Zollamt Graz eingebracht.
Da sein Aussetzungsantrag im Sinne des Erkenntnisses des bis zum Bescheid des Zollamtes Graz vom nie durch Bescheid erledigt worden sei, in der Zwischenzeit aber im Abgabenverfahren die Berufungsentscheidung des ergangen ist, habe das Zollamt den bekämpften Bescheid als sachlich und örtlich zuständige Behörde erlassen.
Das verfahrensgegenständliche Aussetzungsverfahren gemäß § 212a BAO stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 295a BAO bzw. der in diesem Verfahren eingebrachten Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/ lll /2013, sowie im Zusammenhang mit den Anträgen des Bf. nach § 212a BAO, die im Zusammenhang mit der Bescheidbeschwerde gegen den abweisenden Bescheid nach § 295a BAO vom oder gegen den Bescheid nach § 212a BAO vom gestellt wurden (Zahl: 700000/ iii /2014, Zahl: 700000/ jjj /2014 und Zahl: 700000/ kkk /2014). Dabei handle es sich um vom gegenständlichen Verfahren getrennte Verfahren, sodass das Vorbringen des Bf., die Entscheidungsgewalt für das gegenständliche Verfahren liege beim BFG und nicht beim Zollamt Graz und sei das Zollamt Graz deshalb auch nicht befugt, Entscheidungen zu treffen oder Bescheide zu erlassen, ins Leere gehe.
Der Bf. hat gegen die BVE mit Schreiben vom in offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG gestellt. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen, das Zollamt Graz sei für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Es handle wissentlich gegen Rechtsvorschriften, wenn ihm bekannt sei, dass ein solcher Antrag bezüglich des betreffenden Abgabenzeitraumes beim BFG anhängig sei.
Aufgrund dessen, dass der Aussetzungsantrag vom keine Bedeutung mehr habe, ziehe er diesen hiermit zurück, weshalb das Verfahren gegenstandslos sei.
Abschließend stellte der Bf.
- den Antrag, das BFG wolle seiner Beschwerde Folge geben und die BVE vom , Zahl: 700000/ hhh /2015, sowie den Bescheid vom , Zahl: 700000/ aaa /2015, ersatzlos beheben, weil eine Entscheidung durch das Zollamt Graz rechtlich unzulässig gewesen sei
und
- den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BFG, um sein Vorbringen weiter konkretisieren und ausführen zu können.
In der mündlichen Verhandlung vom hat sich der Bf. nach Manuduktion durch den Leiter der Amtshandlung betreffend die beiden von ihm in der Beschwerde vorgetragenen - sich widersprechenden - Vorbringen entschieden und zweifelsfrei seinen Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zurückgezogen.
Er beantragte abschließend, das BFG wolle die sich aus seiner Sicht aus der Zurückziehung des Aussetzungsantrages ergebende Behebung des Bescheides des Zollamtes Graz vom und der BVE des Zollamtes Graz vom vornehmen.
Das Zollamt Graz hat abschließend auf den , verwiesen und beantragt, das BFG wolle die Beschwerde - bei einem Verbleib des Bescheides des Zollamtes Graz vom und der BVE des Zollamt Graz vom im Rechtsbestand - als gegenstandslos erklären.
Beweiswürdigung:
Dem Erkenntnis liegen die dem BFG vom Zollamt Graz vorgelegten Verwaltungsakten (in Teilen die Akten des zugrunde liegenden Abgabenverfahrens und zur Gänze die Akten des verfahrensgegenständlichen Aussetzungsverfahren) und das Vorbringen der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung zugrunde.
Rechtslage:
Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf "Antrag des Abgabenpflichtigen" von der Abgabenbehörde [...].
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Anträge sind grundsätzlich und bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung zurücknehmbar (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom , 94/13/0273).
Bescheide sind aufzuheben, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag erging (Ritz, BAO5, § 279 Rz 6 und die dort zitierte Judikatur).
Erwägungen:
Der Bf. hat im als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag vom seinen Aussetzungsantrag vom mit den Worten "Aufgrund dessen, dass der Aussetzungsantrag vom keine Bedeutung mehr hat, ziehe ich diesen hiermit zurück, somit würde ich meinen, dass dieses Verfahren gegenstandslos ist" zurückgezogen.
Gleichzeitig hat er aber beantragt, das BFG wolle den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/aaa /2015, und die BVE des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/hhh /2015, wegen Unzuständigkeit des Zollamtes Graz aufheben.
In der mündlichen Verhandlung auf diese sich widersprechenden Anträge angesprochen hat der Bf. unmissverständlich und zweifelsfrei seinen Aussetzungsantrag vom zurückgenommen. Der Bf. hat sich in der mündlichen Verhandlung vom nach Manuduktion betreffend die beiden von ihm in der Beschwerde vorgetragenen - sich widersprechenden - Vorbringen ohne jeden Zweifel dazu entschieden, "seinen Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO" zurückzuziehen.
Der Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/aaa /2015, war aufzuheben, weil er ansonsten als antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag ergangen wäre.
Bescheide sind aufzuheben, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag ergeht. Ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist antragsgebunden [argumentum: Die Einhebung einer Abgabe ... ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von ...].
Die im gegenständlichen Verfahren ergangene BVE des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/hhh /2015, war nicht mit aufzuheben, weil die Wirkungen einer BVE wegfallen, wenn es zu einer abschließenden Erledigung der Beschwerde kommt. Rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge (§ 264 BAO) führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Die BVE bleibt jedoch (nur) bis zur abschließenden Erledigung (z.B. durch Erkenntnis des BFG) im Rechtsbestand (Ritz, BAO5, § 264, Rz 3).
Zum Antrag des Bf., das BFG wolle den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/aaa /2015 (und die BVE des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/hhh /2015) wegen Unzuständigkeit des Zollamtes Graz aufheben, ist grundsätzlich auszuführen.
Das BFG ist zu einer Entscheidung über die Beschwerde zuständig geworden, weil das Zollamt Graz - vor der Zurücknahme des Aussetzungsantrages im Vorlageantrag bzw. definitiv in der mündlichen Verhandlung - in eigener örtlicher und sachlicher Zuständigkeit zu Recht - wie vom Zollamt Graz in der BVE dargelegt - über den bis dato unerledigt gebliebenen Aussetzungsantrag vom als Sache des gegenständlichen Verfahrens mit Bescheid vom und über die dagegen erhobenen Beschwerde vom mit BVE vom entschieden hat bzw. entscheiden musste.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit des Zollamtes Graz ist darauf zu verweisen, dass gegen Entscheidungen (Erstbescheide) von Zollbehörden als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Beschwerde zusteht (§ 85b ZollR-DG).
Über eine Beschwerde haben Zollbehörden - durch die Sache begrenzt - zwingend mit BVE zu entscheiden.
Die Regelungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO sind nicht anzuwenden (§§ 85b und 85c ZollR-DG).
Gemäß § 85e ZollR-DG bildet das Verfahren vor dem durch Vorlageantrag in der Sache zuständig werdenden BFG das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK).
In anderen Worten ausgedrückt wird das BFG erst durch Vorlageantrag zur Entscheidung über eine Sache berechtigt, wenn über diese Sache zuvor ein Zollamt mit Bescheid und über die dagegen erhobenen Beschwerde mit BVE entschieden hat. Die Zollbehörden und das BFG wenden gemäß § 85f ZollR-DG den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a bis 85e auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden. Sie wenden also das zweistufige unionsrechtliche Verfahren auch in nicht unionsrechtlichen Rechtsmaterien, wie beispielsweise im Altlastenbeitragsrecht oder in damit zusammenhängenden Einbringungsverfahren, an.
Im Unterscheid zu einer Bescheidbeschwerde kann ein Abänderungsantrag nach § 295a BAO (beim BFG behängen zwei Abänderungsanträge) keinen Anspruch auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) vermitteln (Ritz, BAO5, § 295a, Tz 31).
Zum Vorbringen des Zollamtes Graz, die Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, ist auszuführen:
Gegenstand des Verfahrens, auf das sich das Zollamt Graz bezogen hat, war ein Anbringen auf volle Wiederaufnahme eines Steuerprüfungsverfahrens. Das zuständige Finanzamt hat den Antrag auf Wiederaufnahme zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Finanzamt mit BVE abgewiesen. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Mit danach gestelltem Antrag wurde der Wiederaufnahmeantrag zurückgezogen. Das Bundesfinanzgericht hat in der Folge die Beschwerde als gegenstandslos erklärt, weil durch die Zurücknahme zum Ausdruck gebracht worden sei, es soll das Verfahren betreffend die Wiederaufnahme beendet werden und weil damit das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen sei.
Im gegenständlichen Verfahren hat ein Antrag auf Aussetzung einen Bescheid und in der Folge eine BVE verursacht.
Der Bf. hat ohne jeden Zweifel seinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gemäß § 212a BAO zurückgezogen. Es gibt keine Grundlage, diese Erklärung dahingehend umzudeuten, der Bf. habe seine Beschwerde zurückgenommen.
Nur die in § 256 und § 261 BAO angeführten Gründe berechtigen zur Gegenstandsloserklärung.
Da im Gegenstand keiner dieser Fälle vorliegt, musste nach der geltenden Rechtslage der in Ermangelung eines Antrages ergangene Erstbescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/aaa /2015, aus dem Rechtsbestand genommen werden.
Der Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/aaa /2015, hatte seine Ursache im Aussetzungsantrag vom .
Wäre der Bescheid im Rechtsbestand verblieben, wäre er in rechtswidriger Weise als antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag und damit den Bf. beschwerend ergangen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass ein Bescheid als antragsgebundener Verwaltungsakt, wenn er ohne Antrag ergangen ist, aufzuheben ist, ist ständige Rechtsprechung des VwGH.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2200026.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at