Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.10.2015, RV/7100171/2013

Haftung gemäß § 14 BAO für Einzelhandelsbetrieb

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Haftung gemäß § 14 BAO zu Recht erkannt: 

Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 28. Februar 1012 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß § 14 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 42.152,23 in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in Euro
Umsatzsteuer
02/10
5.885,59
Umsatzsteuer
03/10
5.710,80
Umsatzsteuer
03/10
291,05
Umsatzsteuer
04/10
383,19
Umsatzsteuer
04/10
9.625,39
Umsatzsteuer
05/10
230,38
Umsatzsteuer
05/10
9.777,39
Umsatzsteuer
06/10
380,83
Umsatzsteuer
06/10
9.624,28
Umsatzsteuer
07/10
243,33

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bf aus, dass er nicht, wie dem Bescheid zu entnehmen sei, die Firma S-GmbH übernommen habe, sondern die Räumlichkeiten des Geschäftslokales in Adr1 , neu angemietet habe. Die Firma S-GmbH habe seither ihren Firmensitz sowie ihre Geschäftstätigkeit, soweit dem Bf bekannt sei, in einen anderen Wiener Gemeindebezirk verlegt.

Der Bf beantrage daher die Zurücknahme des gegen ihn gerichteten Haftungsbescheides.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Da laut finanzbehördlicher Erhebung der Betrieb im Ganzen übereignet worden sei, sei der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Vorlage der Berufung an die zweite Instanz.

Der Bf habe nur die Ware der Firma S-GmbH gekauft und könne dazu auch eine Rechnung vorlegen, keineswegs habe er die Firma übernommen oder sonst sich für diese Firma zu verantworten. Sein Lokal habe er direkt von der Hausverwaltung angemietet, hier könne er auch den Mietvertrag vorlegen.

Mit Eingabe vom brachte der Bf ergänzend vor, dass er die Ware von der S-GmbH am gekauft habe. Sein Standort sei zu diesem Zeitpunkt noch in Adr2 , gewesen. Den Mietvertrag für die Adr3 habe der Bf am abgeschlossen. Übersiedelt sei er erst am dorthin.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet gemäß § 14 BAO der Erwerber

a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;

b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () liegen Übereignung des Unternehmens im Ganzen bzw. Veräußerung des ganzen Betriebes vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Dabei ist die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (z.B. ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten.

Geschäftszweig der S-GmbH ist laut Firmenbuch der Handel mit Waren aller Art.

Zu den wesentlichen Grundlagen eines Einzelhandelsbetriebes zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () das Warenlager selbst dann, wenn dem Betriebsstandort für den Geschäftserfolg besondere Bedeutung zukommt.

Anlässlich der Begehung in Adr4 , am zur Einbringung von Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH wurde festgestellt, dass sich hier seit der Betriebsort der Einzelfirma des Bf befindet. Laut dessen Bruder hat die S-GmbH das Geschäft um vermutlich € 20.000,00 an den neuen Betreiber verkauft. Der Kaufpreis soll bereits entrichtet worden sein. Das Warenlager dürfte übernommen worden sein, zumindest ist dieselbe Billigware im Geschäft.

Nach der vorgelegten Rechnung vom wurde dem Bf von der S-GmbH für den Verkauf von Geschäftseinrichtung und Warenlager ein Betrag von € 19.978,90 netto in Rechnung gestellt.

Die wesentlichen Grundlagen eines Einzelhandelsbetriebes wurden vom Bf somit laut Rechnung vom erworben. Entgegen der Meinung des Bf, er habe nur die Ware der Firma S-GmbH gekauft und keineswegs die Firma übernommen, da er sein Lokal direkt von der Hausverwaltung angemietet habe, ist unter "Übereignung" ist im hier maßgebenden Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen. Es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Ein solcher Übergang liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des Unternehmens des Vormieters einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber der Geschäftsräumlichkeiten abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vormieters in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens ausgegangen werden.

Eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des zweiten Satzes der zitierten Vorschrift war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes  () nicht geboten, weil der Bf  nicht geltend gemacht hat, dass er im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden weder kannte oder kennen mußte, noch dass er an Abgabenschuldigkeiten schon soviel entrichtet hätte, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden betragen hätte.

Laut Eintragung im Firmenbuch vom wurde die Firma S-GmbH gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Somit liegt auch kein Ermessensfehler vor, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 89/17/0029) das Ermessen dann im Sinne des Gesetzes geübt wird, wenn die Abgabenbehörde eine Haftung in Anspruch nimmt, weil sie die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht ohne Gefährdung und nicht ohne Schwierigkeiten rasch hätte einbringen können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100171.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at