Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; behauptete Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch Dritte
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf, AdresseBf, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Wollzeile 34/3, 1010 Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Spruchsenats vom , SpS-1, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom abgewiesen wurde, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf genannt) die hier gegenständliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom sowie weiters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS-2 . Weiters stellte er einen Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit.
Zur Begründung wurde (soweit für das gegenständliche Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom relevant) ausgeführt, es habe durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter telefonisch eruiert werden können, dass das Erkenntnis des Spruchsenates, SpS-2 , vom am durch Hinterlegung zugestellt worden sei, wobei die Zustelladresse AdresseBf gelautet habe.
Seitens des Bf sei vorgebracht worden, dass es durchaus zutreffend sein möge, dass das vorgenannte Erkenntnis beim zuständigen Postamt hinterlegt worden sei. Für eine rechtsgültige Zustellung sei es jedoch erforderlich, dass ein Zustellversuch an der Wohnanschrift stattfinde und im Falle der Erfolgslosigkeit die Hinterlegung an der Abgabestelle bekannt gemacht werde.
Der Bf habe von einem Zustellversuch ebenso wenig wie von einer Hinterlegung irgendetwas mitbekommen. Es könne wiederum möglich gewesen sein, dass er im Zeitpunkt des Zustellversuches gerade nicht in der Wohnung aufhältig gewesen sei, doch habe sich weder an seiner Eingangstüre, noch in seinem Postkasten eine Hinterlegungsnachricht befunden (Beweis: Einvernahme des Bf).
Aus den vorgenannten Gründen liege im gegenständlichen Fall keine rechtsgültige Zustellung vor und der Bf stelle daher den Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses des Spruchsenates zu SpS-2 .
Zum gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringt der Bf vor, wie sich aus der ersten Seite des genannten Erkenntnisses ergebe, habe die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom in Abwesenheit des Bf stattgefunden. Laut den weiteren Ausführungen des Erkenntnisses solle eine Ladung des Bf ordnungsgemäß erfolgt sein. Nähere Ausführungen hinsichtlich des Zustellvorganges seien allerdings nicht vorhanden. Der Bf gehe daher derzeit davon aus, dass der Spruchsenat deshalb zur Erkenntnis einer ordnungsgemäßen Ladung gelangt sei, zumal er vermutlich davon ausgegangen sei, dass die Ladung ordnungsgemäß hinterlegt worden sei.
Hiezu könne von Seiten des Bf wiederum nur ausgeführt werden, dass er von einem Zustellversuch einer Ladung, wie auch der Mitteilung einer Hinterlegung absolut nichts mitbekommen habe. Er gehe bei der Ausführung dieses Punktes davon aus, dass sehr wohl ein ordnungsgemäßer Zustellvorgang stattgefunden habe (obgleich ihm dies natürlich nicht bekannt sei) und die Benachrichtigung von der Zustellung einer Ladung ohne sein Wissen von der Abgabestelle bzw. aus dem Briefkasten von dritter Seite entfernt worden sei. Auch hier treffe den Bf keinerlei Verschulden und er sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis am Erscheinen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am verhindert gewesen. Der Bf habe dadurch schwerwiegende Rechtsnachteile erlitten, zumal er sich nicht hinreichend verteidigen habe können. Er wäre ansonsten in der Lage gewesen, darzulegen, dass er keine Abgabenhinterziehung begangen habe. Er hätte in diesem Zusammenhang erklären können, dass die Barverkäufe bei der Fa. X nicht von ihm veranlasst worden seien, sondern von einer Person, welche sich fälschlicherweise mit seinem Namen legitimiert habe. Er hätte auch weitere Beweisanträge, wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Buchprüfung beantragt, dies zum Beweis dafür, dass aufgrund der vorliegenden Fakten nicht von einer Abgabenhinterziehung, gleich welcher Art, ausgegangen werden könne. All diese Möglichkeiten seien ihm durch sein unverschuldetes Nichterscheinen genommen worden und er stelle sohin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am .
Die 14-tägige Frist zur Antragstellung sei gewahrt, zumal er von einer Verhandlung am erst am durch die Übermittlung des Spruchsenatserkenntnisses an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erfahren habe.
Mit dem gegenständlichen Beschluss des Vorsitzenden des Spruchsenates vom wurde der Antrag des Bf auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Wiedereinsetzungswerber sei mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS-2, wegen §§ 33 Abs. 1, 13, 11 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 30.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Tagen sowie gemäß § 185 FinStrG zum Kostenersatz verurteilt worden.
Die Verhandlung sei gemäß § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit durchgeführt worden, zumal der Bf trotz ordnungsgemäßer Ladung durch Hinterlegung an seiner aufrechten Meldeanschrift in AdresseBf unentschuldigt nicht erschienen sei.
Nunmehr beantrage der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung und bringe dazu im Wesentlichen vor, dass er von einem Zustellversuch einer Ladung, wie auch der Mitteilung einer Hinterlegung „absolut nichts mitbekommen habe“. Er gehe davon aus, dass sehr wohl ein ordnungsgemäßer Zustellvorgang stattgefunden habe und die Benachrichtigung von der Zustellung einer Ladung ohne sein Wissen von der Abgabestelle bzw. aus dem Briefkasten von dritter Seite entfernt worden sei. Es treffe ihn daher keinerlei Verschulden und er sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis am Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat verhindert gewesen.
Dazu habe der Spruchsenat erwogen:
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung sei gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG auf Antrag des Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide und glaubhaft mache, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liege, hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handle.
Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hänge nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelange. Weder eine Beschädigung, noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen habe Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung (§ 17 Abs. 4 ZustellG).
Die Unwirksamkeit der Zustellung könne daraus nicht abgeleitet werden (-W/04).
Bei einem Postrückschein im Sinne des § 22 ZustellG handle es sich zudem eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, wobei jedoch die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen sei und Beweise dafür anzuführen wären, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen erscheinen ließen. Die Aussage des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, sei nicht ausreichend, die Angaben des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften (vgl. ; ).
Wie der Aktenlage zu entnehmen sei, habe der Bf überdies weder die am hinterlegte Vorladung zur Vernehmung durch die Amtsbeauftragte, noch die am hinterlegte Anlastung, noch die am hinterlegte Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat, noch das am hinterlegte Erkenntnis des Spruchsenates behoben.
Sein Vorbringen, er habe weder vom Zustellversuch, noch von einer Hinterlegung Kenntnis gehabt, sei daher nicht geeignet, die Vermutung der ordnungsgemäßen Ladung durch Hinterlegung an der Abgabestelle zu widerlegen. Somit sei ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, das ihn am Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gehindert hätte, in keiner Weise glaubhaft gemacht worden, sondern sei auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller es offenbar vorziehe, keinerlei Schriftstücke zu beheben, zwanglos von einer rechtmäßigen Zustellung der Ladung zur Verhandlung vom und damit von einer rechtmäßigen Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Bf gemäß § 126 FinStrG auszugehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Bf vom , mit welcher beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom Folge zu geben.
Geltend gemacht werde als Beschwerdegrund die unrichtige rechtliche Beurteilung.
In seiner Begründung stütze sich der Spruchsenat im Wesentlichen darauf, dass es sich bei einem Postrückschein im Sinne des § 22 ZustellG um eine öffentliche Urkunde handle, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe.
Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, wobei jedoch die gegenteiligen Behauptungen entsprechend zu begründen seien und Beweise dafür anzuführen wären, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet seien.
Die Aussage des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, sei nicht geeignet, die Angaben des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften.
Dem sei entgegenzuhalten, dass sich die im angefochtenen Bescheid (Beschluss) zitierte Verwaltungsgerichtshofentscheidung mit dem hier gegenständlichen Rechtsproblem einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt nicht auseinandersetze und schon gar nicht die Problematik einer hier gegenständlichen Entfernung eines Hinterlegungszettels durch dritte Personen behandle.
Auch die vom Spruchsenat zitierte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates setze sich mit der hier gegenständlichen Problematik, dass dritte Personen ordnungsgemäß zurückgelassene Hinterlegungsanzeigen eines Postzustellers entfernen können bzw. entfernt hätten, ebenfalls nicht auseinander.
Der Bf sei bei seinen Ausführungen im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom im Wesentlichen davon ausgegangen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung stattgefunden habe und der Hinterlegungszettel von dritten Personen entfernt worden sein müsse.
Der Bf habe im Rahmen seines Vorbringens keineswegs bestritten, dass eine ordnungsgemäße Zustellung zustande gekommen sei. Er sei vielmehr davon ausgegangen, zumal Zustellungen zumeist ordnungsgemäß durchgeführt würden und er ohnedies keine Wahrnehmung über den Zustellvorgang gehabt habe, sodass er auch nicht in der Lage gewesen sei, zu beweisen, dass der Postzusteller fehlerhaft vorgegangen sei. Faktum sei allerdings, dass er sehr wohl mit seinen eigenen Augen wahrnehmen, behaupten und durch seine Aussage unter Beweis stellen könne, dass er keinen Hinterlegungszettel bzw. keine Benachrichtigung des Postzustellers an seiner Abgabestelle vorgefunden habe.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zustellung durch das Zustellorgan ordnungsgemäß erfolgt sei, aber dennoch kein Hinterlegungszettel vorhanden gewesen wäre, ergebe sich nach den Gesetzen der Logik, dass dieser Hinterlegungszettel durch eine dritte Person entfernt worden sei. Dieser Umstand könne im Grunde nur durch seine Einvernahme und alleine durch diese, sofern er seine Post selbst versorge, was im gegenständlichen Fall auch vorgelegen sei, unter Beweis gestellt werden. Das unter Beweis zu stellende Faktum bestehe im gegenständlichen Fall darin, dass kein Hinterlegungszettel an der Abgabestelle vorgefunden habe werden können und er diesen selbstverständlich nicht selbst entfernt habe, da all dies zusammen lediglich den Rückschluss zulasse, dass dieser von einer dritten Person entfernt worden sei.
Anders sei dieses Faktum nicht unter Beweis zu stellen und es könne einem Adressaten eines behördlichen Schriftstückes nicht grundsätzlich diese Behauptungs- und Beweisführungslinie abgesprochen werden, da dieser ansonsten ohne sein Verschulden mit Rechtsnachteilen belastet werden würde. Es werde daher beantragt,
" das Bundesfinanzgericht als Beschwerdeinstanz möge
1. die erstinstanzliche Entscheidung aufheben, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhand lung vor dem Spruchsenat vom Folge geben; in eventu
2. die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und die Rechtssache zum Zwecke allfälliger Verfahrensergänzung und neuerlicher Beschlussfassung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen."
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Mit der gegenständlichen Beschwerde räumt der Bf die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am in der zugrunde liegenden Finanzstrafsache ein, bringt jedoch vor, da er keine Anhaltspunkte für eine nicht erfolgte Zustellung habe, könne die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes bei der Post nur von dritter Seite entfernt worden sein. Ein identes Vorbringen hat der Bf im Zusammenhang mit dem mit selben Schriftsatz eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist, welcher von der Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom zurückgewiesen wurde, erstattet und darin ausgeführt, es wäre denkmöglich dass ein derartiger Hinterlegungszettel zwar an seiner Abgabestelle hinterlassen, dieser jedoch von dritter Seite entfernt worden sei. Dies könne ebenso aus Unachtsamkeit, wie auch aus Absicht durch einen Werbezusteller passiert sein, aber auch durch Nachbarn oder überhaupt fremde Personen, welche sich gelegentlich in den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses herumtreiben würden. Hierzu sei auch auszuführen, dass die Postkastenanlage in diesem Haus, aus Nachlässigkeit der Hausverwaltung in einem sehr desolaten Zustand sei, sodass eingeworfene Briefsendungen, so auch Hinterlegungszettel, ohne größere Probleme von dritten Personen entfernt werden könnten.
Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist (hier: mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am ) einzuhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Dabei hat die Partei selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die eine solche Wiedereinsetzung gestützt werden kann. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (vgl. ; , 0312).
Der Bf geht im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen davon aus, dass er die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat deswegen versäumt habe, weil ihm die Hinterlegung der Ladung nicht zur Kenntnis gelangt ist. Der Bf führt dazu lediglich aus, dass er trotz genauer Beobachtung seiner Abgabestelle und seines Hausbrieffaches, keine Zustellbenachrichtigung vorgefunden habe, weswegen diese nur von dritter Seite entfernt worden sein könne. Mit dem hier angefochtenen Bescheid (Beschluss) vom wurde dem Bf auch vorgehalten, dass er weder die am hinterlegte Vorladung durch die Amtsbeauftragte zur Vernehmung als Beschuldigter, noch die am hinterlegte Anlastung (Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat), noch die am hinterlegte Ladung zu der hier in Rede stehenden mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat, noch das am hinterlegte Erkenntnis des Spruchsenates behoben habe.
Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, das Vorliegen eines unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn am Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gehindert hätte, sei damit in keiner Weise glaubhaft gemacht worden, zumal der Antragsteller es offenbar vorziehe, keinerlei Schriftstücke zu beheben, ist der Bf in der gegenständlichen Beschwerde neuerlich mit der pauschalen Behauptung entgegen getreten, er habe an der Abgabestelle keine Benachrichtigung über die Hinterlegung der Ladung bei der Post vorgefunden und er habe die Hinterlegungsanzeige selbstverständlich nicht selbst entfernt. All dies zusammen lasse lediglich den Rückschluss zu, dass die Benachrichtigung über die Zustellung durch Hinterlegung von dritten Personen entfernt worden sein müsse. Anders sei dieses Faktum nicht unter Beweis zu stellen und es könne ihm nicht grundsätzlich die Behauptungs- und Beweisführungslinie abgesprochen werden.
Glaubhaftmachen heißt, die Wahrscheinlichkeit einer Tatsache nachzuweisen. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (z.B. ).
Mit der wiedergegeben Verfahrenseinlassung hat der Bf nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes das Vorliegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses, das ihn an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am gehindert hätte, weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Bf hat zwar Behauptungen dahingehend aufgestellt, dass die Hausbrieffachanlage aus Verschulden der Hausverwaltung zu den fraglichen Zeitpunkten desolat gewesen sei und auch Vermutungen dahingehend angestellt, dass die Benachrichtigung über die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am (ebenso wie für die anderen ob genannten Postsendungen) von dritter Seite nur entfernt worden sein könne. Legt ein Bf nicht dar, worin das unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis gelegen sein soll, welches ihn an der Wahrnehmung einer Frist gehindert habe, sondern äußert er diesbezüglich nur eine Vermutung, so ist der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Sachverhalt nicht bescheinigt, weswegen schon aus diesem Grund einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben wäre (vgl. ).
In Anbetracht des Gesamtbildes der dargestellten Verhältnisse erscheint es äußerst unwahrscheinlich und widerspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass die Benachrichtigungen über die Hinterlegung der dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid vorgehaltenen vier Postsendungen, welche vom Bf nicht behoben wurden, von dritter Seite entfernt worden wären. In Zusammenhang mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Bf keinerlei Vorbringen bzw. Beweisanbote etwa dahingehend erstattet, dass nachweislich auch andere Postsendungen aus seinem Hausbrieffach bzw. aus der desolaten Hausbrieffachanlage widerrechtlich entfernt worden wären bzw. diesbezügliche Beanstandungen, wie etwa Reklamationen bei der Post bzw. Anzeigen bei der Polizei, stattgefunden hätten. Auch hat der Bf den nichtordnungsgemäßen Zustand der Hausbrieffachanlage zwar behauptet, diesbezüglich aber keinerlei Beweise vorgebracht bzw. deren Schadhaftigkeit auch nicht glaubhaft gemacht, wie etwa durch über einen Schriftverkehr über durch die Hausverwaltung veranlasste Reparatur oder Beanstandungen durch Mieter gegenüber der Hausverwaltung.
Der Spruchsenatsvorsitzende hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis richtigerweise abgewiesen, weil einerseits kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist und andererseits das Verschulden, weshalb der Bf den Bescheid nicht erhalten hat, auch alleine diesem zuzurechnen ist. Zu Letzterem ist präzisierend festzuhalten, dass es dem Bf durch seine Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden treffe, denn behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen zu erstatten, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden. Es sind jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründeten Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Der Bf führt aus, dass er den Hinterlegungsschein nicht erhalten habe, er davon ausgehe, ein ordnungsgemäßer Zustellvorgang habe wohl stattgefunden, jedoch die Benachrichtigung von der Zustellung einer Ladung sei ohne sein Wissen von der Abgabestelle bzw. aus dem Briefkasten von dritter Seite entfernt worden, sodass er vom Zustellversuch einer Ladung, wie auch der Mitteilung einer Hinterlegung „absolut nichts mitbekommen habe" .
Die bloße "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks sowie die bloße Annahme, dass es sein könnte, dass der Hinterlegungsschein verloren gegangen sei, gehen zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 122 zu § 71 AVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht die Vorschrift des § 308 Abs. 1 BAO inhaltlich den Bestimmungen des § 46 VwGG, § 71 AVG und § 167 FinStrG; die für die Auslegung dieser Vorschrift in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze können daher auch hier zur Anwendung kommen (Hinweis E , 92/15/0100; E , 94/17/0486).
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom einen konkreten Wiedereinsetzungsgrund lediglich behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung gründet sich vielmehr - siehe oben - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes zur gegebenen Beweislage.
Wien, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300054.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at