Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2015, RV/7500845/2015

Parkometer - Angabe einer falschen Identifikationsnummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81 – 85, vom , GZ. 1, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, Zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 48,00 auf EUR 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag bleibt mit dem Mindestbetrag von EUR 10,00 unverändert.

Die vor dem Ergehen des Straferkenntnisses geleistete Zahlung in Höhe von EUR 36,00  betreffend die Organstrafverfügung wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer (Bf.) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahren zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsstelle bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von EUR 10,00 ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am um 16.35 Uhr wurde in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, von einem Kontrollorgan der MA 67 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 ohne gültigen Parkschein angetroffen und ein Organmandat i.H.v.  EUR 36,00 verhängt.

Seitens des Beschwerdeführers, in der Folge als Bf. bezeichnet, wurde die verhängte Geldstrafe am per Telebanking bezahlt. Aus einem vom Bf. der belangten Behörde übermittelten diesbezüglichen Beleg über den von ihm durchgeführten online-Auftrag geht hervor, dass dieser dabei folgende Zahlungsreferenz angab: 111111111111. 

Da die mittels Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafe seitens des Bf. gemäß § 50 Abs. 6 VStG nicht fristgerecht mangels ordnungsgemäßer Bezahlung entrichtet wurde, erging am eine Anonymverfügung i.H.v. EUR 48,00.

Nachdem der Magistrat der Stadt Wien auch weiterhin einen ordnungsgemäßen Zahlungseingang der in weiterer Folge mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Strafe nicht feststellen konnte, erließ die MA 67 gegenüber dem Bf. am eine Strafverfügung, mit welcher eine Geldstrafe i.H.v. EUR 60,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.

Im mit E-Mail vom dagegen erhobenen Einspruch führte der Bf. aus, dass er gleich am die Zahlungsanweisung von EUR 36.00 durchgeführt habe. Leider sei ihm bei der Zahlungsreferenz ein Fehler passiert, er habe eine Null zuviel angeführt. Dieser Betrag sei seitens der Behörde bereits umgebucht worden.

Das nachfolgend ergangene Straferkenntnis der Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , lautet wie folgt:

"Sie haben am um 16:35 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien., mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 48,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der bereits eingezahlte Betrag von EUR 36,00 wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 22,00.

...

Begründung:

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Nach Erhalt der Anonymverfügung teilten Sie der Behörde per E-Mail mit, dass Sie die Strafe bereits bezahlt hätten und übermittelten im Anhang den Beleg über den durchgeführten Online-Auftrag.

Die Magistratsabteilung 6 Buchhaltungsabteilung 32 hat die falsch getätigte Zahlung von EUR 36,00 dem Verfahren zugebucht.

Die Übertretung wurde Ihnen daraufhin mittels Strafverfügung angelastet.

ln Ihrem Einspruch gaben Sie an, die Strafe von EUR 36,00 fristgerecht bezahlt zu haben, jedoch wäre Ihnen bei der Anführung der Zahlungsreferenz ein Fehler passiert da Sie eine 0 zu viel eingegeben hätten und ersuchten das Verfahren einzustellen und von der Geldstrafe abzusehen.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.

Für diese Übertretung wurde am eine Organstrafverfügung in der Höhe von EUR 36,00 ausgestellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.

Für diese Verwaltungsübertretung wurde am eine Anonymverfügung ausgefertigt. Diese wurde an die Zulassungsadresse ohne Zustellnachweis zugestellt.

Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt (§ 49a Abs. 6 VStG). ln diesem Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige Lind richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Aus der von Ihnen übermittelten Überweisungsbestätigung geht hervor, dass beim Verwendungszweck die Identifikationsnummer falsch nämlich 111111111111 angeführt wurde, weshalb auch eine automationsunterstützte Zuordnung nicht möglich war.

Zur Identifikationsnummer des gegenständlichen Verfahrens 111111111 scheint keine Zahlung auf.

Die von Ihnen gewählte Art der Einzahlung des Strafbetrages entsprach daher nicht der Bestimmung des§ 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz, in der geltenden Fassung, deren Zweck es ist, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen ldentifikationsnummer, der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt wird.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen und die angelastete Übertretung somit als erwiesen anzusehen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine. besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Mildernd war das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In der mit E-Mail vom gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass die am verhängte Geldstrafe iHv EUR 36,00 von ihm am per Telebanking überwiesen worden sei. Dabei sei ihm bei der Zahlungsreferenz ein Fehler passiert, bei der 12stelligen Zahl habe er eine Null zu wenig in die Tastatur eingegeben. Dieser Fehler sei laut Schreiben und Auskunft der belangten Behörde von der Buchhaltung erkannt und berichtigt worden.

Die Verkehrsstrafe sei von ihm rechtzeitig bezahlt worden, das Geld befinde sich schon längst auf dem richtigen Konto, daher ersuche er, das Verfahren ohne Bestrafung abzuschließen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Am um 16.35 Uhr wurde in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, von einem Kontrollorgan der MA 67 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 2 ohne gültigen Parkschein angetroffen und ein Organmandat i.H.v. EUR 36,00 verhängt.

Seitens des Beschwerdeführers (Bf.) wurde die verhängte Geldstrafe am , jedoch unter Angabe einer falschen - es wurde eine Null zu wenig angeführt - Identifikationsnummer bezahlt.

In weiterer Folge erging mangels Einganges einer ordnungsgemäßen Zahlung der bisher verhängten Geldstrafe beim Magistrat der Stadt Wien zunächst am eine Anonymverfügung i.H.v. EUR 48,00 und im Anschluss daran am eine Strafverfügung, mit welcher gegenüber dem Bf. eine Geldstrafe i.H.v. EUR 60,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.

Da seitens des Bf. weiterhin eine Bezahlung der mit Strafverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe unterblieb, erließ der Magistrat der Stadt Wien am ein Straferkenntnis, mit welchem über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 48,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden festgesetzt wurde.

Der seitens des Bf. bereits bezahlte Betrag iHv 36,00 wurde dem betreffenden Konto bei dem Magistrat der Stadt Wien gutgeschrieben und der nunmehr mit Straferkenntnis festgesetzten Strafe angerechnet.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den seitens des Magistrats der Stadt Wien übermittelten Akten sowie den Angaben des Bf.

§ 50 VwGVG lautet:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lautet:

"Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen."

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung lautet:

"Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 19 VStG lautet:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

§ 50 Abs.- 6 VStG lautet:

"Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird."

§ 50 Abs. 7 VStG lautet:

"Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."

Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei seiner Beweiswürdigung auf die unstrittige Aktenlage und das Vorbringen des Bf.

Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat durch die Behörde eine Ausforschung und weitere Verfolgung zu unterbleiben.

Diesfalls ist eine weitere Strafverfolgung ausgeschlossen; das deliktische Verhalten ist gesühnt. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung Sperrwirkung i.S.d. Art. 4 des 7. ZP zur EMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden).

Die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe kann entweder in bar unter Verwendung des Originaleinzahlungsbelegs (und nur mit diesem) entrichtet werden oder mittels Überweisung.

Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden.

Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren und korrekten Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung.

Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (z.B. Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23 m.w.N.).

Im gegenständlichen Fall langte der Betrag von EUR 36,00 zwar rechtzeitig auf dem in der Organstrafverfügung angegebenen Konto des Magistrats der Stadt Wien ein, allerdings wurde auf der Überweisung nicht die korrekte Identifikationsnummer angegeben.

Damit fehlt es im gegenständlichen Fall an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Beleges (§ 50 Abs. 6 VStG i.V.m. § 50 Abs. 2 VStG).

Somit stand die Einzahlung eines Betrages von EUR 36,00 der Strafverfolgung durch die belangte Behörde nicht entgegen.

Da der Strafbetrag nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos.

Da die Organstrafverfügung außer Kraft trat, hatte die Strafbemessung durch die belangte Behörde unabhängig von dieser zu erfolgen.

Obige Ausführungen gelten im Wesentlichen auch hinsichtlich der seitens der belangten Behörde in weiterer Folge erlassenen Anonymverfügung, welche unbestrittenermaßen seitens des Bf. nicht im (vollen) vorgeschriebenen Ausmaß von nunmehr EUR 48,00 bezahlt wurde (siehe hiezu die Bestimmungen des § 49a VStG).

Die Strafbemessung konnte daher im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil der Beschuldigten ausfallen; eine reformatio in peius (Verböserung) ist nicht ausgeschlossen (vgl. ).

Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (z.B. Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen (§ 49a Abs. 9 bzw. § 50 Abs. 7 VStG), wobei bei Entrichtung des Strafbetrages durch einen Dritten dieser Rückzahlung des Strafbetrags fordern kann (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m.w.N.).

Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Organstraf- bzw. Anonymverfügung verhängten Geldstrafe mangels korrekter Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 48,00 (bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden)  und in der diesem vorangegangen Strafverfügung eine Geldstrafe von EUR 60,00 (bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) und in der dieser vorangegangenen Anonymstrafverfügung eine solche in Höhe von EUR 48,00 verhängt, während der Organstrafverfügung eine Geldstrafe von EUR 36,00 zugrunde lag.

Die Festsetzung einer diesbezüglichen Höhe der Geldstrafe entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, wobei auch das Bundesfinanzgericht grundsätzlich dieser Strafpraxis folgt.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch neben dem Fehlen bisheriger Vorstrafen als Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass der Bf. durch fristgerechte Bezahlung die Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren vermeiden wollte, dies ihm aber durch Angabe einer nicht korrekten Identifikationsnummer misslang. Da es sich bei der fehlerhaften Zahlungsüberweisung nicht um eine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes handelte, können die Folgen der Tat in Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes als gering bezeichnet werden.

Da die Zahlungsbereitschaft des Bf. bei der gegenständlichen Entscheidung als mildernd zu berücksichtigen war, war die Geldstrafe vor dem Hintergrund des als gering zu bezeichnenden Unrechts- und Schuldgehaltes spruchgemäß herabzusetzen.

Die (gemäß § 16 VStG festzusetzende) Ersatzfreiheitsstrafe (bei deren Bemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind) wird im Verhältnis zur verminderten Geldstrafe im Ausmaß von 7 Stunden festgesetzt.

Da der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben wird, sind dem Bf. gem. § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Im Ausspruch der belangten Behörde, dass der Bf. einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 10,00 zu zahlen hat, erfolgt durch dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes trotz der Herabsetzung der Geldstrafe keine Änderung, weil die EUR 10,00 bereits den Mindestbetrag gem. § 64 Abs. 1 VStG für das Verfahren erster Instanz darstellen.

Da der Betrag von EUR 36,00 bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Zur Zahlung bleibt daher der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von EUR 10,00.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlungsaufforderung:

Der zur Zahlung verbleibende Kostenbeitrag von EUR 10,00 ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:



Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,



IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207; BIC: BKAUATWW (Achtung: Anderes Konto als bei den bisherigen Überweisungen).



Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses ( 1 ).

Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Aus diesem Grund war gem. § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500845.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at