Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2015, RV/7103064/2012

Kein Dienstverhältnis bei Unternehmerrisiko

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, adr, ort, nunmehr adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf , betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007 bis 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Streitzeitraum 2007 bis 2010 mit Heiz- und Kühllastberechnungen im Zusammenhang mit einem Bauprojekt beschäftigt. Die Tätigkeit erfolgte ausschließlich in Österreich. Veranlagungen in Deutschland sind nicht durchgeführt worden.

Seitens der Betriebsprüfung wurden Nachstehendes festgestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2007
2008
2009
2010
Einkünfte a. Gewerbebetrieb
13.199,73
42.526,71
56.370,60
44.476,19
Einnahmen/Entgelte
24.167,50
47.456,67
60.375
47.116,67
Vorsteuer
0
229,07
102,71
48,00

Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Fahrt- und Reisekosten nur teilweise anerkannt und sind in den Streitjahren weiters Aufwendungen für Büromaterial, Kopien und Farbausdrucke angefallen.

Auf die Ausführungen im Bp. Bericht vom wird verwiesen.

In seiner Beschwerde (vom , Blatt 8 ff.) verweist der Bf. auf in Vorjahren aufgenommene Darlehen (Darlehensgeberin die Ehegattin) zum Ausbau einer selbständigen Verkaufstätigkeit von klimatechnischen Geräten in Europa und Südamerika, welcher aber nicht zustande kam.

Eine Gewerbeanmeldung (Erstellen von technischen Zeichnungen) sei mit Beginn in Deutschland erfolgt.

Mit Werkvertrag (Blatt 25) vom ist der Bf. mit Heiz- und Kühllastberechnungen für das Projekt "oo" beauftragt worden. Das Entgelt beträgt für jede abgerechnete Stunde 20 Euro. Mit Werkvertrag (Blatt 27) vom ist der Bf. mit Planungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem o beauftragt worden (Stundensatz 32 Euro ex Spesen).

Mit Werkvertrag vom (Blatt 29, ARGE l), worin der Bf. als Planungsbüro aufgetreten ist, ist der Bf. mit Restarbeiten (Erstellen der Raumbücher) mit einem Stundensatz vom 40 Euro incl. Spesen und der Auflage eine Haftungsversicherung abzuschließen beauftragt worden, wobei eine Zeitkontrolle vorgesehen war und die Termine mit der Teil- oder Gesamtleitung abzustimmen waren.

Mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist in den vom Bf. erstellten Rechungen (Blatt 34) keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden (der diesbezügliche Schriftverkehr mit dem Auftraggeber WB vom findet sich auf Seite 36).

Der Darlehensvertrag über 150.000 Euro, abgeschlossen zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin vom , mit einer Laufzeit von 10 Jahren, zinslos, welcher Auszahlungen nach Erfordernis in die Kasse der Fa. d vorsieht, ist auf Seite 41, das Kassabuch auf Seite 80 ff. , die Summenlisten der Einnahmen Ausgaben Rechnung der Jahre 2007 bis 2010 auf Seite 134 ff. abgelegt.

Der Bf. vertritt im Schreiben vom die Auffassung, es bestünde keine Verpflichtung zur Abfuhr von Umsatzsteuer, weil keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Hierfür sei der Auftraggeber zuständig.

Mit Schriftsatz vom (Vorlageantrag) wendet sich der Bf. gegen die Vorschreibung von Umsatzsteuer und seitens der Betriebsprüfung vorgenommene Ausgabenkürzungen. Die Werkverträge seien Scheinverträge, die Tätigkeit sei vorerst im Büro des Auftraggebers (03-08/2007) in 1120 Wien, danach von 10/2007 bis 08/2010 am Flughafen entfaltet worden, mit geregelten Arbeitszeiten, ca. 8 Stunden täglich, erfasst mit Stechuhr. Das Honorar nach HOAI wäre um ein Vielfaches höher.

Der Auftraggeber, AG (Anlage 5) führt aus, die Abrechnung auf Stundenbasis sei auf Wunsch des Bf. erfolgt, die Dauer des Projektes und der Erhalt von Nachfolgeaufträgen sei ungewiss gewesen und habe in der Berechnung der Heiz- und Kühllast Flughafen bestanden. Der Bf. hätte eigene Betriebsmittel (PC, Programme) verwendet und die Leistung zu Hause, auf der Baustelle oder in Deutschland erbringen können. Vereinbart seien lediglich Zwischenberichte und Abgabetermine worden. Wie, wann, wo die Tätigkeit erfolge, sei dem Arbeitgeber egal. Zudem könne sich der Auftragnehmer (auf seine Kosten) vertreten lassen.

Nach Abschluss des Projektes im Jahr 2008 ergab sich die Notwendigkeit das Raumbuch richtig zustellen.

Die vereinbarte Leistung sei ein abgeschlossener Teil eines Projektes. Die Fa. d sei wirtschaftlich unabhängig, schulde eine fachgerechte Erbringung der beauftragten Leistung und hafte auch dafür.

Dem hält der Bf. konkrete Vorgaben des Auftraggebers und eine verlangte Abstimmung mit den Geschäftsführern, sowie den niedrigen Stundensatz von 20 Euro entgegen.

Vorm Auftraggeber sei das Büro und sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Ein eigener PC sei nicht erforderlich gewesen. Die Arbeitszeit von 8 - 17 Uhr sei kontrolliert worden.

Die Wohnung in Zistersdorf, das Zimmer bei der Tochter in München und ab 10/07 die Wohnung in Zwölfaxing seien nicht für Bürozwecke geeignet.

Es sei keine Eigeninitiative, sondern nur das Ausführen von Vorgaben und Aufgaben verlangt worden. Die Visitenkarte als Projektleiter der Fa. ag beweise, nicht als Fa. aufgetreten zu sein. Ebensowenig sei eine Haftung oder eine Vertretungsbefugnis zum Tragen gekommen bzw. ein Krankheitsfall eingetreten.

In Widerspruch zu seinem Vorbringen hat der Bf. seine Tätigkeit im Fragebogen vom betreffend Sozialversicherungspflicht dahingehend dargestellt, als die Tätigkeit in München ausgeübt werde, eigene Betriebsmittel (Berechnungsprogramme, Papier, Kopierer) eingesetzt würden; Betriebsausgaben für Büro, PKW, Bewirtungen, Hotelkosten, Anschaffung einer PC-Software seien angefallen.

Sozialversicherungsbeiträge seien nicht geleistet worden, der Stundensatz von 20 Euro, zuletzt 40 Euro sei in die Rechnungen eingeflossen, eine Arbeitszeit sei nicht vereinbart worden, außer zu Besprechungen am Flughafen. Grundsätzlich sei es möglich neue Aufträge abzulehnen. Eine Entlohnung für den Urlaubs und Krankheitsfall sei nicht vereinbart. Eine Kontrolle der Arbeitsleistung sei nicht erfolgt. Eine Gewährleistungspflicht bestehe.

Der Preis (Stundensatz) sei als Zubrot zur Rente gedacht, wobei der Aufenthalt in Österreich nur zu einem Viertel erfolgte (ansonsten sei der Bf. in Deutschland aufhältig).

Mit Schriftsatz vom führt der Bf. aus, die Tätigkeit werde in Wien ausgeführt, eigene Programme seien nicht erforderlich, der Preis sei vom Auftraggeber vorgegeben. Die Kontrollen erfolgen in Form von Baukontrollen und durch Mitarbeiter des Flughafens und des Auftraggebers. Eine Veranlagung würde in Deutschland erfolgen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Angenommener Sachverhalt

Der Bf. hatte in den Streitjahren Aufenthalt und Wohnsitz in Österreich und ist daher gem. § 1 Abs 2 EStG 1988 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

Wie der Bf. selbst zugegeben hat wurde die Tätigkeit nur in Österreich ausgeübt (Schriftsatz vom ). Die Tätigkeit wurde auf Stundenbasis abgerechnet, Urlaub und Krankheitsfall nicht entgolten, darüber hinaus bestand eine vertragliche Gewährleistungspflicht, sowie eine Vertretungsbefugnis und ein Ablehnungsrecht betreffend weiterer Aufträge.

Rechtliches

Gem. § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. ....

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (vgl. VwGH 2008/15/0072) liegt eine selbständig ausgeübte Tätigkeit vor, weil das Unternehmerrisiko beim Bf. liegt (etwa durch die Abrechnung auf Stundenbasis, welche laut Auftraggeber vom Bf. gewünscht worden sei, wodurch der wirtschaftliche Erfolg durch den Umfang des tätig werdens selbst bestimmt wird; keine Vergütung im Krankheits- und Urlaubsfall, sowie die Verpflichtung für Mängel zu haften und Tragung etwa von Fahrt- und Reisekosten, sowie Bürokosten). Daran vermag die aufgrund der sachlichen Gegebenheiten erfolgte Eingliederung der Tätigkeit in Bezug auf Anordnungen, Baukontrollen durch Flughafenmitarbeiter und die zeitliche Erfassung der Leistungszeit, sowie die Abgabe von Zwischenberichten nichts zu ändern, zumal eine persönliche Weisungsgebundenheit nicht erkennbar ist.

Bei der gegebenen Sachlage schuldete der Bf. nicht seine Arbeitskraft, sondern jeweils ein "Werk" (etwa Erstellung des Raumbuches).

Sowohl Auftraggeber, alsauch zunächst der Bf. (vgl. die Angaben im Fragebogen) betonen die Möglichkeit die ausbedungenen Berechnungen ortsunabhängig durchführen zu können. Mit dem Hinweis auf seine für die Leistungerbringung ungeeigneten Wohnverhältnisse sei die Leistung im Bürom und auf Baustellen des Arbeitgebers erbracht worden, zeigt der Bf. eine örtliche Eingliederung in den Betrieb der Auftraggeber nicht auf.

Der Umstand, dass keine speziellen Berechnungsprogramme im Sinne eigener Betriebsmittel zur Ausführung der Leistung erforderlich waren spricht weder für noch gegen eine selbständig ausgeübte Tätigkeit.

Hinzu kommt, dass der Bf. selbst in den von ihm gelegten Rechnungen auf seine "Kleinunternehmereigenschaft" hinweist.

Die im Inland gegen Entgelt erbrachten Leistungen sind daher gem. § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 umsatzsteuerpflchtig.

Entgegen der Auffassung des Bf. ist die Umsatzsteuer nicht von seinem Auftraggeber abzuführen, sondern schuldet gem § 19 Abs 1 in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 der leistende Unternehmer die Steuer.

Zulässigkeit einer Revision

Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und zur Frage der Merkmale eines Dienstverhältnisses Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103064.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at