Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.10.2015, RV/7500758/2014

Verkürzung der Parkometerabgabe durch Verwendung manipulierter Parkscheine

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX über die Beschwerde des VN NN , geb. am GebDat, Adresse, 1040 Wien gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ. MA PA-Zahl betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 idgF, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe auf 240,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit 24,00 Euro bestimmt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom wurde NN VN-T , der Tochter von NN VN , angelastet, sie habe am um 13:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Lazarettgasse 23, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KennZ folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkschein/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten.“

VN-T NN erhob dagegen Einspruch und erklärte, sie sei zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen KennZ gewesen und habe es daher auch nicht abgestellt.

Über Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erklärte VN-T NN , sie habe das Fahrzeug VN NN , in der Folge kurz Bf., überlassen.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe am um 13:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Lazarettgasse 23, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KennZ folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der/die Parkschein/e Spuren von entfernten Entwertungen aufwies/en. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parkscheinnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten.

Der Bf. erklärte, er sei zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen KennZ gewesen und habe es daher auch nicht abgestellt.

Der Bf. wurde in der Folge zur Rechtfertigung aufgefordert, wobei ihm angelastet wurde, er habe  das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KennZ am um 13:53 Uhr in WIEN 09, LAZARETTGASSE 23, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da die im Fahrzeug angebrachten Parkscheine Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.
Die Zulassungsbesitzerin, Frau VN_T NN , habe ihn anlässlich einer Lenkeranfrage als Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt bekannt gegeben.
Wie den Anzeigeangaben zu entnehmen sei, sei das gegenständliche Fahrzeug beanstandet worden, da die im Fahrzeug angebrachten Parkscheine 1) Nr. 020652OBG,
2) Nr. 020665OBG und 3) Nr. 020653OBG neben den tatsächlichen Entwertungen , 12:30 Uhr entfernte Entwertungen in den Rubriken ad 1) Monat: "September", Tag: "1,15", ad 2) Monat: "September", Tag: "1,15,27" und ad 3) Monat: "September", Tag: "9, 15" aufwiesen. Erkennbar sei dies an Verfärbungen (Kreuze) gewesen.
Dem Bf. wurde Gelegenheit eingeräumt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben (§ 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1991). Sollte er keinen Gebrauch davon machen, könnten diese bei einer allfälligen Strafbemessung nicht berücksichtigt werden. Bei einer Schätzung müsste von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden.

In der Folge erklärte der Bf., Lenker und Absteller des Fahrzeugs sei ein Herr VN1 VN2 NN-L gewesen. Vorgelegt wurde eine schlecht leserliche Kopie eines Dokumentes mit einer ausgewiesenen „I.D. Nummer“, laut Bf. eines Passes, in welchem ein gewisser NN-L (Nachname) VN1 VN2 (Vorname) als südafrikanischer Staatsangehöriger bezeichnet wurde. Als Ausstellungsdatum ist der ausgewiesen.

Am erließ das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, zur Zahl MA PA-Zahl ein Straferkenntnis und legte dem Bf. zur Last, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KennZ am um 13:53 Uhr in WIEN 09, LAZARETTGASSE 23, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da die im Fahrzeug angebrachten Parkscheine Spuren von entfernten Entwertungen aufwiesen. Er habe demnach die Parkometerabgabe hinterzogen und dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 246,--, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, EUR 24,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) betrage daher EUR 270,60. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Aufgrund der Aktenlage ergebe sich folgender Sachverhalt:
Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Hingegen waren im Fahrzeug Parkscheine angebracht, auf welchen früher gemachte
Entwertungen wieder entfernt worden waren.
Die Zulassungsbesitzerin gab bekannt, dass Ihnen das Fahrzeug überlassen war.
Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.
Dagegen erhoben Sie fristgerecht Einspruch und führten dabei aus, nicht Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein und dieses auch nicht abgestellt zu haben.
Anlässlich einer Aufforderung zur Rechtfertigung und gleichzeitiger Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen die Anzeigeangaben zur Kenntnis gebracht, die Tatsache, dass Sie die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges als Lenker bekannt gab und die Möglichkeit geboten die Bestreitung der Lenkereigenschaft glaubhaft zu machen, sich zu rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekannt zu geben.
ln Ihrer Stellungnahme übermittelten Sie eine Passkopie von Herrn VN1 VN2 NN-L und führten ihn als Lenker und Absteller des Fahrzeuges an.

Freie Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Bei der Feststellung, wer ein KfZ gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG.
Bei Abwägung der Angaben der Zulassungsbesitzerin, welche bei Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen hat und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann als erwiesen angesehen werden, dass Ihnen das gegenständliche Fahrzeug von der Zulassungsbesitzerin überlassen war, zumal dieser Umstand auch nicht ausdrücklich bestritten wurde. Zu klären war daher lediglich die Frage, ob Sie das Fahrzeug einer anderen Person weiter gegeben haben.
Es wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, die Bestreitung Ihrer Lenkereigenschaft glaubhaft zu machen. Von dieser Möglichkeit haben Sie insofern Gebrauch gemacht, als Sie der Behörde eine Reisepasskopie von Herrn
NN-L VN1 VN2 vorgelegt und behauptet haben, dass dies der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Nähere Angaben (zB eine Postanschrift) über den Lenker wurden keine gemacht.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten Sie als Beschuldigter initiativ alles darlegen müssen, was für Ihre Entlastung spricht. Konkret haben Sie keinen Beweis für die Überlassung des Fahrzeuges an Herrn
NN-L VN1 VN2 vorgelegt. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (in diesem Sinne ).
Sie haben zwar die Existenz, aber trotz gebotener Gelegenheit nicht die Lenkereigenschaft der angegebenen Person glaubhaft gemacht und für Ihre Behauptungen auch keine geeigneten Beweise angeboten.
Ist es einer Behörde nicht möglich, entscheidungsrelevante Sachverhalte alleine zu ermitteln, so ist die Partei zur Mitwirkung verpflichtet. Trägt die Partei trotzdem nichts zur Wahrheitsfindung bei, muss die Behörde keine weiteren Ermittlungen durchführen.
Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Die angelastete Übertretung und Ihre Lenkereigenschaft waren daher als erwiesen anzusehen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen.
Zur Strafbemessung hat die erkennende Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Zu den objektiven Gesichtspunkten, welche jeder Strafbemessung zu Grunde zu legen sind, zählen gemäß § 19 Abs. 1 VStG das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, da durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Schutzzweck der Norm, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe und die Rationierung des Parkraumes, in nicht unerheblichem Maß verletzt wurde.
Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG auch subjektive Gesichtspunkte bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, nämlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, und (nur bei Geldstrafen) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Verwendung von manipulierten Parkscheinen) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Als erschwerend waren 3 rechtskräftige Vorstrafen zu werten.
Als mildernd war kein Umstand zu werten.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafrahmen ist die verhängte Strafe durchaus angemessen. Der Ausspruch der Kosten sei in
§ 64 Abs. 2 VStG begründet.“

Gegen das Straferkenntnis hat der Bf. Berufung erhoben, welche nunmehr als Beschwerde gilt und ausgeführt, Lenker zum gegenständlichen Zeitpunkt sei der bekanntgegebene VN1 VN2 NN-L gewesen. Der Bf. sei der Bestreitung seiner Lenkereigenschaft mit der Übermittlung der Passkopie des Lenkers nachgekommen. Zu keinem Zeitpunkt sei die Bekanntgabe einer Adresse des Lenkers verlangt worden. Diese Möglichkeit hätte „nach dem Eintreffen der Stellungnahme“ in Form einer Ergänzung verlangt werden können, wozu die Behörde verpflichtet sei, welcher Verpflichtung sie nicht nachgekommen sei. Als Erreichbarkeitsadresse des VN1 VN2 NN-L wurde angeführt:
Ministery of Bezeichnung , Gebäude , Adress-Bez , Causeway,  Harare, Zimbabwe.
Als Beweis werde die Einvernahme des Bf. beantragt.
Die Beschwerde richte sich weiters gegen „die falschen Feststellungen, dass manipulierte Parkscheine verwendet wurden“. Die Parkscheine hätten die richtigen Entwertungen aufgewiesen und damit sei die Parkometerabgabe ordnungsgemäß entrichtet worden. Eine Manipulation der Parkscheine sei nicht gegeben gewesen.
Als Beweis werde die Einvernahme des Bf. beantragt.
Der Behörde wurde unter Anführung zahlreicher Literatur- und Judikaturzitate eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorgeworfen.
Insbesondere sei der Begründung der angefochtenen Erkenntnisses eine Sachverhaltsdarstellung überhaupt nicht zu entnehmen.
Es fänden sich keine Ausführungen dazu, aus welchen Erwägungen die Behörde ein schuldhaftes Handeln als gegeben erachte.
Dem Bf. sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle der Bf. den „Antrag zur Vorlage des Aktes an den Europäischen Gerichtshof“.
Dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Umstände die Behörde für ihre diesbezügliche Beweiswürdigung herangezogen habe.
Dem angefochtenen Erkenntnis könne nicht entnommen werden, welche zur Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände die Behörde berücksichtigt habe, bzw. ob sie „alle sich noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig ausgeschöpft habe“.
Auch die Strafbemessung sei nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden.
Abschließend stellte der Bf. folgende Anträge:
1) Die Behörde wolle das angefochtene Straferkenntnis abändern und erkennen, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf. eingestellt werde.
2) In eventu wolle das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Ermittlungsverfahren ergänzt werden.
3) Weiters stellte der Bf. noch den Antrag, die über ihn verhängte Strafe herabzusetzen, da das von der Behörde verhängte Strafausmaß weder seiner Einkommens - und Vermögenslage entspreche noch durch den geringen Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt erscheine. Bei richtiger Wertung der Erschwerungs- und Milderungsgründe hätte die Behörde zu einem für den Bf. günstigeren Strafausmaß kommen müssen.

Der Bf. gab seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie folgt bekannt:
Einkommen: € 1.250.00 Pension
Vermögen: keines
Sorgepflicht: keine
Erhöhter Aufwand durch Diabetes
4) Beantragt werde die Einvernahme des oder der anzeigenden Beamten unter besonderem Hinweis auf seine/ihre Wahrheitspflicht als Zeugen zu den folgenden Fragen. Die Beantwortung sämtlicher Fragen sei zum Beweis der Schuldlosigkeit des Bf. notwendig. Er beantrage seine Anwesenheit bei der Befragung um zusätzliche, der Wahrheitsfindung dienliche Fragen stellen zu können. Dies stelle ein Grundrecht dar. Er beantrage ihn vom Ergebnis dieser Befragung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Danach erfolge eine schriftliche Stellungnahme.
1) Wo genau hat das Fahrzeug gestanden?
2) Die obigen Angaben sind in einem Straßenplan darzulegen.
3) Welcher Straßenzustand war zum Tatzeitpunkt?
4) Welche Witterungsverhältnisse haben geherrscht?
5) Welche Sonneneinstrahlung war gegeben?
6) Welcher Sonnenstand war gegeben?
7) Wurde die Durchführung dieser Amtshandlung in einem Protokoll festgehalten?
8) Das Protokoll ist beizustellen.
9) In welchem Reinheitszustand war das Fahrzeug?
10) In welchem Reinheitszustand war die Windschutzscheibe?
11) Ist die Windschutzscheibe getönt?
12) War die Windschutzscheibe innen sauber?
13) Welche Farbe hat das Armaturenbrett?
14) Wo waren die Parkscheine angebracht?
15) In welchem Abstand zur Windschutzscheibe waren die Parkscheine angebracht?
16) Waren die Parkscheine überlappend angebracht?
17) Waren die Parkscheine hinter den Scheibenwischern angebracht?
18) Wurden Beweisfotos von den Parkscheinen gemacht?
19) Wenn ja, sind diese beizustellen.
20) Wurden Beweisfotos vom abgestellten Fahrzeug gemacht?
21) Wenn ja, sind diese beizustellen.
22) Ist der Meldungsleger oder die Meldungslegerin Brillenträger?
23) Wenn ja, welche Art Brille und welche Stärke?
24) Egal ob Brillenträger oder nicht, wann erfolgte die letzte augenärztliche Untersuchung?
25) Welches Ergebnis hatte diese Untersuchung?
26) Wurde bei dieser Untersuchung eine Prüfung nach Ishihara durchgeführt?
27) Welche Körpergröße haben der oder die Meldungsleger?
28) Aus welchem Abstand haben sie die Parkscheine betrachtet?
29) Von welcher Seite wurden die Parkscheine betrachtet?
30) Waren die Parkschein in einem Umschlag oder ohne aufgelegt?
31) Wie wurde die Tatzeit festgestellt?
32) Wie lautet die Dienstnummer des Anzeigers, bzw. der Anzeigerin?
Nach Erhalt des vollständig beantworteten Fragenkatalogs und der Stellungname zu den Anmerkungen des Bf. – jede einzelne Frage sei getrennt zu beantworten – erfolge ein Schriftsatz mit weiterer Stellungnahme.
Abschließend beantragte der Bf. die Abtretung des Verfahrens an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien.

In der mündlichen Verhandlung wendete der Bf. Verjährung ein. Er rügte als Verfahrensmangel, dass seine Anträge nicht erledigt worden seien, im speziellen sei der Fragenkatalog nicht beantwortet worden. Dieser sei ganz wesentlich zum Beweis seiner Schuldlosigkeit und im speziellen gegen den Vorwurf, dass die Parkscheine manipuliert bzw. radiert gewesen seien. Das gegenständliche Fahrzeug sei ein Landrover Discovery Geländewagen der es allein durch seine Fahrzeughöhe für einen normal gewachsenen Menschen unmöglich mache, auf dem Armaturenbrett abgelegte Parkscheine so genau zu betrachten, dass eine Radierung oder Manipulation feststellbar wäre. Dazu kämen Spiegelungen und Verschmutzungen der Windschutzscheibe. Kein Fahrzeug sei so sauber, dass es erlauben würde, derartige Beobachtungen durch die Windschutzscheibe zu machen. Daher sei auch der Fragenkatalog zusammengestellt worden, um die Unmöglichkeit der Beobachtungen und der damit verbundenen Vorwürfe zu beweisen. Das Fahrzeug sei Herrn NN-L , der ein Freund von ihm sei, überlassen worden. Im Fahrzeug befänden sich immer druckfrische Parkscheine, um den Nutzern ein ordnungsgemäßes Parken zu erlauben. Der Aufwand, der mit einer Manipulation der Parkscheine verbunden wäre, stehe in keinem Verhältnis zu den Kosten eines Parkscheines. Der Bf. habe in der Berufung beantragt, ihn als Zeugen einzuvernehmen. Dies sei nicht erfolgt. Damit sei ein massiver Verfahrensmangel gegeben. Die Behörde erster Instanz habe das Straferkenntnis damit begründet, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen sei, die Lenkereigenschaft von Herrn NN-L durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen, daher sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte selbst das Fahrzeug abgestellt habe. Diese Ansicht der erkennenden Behörde sei unrichtig und basiere auf der Verkennung elementarer Verfahrensgrundsätze. Auf die Stellungnahme des Bf. sei die erkennende Behörde nicht eingegangen, hat ihn auch nicht einvernommen. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nicht habe glaubhaft machen können, dass er das Fahrzeug nicht abgestellt habe und habe das bekämpfte Straferkenntnis erlassen. Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit, § 37 AVG und der Amtswegigkeit der Erforschung der materiellen Wahrheit, § 39 Abs. 2 AVG, habe die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreite der Beschuldigte den objektiven Tatbestand, ein Ungehorsamsdelikt begangen zu haben, so treffe die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde, und , 85/18/01/76, Heuer Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens. Dadurch, dass der Bf. den Tatbestand bestritten habe, wäre es an der erkennenden Behörde gelegen, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um den tatsächlichen Sachverhalt zu klären und die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu gehört hätte die Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge und die zeugenschaftliche Einvernahme des Bf.. Über Belehrung der Richterin rügte der Bf. seine fehlende Einvernahme. Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeute, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden sei, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweismittel festzustellen habe ( und vom , 87/17/0177). Besonders krass sei das Verhalten der erkennenden Behörde erster Instanz mit der Wahrung des Parteiengehörs zu sehen, denn die erkennende Behörde habe den Beschuldigten, obwohl er dies beantragt habe, nicht einvernommen, sondern offenbar im Wege einer antizipierenden Beweiswürdigung als irrelevant angesehen. Die Wahrung des Parteiengehörs sei von Amts wegen zu beachten und gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung ( 4766). Das Parteiengehör müsse von der Behörde in förmlicher Weise gewährt werden, es genüge nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt werde ( und vom , 1118/79). Nachdem der bekämpfte Bescheid infolge Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften an Rechtswidrigkeit leide, werde das Verfahren einzustellen sein. Die Mitwirkungspflicht der Partei gehe nicht soweit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie nach § 39 AVG von Amts wegen verpflichtet sei ( und vom , 94/17/0225). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränke, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlege, und der daher nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelange, sei unzulänglich (UVS Tirol vom , Zl. 2008/14/0287/1). Da die erkennende Behörde erster Instanz der Verpflichtung, den bekämpften Bescheid nachvollziehbar zu begründen nicht nachgekommen sei, sei das bekämpfte Straferkenntnis rechtswidrig, es sei daher auch aus diesem Grund aufzuheben und das gegen den Bf. geführte Strafverfahren einzustellen.

Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hielt der Bf. seine bisherigen Angaben aufrecht. Zur Frage, ob er als Nachweis seine Kontoauszüge mitgebracht habe, erklärte er, dass er übersehen habe, dass er diese mitbringen hätte sollen. Auf die Frage, welche Ausgaben der Bf. aus seinem Einkommen zu tragen habe, führte er aus: „Meine Lebenshaltungskosten, meine Diät als Diabetiker und das ist nicht wenig. Ich zahle alles selber. Essen, Trinken.“ Dem Bf. wurde vorgehalten, dass er zwei Wohnsitze benutze, einen Haupt- und einen Nebenwohnsitz, im Grundbuch sei jeweils seine Frau als Eigentümerin ausgewiesen laut einem Übergabevertrag. An der Adresse seines Nebenwohnsitzes sei die Reallast des Ausgedinges für ihn eingetragen. Auf die Frage, warum die Liegenschaften seinerzeit übertragen worden seien und was die Gegenleistung dafür gewesen sei, erklärte der Bf., die Liegenschaften seien übertragen worden, um seine Töchter, zwei leibliche und zwei angeheiratete Töchter, zu gleichen Teilen erbberechtigt zu machen. Die Übergabe sei im Jahr 2003 erfolgt, weil der Bf. damals durch die schwere Diabetes mit einem baldigen Ableben gerechnet habe. Er wisse nicht, was da ausgemacht sei. Das habe er nicht in Anspruch genommen, er sorge für sich selber. Er lebe alleine in Ort . Seine Frau lebe in der Straßenbez . Der Bf. sei von in der Früh bis am Abend beschäftigt und führe dort eine 20 ha große Grünlandwirtschaft. Er baue Futter an. Tiere habe er keine. Das Gras bekomme ein befreundeter Landwirt, der es selbst mähe. Der Bf. schneide Bäume, damit es ihm nicht zuwachse. Er habe das Fahrzeug Herrn NN-L VN1 VN2 unentgeltlich überlassen. Dieser sei ein Freund. Er verlange von jedem Freund, dem er ein Fahrzeug überlasse, ein Dokument, um im Falle eines Verkehrsdelikts nachweisen zu können, dass das Fahrzeug ihm überlassen gewesen sei. Auf die Frage, warum der Bf. glauben, dass diese Kopie als Identitätsnachweis akzeptiert werden sollte, obwohl das Dokument laut Kopie im Zeitpunkt der angelasteten Verwaltungsübertretung bereits abgelaufen gewesen sei, erklärte dieser, für ihn sei ein Dokument ein Dokument. Auf die Frage, woher der Bf. Herrn NN-L kenne und wie gut er ihn kenne, erklärte der Bf., er kenne ihn verhältnismäßig gut, sie hätten sich auf einer Kreuzfahrt kennengelernt. Das sei 2005 oder 2004 gewesen. Der Bf. sei von Mombasa nach Singapur unterwegs gewesen. Er wisse nicht mehr, was das gekostet habe. Diese Dinge bezahle seine Frau. Im Vertrag stehe, dass zwei Kreuzfahrten im Jahr zu finanzieren seien. Er habe Herrn NN-L in Kapstadt in Südafrika wieder getroffen. Dieser Herr sei beim Bez-Ministerium in Rhodesien beschäftigt. Er habe eine höhere Position, der Bf. wisse nicht was er mache. Wenn er nach Wien komme, besuche er den Bf. und wenn der nach Afrika fahre, träfen sie sich dort. Zu Weihnachten und Neujahr schickten sie sich E-Mails. Herr NN-L sei in Österreich nie gemeldet gewesen. Dem Bf. wurde vorgehalten, dass sich in Südafrika die ersten Zahlen der ID-Nummer auf das Geburtsdatum beziehen. Auf die Frage, wie er erkläre, dass die ersten Zahlen auf der vorgelegten Kopie sich vom Geburtsdatum unterschieden, erklärte er, dass er das nicht wisse. Er könne die Parkscheine nicht vorlegen, die damals verwendet wurden.

Der Zeuge XY , welcher in der gegenständlichen Sache Meldungsleger war, erklärte, er könne sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr an die Beanstandung erinnern, es müsste jedoch dazu Anmerkungen geben. Nach Vorhalt eines Ausdruckes aus dem System der Parkraumüberwachung erklärte der Zeuge, die neuen Entwertungen seien mit blauem Stift entwertet worden. Auf sämtlichen Parkscheinen sei als Zeit 12:30 Uhr angegeben. Ansonsten seien die entfernten Entwertungen angeführt, diese seien an Verfärbungen erkennbar gewesen. Das sei z.B. ein Tintenkiller oder ein Löschstift, es gebe verschiedene Möglichkeiten, Entwertungen zu entfernen. Er habe im Jahr 2004 die normale Schulung bei der Parkraumüberwachung erhalten und dann habe er mit einem Kollegen immer neue Manipulationsmöglichkeiten entdeckt. Sie hätten auch selbst verschiedene Möglichkeiten durchgespielt und andere Kollegen eingeschult. Auf die Frage, ob der Zeuge ausschließen könne, dass er sich bei der Beanstandung geirrt habe und wenn nein, warum er sich sicher sei, dass man durch eine Windschutzscheibe feststellen kann, ob ein Parkschein bereits einmal verwendet wurde, ob er dabei irgendwelche Hilfsmittel, zB ein spezielles Licht, verwendet habe, erklärte der Zeuge, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, er könne das nicht mehr sagen. Er habe immer zwei Taschenlampen mit starkem Licht dabei gehabt, eben wenn es dunkel wäre oder die Sicht schlecht wäre. In diesem Fall sei es zu Mittag gewesen. Er hätte auch angegeben, wenn er die UV-Lampe, die dritte Lampe die er dabei gehabt habe, verwendet hätte. Er habe auch gesehen, wenn am Beifahrersitz Parkscheine gelegen seien, die bereits entwertet wurden, man brauche dafür nur gute Augen. Über Befragung durch den Bf. erklärte der Zeuge, er könne sich an den konkreten Sachverhalt jetzt nicht mehr erinnern. Er habe damals Verfärbungen in Form von Kreuzen wahrgenommen und dies im System vermerkt. Wenn die Parkscheine an einer besonderen Stelle angebracht gewesen wären, hätte er dies vermerkt. Sie seien auf jeden Fall ordnungsgemäß angebracht gewesen. Auf jeden Fall habe er die Nummer feststellen können, sonst hätte er sie nicht aufschreiben können. Er könne selbst nicht sagen, ob damals Fotos gemacht wurden, jedoch glaube er, dass erst ein Jahr später allgemein Fotos gemacht wurden. Parkscheine die aufgrund des Drucks verfärbt seien, würden anerkannt, im gegenständlichen Fall hätten die Verfärbungen jedoch in Form von Kreuzen bestanden, an den dafür vorgesehenen Stellen. Derartige Verfärbungen würden nicht durch Zufall entstehen. Er sei weder Brillenträger noch trage er Kontaktlinsen. Er könne nicht mehr sagen, wann die letzte augenärztliche Untersuchung erfolgt sei. Er habe sehr gute Augen und habe noch nie Probleme damit gehabt. 2012 sei er noch jünger gewesen, da seien seine Augen noch besser gewesen. Er könne sich nicht erinnern, ob bei der letzten augenärztlichen Untersuchung eine Prüfung nach Ishihara durchgeführt worden sei. Er sei 1,62 oder 1,63 Meter groß. Der Bf. erklärte, das gegenständliche Fahrzeug sei ein Landrover  Discovery Geländewagen. Der Bf. hielt dem Zeugen vor, dass es mit einer Größe von 1,62 m nicht möglich sei, auf dem normalen Ablageort von Parkscheinen, auf der Mitte des Armaturenbretts unter Berücksichtigung der getönten Windschutzscheibe und von Windschutzscheibenspiegelungen, Verzerrungen, Verschmutzungen usw., etwaige Verfärbungen zu erkennen. Der Zeuge erklärte dazu, die meisten Leute legten die Parkscheine entweder rechts oder links auf dem Armaturenbrett ab. Es werde nur wenn sich die Parkorgane 100%ig sicher seien, überhaupt eine Anzeige erstattet. Persönlich habe der Bf. auch schon bei größeren Fahrzeugen Verfärbungen an Parkscheinen erkannt. Über Befragen des Bf. erklärte der Zeuge, dass er unter größeren Fahrzeugen Lkw's  verstehe. Der Bf. stellte dem Zeugen die Frage, ob er schon größere Fahrzeuge überprüft habe, die Geländewagen gewesen seien, damit eine große Motorhaube aufgewiesen hätten und der Zeuge Sicht auf in der Mitte abgelegte Parkscheine gehabt habe. Der Zeuge führte dazu aus, er habe schon viele Geländewagen überprüft. Was er gesehen habe und beanstanden konnte, habe er beanstandet. Wenn er sie nicht sicher gewesen sei, habe er es nicht beanstandet. Auf die Frage, wie die Tatzeit festgestellt worden sei, erklärte der Zeuge, durch die Abfrage des Kennzeichens werde die Zeit automatisch im System vermerkt. Der Bf. erklärte, dass es für einen Menschen mit einer Körpergröße von 1,62 oder 1,63 unmöglich sei, bei einem Fahrzeug dieser Höhe, hinter einer getönten Windschutzscheibe, die getönt und verschmutzt sei, die Verfärbungen auf Parkscheinen festzustellen. Dies schon überhaupt nicht, wie vom Zeugen behauptet, mit 100%iger Sicherheit.

Nach Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen grober Verfahrensmängel und einer Zeugenaussage, bei der sich der Zeuge an nahezu nichts mehr erinnern könne.

Die Verhandlungsleiterin verkündete das Erkenntnis im Namen der Republik samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und verwies im Übrigen auf die schriftliche Ausfertigung.

Feststellungen:

Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KennZ am in WIEN 09, LAZARETTGASSE 23, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und im Fahrzeug drei Parkscheine angebracht, welche Entwertungen mit 12:30 Uhr aufwiesen. Daneben waren auf den Parkscheinen noch Spuren von entfernten Entwertungen erkennbar. Um 13:53 Uhr wurde vom Zeugen XY im System der Parkraumüberwachung eine Abfrage betreffend das Fahrzeug getätigt und eine entsprechende Beanstandung vermerkt.

Diesen Feststellungen werden die Aussagen des Zeugen zugrunde gelegt.

Der Bf. hat nicht bestritten, dass ihm seine Tochter VN-T , auf welche das Fahrzeug zugelassen war, dieses überlassen hatte. Er hat hingegen behauptet, das Fahrzeug seinerseits Herrn NN-L VN1 VN2 überlassen zu haben.

Die Weitergabe des Fahrzeuges konnte jedoch nicht glaubhaft dargelegt werden. Eine Person dieses Namens war in Österreich nie gemeldet. Die vorgelegte Kopie, angeblich eines Reisepasses, welche nach dem Wortlaut NN-L VN1 VN2 bescheinigt, südafrikanischer Staatsbürger zu sein, ist nicht als Kopie eines Originaldokumentes erkennbar, sondern erweckt den Eindruck, mehrfach kopiert oder unter Zuhilfenahme von technischen Mitteln, wie zB eines Faxgerätes, weiterübermittelt worden zu sein. Aufgrund des optischen Eindruckes kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorlage aus mehreren Teilen zusammengesetzt wurde und die Kopie keinem Originaldokument entspricht. Darüber hinaus wurde dieses Dokument nach dem eigenen Wortlaut bereits im Jahr 2001 ausgestellt und ist aus diesem nicht erkennbar, dass es sich um einen Reisepass handelt.  Besondere Beweiskraft kommt der vorgelegten Kopie daher nicht zu.

Gerade die Erklärung des Bf., er verlange von jedem Freund, dem er ein Fahrzeug überlasse, ein Dokument, um im Falle eines Verkehrsdelikts nachweisen zu können, dass das Fahrzeug ihm überlassen gewesen sei, überzeugt nicht, wenn bei der Gelegenheit weder ein aktueller Reisepass bzw. Führerschein kopiert noch eine Übernahmebestätigung unterschrieben wird. Das Mitführen eines im Jahr 2001 ausgestellten Identitätsnachweises durch eine nur vorübergehend in Österreich aufhältige Person ist bereits wenig wahrscheinlich. Dass ein solches Dokument zu Beweissicherungszwecken kopiert wird, kann ausgeschlossen werden, wenn bei der Einreise nach Österreich ein gültiges Reisedokument mitgeführt werden muss.

Die Überlassung eines Fahrzeuges an eine familienfremde Person aus dem Ausland ist nicht glaubhaft, wenn keine besonders enge Beziehung zum Überlasser besteht. Der Bf. hat zwar behauptet, Herr NN-L VN1 VN2 sei ein Freund von ihm, doch konnte er auf die Frage nach dessen Tätigkeit nur sagen, dass dieser Herr beim Bez-Ministerium in „Rhodesien“ beschäftigt sei. Der Kontakt beschränkt sich, selbst wenn man den Angaben des Bf. Glauben schenkt, auf gelegentliche Besuche und um den Jahreswechsel verschickte E-Mails. Das Bestehen einer sehr engen Freundschaft, welche die Überlassung eines Fahrzeuges plausibel erklären könnte, wird damit nicht dargetan. NN-L VN1 VN2 habe nach Aussage des Bf. „eine höhere“ Position. Trotz der behaupteten Freundschaft gab der Bf. an, er wisse nicht was NN-L VN1 VN2 mache. 

Der Zeuge hat sich bei seiner Einvernahme angegeben, dass er sich nicht mehr an den konkreten Vorgang erinnern können, was durch die mittlerweile verstrichene Zeit erklärbar ist. Dies spricht dafür, dass er der Wahrheit entsprechende Aussagen machen wollte. Er hat jedoch die damaligen standardmäßigen Abläufe dargelegt. Auch weil der Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde, ist davon auszugehen, dass er seine Aussage wahrheitsgemäß gemacht hat. Er machte einen objektiven, unvoreingenommenen Eindruck. Seine Ausführungen erweckten den Eindruck, dass er eifrig und bemüht war, die Verwaltungsdelikte vollständig zu erfassen. Nach eigenen Angaben führte der Bf. nur Beanstandungen durch, wenn er sich 100 %ig sicher war.

Aufgrund der Schulung, die der Zeuge erhalten hat und seiner langjährigen praktischen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass er in der Lage war, zu erkennen, wenn ein Parkschein Spuren einer vorherigen Entwertung aufwies. Er führte nach eigenen Angaben immer zwei Taschenlampen und eine UV-Lampe mit sich, die es ihm ermöglichten, sich im Falle schlechter Beleuchtungsverhältnisse einen besseren Blick zu verschaffen. Die Verwendung derartiger Hilfsmittel ist bekannt. Der Zeuge hatte nach eigenen Angaben auch nie Probleme mit den Augen.

Da der Zeitpunkt der Beanstandung vom Bf. nicht bestritten wurde, ist davon auszugehen, dass der Zeuge die seinerzeitigen Entwertungen auf den Parkscheinen richtig erkannt hat. In diesem Fall müssen auch die Verfärbungen erkennbar gewesen sein, v.a. weil der Bf. konkrete, entfernte Entwertungen in Form von Kreuzen erkannt hat, die ausdrücklich bezeichnet wurden, und es unwahrscheinlich ist, dass der Zeuge dies frei erfunden hat. Da der Zeuge nicht wusste, in welchen Fällen die Parkscheine zum Beweis vorgelegt werden, musste er selbst ein Interesse daran haben, keine falschen Beanstandungen vorzunehmen. Die Aussage, er habe nur im Falle absoluter Gewissheit eine Meldung erstattet, steht daher mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang.

Trotz Aufforderung hat der Bf. die seinerzeit verwendeten Parkscheine nicht vorgelegt, sodass eine Überprüfung der widerstreitenden Behauptungen anhand der Parkscheine nicht möglich war. Auch die Nichtvorlage der Parkscheine spricht dafür, dass diese bereits verwendet worden waren.

Der Bf. hat eingewendet, im Fahrzeug befänden sich immer druckfrische Parkscheine, um den Nutzern ein ordnungsgemäßes Parken zu erlauben. Der Aufwand, der mit einer Manipulation der Parkscheine verbunden wäre, stehe in keinem Verhältnis zu den Kosten eines Parkscheines. Dem wird entgegen gehalten, dass bekannt ist, dass Parkscheine manipuliert werden können und auch tatsächlich manipuliert werden. Der Aufwand, einen radierbaren Kugelschreiber auszuradieren bzw. mit dem Tintenkiller Tintenspuren zu entfernen ist als äußerst gering zu bezeichnen. Wird dieses Verfahren öfter angewendet, lassen sich damit Parkometerabgaben in erheblichem Umfang hinterziehen.

Auch weil der Bf. in seiner Verteidigung nicht unter Wahrheitspflicht stand, ist das Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem bei der Einvernahme des Bf. und des Zeugen persönlich gewonnenen Eindruck zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den Angaben des Bf. lediglich um Schutzbehauptungen gehandelt hat.

Rechtliche Beurteilung:

Der Bf. hat zunächst eingewendet, es sei bereits Verjährung eingetreten.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die Tathandlung wurde am gesetzt. Die Strafverfügung gegen den Bf. wurde am erlassen, am erfolgte ein Zustellversuch. Eine Verfolgungshandlung wurde daher innerhalb der Verjährungsfrist gesetzt, Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG gilt Folgendes:

Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

            1.         die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

            2.         die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

            3.         die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

            4.         die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Dreijahresfrist war im Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses, das ist der , noch nicht abgelaufen. Die Strafbarkeitsverjährung war daher nicht abgelaufen.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG gilt Folgendes:

Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für das gegenständliche Verfahren, für welches
§ 24 Abs. 1 BFGG folgende Sonderregelung trifft:

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt.

Der Bf. hat die Beschwerde am bei der Magistratsabteilung 67 eingebracht. Die Zweijahresfrist gemäß § 24 Abs. 1 BFGG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 VwGVG war daher im Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses ebenfalls noch nicht abgelaufen, weshalb das Straferkenntnis nicht außer Kraft getreten ist und das Verfahren nicht einzustellen war.

Der festgestellte Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Der Bf. hat das auf seine Tochter zugelassenen Kfz am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Lazarettgasse 23, abgestellt und im Fahrzeug Parkscheine angebracht, die bereits verwendet worden waren. Die ursprünglichen Entwertungen wurden entfernt und durch das Anbringen neuer Entwertungen die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe vorgetäuscht. Dass elektronische Parkscheine aktiviert wurden, hat der Bf. nicht behauptet. Das Fahrzeug stand im Zeitpunkt der Beanstandung um 13:53 Uhr noch an dieser Stelle.

Der Bf. hat daher die Parkometerabgabe in objektiver Hinsicht verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 des (Wiener) Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung hat das Magistrat berücksichtigt, dass durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Schutzzweck der Norm, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe und die Rationierung des Parkraumes, in nicht unerheblichem Maß verletzt worden ist. Es besteht nämlich ein öffentliches Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes.

Neben der fiskalischen Seite – der Sicherung von Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ).

Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht. Da der Bf. die Entrichtung der Abgabe durch Wiederverwendung bereits verwendeter Parkscheine vorgetäuscht hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Bf. die Tat mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Es ist vielmehr von einem absichtlichen Verhalten auszugehen, sodass sein Verhalten auch subjektiv in hohem Ausmaß vorwerfbar war.

Es ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. im konkreten Fall aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Bf. erklärt, er besitze Pensionseinkünfte von 1.250,00 Euro und sei Diabetiker. Er besitze kein Vermögen und habe keine Sorgepflichten.

Als erschwerend wurden seitens des Magistrates die schwere Verschuldensform und drei rechtskräftige Vorstrafen gewertet. Milderungsgründe wurden seitens des Magistrates nicht angenommen.

Der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe von höchstens 365,00 Euro vor.

Für die Tatverwirklichung genügt die fahrlässige Verkürzung. Aufgrund der Verwendung von manipulierten Parkscheinen, auf denen Spuren von Entwertungen erkennbar waren, ist davon auszugehen, dass die Tat vorsätzlich und wissentlich begangen wurde.

Die verhängte Geldstrafe beträgt trotz der schweren Verschuldensform lediglich rund zwei Drittel des Höchstbetrages.

Ungeachtet der nicht besonders hohen Pensionseinkünfte, die für sich genommen allerdings über dem Betrag der bedarfsorientierten Mindestsicherung für zwei Personen liegen und der erhöhten Aufwendungen wegen der Diabetes, ist aufgrund der Deckung des Wohnbedürfnisses auf einer Liegenschaft, die der Bf. an seine Ehefrau übertragen hat und auf der die Reallast des Ausgedinges für den Bf. vermerkt ist, nicht von besonders ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Die Verhängung einer entsprechenden Strafe ist nach Ansicht des Gerichtes notwendig, um den Bf. selbst von der Begehung weiterer, gleich gearteter Verwaltungsvergehen abzuhalten und auch, um andere davon abzuhalten, Parkscheine mehrfach zu entwerten. Da die drei im Straferkenntnis berücksichtigten Vorstrafen mittlerweile getilgt wurden, konnte die Strafe in geringerem Ausmaß festgesetzt werden. Eine weitere Herabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf
§ 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Der Beschwerde konnte daher teilweise Folge gegeben werden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Im Hinblick auf die teilweise Stattgabe der Beschwerde war kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500758.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at