Parkometerstrafe, Einspruch verspätet, Ortsabwesenheit ab erstem Tag der Abholfrist, nicht aber am Tag des Zustellversuches
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. , Anschrift , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. MA 67-PA-644673/5/1, betreffend Zurückweisung eines Einspruches vom gegen die Strafverfügung vom betreffend fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) eine Strafverfügung und führte aus, dass er am um 21:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse-1 Nebenfahrbahn, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, begangen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz in Anwendung des § 47 VStG werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 185,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden verhängt.
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Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Einspruch der Höhe nach und brachte vor, dass er am das Transportfahrzeug für seine Übersiedlung an seine derzeitige Adresse genutzt habe und ein paar Minuten mit einem Möbeltransport ins Obergeschoß beschäftigt gewesen sei und keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig (noch dazu neun Minuten vor Ende der Kennzeichnungspflicht) beim Fahrzeug einzutreffen.
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Mit Vorhalt vom führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nach der Aktenlage als verspätet erscheine. Bei dem am durchgeführten Zustellversuch der Strafverfügung sei das Dokument vom Bf. persönlich an der Abgabestelle übernommen worden. Das Rechtsmittel sei jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels eMail eingebracht worden.
Es werde ihm Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Falls der Bf. einen Zustellmangel geltend mache, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.
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Mit Schreiben vom gab der Bf. bekannt, dass er in der Zeit vom 23.- und vom 7.- nachweislich ortsabwesend gewesen sei und somit die 14tägige Frist nach habe einhalten können.
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Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien den Einspruch wegen Verspätung zurück und führte aus, dass die Strafverfügung nach einem Zustellversuch vom am bei der Postgeschäftsstelle 1025 Wien gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten worden sei, da dem Bf. das Schriftstück beim Zustellversuch nicht habe übergeben werden können.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können.
Die Einspruchsfrist habe daher am begonnen und am geendet.
Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels eMail somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden.
In seiner Eingabe vom habe der Bf. vorgebracht, dass er in der Zeit vom 23.- sowie vom 7.- ortsabwesend gewesen wäre.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen Zustellversuch bzw. die Verständigung über die Hinterlegung des Dokumentes Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Dokument zugestellt werden solle. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme komme es nicht an.
Da der Bf. seinen eigenen Angaben folgend am Tag des Zustellversuches (am ) an der Abgabestelle anwesend gewesen sei, habe er durch die Verständigung über die Hinterlegung vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, weshalb die Hinterlegung die Wirkung der Zustellung gehabt habe.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können, sei somit nicht anzunehmen gewesen.
Der Umstand, dass im Vorhalt vom die Zustellung des Schriftstückes mit angeführt worden sei, obwohl laut Zustellnachweis die Behebung des Schriftstückes erst am erfolgt sei, vermöge an der rechtsgültigen Zustellung der Strafverfügung nichts zu ändern.
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.
Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen, und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
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Dagegen brachte der Bf. am rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein, dass er nicht rechtzeitig von der Zustellung habe erfahren können. Da ein Zustellversuch nicht persönlich durchgeführt worden sei, bestehe ein Zustellmangel, abgesehen von seiner nachweislichen Ortsabwesenheit.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist das Folgende angeordnet:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
§ 17 Zustellgesetz normiert:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Wie auf dem RSb-Zustellnachweis vermerkt ist, erfolgte nach einem Zustellversuch am die Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung ab (Beginn der Abholfrist) bei der zuständigen Postgeschäftsstelle.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten beim Postamt hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (zB ; , 2004/16/0197; ).
Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (; , 95/19/0764).
Dem Vorbringen des Bf. ist zu entgegnen, dass eine Ortsabwesenheit am ersten Tag der Abholfrist (diesfalls der ) für das Wirksamwerden des Zustellvorganges nicht schädlich ist, wenn eine solche nicht bereits am Tag des Zustellversuches (diesfalls der ) vorlag.
Nach seinen eigenen Angaben war der Bf. aber erst am dem ortsabwesend.
Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hiervon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an (; ).
Selbst eine Abwesenheit während des gesamten Abholungszeitraumes (laut Zustellnachweis vom bis ) wäre für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung, da § 17 Zustellgesetz nämlich nicht darauf abstellt, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht ().
Da der Bf. jedoch in der Zeit zwischen dem und dem an seiner Abgabestelle aufhältig war, wäre ein rechtzeitiges Abholen zur Wahrung der Einspruchsfrist ohnedies möglich gewesen.
Da die in § 49 Abs. 1 VStG normierte Einspruchsfrist von zwei Wochen daher am begann und am endete, erfolgte der mittels E-Mails am gegen die Strafverfügung vom eingebrachte Einspruch verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501309.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at