Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.10.2015, RV/7102879/2015

Nachsicht bei Abbruch einer Hausverlosung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den_Senat im Beisein der Schriftführerin S. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch KMU Wirtschaftstreuhand & Steuerberater GmbH, Bambergerstraße 5, 9400 Wolfsberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Nachsicht einer Gebühr 2010 in Höhe von € 2.679,50 und führte begründend aus, dass er aus einer existenzbedrohenden Situation heraus versucht habe, sein Anwesen zu verlosen. Er habe infolge Erfolglosigkeit die Liegenschaftsverlosung vorzeitig abbrechen müssen. Der Gesetzgeber habe durch Bestimmungen des Gebührengesetzes aber nicht bedacht, dass es bei Nichtrealisierung des Projektes zu einer ungewollten Belastung kommen könne.

Die Einhebung der gegenständlichen Abgaben stelle ein erhebliches Unbill dar. Es liege sowohl sachliche als auch persönliche Unbilligkeit vor. Dies geht auch daraus hervor, dass die gewerbliche Tätigkeit nur bescheidene Einkünfte erbringe, welche zum Teil unter dem Existenzminimum lägen.

Ein vom Bf. erstellter Vermögenstatus weise einen Liegenschaftsbesitz H. aus, welcher nicht zuletzt durch CHF-Finanzierung erheblich überschuldet sei. Bei größter Sorgfalt wäre die Abgabenabstattung nur durch Veräußerung von Vermögenschaften der Familie möglich, wobei mit Sicherheit gegenwärtig nur mindere Preise zu erzielen wären und die Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 236 BAO fällige Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe könne eine sachliche oder persönliche sein.

Unter sachlicher Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sei zu verstehen, dass bei der Anwendung von Gesetzen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis bzw. ein völlig atypischer Vermögenseingriff zustande käme, zB dass eine nicht gewollte Doppelbesteuerung eintrete oder ähnliches. Eine sachliche Unbilligkeit liege schon deshalb nicht vor, weil die entstandene Situation Ergebnis von gesetzlichen Regelungen und nicht Ergebnis eines außergewöhnlichen Geschehensablaufes mit völlig atypischen Konsequenzen sei.

Persönliche Unbilligkeit ergebe sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, sodass die Einhebung der Abgabe in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zu den Nachteilen stehe, die dadurch für den Abgabepflichtigen entstünden.

Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen seien die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend. Im Nachsichtsverfahren treffe den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er habe somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden könne. Lege der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe ergebe, so sei es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren.

Aus genannten Gründen sei dem Ansuchen der Erfolg zu versagen.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde teilte der Bf. präzisierend mit, dass die Liegenschaft H. rund € 400.000,00 wert sei und darauf ein Schweizer-Franken-Kredit von rund € 650.000,00 aushafte. Weiters sei ein Einfamilienhaus im Werte von € 200.000,00 vorhanden, auf dem eine Bankverbindlichkeit aus der Ehescheidung in Höhe von rund € 40.000,00 aushafte. Einen Privat-Pkw Ford Galaxy im Werte von € 2.000,00 gebe es im Privatvermögen. Der Buchwert des Anlagevermögens des gemieteten Cafés betrage € 10.762,31. Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2014 aufgrund der bereits eingereichten Abgabenerklärung betrage € 2.283,50. Unterhaltspflichten bestünden für zwei minderjährige Kinder und der Gattin aus zweiter Ehe.

Ausdrücklich werde das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt. Es werde daher die Vorlage beim Bundesfinanzgericht verlangt, verbunden mit dem Antrag auf Befassung durch den Senat sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

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Im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt aus, dass zum einen die anfallende, vom Bundesfinanzgericht herabgesetzte Gebühr lediglich die Auswirkung der allgemeinen gesetzlichen Lage und beabsichtigtes Ergebnis der Besteuerung sei. Zum anderen sei diese auch lediglich aufgrund der eigenen Veranstaltung der Verlosung entstanden, also auch nur aufgrund der Teilnahme am rechtlichen Verkehr und Wirtschaftsleben. Es werde auch nicht aufgezeigt, dass gerade die Gebühr in der verbleibenden Höhe von € 2.679,50 zu einer Existenzbedrohung führen würde (schon im Nachsichtsansuchen sei eine existenzbedrohende Situation vor der Gebührenfestsetzung, nämlich als Basis für den Entschluss zur Verlosung angeführt worden) und dass eine Nachsicht eine solche, sollte sie vorliegen, beseitigen könnte. Es werde auch nicht aufgezeigt, dass die herabgesetzte Gebühr nicht aufgrund aktueller Einnahmen und allfälligem Ersparten etwa auch im Wege von Ratenzahlungen abgestattet werden könnte.

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Mit Schreiben vom , beim BFG eingelangt am , gab der steuerliche Vertreter des Bf. bekannt, dass zum anberaumten Termin für die mündliche Verhandlung ferngeblieben werde.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen treffe das Bundesgericht die „Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit“ (§ 269 Abs. 1 BAO iVm § 115 BAO). Das Verfahren sei vom Untersuchungsgrundsatz und nicht vom Verhandlungsgrundsatz geprägt.

Das Bundesfinanzgericht habe im Verfahren keinerlei Ermittlungshandlungen gesetzt und es könne daher angenommen werden, dass der Sachverhalt im Sinne der vorerwähnten Gesetzesstellen ermittelt und daher eindeutig sei.

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In der am in Abwesenheit des Bf. und seines steuerlichen Vertreters durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte der Amtsbeauftragte die Abweisung der Beschwerde im Sinne der Ausführungen im Vorlagebericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (; sowie Stoll, BAO, 583).

Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben ().

Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren ().

Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung „nach der Lage des Falles“ unbillig ().

Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in den Fällen anzunehmen, in denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421).

Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen und Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (; 25.12001, 98/15/0176).

Im gegenständlichen Fall liegt keine sachliche Unbilligkeit vor, weil die Rechtsfolge der Besteuerung des beweglichen Inventars mit der Rechtsgeschäftsgebühr des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG anlässlich der begonnenen und abgebrochenen Hausverlosung aus dem Gesetz selbst folgt und alle in der gleichen Situation gleichermaßen trifft.

Nunmehr war aber auch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.

Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme ().

Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte ().

Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Bf. entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden würde.

Im gegenständlichen Fall erwirtschaftete der Bf. im Jahr 2014 laut Einkommensteuerbescheid 2014 Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 16.861,45, jedoch auch einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 14.577,95, woraus sich nach Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge ein verfügbares Einkommen von lediglich € 1.675,50 ergab, das unter dem Existenzminimum liegt und daher unpfändbar ist.

Weiters ergab die Einschau in das Grundbuch, dass der Bf. an Grundvermögen die Liegenschaften XY , mit einem Wert laut Bf. von € 200.000,00 und mit einem eingetragenen Pfandrecht der Bank von € 200.000,00 (laut Bf. aushaftend mit € 40.000,00) sowie YZ , mit einem Wert laut Bf. von € 400.000,00 und mit eingetragenen Pfandrechten der Banken von € 550.000,00 (laut Bf. aushaftend mit € 650.000,00) besitzt.

Eine Pfändung käme daher nur beim erstgenannten Grundvermögen in Betracht. Weshalb hierbei eine Vermögensverschleuderung im Falle eines Verkaufes eintreten solle, hat der Bf. jedoch nicht dargetan.

Außerdem hat er nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade durch die Einbringung der in Rede stehenden restlichen Abgaben seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Dies erscheint auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht vorzuliegen, da er neben den im Vergleich eher geringfügigen Abgabenschulden noch Kreditverbindlichkeiten in beträchtlichem Ausmaß zu bedienen hat.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt daher ebenfalls nicht vor.

Informativ wird dazu festgestellt, dass sich auch im Falle des Vorliegens einer (persönlichen und/oder sachlichen) Unbilligkeit für den Bf. nichts gewinnen ließe, da gegen eine Nachsichtsgewährung auch spricht, wenn die Nachsicht sich nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (), da seitens des Bf. nicht vorgebracht wurde, dass auch die Banken auf die Einbringung der aushaftenden Kredite verzichten, weshalb auch im Rahmen der Ermessensentscheidung keine Nachsicht gewährt werden könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102879.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at