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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.11.2015, RV/7105539/2015

Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages auf Basis der Pensionseinkünfte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog im Streitjahr 2014 Pensionseinkünfte in Höhe von EUR 52.743,55. Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2014 wurde kein Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die steuerliche Vertreterin der Bf die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages mit der Begründung, Bemessungsgrundlage für den Pensionistenabsetzbetrag seien die zu versteuernden Pensionsbezüge in Höhe von EUR 12.275,12.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung auf die Bestimmung des § 33 Abs. 6 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 53/2013 hingewiesen.

Im Vorlageantrag brachte die steuerliche Vertreterin vor, Bemessungsgrundlage für den normalen Pensionistenabsetzbetrag seien jene Pensionsbezüge, die zur Versteuerung gelangten. Ergänzend wurde ausgeführt, die Einführung der Einschleifregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag mit dem Ziel, dass mehr Pensionisten in den Genuss des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages kommen, sei mit hoher Werbewirksamkeit in den Medien verbreitet worden. Offenbar sei aber nicht mitgeteilt worden, dass die Neuregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag zulasten der behinderten Pensionisten gehe. Falls die finanzbehördliche Interpretation beibehalten werde, sollte eine medienwirksame Klarstellung erfolgen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:

Die Bf ist Pensionistin und bezog im Jahr 2014 Pensionseinkünfte in Höhe von EUR 52.743,55. Nach Abzug des Sonderausgabenpauschales, der Steuerberatungskosten und der außergewöhnlichen Belastung errechnete sich ein Einkommen in Höhe von EUR 12.275,12.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der Bf und den von der pensionsauszahlenden Stelle übermittelten Lohnzettel.

Strittig ist, ob die Bf Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von EUR 400,00 hat.

Rechtliche Würdigung:

§ 33 Abs. 6 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl I 53/2013 lautet:

"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und

– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

Nach § 6 ABGB darf einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt.

Der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (vgl. Ritz, BAO5, § 21 Tz 1f, und die dort zitierte Judikatur).

Der Gesetzgeber hat in der Bestimmung des § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 ausdrücklich den Begriff "Pensionseinkünfte" und nicht den Begriff "Pensionseinkommen" verwendet; nach der in § 2 Abs. 2 EStG 1988 enthaltenen Legaldefinition ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 und 35 EStG 1988) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106 EStG 1988. Hätte der Gesetzgeber das Einkommen als Basis für die Einschleifregelung normiert, wären die als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge zu berücksichtigen gewesen. Da sich aber der Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von EUR 400,00 nach dem Gesetzeswortlaut bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften zwischen EUR 17.000,00 und EUR 25.0000,00 auf Null vermindert, bietet die Wortinterpretation keinen Anhaltspunkt dafür, im vorliegenden Fall die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages auf Basis des Einkommens vorzunehmen.

Das Finanzamt hat daher zu Recht die als Sonderausgaben und die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge bei der Beurteilung der Frage, ob der Bf der Pensionistenabsetzbetrag zusteht oder nicht, außer Acht gelassen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der Frage, wie gesetzliche Bestimmungen zu interpretieren sind, folgt das Erkenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105539.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at