Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2015, RV/7500561/2015

Einspruch nicht durch den Beschuldigten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R  über die Beschwerde des Bf., E,  gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom , MA 67-PA-501941/5/0 folgendes Erkenntnis gefällt:

Gemäß § 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erging an Frau FR als Zulassungsbesitzerin eine Strafverfügung, wonach sie am das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen G in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Hüttldorferstraße 7-17 abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitraum gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von € 60 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Gegen diese Strafverfügung wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers, in der Folge Bf. genannt, vom Einspruch erhoben. Der Bf. brachte vor, dass die Zulassungsbesitzerin zum Tatzeitpunkt nicht in Wien gewesen sei. Daher sei sie auch nicht verpflichtet die verhängte Geldstrafe zu bezahlen.

Am erging an den Bf. ein Mängelbehebungsauftrag, in dem diesem zunächst unter Hinweis auf § 49 VStG erläutert wurde, dass nur der Beschuldigte im Strafverfahren Einspruch gegen die Strafverfügung erheben könne. Beschuldigte sei die in der Strafverfügung als Beschuldigte bezeichnete Frau FR .

Gemäß § 10 VStG könne sich die Beschuldigte jedoch im Strafverfahren vertreten lassen, der Vertreter müsse jedoch die Vollmachtserteilung nachweisen. Der Bf. werde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen, die Vollmachtserteilung nachzuweisen.

Dieser Nachweis wurde nicht erbracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien den vom Bf. gegen die Strafverfügung gerichteten Einspruch als unzulässig zurück. Der Bf. habe im eigenen Namen Einspruch gegen die an  FR gerichtete Strafverfügung erhoben, er sei jedoch nicht der Beschuldigte. Er sei der Aufforderung, eine gültige Vollmacht von dieser zu übermitteln, nicht nachgekommen. Da dem Bf. keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukomme, sei der Einspruch zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid keine bzw. nur eine unvollständige Unterschrift der handelnden Organe aufweise. Außerdem möge die rechtliche Grundlage für den Mängelbehebungsauftrag vom erläutert werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst ist folgendes auszuführen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Bescheid betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung zu Recht erging.

Da die Zurückweisung damit begründet wurde, dass der Bf. nicht der Beschuldigte war, an den die Strafverfügung erging und auch keine Vollmacht der Beschuldigten vorlegte, ist vom Bundesfinanzgericht zu überprüfen, ob dieser Sachverhalt den Tatsachen entspricht und ob die belangte Behörde die zutreffenden rechtlichen Überlegung dazu anstellte. Auf sonstiges Vorbringen des Bf. im Verfahren war daher vom Bundsfinanzgericht nicht einzugehen.

Gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Beschuldigter ist gem. § 32 Abs. 1 VStG jede im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung der Behörde bis zum Abschluss der Strafsache. Gem. Abs. 2 leg.cit. ist eine Verfolgungshandlung etwa eine Strafverfügung.

Beschuldigter ist daher die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Nur sie kann gegen eine Strafverfügung Einspruch erheben, nicht aber eine andere Person.

Beschuldigte im Streitfall, da gegen sie die Strafverfügung, ob zu Recht oder zu Unrecht, erlassen wurde, ist FR . Daher konnte nur sie gegen die Strafverfügung Einspruch erheben.

Tatsächlich wurde der Einspruch allerdings vom Bf. im eigenen Namen erhoben.

Da der Bf. somit zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung nicht berechtigt war, war der Einspruch insoweit unzulässig.

Gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftretende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, gilt gemäß § 24 VStG das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die genannten Bestimmungen des AVG sind danach auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Der Magistrat der Stadt Wien hat diesen Bestimmungen entsprechend dem Bf. aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.

Dieser Aufforderung, nämlich seine Vertretungsbefugnis und die Berechtigung zur Einbringung des Einspruches durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde nachzuweisen, hat der Bf. nicht entsprochen.

Da der Bf. dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, hatte der Magistrat der Stadt Wien den Einspruch zurückzuweisen.

Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, dass im Bescheid die Unterschrift von Mag. B fehle und die von Fau P unvollständig sei.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf einer behördlichen Erledigung eine Unterschrift erforderlich (außer es handelt sich um eine Bescheid, der automationsunterstützt erlassen wird) (). Wie die Unterschrift aussehen muss, um als solche zu gelten, wurde vom VwGH ebenfalls bereits ausjudiziert. Demnach muss die Unterschrift lesbar sein und es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend  kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. z.B )

Daran mangelt es dem Bescheid nicht. Wenn auch die Unterschrift des Sachbearbeiters nicht aufscheint, so ist doch der Schriftzug unter der Wortfolge "Für den Abteilungsleiter" eindeutig als "P" lesbar. Wenn der Bf. mit "unvollständig" meinen sollte, dass der Vorname fehlt, so kommt es darauf nicht an.

Im Übrigen wurden die rechtlichen Grundlagen für die Aufforderung vom eine Vollmacht für das Einschreiten für Frau FR vorzulegen, in diesem Schreiben unter Hinweis auf die §§ 49 Abs. 1 und 10 Abs. 1 VStG erläutert.

Da in der Beschwerde darüber hinaus nichts vorgebracht wird, was die Zurückweisung als zu Unrecht ergangen erscheinen lässt, war diese daher gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abzuweisen. 

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolgen eines unzulässigen Einspruchs ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Beschuldigter
Einspruch
Zurückweisung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500561.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at