Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.10.2015, RV/7500169/2014

Gesetzlich erlaubter Inhalt von Lenkererhebungen


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Miterledigte GZ:
RV/7500170/2014

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerden des Bf., Wien vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 vom , MA 67-PA-XX und MA 67-PA-XY betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 2 Parkometergesetz 2006 nach am durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis MA 67-PA-XX vom wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens RV/7500169/2014 zu leisten.

2. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis MA 67-PA-XY wird gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 307,00 auf Euro 250,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden auf 50 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG auf Euro 25,00 herabgesetzt.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens RV/7500170/2014 zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zu zahlende Betrag von insgesamt Euro 275,00 (Strafe und Kostenbeitrag) ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

3. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bf. (idF.: Bf.) wurde mit „Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers“ des Magistrates der Stadt Wien, MA 67 (idF: belangte Behörde), vom als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr.9/2006 idgF. aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug A am um 15:16 überlassen gehabt hatte, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 9., Wasagasse 6  gestanden ist.

Da der Bf. der Aufforderung innerhalb der angeordneten Frist von zwei Wochen ab Zustellung nicht entsprach, wurde gegen ihn mit Strafverfügung vom , MA 67-PA- XX eine Verwaltungsstrafe gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 2 Parkometergesetz 2006 in der Höhe von € 327,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden verhängt.

Weiters wurde der Bf. mit „Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers“ der belangten Behörde vom als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr.9/2006 idgF aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wem er dasselbe Kraftfahrzeug am um 12:16 überlassen gehabt hatte, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 4., Schwindgasse 7 gestanden ist.

Da der Bf. auch dieser Aufforderung innerhalb der angeordneten Frist von zwei Wochen ab Zustellung nicht entsprach, wurde gegen ihn mit Strafverfügung vom , MA 67-PA- XY eine Verwaltungsstrafe gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 2 Parkometergesetz 2006 in der Höhe von € 307,00, und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden  verhängt.

Gegen den Bf. waren zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügungen vom 65 bzw. vom 61 rechtskräftige Vorstrafen angemerkt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügungen fristgerecht Einspruch. Mit Schreiben vom führte der Bf. in Bezug auf beide Strafverfügungen zusammengefasst aus:

1. Nach dem Wiener Parkometergesetz gebe es keine „Lenkerauskunft“. Das Parkometergesetz sehe nur eine Frage nach der Person vor, der das Fahrzeug überlassen wurde, was aber keine Lenkereigenschaft implementiere. Eine Lenkerauskunft gebe es nur nach § 103 KFG und nur diese sei verfassungsrechtlich abgesichert.

2. Da von der MA 67 danach gefragt wurde, wem überlassen wurde, könne der Magistrat nur dann eine Nichtantwort ahnden, wenn erwiesen ist, dass das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt vom Zulassungsbesitzer auch einer anderen Person überlassen wurde. Hat eine Überlassung nicht stattgefunden, treffe den Zulassungsbesitzer keine Auskunfts- oder Antwortpflicht. Sich selbst könne der Zulassungsbesitzer ja nichts überlassen. Das Gesetz sehe keine Auskunftspflicht dahingehend vor, dass dem Magistrat eine Nichtüberlassung zur Kenntnis zu bringen ist.

3. Zu dem derogierten § 1a Parkometergesetz lägen zwar Höchstjudikate vor. Jedoch sei das, was der Verfassungsgerichtshof und der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zum § 1a Parkometergesetz erkannt haben, nicht Gegenstand der gegenständlichen Verfahren. Es gebe keine veröffentlichte Höchstjudikatur zu § 2 Parkometergesetz 2006. Daher gelte Art. 7 EMRK.

4. Der Magistrat möge die gesetzliche Ermächtigung zur Gesetzesinterpretation durch Nichtjuristen der MA 67 nachweisen, zumal diese Beamten nicht einmal den Status eines Rechtspflegers hätten. Beamte dürften nur das, was ihnen das Gesetz explizit erlaubt. Die MA 67 dürfe nicht Gesetze interpretieren oder Analogien schließen.

Die belangte Behörde stellte mit Straferkenntnis MA 67-PA- XX vom fest, der Bf. habe als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A überlassen gehabt hat, welches am um 15:16 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 9., Wasagasse 6 abgestellt war, nicht entsprochen. Wegen Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF wurden über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. eine Geldstrafe von € 327,00, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden und gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. € 32,70 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

Weiters wurde mit Straferkenntnis MA 67-PA- XY vom festgestellt, der Bf. habe als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen A überlassen gehabt hat, welches am um 12:16 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 4., Schwindgasse 7 abgestellt war, nicht entsprochen. Wegen Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF wurden gegen den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. eine Geldstrafe von € 307,00, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden und gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. € 30,70 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

In den gleichlautenden Entscheidungsgründen beider Straferkenntnisse wurde zum Vorwurf des Bf., nach dem Wiener Parkometergesetz gebe es keine "Lenkerauskunft", darauf verwiesen, dass die Auskunftsersuchen vom und vom (Anmerkung: beide betitelt mit "Aufforderung zur Bekanntgabe  des Fahrzeuglenkers") unmissverständlich seien, sei doch darin auf § 2 Parkometergesetz 2006 hingewiesen und diese Bestimmung auch inhaltlich wiedergegeben worden. Der Einwand, der Bf. wäre um Auskunft ersucht worden, „wem das Fahrzeug überlassen wurde, und es sei nicht die Auskunft begehrt worden, wem das Fahrzeug zum Lenken bzw. Abstellen überlassen worden ist“, sei daher verfehlt ( Zl. 93/17/0082).

Zum Argument des Bf., den Zulassungsbesitzer treffe keine Auskunftspflicht, wenn eine Überlassung gar nicht stattgefunden hat, wurde darauf verwiesen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis B 1369/88-6 vom dargelegt habe, dass § 1a Parkometergesetz verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Selbst in derEntscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom , Zl. 15226/89 werde ausgeführt: „ Die im Wiener Parkometergesetz in Verbindung mit Art. II Abs. 2 der FAG-Nov., BGBl. 1986/384 normierte Pflicht des KFZ-Zulassungsbesitzers, der Kraftfahrbehörde auf Verlangen den Namen und die Adresse derjenigen Person bekannt zu geben, der er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, verstößt nicht gegen die Bestimmungen der EMRK.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , Zl. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Nach der oben dargestellten Rechtslage treffe den Zulassungsbesitzer als Adressat der Lenkeranfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 auch dann die Verpflichtung, eine richtige, vollständige, unmissverständliche und klare Auskunft zu erteilen, wenn er selbst das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt haben sollte.

Der Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 2 des Parkometergesetzes 2006 verwirklicht.

Zur Strafbemessung führte die Behörde in den Straferkenntnissen aus, die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Als erschwerend seien 61 bzw. 65 rechtskräftige Vorstrafen zu werten. Als mildernd sei kein Umstand zu werten gewesen.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden können, da der Bf. von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hatte, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspukt bestanden habe und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen sei.

Der Bf. erhob gegen die gegenständlichen Straferkenntnisse fristgerecht mit Schreiben vom Berufung und beantragte, die Verfahren einzustellen. „In Eventu“ wurde „das mündliche Verfahren“ beantragt. Zur Begründung führte der Bf. wiederholend aus:

Der Zulassungsbesitzer sei nur im Überlassungsfall auskunftspflichtig. Eine Nichtüberlassung sei nicht zu „beauskunften“.

Die Erstinstanz habe sich mit der (oa.) Stellungnahme des Bf. vom nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Der Sachbearbeiter würde wieder mit Erkenntnissen betreffend derogierte Gesetze argumentieren, anstatt den geforderten Nachweis zu erbringen, dass zum aktuellen § 2 Parkometergesetz 2006 höchstgerichtliche Urteile ergangen sind, auf die die Behörde ihre Erkenntnis gründen darf.

Diesen Beweis sei die MA 67 schuldig geblieben und versuche die Behörde neuerlich rechtswidrig, den Anschein zu erwecken, dass es zu § 2 Wiener Parkometergesetz idgF. dem Gesetzesunterworfenen vorhaltbare höchstgerichtliche Judikate gebe.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom machte der Bf. seine Beschwerde vom gegen nachfolgende Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien (hg. erfasst unter GZ RV/7501927/2014 bis RV/7501935/2014) zum Inhalt der gegenständlichen Beschwerden und beantragte "eine Verfahrenszusammenlegung wegen §22 Vstg fortgesetztes Delikt".

Die letztgenannte Beschwerde enthält die gleichen Rechtsausführungen wie die gegenständliche Beschwerde. Weiters wird darin "im Falle der mündlichen Verhandlung" die Ladung der zuständigen Organe der belangten Behörde als Zeugen "zum Beweis für die rechtswidrige Gebarung der Beweislosigkeit der MA 67 und Feststellung der Verantwortlichkeit der handelnden Organe für die rechtswidrige Unterstellung" beantragt.

Weiters führte der Bf. aus, durch das Bundesfinanzgericht sei beim Verfassungsgerichtshof wegen sachlicher Unzuständigkeit eine Beschwerde eingebracht worden (gemeint: Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG des Bundesfinanzgerichtes vom 26.6.2914, RN/7500001/2014, § 5 WAOR, eventualiter § 1 und 5 WAOR als verfassungswidrig aufzuheben). Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes in den gegenständlichen Verfahren werde daher ebenfalls hinterfragt.

Der Bf. und die belangte Behörde wurden vom Bundesfinanzgericht zur für den anberaumten mündlichen Verhandlung geladen. Die belangte Behörde teilte dazu mit Schreiben vom mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen wird.

Der Bf. beantragte mit email vom eine Verlegung des Verhandlungstermins wegen Terminkollision, da bereits zeitgleich eine Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien in seiner (im Zusammenhang mit Lenkererhebungsverfahren stehenden) Beschwerdesache gegen den Leiter der MA 67, B wegen „Nichtauskunfterteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz“ angesetzt sei.

Das Bundesfinanzgericht gab der Vertagungsbitte statt und verlegte die mündliche Verhandlung auf den .

Der Eingabe vom war ein Schriftsatz vom angefügt, worin der Bf. zur Darstellung seines Standpunktes (nochmals) ausführte:

Der nunmehrige § 2 Parkometergesetz sei mit dem Text des derogierten § 1a Parkometergesetz nicht ident, daher sei eine Interpretation historischer Art nicht zulässig. Auch werde das Überraschungsverbot verletzt, wenn seitens der Behörde mit der Interpretation einer derogierten Gesetzesbestimmung (§ 1a Parkometergesetz) argumentiert werde.

Aufgrund des Klarheitsgebotes von Art. 7 EMRK sei eine Interpretation nur von Gerichten im engen Maß gemäß der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte judizierten sog. „Engelkriterien“ zulässig, wenn die Gesetzesstelle unklare Begriffe enthält.

§ 2 Parkometergesetz 2006 sei in diesem Sinne eindeutig und nicht interpretierbar und erfülle das Klarheitsgebot, wenn es heisst: „Der Zulassungsbesitzer… hat bekanntzugeben, wem er überlassen hat….“. Es gebe nachweislich kein höchstgerichtliches Erkenntnis zu § 2 Parkometergesetz 2006, das sich mit der Überlassungsauskunft beschäftigt.

Da § 2 Parkometergesetz 2006 explizit die Frage stelle, an wen überlassen wurde, habe der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde Kenntnis über eine Überlassung ermitteln muss, um dann auf Grund dieser Kenntnis rechtskonform „wem überlassen wurde“ fragen zu dürfen. Eine gesetzliche Vermutung für die Annahme, dass die belangte Behörde Kenntnis von einer Überlassung hatte, habe der Gesetzgeber nicht normiert.

Nur der „überlassende Zulassungsbesitzer“ sei somit Gesetzesadressat des § 2 Parkometergesetz und nicht jeder Zulassungsbesitzer, dem die Behörde beweislos eine Überlassung des Fahrzeuges unterstellt. Nur der überlassende Zulassungsbesitzer werde vom Gesetz verpflichtet, eine Überlassungsauskunft zu erteilen. Wenn keine Überlassung stattgefunden hat, sei diese Nichtüberlassung nicht zu beauskunften. Die belangte Behörde könne sich nicht auf eine gesetzlich verankerte Vermutung berufen, dass der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug überlassen hat. Daher sei die Behörde a priori beweispflichtig, dass eine Überlassung erfolgte.

Gegenständlich habe die Behörde trotz Aufforderung durch den Bf. keine Beweise und Ermittlungsergebnisse für eine Überlassung vorgelegt, trotzdem bestrafe sie das Nichtbeauskunften. Somit unterstelle sie durch das Straferkenntnis beweislos einen Sachverhalt, ohne diesen ermittelt zu haben.

Wenn § 2 Parkometergesetz sich nunmehr als untaugliches Gesetz herausstellt, dann dürften sich weder die belangte Behörde noch die Rechtsprechung als Gesetzgeber betätigen und Inhalte in das Gesetz hineininterpretieren, die der Rechtssatz (gemeint: der Gesetzestext) nicht hergibt. Auch wenn „Lücken“ geschlossen werden müssen und es rechtspolitisch unangenehme Folgen hat, gelte Art 18 B-VG, solange der Rechtssatz (gemeint: der Gesetzestext) so gefasst ist, wie er derzeit in Geltung ist.

Der Bf. meint, dasselbe habe – entgegen der Judikatur des VwGH – auch für § 1a Parkometergesetz gegolten.

Zur Überschrift in den gegenständlich zu beurteilenden Lenkererhebungen - „Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers“ - meint der Bf., § 2 Parkometergesetz 2006 kenne den terminus technicus der „Lenkerauskunft“ gar nicht. Diese sei ausschließlich in § 103 Abs. 2 KFG vorgesehen und die Verwendung des Begriffes „Lenkerauskunft“ verbiete sich in Parkometerangelegenheiten aufgrund des Analogieverbotes von Bundesgesetzen auf Landesgesetze. Wenn der (Landes-) Gesetzgeber etwas Anderes meinte, dann hätte er die Bestimmung anders zu formulieren, zB. dass der Zulassungsbesitzer den Lenker zum Tatzeitpunkt zu benennen hat. Dieses Ziel werde mit § 103 Abs. 2 KFG zielführend erreicht. Die belangte Behörde sei gemäß § 15a Vereinbarung sogar zur Anwendung dieser Bestimmung bei Parkometerdelikten berechtigt. Es liege im Dunkeln, warum die Behörde nicht § 103 Abs. 2 KFG zur Anwendung bringt, um den „Lenker“ zu erheben, und anstatt dessen „nur“ denjenigen ausforscht, wem überlassen wurde.

Mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH G 181/2014 vom sieht der Bf. die Befugnis für Sachbearbeiter der belangten Behörde, welche nicht einmal Rechtspfleger-Status haben, Ersatzfreiheitsstrafen zu verhängen, als verfassungsrechtlich bedenklich an.

Der Bf. stellte daher folgende Anträge:

Die strittigen Verfahren seien zusammenzulegen und gemäß § 22 VStG als fortgesetztes Delikt zu behandeln. Der Bf. werde auch weiterhin willentlich keine Auskunft erteilen; der zeitliche Zusammenhang dauere bis zu der höchstgerichtlichen Klärung.

Die Sachbearbeiterin und der Abteilungsleiter der belangten Behörde seien als Zeugen zu laden zum Beweis, welche Beweise die belangte Behörde tatsächlich erhoben hat oder grundsätzlich rechtswidrig nicht erhebt.

Die Straferkenntnisse seien wegen Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Es möge durch das Bundesfinanzgericht beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung der Verfassungskonformität des § 16 VStG im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes G 181/2014 vom beantragt werden. Die Ersatzarreststrafen seien aufzuheben, da Nichtrichter erster Instanz keine Freiheitsstrafen verhängen dürfen. Wenn schon geprüfte Rechtspfleger beim Verwaltungsgericht keine mit Freiheitsstrafen bedrohten Verfahren führen dürfen, dann dürften dies „Sachbearbeiter“, die noch weniger Richter sind, schon gar nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom legte der Bf. ein Schreiben der belangten Behörde vom vor, worin ausgeführt wird:

„… erlauben wir uns anzumerken, dass nach gängiger Rechtsansicht § 2 Parkometergesetz sehr wohl dem Zulassungsbesitzer eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung auferlegt, ungeachtet des Umstandes ob eine Überlassung des Fahrzeuges an eine andere Person stattgefunden hat oder nicht. Aus diesem Grund erfolgte in obigen Strafverfahren auch keine gesonderte Beweisaufnahme und konnte Ihnen daher keine Verständigung vom Ergebnis einer solchen zugestellt werden.“

Der Bf. führte dazu aus, das Unterlaufen des Klarheitsgebotes nach Artikel 7 EMRK könne nicht als rechtens betrachtet werden, wenn mittels historischer Analogieschlüsse zu einem anderen Gesetz (§ 1 Parkometergesetz) eine Inhaltsfindung des geltenden Gesetzes argumentiert wird. Dies sei Rechtssetzung und nicht Analogieschluss.

Sowohl § 1a Parkometergesetz als auch § 2 Parkometergesetz 2006 seien in ihrer Abfassung klar. Somit lägen keine unbestimmten Gesetzesbegriffe vor oder auch Inhalte, um eine Interpretation durch die Gerichte zu ermöglichen (Verweis auf Engelkriterien der EMRK). Es würde den verfassungsrechtlich garantierten Rahmen der Rechtssicherheit für den Gewaltunterworfenen überschreiten, wenn etwas passend gemacht wird durch Interpretation, was bereits passt.

Zu seinen Einkommensverhältnissen befragt, gab der Bf. glaubhaft an, dass er beim Finanzamt nicht veranlagt wird, da er die Einkommensgrenze für die Veranlagung nicht überschreitet.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

A. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil G 139/2014-10 vom 27.2.2105 den oa. Antrag des Bundesfinanzgerichtes, § 5 WAOR, in eventu die §§ 1 und 5 WAOR als verfassungswidrig aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Die vom Bf. ob der Verfassungsmäßigkeit des § 5 WAOR erhobenen Bedenken treffen demnach nicht zu.

B. Verjährung betreffend die Beschwerde RV/7500169/2014:

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 VStG die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird, nicht eingerechnet.

Betreffend die Fristenhemmung des § 31 Abs. 2 Z 2 VStG ist auf Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder einer anderen Verwaltungsbehörde abzustellen. Diese Fristenhemmung umfasst damit nicht ein bei der Behörde selbst anhängiges Strafverfahren (Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 12).

Tritt die Strafbarkeitsverjährung während des Berufungsverfahrens ein, hatte vormals der UVS den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Diesfalls durfte auch ein die erstinstanzliche Entscheidung bestätigender Berufungsbescheid nicht mehr erlassen werden (vgl. ). Diese Rechtsprechung ist auf die Verwaltungsgerichte zu übertragen. Ein allfälliger Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens ist daher gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen (Weilguni, aao., § 31 Tz 13).

Im Beschwerdefall wurde die "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" vom dem Bf. am durch Hinterlegung zugestellt. Durch Nichtbeantwortung der "Lenkerauskunft" innerhalb der zweiwöchigen Frist hat der Bf. mit Ablauf dieser Frist, das ist der , eine strafbare Verwaltungsübertretung begangen. Die Strafbarkeit der Verjährung beginnt gemäß § 31 Abs. 2 VStG mit diesem Zeitpunkt. Da im Beschwerdefall keine den Ablauf dieser Frist hemmenden Zeiten gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 bis 4 VStG vorliegen, endete die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung am . Es liegen somit Umstände vor, die die Strafbarkeit aufheben (§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG). Der Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

C. Antrag des Bf., sämtliche hg. anhängigen Verfahren als fortgesetztes Delikt gemäß § 22 VStG 1991 zu behandeln:

§ 22 Abs. 2 VStG 1991 lautet: Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. 

§ 22 Abs. 2 VStG 1991 statuiert (anders als das Kriminalstrafrecht) im Verwaltungsstrafrecht das Kumulationsprinzip ua. bei Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen (echte Realkonkurrenz).

Hiervon soll nach Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 22 VStG, 818 f, mwV. eine Ausnahme bestehen, wenn das von der Strafrechtsdogmatik entwickelte Institut des fortgesetzten Deliktes vorliegt. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die "vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten; der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch bloß mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz), ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten".

Vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes kann gegenständlich mangels eines unmittelbar gegebenen zeitlichen Zusammenhanges der Delikte (unbeantwortete Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom bzw. vom ) nicht ausgegangen werden. Dem Ansinnen des Bf., seine Nichtbeantwortung sämtlicher "Lenkerauskünfte" als fortgesetztes Delikt zu beurteilen, kann somit nicht gefolgt werden.

D. Jedoch ist auf die gemäß § 38 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 VStG 1991 auf die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 39 Abs. 2 AVG zu verweisen, wonach die Behörde mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen kann. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Im Sinne der Zweckmäßigkeit und Einfachheit werden gegenständlich die Beschwerden gegen die oa. Straferkenntnisse vom  zusammengefasst behandelt.

E. Antrag auf Zeugenvernehmungen:

Aus der Bestimmung des § 45 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, folgt, dass ein Zeuge nur über seine Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht befragt werden kann. Rechtsfragen sind einem Zeugen nicht vorzulegen (vgl. VwGH 89/02/0213 vom ).

Da die "Beweisthemen" der vom Bf. beantragten Zeugenvernehmungen Rechtsfragen betreffen, bzw. aus einer unzutreffenden Interpretation des Sinngehaltes des § 2 Parkometergesetz 2006 durch den Bf. (siehe unten)  resultieren, war sein Antrag, die zuständigen Organe der belangten Behörde als Zeugen zu vernehmen, abzulehnen.

F. Selbstbezichtigungsverbot:

Strittig ist, ob die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 auch die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers umfasst, gegebenenfalls die Auskunft zu geben, dass er das Fahrzeug niemandem überlassen hat, und ob eine Regelung, die die Verweigerung der Aussage, dass der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug niemandem überlassen hat, einer Verwaltungsstrafe unterstellt, verfassungswidrig ist.

Der Bf. führt an, dass die höchstgerichtliche Judikatur, die zu § 1a Parkometergesetz alte Fassung ergangen ist, nicht auf die Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 anwendbar sei, und dass die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Parkometergesetz 2006 noch nicht höchstgerichtlich bestätigt sei.

Dem ist entgegenzuhalten:

Der Grund für die Erlassung des Parkometergesetzes 2006, LG Nr. 09/2006 war die durch das Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 eingetretene Verschiebung der Gesetzgebungskompetenz. Die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, Allgemeiner Teil, führen dazu aus:

Bisher wurde die Parkometerabgabe mangels einer bundesgesetzlichen Regelung unter das Abgabenfindungsrecht der Länder subsumiert.

Durch die Aufnahme der Parkometerabgabe in die vom Bund gemäß § 7 Abs. 5 F-VG in das freie Beschlussrecht der Gemeinden übertragenen Abgaben (Anmerkung des BFG: durch § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005) unterliegt die Parkometerabgabe ab im durch das FAG 2005 geregelten Umfang nicht mehr dem Abgabenfindungsrecht der Länder.

Dem Landesgesetzgeber steht es jedoch (Anmerkung des BFG: gemäß § 15 Abs. 3 FAG 2005) offen, die bundesgesetzliche Ermächtigung zu konkretisieren oder auch eine weitergehende Ermächtigung der Gemeinde vorzusehen.

Vorliegender Gesetzesentwurf dient in diesem Rahmen der Konkretisierung der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich der „Lenkerauskunft“ … und somit der Beibehaltung der derzeit geltenden Rechtslage in materieller Hinsicht.

Zu § 2 Parkometergesetz 2006 führen die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, Besonderer Teil aus:

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 1a Parkometergesetz 1974.

Die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, sieht hinsichtlich der „Lenkerauskunft“ vor, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen eine derartige „Lenkerauskunft“ vorsehen.

Da die Verfassungsbestimmung somit lediglich auf Landesgesetze Anwendung findet, hat die Regelung der „Lenkerauskunft“ weiterhin auf landesgesetzlicher Ebene zu erfolgen .

Im Ergebnis wird die Gesetzeslage vom Bundesfinanzgericht wie folgt beurteilt:

Es trifft zu, dass zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Parkometergesetz noch keine Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorliegt.

Der Wortlaut der Bestimmungen des § 1a Parkometergesetz (aus 1974) und des § 2 Parkometergesetz 2006 sind jedoch ident. Eine inhaltliche Änderung der Bestimmungen ist nicht ersichtlich.

§ 15 Abs. 3 FAG 2005 normiert: Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

... 5. Mit Wirkung vom : Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960....

Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf des Parkometergesetzes 2006 erhellt, dass zwar eine Neufassung des Gesetzes aufgrund geänderter Gesetzgebungskompetenzen gemäß Finanzausgleichsgesetz 2005 erforderlich war, dass jedoch insbesonders betreffend "Lenkerauskünfte" keine Änderung gegenüber der Vorgängerbestimmung, sondern die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in materieller Hinsicht gewollt war.

Dass betreffend „Lenkerauskünfte“ eine Regelung auf landesgesetzlicher Ebene erfolgte, ist durch die Bestimmung des § 15 Abs. 3 FAG 2005 gedeckt, wonach die Gemeinden "ferner ermächtigt" werden, „durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:….5. Mit Wirkung vom : Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960.“

Dem Vorwurf des Bf., die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 verletze das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung, ist somit entgegenzuhalten, dass die gegenständliche landesgesetzliche Regelung der "Lenkerauskunft", ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 1a Parkometergesetz aus 1974, durch die nachwievor gültige Verfassungsbestimmung des Art. II Abs. 1 Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986 (kurz: FAG-Novelle 1986) abgedeckt ist und daher keine Verfassungswidrigkeit vorliegt.

Zur Bestimmung des § 1a Parkometergesetz führte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem  Erkenntnis vom , B 1369/88 aus: "Angesichts der eng begrenzten Ermächtigung des Art. II FAG-Novelle 1986 und angesichts der Tatsache, dass die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, den ….Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf eine baugesetzkonforme Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen."

Die Bestimmung des § 1a Parkometergesetz war insbesondere in Bezug auf das Erfordernis, gegebenenfalls auch die Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemandem überlassen wurde (vgl. und vom , 2005/17/0036), nicht verfassungswidrig.

Da § 2 Parkometergesetz 2006 gegenüber § 1a Parkometergesetz keine inhaltliche Änderung erfahren hat, haben dieselben Überlegungen auch für § 2 Parkometergesetz 2006 zu gelten.

Diese Rechtslage wurde dem Bf. bereits mehrmals in vorangehenden Verfahren, ua. mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/2/9648/210-4, und vom , UVS-05/K/2/7560/2005/7 dargelegt.

G. Zum Vorwurf des Bf., die belangte Behörde habe "Lenkerauskünfte" und nicht "Überlassungsauskünfte" verlangt, ist darauf zu verweisen, dass eine "Lenkerauskunft" zwar aus der Überschrift der betreffenden Aufforderungsschreiben ("Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers") ableitbar ist. Jedoch geht aus dem Inhalt dieser Schreiben eindeutig hervor, dass die Auskunft verlangt wurde, wem der Bf. das betreffende Fahrzeug "überlassen gehabt hat".

H. Zum Vorwurf des Bf., § 2 Parkometergesetz 2006 sei nach dem Wortlaut eindeutig und umfasse nicht die Verpflichtung, eine Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemand überlassen wurde, wird ausgeführt:

Der Bf. weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass das Parkometergesetz 2006 ebenso wie die Verfassungsbestimmung des Art II BGBl. 384/1986 nach ihrem Wortlaut nur besagen, dass der Zulassungsbesitzer (und jeder, dem der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug überlassen hat) der Behörde über Verlangen Auskunft darüber zu erteilen haben, wem er (vor einem bestimmten Zeitpunkt) das Fahrzeug überlassen gehabt hat.

Der Bf. schließt daraus, dass die Behörde, noch bevor sie überhaupt (unter Strafandrohung !) die Frage an den Zulassungsbesitzer richtet, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt hat, von Amts wegen zu beweisen gehabt hätte, dass er vor dem Tatzeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug jemand überlassen gehabt hat.

Vergleicht man die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer, so ergibt sich, dass im überwiegenden Fall eine Auskunftspflicht dahingehend, wer das Fahrzeug abgestellt hat (§ 5 Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, § 2 Oö. Parkgebührengesetz, § 3 Salzburger Parkgebührengesetz, § 4 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) bzw. sinngemäß (§ 5 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz: „… Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benützt worden ist“; Vorarlberg - § 3 Parkabgabegesetz:  „Wer ein Kraftfahrzeug einem anderen überlässt, hat der Behörde auf Verlangen darüber Auskunft zu geben…“) normiert wurde.

Lediglich die landesgesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer Wien, Niederösterreich (§ 7 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz) und Steiermark (§ 12 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006) verlangen, dass der Zulassungsbesitzer darüber Auskunft zu geben hat, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte.

Jedoch hätte sich der Bf. online auf wien.gv.at > Virtuelles Amt > Straße und Verkehr > Auskunft über FahrzeuglenkerInnen in Verwaltungsverfahren (Lenkererhebung) ohne weiteres darüber informieren können, dass diese Auskunft auch nach Wiener Landesrecht zu erteilen ist. Wird doch darin ausgeführt: „Die Behörde kann Auskunft verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug …. zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat (… § 2 Parkometergesetz 2006)….“

In Wirklichkeit würde die vom Bf. angestrebte „Wortinterpretation“ die Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 sinnentleeren. Denn wenn die Behörde nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens selbst dem Zulassungsbesitzer das Beweisergebnis mitteilen könnte, dass er das Fahrzeug vor dem Abstellvorgang jemand anderem überlassen gehabt hat, würde sich eine nochmalige diesbezügliche Anfrage an den Zulassungsbesitzer wohl erübrigen.

Der Bf. übersieht, das die Wortinterpretation von Gesetzen, insbesonders, wenn der Sinn des Gesetzes bei reiner Wortinterpretation inhaltsleer wäre, durch andere Methoden der Interpretation, insbesonders die teleologische Interpretation, zu ergänzen ist.

Nach dem Sinn und Zweck des § 2 Parkometergesetz 2006 ist daher davon auszugehen, dass die "Lenkerauskunft" den Zweck hat, den Lenker ausfindig zu machen, der das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Daher ist gegebenenfalls auch die Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemand überlassen wurde (VwGH 2005/17/90 vom , 2005/17/0036 vom ).

Zum Vorwurf des Bf., die höchstgerichtliche Judikatur betreffe den nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden § 1a Parkometergesetz, wird nochmals darauf verwiesen,  dass beide Bestimmungen nach ihrem Wortlaut, ihrem Inhalt und der Intention des Gesetzgebers ident sind, sodass diese Judikatur sehr wohl auf die Bestimmung des § 2 Parkometergesetz anwendbar ist.

Zur Höhe der Strafe (betreffend das Verfahren zu GZ RV/7500170/2014):

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Taten schädigten in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch in den vorliegenden Fällen keine Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Taten bedeutend.

Erschwerend war dem Bf. zumindest grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen, da ihm durch die Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (insbesonders die oa. Berufungsentscheidungen GZ UVS-05/K/2/9648/2010-4 vom und GZ UVS-05/K/2/7560/2005/7 vom ), bereits bewußt sein mußte, dass seine Rechtsauslegung unzutreffend ist.

In Anbetracht der aktenkundigen, überdurchschnittlich hohen Anzahl von einschlägigen Vorstrafen des Bf. wäre somit die erstinstanzliche Strafbemessung grundsätzlich angemessen.

Allerdings wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. von der belangten Behörde als durchschnittlich eingeschätzt.

Da jedoch der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht glaubhaft versicherte, seine Einkommensverhältnisse seien so gering, dass er vom Finanzamt nicht veranlagt werde, war bei der Bemessung der Strafhöhe strafmildernd von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Die zu GZ RV/75000170/2014 verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe war daher entsprechend herabzusetzen.

Soweit der Bf. verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen vorbringt, genügt es, auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 VStG zu verweisen, worin es eindeutig heißt: "Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen." Da die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen der Überprüfung durch ein Gericht (hier: das Bundesfinanzgericht) unterliegt, ist in der Verhängung derselben in erster Instanz durch eine Verwaltungsbehörde keine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze zu erkennen.

Zu den Kostenentscheidungen:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind nach Aufhebung einer verhängten Strafe infolge Beschwerde die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Zahlung:

Betreffend das Verfahren RV/7500170/2014 sind die Geldstrafe von Euro 250,00 und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von Euro 25,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Gesamtsumme (Strafe und Kostenbeitrag) iHv Euro 275,00 auf folgendes Konto des Magistrates der Stadt Wien zu erfolgen hat:

Empfänger: Stadt Wien - MA 6 - BA 32;

BIC: BKAUATWW; IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207;

Verwendungszweck - Geschäftszahl des Straferkenntnisses: MA 67-PA-XY

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. § 25 Abs. 1 VwGG iVm. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu beurteilende Rechtsfrage der verfassungskonformen Auslegung des § 2 Parkometergesetz 2006 durch die Judikatur zur inhaltlich identen Vorgängerbestimmung (§ 1a Parkometergesetz) bereits hinreichend geklärt ist. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005, Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004
§ 14 Abs. 1 Z 17 FAG 2005, Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500169.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at