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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.10.2015, RV/7104292/2015

Anrechnung in der Slowakei abgeführter Steuer auf Zinserträge?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird wie mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgaben tritt keine Änderung gegenüber der Beschwerdevorentscheidung ein, weshalb auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt richtete am folgendes Schreiben an die Bf.:
Bitte um Vorlage der Belege (Kopien) mit Aufstellung und Erläuterung für sämtliche beantragte Ausgaben.
Der österreichischen Finanzverwaltung werden aufgrund der EU-Zinsrichtlinie (RL 2003/48/EG) von ausländischen Finanzverwaltungen Kapitalerträge von in Österreich ansässigen Personen mitgeteilt, die diesen in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten zugeflossen sind. Aufgrund dieser Mitteilungen ist der österreichischen Finanzverwaltung bekannt geworden, dass Sie in dem im Betreff angeführten Zeitraum ausländische Kapitalerträge bezogen haben, die bisher nicht bzw. nicht in voller Höhe in Ihrer Steuererklärung angegeben wurden. Sie werden daher ersucht, Ihre ausländischen Kapitalerträge für diesen Zeitraum und die Vorjahre sowie allfällig davon im Ausland entrichtete Steuern bekannt zu geben und ihre Angaben mittels geeigneter Unterlagen (Kontoauszug, Sparbuch etc.) zu belegen. Sofern die von Ihnen vereinnahmten Kapitalerträge aus Wertpapieren stammen (zB Schuldverschreibungen, Zertifikate, Investmentfonds, usw.), werden Sie ersucht, auch die Wertpapierdepotauszüge zum jeweiligen Kalenderjahresende samt den Kontoauszügen des Wertpapierverrechnungskontos dem Finanzamt vorzulegen. Weiters werden Sie ersucht, die ausländische Bankkontenentwicklung und die Herkunft des Kapitals (zB ausländische Pensionen, Vermietung im Ausland etc.) offen zulegen. Sollten Sie dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, werden die Abgaben aufgrund der vorliegenden Unterlagen im Schätzungswege gem. § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) festgesetzt.

Der Einkommensteuerbescheid vom enthält unter der Bezeichnung Steuer nach Abzug der Absetzbeträge u.a. folgende beschwerdegegenständliche Position:
Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (besonderer Steuersatz von 25%) .... 540,25 €

Die Begründung des Bescheides lautet:
Sie haben zu dem Ihnen übermittelten Auskunftsersuchen betreffend EU-Zinserträge keine stichhaltige Gegenäußerung abgegeben. Die Veranlagung erfolgte im Sinne des Auskunftsersuchens unter Zugrundelegung der vorhandenen Unterlagen.

Im Ausland bezogene Zinsen aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren unterliegen gem. § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 mit dem Fixsatz von 25 % der Einkommensteuer und sind gesondert neben dem übrigen Einkommen ohne Abzug von Freibetragen bzw. Absetzbetragen zu besteuern. Die Besteuerung hat im Veranlagungsweg zu erfolgen.

Sie haben die beantragten Krankheitskosten in Höhe von € 8320 nicht nachgewiesen und keine Belege vorgelegt. Die beantragten Aufwendungen blieben daher außer Ansatz.

Die Bf. beantragte mit Beschwerde mit nachstehender Begründung die Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2012:
Die beantragten Krankheitskosten in Höhe von € 8320,- wurden in meinen Bankbewegungen ohne Belege nicht ersichtlich und daher blieben außer Ansatz.
Für die Neuberechnung sende ich Ihnen die Kopien der Rechnungen und Zahlungsbestätigungen.

Mit Beschwerdevorentscheidung berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988) in Höhe von € 8.320,00 und errechnete sich eine Gutschrift in Höhe von € 2.344,00.

Der Vorlageantrag wurde begründet wie folgt:
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die „Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen" (2.161,99 €) mit dem Steuersatz von 25% (540,25 €) besteuert, obwohl von der Volksbank Slovensko a.s. (heute SBERBANK), an das Finanzamt der Slowakischen Republik, schon die Steuer aus Kapitalvermögen von 19% (410,77 €) am 26-11-12 / 27-11-12 (DAN Z KAPITALOVEHO VYNOSU) überwiesen wurde.
Ich ersuche Sie daher höflichst, die Beschwerdevorentscheidung, mit der Berücksichtigung der in der Slowakei bezahlten 19% Steuer, nochmals zu überprüfen und um Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2012.
Begründung: Die in der Slowakei bezahlte 19% Steuer aus Kapitalvermögen wurde nicht berücksichtigt.
Für die Neuberechnung sende ich Ihnen Kontoauszug = VYPIS Z UCTU.

Die Beschwerdevorlage nahm das Finanzamt mit folgendem Sachverhalt und Anträgen vor:
Sachverhalt:
Die Bf. brachte am eine L1-Erklärung für das Jahr 2012 ein. Im Vorhaltsweg wurden am Nachweise zu den beantragten Krankheitskosten iHv € 8.320,00 abverlangt. Daneben gingen aus einer EU-ZinsKM Zinserträge im Jahr 2012 iHv € 2.161,00 hervor. Aufgrund nicht erbrachter Belege wurde der Erstbescheid vom ohne Ansatz der Krankheitskosten, aber unter Berücksichtigung der ausl. Zinserträge erlassen. Mit Beschwerde vom wurden die zuvor nicht vorgelegten Belege betreffend Krankheitskosten an das ho Finanzamt übermittelt. Mit BVE vom wurde dem Antrag auf Anerkennung der Krankheitskosten iHv € 8.320,- stattgeben. Mit als Beschwerde bezeichnetem Vorlageantrag vom , eingelangt am , bringt die Bf. vor, dass bei den mit einem Steuersatz von 25% veranlagten Zinserträge aus der Slowakischen Republik, die von der Volksbank Slovensko a.s (heute SBERBANK) bereits an das dortige Finanzamt abgeführte Steuer iHv 19% nicht berücksichtigt worden sei. Es wird beantragt, die in der Slowakei bezahlte Steuer in Österreich zu berücksichtigen.
Beweismittel:
Kontoauszug der Volksbank Slovensko im Zuge des Vorlageantrages
Stellungnahme:
Gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist. Gem. Art 11 Abs. 1 DBA CSSR dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden. Im Verhältnis zwischen Österreich und der Slowakischen Republik findet das DBA CSSR bis zum Abschluss eines eigenen DBAs weiterhin Anwendung. Die Bf. ist in Österreich ansässig und nutzungsberechtigt. Eine Verrechnung der in der Slowakei abgeführten Steuer auf Zinserträge in Höhe von 19% ist im anzuwendenden DBA CSSR nicht vorgesehen. Die Besteuerung der Kapitalerträge iHv € 2.161,00 erfolgte daher nach Ansicht des ho Finanzamts zu Recht mit 25% KESt-Äquivalent. Es wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. bezog laut der am elektronisch eingebrachten EUZ-Kontrollmitteilung 2012 Zinserträge wie folgt:
...bank ..., a.s,
Adresse: ...
Staat: SK PLZ: 8... Ort: Bratislava
Familien- u. Vorname: (Name der Bf.)
Adresse: ...gasse ...
PLZ: 1030 Ort: 1030 Wien
Kontonummer: ...
Erlösart: Zinserträge
Betrag: 2.161,00 Währung EUR

Das oben wiedergegebene Schreiben veranlasste die Bf. nicht zu einer Reaktion.

Auf den Ansatz der Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (besonderer Steuersatz von 25%) (Seite 2 des beschwerdegegenständlichen Bescheides) reagierte die Bf. in der Beschwerde nicht - das Beschwerdevorbringen betrifft die nach Ergehen der diesbezüglich stattgebenden Beschwerdevorentscheidung die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten.

Im Vorlageantrag wird die nochmalige Überprüfung und Neuberechnung der Einkommensteuer für 2012 mit der Begründung beantragt, Österreich habe die Besteuerung ohne Berücksichtigung der in der Slowakei bezahlten 19% Steuer aus Kapitalvermögen vorgenommen. Die slowakische Bank habe an das Finanzamt der Slowakischen Republik die Steuer aus Kapitalvermögen von 19% am 26./ überwiesen.

Der vorgelegte Beleg der ... BANK , ... a.s., enthält Folgendes:

(Name der Bf.)
...gasse ...
1030 Wien

Vas predchadza vypis z 27-11-09 mal zostatok ................................... 24.000,00
V prospech uctu bolo zauctovanych 1 poloziek v sume ........................... 2.161,99
Na tarchu uctu bolo zauctovanych 1 poloziek v sume ............................... -410,77
Vas novy zostatok ........................................................................... 25.751,22

Gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

§ 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 bestimmt:
Folgende Einkünfte oder Kapitalerträge sind bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern:
Nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 sowie des § 93 Abs. 3.

Nach § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 sind nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3, nämlich Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, bei der Berechnung der Einkommensteuer weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Wie bei der Endbesteuerung erfolgt also kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Doralt, EStG10 § 37 Tz 137/3).

Bei der Frage, ob eine ausländische Steuer "abkommenskonform" einbehalten wurde, handelt es sich um eine solche der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, welche dem Bundesfinanzgericht auch dann obliegt, wenn das Finanzamt die Anrechnung aus einem anderen Grund verweigert hat (vgl. ).

Laut Notenwechsel zwischen Österreich und der slowakischen Republik vom , BGBl. Nr. 1046/1994, ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom , BGBl. Nr. 34/1979, weiterhin anzuwenden, wobei die Bezeichnung "Slowakische Republik" an die Stelle der Bezeichnung "Tschechoslowakische Sozialistische Republik" tritt.

Im vorliegenden Fall ist folgende Bestimmung dieses DBA zu beachten:
Art. 11 Zinsen:
Abs. 1: Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden.

Die Internetseite: bmf.gv.at/.../doppelbesteuerungsabkommen_allgemein, enthält Folgendes:
Betreffend Zinsen und Lizenzen hat nach einigen DBA der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht, doch sehen manche DBA sehr wohl ein (eingeschränktes) Quellenbesteuerungsrecht vor.
Ob der Quellenstaat gleich bei der Zahlung auf die Einbehaltung der Quellensteuer verzichtet, oder den Abzug einer Quellensteuer mit nachfolgender Rückzahlung über Antrag vorsieht, hängt vom Recht des Quellenstaates ab.

Eine Verrechnung der in der Slowakei abgeführten Steuer auf die Zinserträge (in Höhe von 19%) ist im anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen nicht vorgesehen. Die Besteuerung der Kapitalerträge iHv € 2.161,00 ohne Anrechnung der in der Slowakei abgeführten Steuer erfolgte daher entsprechend der vom Finanzamt vertretenen Ansicht zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind auf Grund der eindeutigen Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 11 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104292.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at