Wiederaufnahme
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***, vertreten durch StB*** gegen die Bescheide des Finanzamtes 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2 über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2006 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin hat beim Finanzamt Selbstanzeige hinsichtlich ihr zurechenbare Kapitaleinkünfte auf Ihren Depots in der Schweiz für die Jahre 2007 bis 2010 erstattet. Gleichzeitig wurden auch Erträgnisaufstellungen, Vermögensaufstellungen und Berechnungen (Weißrechnung von schwarzen Investmentfonds) für die Jahre 2003 bis 2006 beigelegt.
Die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2010 wurden in der Folge von Amts wegen wiederaufgenommen und neue Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2010 erlassen. Gegen die Bescheide, soweit sie die Jahre 2004 bis 2006 betreffen, sowie die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für 2004 bis 2006 brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Die Bescheide betreffend die Jahre 2007 bis 2010 sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag. Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor und stellte den Antrag, der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide aufgrund formaler Mängel stattzugeben. Die Wiederaufnahmebescheide enthielten keine ausreichende Begründung, sodass sie aufzuheben seien. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin richtet sich auch die Vorlage der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide. Das Finanzamt hat diese Bescheide im Vorlagebericht als angefochtene Bescheide. Das Finanzamt wies darauf hin, dass aufgrund der Tatsache, dass betreffend die Einkommensteuerbescheide keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, der Vorlageantrag sich nur auf die Wiederaufnahme per se beziehen könne. Die diesbezüglichen Ausführungen im Vorlageantrag würden als Beschwerdeergänzung gewertet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Begründung der Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004, 2005 und 2006 lautet jeweils wie folgt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem § 303 (1) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."
Rechtlich folgt daraus:
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wiederaufnahmegründe in der Begründung des Wiederaufnahmebescheids anzuführen. Dies ist ua deshalb notwendig, weil sich die Rechtmittelbehörde bei der Erledigung der gegen die Wiederaufnahmebescheide gerichteten Rechtsmittel auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen darf, sondern lediglich zu beurteilen hat, ob die von der Abgabenbehörde angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen.
Einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid, der in seiner Begründung keine tauglichen Wiederaufnahmegründe anführt, ist stattzugeben.
Im vorliegenden Fall besteht die Begründung der Wiederaufnahme im Wesentlichen aus der Wiedergabe des Gesetzestextes. Eine darüber hinausgehende Begründung, insbesondere zB welche Tatsachen und Beweismittel im konkreten Fall neu hervorgekommen sind, ist nicht erfolgt. Die Wiederaufnahmebescheide enthalten daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund. Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt.
Zum Vorlagebericht betreffend die Einkommensteuerbescheide wird festgehalten, dass, auch infolge des Fehlens einer Beschwerdevorentscheidung, keine Vorlage der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide erfolgt ist/erfolgen konnte. Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht darüber entscheiden. Ein aufzuklärender Widerspruch (vgl ) zwischen Vorlagebericht und erhobenem Rechtsmittel liegt nicht vor.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass in der Begründung von Wiederaufnahmebescheiden konkrete Wiederaufnahmegründe anzuführen sind, entspricht der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, von der mit diesem Erkenntnis auch nicht abgewichen wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101151.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at