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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2015, RV/7500605/2014

Parken unter 10 Minuten ohne Parkschein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RiMS über die Beschwerde des Herrn bf , vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA 67-PA- *** , betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

1.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt wird.

2.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 

Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

3.Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1958 (VwGG) ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe am um 10:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Adresse mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, weshalb die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden sei.

Den fristgerecht erhobenen Einspruch vom begründete der Bf. wie folgt:

" Gegenständliches Fahrzeug war zum Tatzeitpunkt nur 13 Minuten abgestellt. Ich hatte in dernahegelegenen Filiale der Firma Geschäft meinen Anzug abgeholt. Auf dem Kassenbeleg bzw. der Bankomatbuchung ist als Zeit 10:32 Uhr angeführt. Knapp zwei Minute später befand ich mich wieder im Fahrzeug und verließ die Örtlichkeit. Ich bestreite eine Abstellung des Fahrzeuges von länger als 15 Minuten! Aus Ihrer Strafverfügung ergibt sich für eine längere Abstelldauer kein Indiz, zumal nur eine (Tat)Zeit angeführt wurde, was somit keinen Zeitraum darstellt! § 3 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet wie folgt: (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Da das Fahrzeug weniger als 15 Minuten abgestellt war, war ich nicht abgabepflichtig und musste somit auch keinen (violetten) Schein hinterlegen!

Weder aus § 2 Parkometerabgabeverordnung noch aus der Kontrolleinrichtungenverordnung noch aus sonst einer Bestimmung geht hervor, dass im Falle der Abstellung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges für die Dauer· von maximal fünfzehn Minuten dann eine Parkometerabgabe zu entrichten ist, wenn nicht hinter der Windschutzscheibe ein 15-Minuten-Parkschein i.S.d. § 2 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung eingelegt worden ist. Durch das Gesetz (insbesondere nicht durch die §§2 und 3 Kontrolleinrichtungenverordnung) wird nicht einmal gefordert, dass durch den Fahrzeuglenker die Abstellung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges für die Dauer von maximal fünfzehn Minuten auf irgendeine Weise (und sohin schon gar nicht durch das Ausfüllen eines Parkscheins iSd Anlage I der Kontrolleinrichtungenverordnung) (etwa durch eine gut sichtbare Notiz hinter der Windschutzscheibe) dokumentiert werden muss. Ohne eine gesetzliche Regelung, welche ausdrücklich auch das Einlegen eines Parkscheins oder eines sonstigen Nachweises hinter die Windschutzscheibe zum Zwecke der Dokumentation des Umstands, dass eine Fahrzeugabstellung nicht parkometerabgabepflichtig ist, ist daher niemand gehalten, den Umstand, dass die Abstellung eines Fahrzeuges nicht parkometerabgabepflichtig ist, eigens zu dokumentieren. Wenn daher in das Fahrzeug kein gültig entwerteter Parkschein hinter die Windschutzscheibe eingelegt worden ist, darf nur dann wegen der Verkürzung oder Hinterziehung der Parkometerabgabe eine Anzeige erstattet werden, wenn erwiesen ist, dass das Fahrzeug mehr als 15 Minuten am jeweiligen Ort abgestellt gewesen ist, zumal bei einer Abstellung bis 15 Minuten (auch bei Nichteinlegung eines Parkscheins i.S.d. Anlage I der Kontrolleinrichtungenverordnung) ex lege keine Parkometerabgabe zu bezahlen ist (und daher auch keine Pflicht zur Leistung einer Parkometerabgabe besteht). Nachdem in Ihrer Strafverfügung nur ein Zeitpunkt und kein Zeitraum (=zwei Zeitpunkte) angeführt ist, gilt Ihr Vorwurf als nicht erwiesen!

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG haben Sie von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Sie mir die zur Last gelegte Tat nicht nachweisen können (oder keine Verwaltungsübertretung bildet). Mangels Vorliegens der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Gewissheit, dass ich die in der Strafverfügung angelastete Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe tatsächlich begangen habe (=Abstellen länger als 15 Minuten), ist sohin die Strafverfügung zu beheben und das Strafverfahren mangels ausreichender Talerweisung im Zweifel zu meinen Gunsten einzustellen ."

Der Beschwerde beigelegt die Kopie einer von der " GESCHÄFT " an den Bf. ausgestellten Rechnung, auf der das Datum () und die Uhrzeit (10:32) ausgewiesen sind.

Der Schuld- und Strafausspruch des dem Bf. per Hinterlegung zugestellten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. MA 67-PA- *** , vom lautet wie folgt:

"Sie haben am um 10:25 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Anschrift mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt(§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 90,00 ."

Dies wurde auszugsweise wie folgt begründet:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Sie wendeten ein, dass das Fahrzeug nur 13 Minuten abgestellt war und da das Fahrzeug weniger als 15 Minuten abgestellt war, keine Abgabenpflicht besteht und auch kein violetter Schein hinterlegt werden musste. Dazu wird Folgendes festgestellt:

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe und somit zur Entwertung eines Parkscheines entsteht bereits bei Beginn des Abstellens. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit§ 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung). Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen…

…Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. "

Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt findet sich dazu ein Vorstrafenregisterauszug vom , wonach betreffend den Bf. zwei verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen angemerkt sind.

In der gegen das angeführte Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf. aus, das Straferkenntnis sei rechtswidrig, weil eine Bestrafung wegen fehlendem Kurzparkschein innerhalb der 15 Minuten Gratisparkzeit mit der Angabe nur einer Tatzeit (=fehlender Tatzeitraum) ungerechtfertigt sei, wie aus dem Entscheidungstext 05/K/42/3135/2012 des UVS vom eindeutig erkennbar sei. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens oder aber eine mündliche Verhandlung vor einem Einzelrichter  beantragt.

Der vom Bf. zunächst gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nach ausführlicher Darstellung der im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtslage durch die zuständige Richterin des Bundesfinanzgerichtes im Rahmen des im September 2015 geführten E-Mail-Verkehrs zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005 (hier und im folgenden Text sind die Gesetzesangaben jeweils in der maßgebenden Fassung wiedergegeben), ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung beträgt die Parkometerabgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:

„Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.“

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (VStG) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Laut § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).

II.Als erwiesen angenommener Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung

Fest steht, dass das KFZ des Bf. mit dem amtlichen Kennzeichen **** am um 10:25 Uhr in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Die Überprüfung des Kontrollorganes der Parkraumüberwachung ergab, dass im abgestellten KFZ weder ein Parkschein nach einem der in den Anlagen zur Kontrolleinrichtungenverordnung vorgeschriebenen Muster angebracht noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Aufgrund dieser auf der Aussage des Bf. und der Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt basierenden Sachverhaltsfeststellungen steht außer Zweifel, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Es geht nämlich aus § 2 der Parkometerabgabeverordnung eindeutig hervor, dass bei einer Abstellzeit von fünfzehn Minuten zwar die Parkometerabgabe nicht entrichtet werden muss. Jedoch ist auch in diesen Fällen ein gebührenfreier 15-Minuten-Parkschein zu entwerten oder aktivieren. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass das in Rede stehende KFZ zum Beanstandungszeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet zu sein, und dadurch das Tatbild der Abgabenverkürzung als erfüllt anzusehen ist. Der Bf. streitet letztlich nicht ab, sein KFZ ohne Entwertung oder Aktivierung eines Parkscheines abgestellt zu haben, vermeint jedoch sein Vorgehen habe den ihm vorgeworfenen Deliktstatbestand nicht verwirklicht, weil die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten betragen habe.

Ob das Fahrzeug vom Bf. tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen ist, ist in einem Fall, wo kein Parkschein entwertet wurde, jedoch nicht relevant, weil bereits auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes in § 2 Parkometerabgabeverordnung die Befreiung von der Entrichtung einer Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das Ausfüllen eines Parkscheines geknüpft ist.

Bei der gegebenen Sachlage sind zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Bf. an der Verwaltungsübertretung gar kein Verschulden trifft, hervorgekommen, wäre er doch als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges verpflichtet gewesen, die einschlägigen Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung zu kennen und sie einzuhalten, weswegen gegenständlich auch die subjektive Tatseite gegeben ist und der Schuldspruch der Erstbehörde insgesamt zu Recht erfolgte.

Allerdings erachtet das Bundesfinanzgericht das Verschulden des Bf. als so gering, dass mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VwGVG das Auslangen gefunden werden kann. Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat.

Im vorliegenden Fall ist nun konkret zu berücksichtigen, dass es dem Bf. keinesfalls darauf angekommen ist, sich der Entrichtung der Parkgebühr zu entziehen. Im Rahmen des Schriftverkehrs mit der zuständigen Richterin gestand der Bf. letztlich eine fahrlässige Handlungsweise dahingehend ein, dass er sich nicht informiert habe, dass auch für eine 15 Minuten unterschreitende Parkdauer ein Gratisparkschein zu entwerten gewesen wäre. Der Bf. ist dabei in Anbetracht des glaubhaft dargelegten und durch Vorlage der Rechnung des Anzuggeschäftes auch nachweislich dokumentierten Umstandes, dass er sein Fahrzeug weniger als 10 Minuten in der Kurzparkzone abgestellt hat, subjektiv davon ausgegangen, keine Parkometerabgabe zu verkürzen. Damit bleibt aber das vom Bf. zu verantwortende Tatverhalten (Nichtentwertung bzw. Aktivierung eines Parkscheines für einen unter 10 Minuten liegenden Zeitraum) deutlich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt des ihm angelasteten Verkürzungstatbestandes zurück, sodass das Verschulden des Bf. als geringfügig zu werten ist.

Unter weiterer Bedachtnahme darauf, dass auch bei entsprechender Entwertung bzw. Aktivierung eines Gratisparkscheines im gegenständlichen Fall keine Parkometerabgabe angefallen wäre, können die Folgen der Übertretung durchaus als unbedeutend eingestuft werden. Schließlich hat der Bf. auch der Intention der Parkraumbewirtschaftung, in Gebieten mit beschränktem Parkraum regelmäßig frei werdende Parkflächen zu schaffen, so gut wie nicht zuwidergehandelt.

Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben waren, konnte von einer Bestrafung des Bf. abgesehen werden. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, zumal der Bf. in Anbetracht des Vorliegens einschlägiger Vorstrafen dadurch zu künftiger Aufmerksamkeit den Parkvorschriften gegenüber angehalten werden soll.

III.Öffentliche mündliche Verhandlung

Gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zufolge § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Gegenständlich wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Letztlich wurde die mündliche Verhandlung vom Bf. nach ausführlicher Darstellung der Sach- und Rechtslage zurückgezogen.

IV.Kosten des Verfahrens

Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Der Bf. hat daher auf Grund der teilweise stattgebenden Entscheidung keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 52 Abs. 9 VwGVG von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten. Da der erstinstanzlich getroffene Strafausspruch aufgehoben worden ist, entfällt auch die Verpflichtung des Bf. zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens des Magistrates.

V.Nichtzulässigkeit einer Revision: 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beurteilung, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG thematisiert worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500605.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at