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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.10.2015, RV/7101907/2015

Gebührenpflicht einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. E 2330-2335/2015 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des W, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Am brachte der Beschwerdeführer (Bf) zur Zahl x Beschwerde gegen das Erkenntnis des L , vom beim Verfassunsgerichtshof ein. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , y , wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Schreiben vom forderte der VfGH den Bf unter Hinweis auf § 34 GebG iVm § 17a Z 6 VfGG auf, die fehlende Eingabengebühr binnen einer Woche auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof zu senden.

Sollte der Original-Einzahlungsbeleg nicht innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beim Verfassungsgerichtshof einlangen, werde hie von das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel verständigt werden (§ 34 GebührenG iVm § 17a VfGG). Es werde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäß entrichtete feste Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt werde und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führe (§ 9 GebG).

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der amtliche Befund des über die Nichtentrichtung der Gebühr ein.

In der Folge wurden dem Bf mit den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Höhe von 240,00 Euro und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 120,00 Euro gesamt sohin 360,00 Euro zur Zahlung vorgeschrieben.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Der Bf wendet sich gegen die Vorschreibung von Gebühren. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, somit könne für die völlige Untätigkeit des Verfassungsgerichtshofes keine Gebühr entrichtet werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

"…Nach § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) beträgt die Eingabengebühr für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen 240,00 Euro. Die gegenständliche Eingabe, eingebracht beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) am zu Zl. B288/2014 weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 17a VfGG auf und unterliegt daher der Gebühr von 240,00 Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Im vorliegenden Fall ist die Gebührenschuld am entstanden.

Nach § 64 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs. 1 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurden. Die Zuerkennung der Verfahrenshilfe erfolgt durch Beschluss des Gerichtshofes. Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht entsteht die Gebührenschuld nach § 17a VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde, auch wenn über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden ist. Die Gebühr ist daher auf Grund der entstandenen Gebührenschuld nach Maßgabe des § 17a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornhinein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung. Im vorliegenden Fall hat der VfGH über die gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift eingebrachten Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe wie folgt entschieden: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit ) abgewiesen.

Der Einwand der schlechten wirtschaftlichen Lage stellt im gegenständlichen Berufungsverfahren keinen tauglichen Berufungsgrund dar, da der Gesetzgeber keine finanziellen Untergrenzen für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühren vorgesehen hat und die wirtschaftlichen Gründe nur bei einem Nachsichtsverfahren, nicht aber bei einem Verfahren über die Rechtsrichtigkeit der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen sind.

Nach § 313 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Eine Kostenaufwandsentschädigung, wie dies beantragt wurde, kann daher nicht in Betracht gezogen werden.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in der im Gesetz vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Die Berufung wird daher als unbegründet abgewiesen.

Hinweis: Ihr Antrag wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Hereinbringung der Gebühren (Nachsichtsansuchen) v. wird einer gesonderten Erledigung zugeführt ."

Im dagegen eigebrachten Vorlageantrag wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht.

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch übermittelten Aktenteile des Bemessungsaktes des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

3. Rechtslage und Erwägungen

Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die am beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 17a VfGG darstellt.

Gemäß § 15 Abs. 1 VfGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen. § 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro…..

…..

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

…..

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden. "

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 240,00 Euro zu entrichten.

Nach dem Inhalt der Eingabe vom , eingelangt am , handelt es sich jedenfalls um eine Beschwerdeschrift: "Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof"

Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden ist, hindert nicht die Eingabenqualität.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis , festgestellt, dass eine Unterschrift kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt. In vorliegendem Fall ist die Beschwerde vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben, lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig. Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, führt zu § 14 TP 6 GebG, Tz 160, folgendes aus:

"Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl , und vom , RV/1390-W/08).

Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat ().

Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (, und vom , RV/1390-W/08)."

Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabegebühr nach § 17a VfGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 17a Z 7 VfGG sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. Der Originaleinzahlungsbeleg ist dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt worden und wird dies auch gar nicht behauptet. Vielmehr wendet sich der Bf gegen die Festsetzung einer Gebühr an sich.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, haben Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Die Beschwerde war daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101907.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at