Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen: widerrechtliche Verwendung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache F, Adr , gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom , StrNr, betreffend Normverbrauchsabgabe 12/2010 und Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 10-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012 und 1-3/2013 zu Recht erkannt:
1.) Normverbrauchsabgabe:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Normverbrauchsabgabe wird für den Zeitraum 11/2010 gemäß § 6 NoVAG ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 2.236,64 mit 11 v. H., sohin im Betrag von € 246,03, festgesetzt.
2.) Kraftfahrzeugsteuer:
Die Beschwerden betreffend die Zeiträume 10-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012 und 1-3/2013 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.) Verfahrensgang vor dem Finanzamt:
Am erfolgte beim Finanzamt eine Anzeige dahingehend, dass Herr F (= Beschwerdeführer, Bf), Frühpensionist, seit ca. 2 Jahren in einer Sozialwohnung im EG an der Adresse in X-PStr , wohnhaft sei und ua. einen Pkw mit dem deutschen Kennzeichen K1 besitze.
In der Folge hat die Finanzpolizei Ermittlungen aufgenommen:
Es wurde eine im Akt erliegende Fotografie des Fahrzeuges der Marke Vw Golf IV mit dem deutschen Kennzeichen
K1 angefertigt, abgestellt an der angegebenen Adresse.
Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ist der Bf, geb.
xx
, österreichischer Staatsbürger, seit mit Hauptwohnsitz an der Adresse in
X-PStr
, und gleichzeitig mit Nebenwohnsitz an der Adresse in
X-AStr
, gemeldet.
Abgefragt wurden weiters die Sozialversicherungs-Daten, wonach der Bf - beginnend ab August 1979 als Lehrling - bis August 1991 als Arbeiter im Inland beschäftigt war; dies mit mehrfachen Unterbrechungen wg. Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Seit bezieht der Bf eine Pension wg. geminderter Arbeitsfähigkeit.
Laut abgefragtem Lohnzettel hat der Bf im Jahr 2012 eine ASVG-Pension von € 3.475,10 bezogen.
Zwecks Befragung zum Sachverhalt wurde der Bf vorgeladen und zur Beibringung von Unterlagen (Fahrzeugpapiere, Servicerechnungen, Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag etc., Mietvertrag zur Wohnung, Betriebskostenabrechnungen) aufgefordert. Der Bf ist am bei der Finanzpolizei erschienen; zum Gegenstand "Abklärung Sachverhalt bezüglich Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem behördlichen Kennzeichen" wurde folgende Niederschrift aufgenommen:
" … Aussage der Auskunftsperson
Ich, … gebe an, dass ich heute bezüglich der Vorladung … am erscheine. Angaben zu den Vorwürfen mache ich nicht. Die Aufnahme der persönlichen Daten ist nicht korrekt und nicht vollständig. Mehr habe ich nicht zu sagen. Meine Anschrift ist in
BRD1 …". Abschließend wurde vermerkt: "Unterschrift verweigert."
In einem zusätzlich am erstellten Aktenvermerk wird vom Organ der Finanzpolizei noch festgehalten:
"… Er sagt:
Ich mache keine Angaben, hier mein Personalausweis, und dann sehn wir uns vor Gericht. Weiters mache ich keine Angaben zu den Beschuldigungen, ich weiß, mein Nachbar hat mich angezeigt.
Ich bin Sozialhilfeempfänger und alles was zu zahlen ist, zahlt sowieso das Sozialamt. Ich habe keine Fahrzeuge, heißt aber nicht, dass ich mit keinem fahre.
…
Nach dem Durchlesen der Sachverhaltsdarstellung springt er plötzlich auf und verlässt mit dem Original das Büro ohne Unterschrift und ohne Worte."
Das Finanzamt hat daraufhin am an den Bf zu StrNr folgende Bescheide erlassen:
1.Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Zeitraum 12/2010 für das Fahrzeug Vw Golf IV, Fahrgestellnummer
ZZZ
, mit Steuersatz 11 % ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 2.236,64, ds. € 246,03, zuzüglich Malus-Betrag € 81,25, sohin im Betrag von gesamt € 327,28.
Begründend wurde ausgeführt, nach § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Wohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht bzw. verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland (Standortvermutung) anzusehen. Der Bf habe das Fahrzeug am in das Bundesgebiet eingebracht. Es liege eine widerrechtliche Verwendung und damit Abgabepflicht nach § 1 Abs. 3 NoVAG vor;
2. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 10-12/2010 in Höhe von € 30, dies wegen widerrechtlicher Verwendung des Fahrzeuges iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG, dh. Verwendung ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland seit Dezember 2010;
3.Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 – 12/2011 in Höhe von € 360, Begründung wie vor;
4. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 – 12/2012 in Höhe von € 360, Begründung wie vor;
5. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1 – 3/2013 in Höhe von € 90, Begründung wie vor;
auf die beiliegenden Berechnungsblätter wurde jeweils verwiesen.
In der gegen sämtliche Bescheide rechtzeitig erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, wendet der Bf im Wesentlichen ein:
Sein Lebensmittelpunkt sei in Deutschland, wo er ansässig sei, sein Gehalt erwirtschafte und seine sämtlichen Steuern zahle. Die Veranlagung der Einkommensteuer liege seit 20 Jahren im Quellenstaat Deutschland; das österr. Gehalt sei geringfügig. Er habe dort seinen Freundeskreis, den Sohn sowie seine Lebensgefährtin. Der Wohnsitz in Österreich sei über die Jahre trotzdem beibehalten worden. Die Forderung des Finanzamtes sei nicht nachvollziehbar, da nach der Gesetzeslage eine Doppelbesteuerung unzulässig sei. Die Behauptungen, das Fahrzeug sei am nach Österreich verbracht und hier auf öffentl. Straßen verwendet worden, werde zurückgewiesen. Das Fahrzeug sei lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich "eingeführt" worden und habe das Land wieder verlassen. Es sei nur richtig, dass das Fahrzeug mehrmals jährlich für Besuchsaufenthalte nach Österreich komme. Aufgrund des in Deutschland ausgestellten Kfz-Kennzeichens und aufrechter Bescheide sei allein die deutsche Behörde für die Kfz-Steuer zuständig.
Vorgelegt wurde eine deutsche Meldebestätigung der Stadt
A
, woraus der Name des Bf und die von ihm angegebene Adresse (richtig: "
W-Str
") hervorkommt, die aber im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Daten, unleserlich ist.
Vom Finanzamt wurde im Zuge weiterer Erhebungen festgestellt, dass der Bf ab 2010 jährlich beim Land
XX um Mietzinsbeihilfe für seine Wohnung Top 1 in
X-PStr
, angesucht hat. Dazu erliegen im Akt die folgenden, dem Bf erteilten Bewilligungen des Amtes der Landesregierung:
1. vom über die Förderung/Mietzinsbeihilfe von 12 mal monatlich € 199
ab ;
2. vom über die Förderung/Mietzinsbeihilfe von 12 mal monatlich € 241
ab ;
3. vom über die Förderung/Mietzinsbeihilfe von 12 mal monatlich € 242
ab ,
zahlbar jeweils auf das inländische Konto des Bf bei der
X-Bank
. Zur "Bewilligungsgrundlage" wird darin ua. auf die "Richtlinie über die Gewährung von Mietzins- und Annuitätenbeihilfen" und weiters darauf verwiesen, dass unberechtigt empfangene Mietzinsbeihilfen zurückzuzahlen sind.
Mit zwei Berufungsvorentscheidungen (nunmehr Beschwerdevorentscheidung, BVE) vom hat das Finanzamt
1. der Berufung/Beschwerde betr. Festsetzung Normverbrauchsabgabe 12/2010 teilweise stattgegeben und die NoVA im Betrag von € 246,03 neu festgesetzt, da nach der EuGH-Judikatur bei vor dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassenen Fahrzeugen, die ins Inland eingebracht wurden, von der Erhebung des Malus-Betrages abzusehen sei;
2. der Berufung/Beschwerde betr. Festsetzung Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2010 stattgegeben und den Bescheid aufgehoben, da von einer widerrechtlichen Verwendung erst nach Ablauf eines Monates nach der Einbringung, also ab Jänner 2011, auszugehen sei;
3. die Berufung/Beschwerde betr. Festsetzung Kraftfahrzeugsteuern 1-12/2011, 1-12/2012 und 1-3/2013 als unbegründet abgewiesen.
Begründend ist das Finanzamt an Sachverhalt davon ausgegangen, dass der Bf seinen Hauptwohnsitz lt. aktuellem Auszug aus dem ZMR seit in Österreich habe. Das Fahrzeug sei erstmalig im übrigen Gemeinschaftsgebiet am sowie am auf den Bf zugelassen worden.
Die NoVA-Schuld entstehe mit der Einbringung des Fahrzeuges ins Inland; Abgabenschuldner seien der Zulassungsbesitzer und der Verwender als Gesamtschuldner. Nach Darstellung der bezughabenden Bestimmungen samt Rechtslage stützte sich das Finanzamt hinsichtlich der Standortvermutung iSd § 82 Abs. 8 KFG neben der Hauptwohnsitzmeldung auf die vom Land
XX bewilligten Ansuchen des Bf auf Gewährung von Mietzinsbeihilfen und führt aus, nach der betr. Richtlinie sei eine Wohnung dann förderungsfähig, wenn sie der regelmäßigen Benützung durch den Beihilfenbezieher diene. Der Bf habe sich mit Unterfertigung der Ansuchen zur regelmäßigen Verwendung zwecks Befriedigung seines Wohnbedürfnisses verpflichtet und bestätigt, dass er an der Wohnung in
X-PStr
, ansässig sei. Folgte man seinem Beschwerdevorbringen, er sei in Deutschland ansässig, hätte er die Beihilfe zu Unrecht bezogen und wäre diese zurückzuzahlen. Zumindest seit Erhalt der Mietzinsbeihilfe ab November 2010 sei vom Hauptwohnsitz des Bf und in der Folge dem dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland auszugehen. Ein Gegenbeweis sei nicht erbracht worden. Eine Doppelbesteuerung/Doppelbelastung mit NoVA sei ausgeschlossen, da eine entsprechende Steuer in Deutschland nicht vorgesehen sei.
Zur Kraftfahrzeugsteuer wurde wie vor ausgeführt und weiters: Der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung sei aufgrund des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Inland (Standortvermutung) verwirklicht; die Steuerschuld sei mit Ablauf der Einmonatsfrist ab Einbringung des Fahrzeuges, sohin ab entstanden. Steuerschuldner sei der Bf als Verwender das Fahrzeuges. Auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer stehe den einzelnen EU-Mitgliedstaaten freie Ausübung der Steuerhoheit zu, weshalb eine Steuerentrichtung in Deutschland der inländischen Steuervorschreibung nicht entgegen stehe. Auch gebe es kein diesbezügliches Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland.
In dem rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag wird im Wesentlichen ergänzend vorgebracht:
Die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer sei nicht nachvollziehbar, PS und kW wären nicht ersichtlich. Der vorgeschriebene Betrag von jährlich € 360 sei unrichtig, da zB bei einem baugleichen Vw Golf 4, Baujahr 1998, mit 75 PS bzw. 55 kW sich die Steuer mit € 220,97 (bei vierteljährl. Zahlung) oder € 204,60 (bei jährlicher Zahlung) errechne. Die Behauptung über den "dauernden Standort" des Fahrzeuges in Österreich werde zurückgewiesen. Die Nutzung, Zulassung und der Eigentümer seien bislang ungeklärt. Ein EU-Vorabentscheidungsersuchen sei einzuholen, da alle Bürger betroffen sein könnten und ein öffentliches Interesse vorliege. Die BAO sehe unabhängig von Steuerhoheit und nicht bestehenden Abkommen eine Doppelbesteuerung nicht vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
2.) Verfahrensgang vor dem Bundesfinanzgericht (BFG):
a) In einem am beim BFG eingebrachten Schriftsatz brachte der Bf vor:
"Begründungserweiterung:
Ich als Fahrzeughalter des Kraftfahrzeuges VW Golf IV, Farbe schwarz, mit IDN … behördliches Kennzeichen
K1 bin mit dem Gegenstand der Beschuldigung teilweise vertraut gemacht worden.
Fristgerecht habe ich gegen alle erlassenen Bescheide Einspruch erhoben und Verfahrenshilfe beantragt.
Mein überwiegendes Gehalt wird in der BRD von der deutschen DRV-Bund erwirtschaftet. Ich bin hauptwohnsitzlich in Österreich gemeldet, in der
PStr … Ich bin hauptwohnsitzlich in der BRD gemeldet,
W-Str
, D-...
A
. Eine Kopie der deutschen Meldebestätigung sowie eine Bestätigung über die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer
K1 in der BRD wurde beim Finanzamt Innsbruck … vorgelegt. Ein Umzug ist mir nicht bekannt bzw. nachvollziehbar, jedoch eine Meldesitz-Erweiterung. Der Beweis der Finanzpolizei, das getätigte Foto von Herrn … zeigt mit der Vignette-Österreich von 10 Tagen den Besuch des KFZ für 2011 und 2012." Das Fahrzeug habe nach dem Besuch das Inland wieder ordnungsgemäß verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in der BRD, wo es bei seinem Eigentümer stehe.
b) Zufolge der Ausführungen in der BVE wurde vom BFG nochmals eine ZMR-Abfrage (mit historischen Daten) durchgeführt, woraus hervorkommt:
Der Bf ist seit mit Hauptwohnsitz an der Adresse in
X-PStr
, sowie mit Nebenwohnsitz in
X-AStr
, gemeldet. Er war zuvor vom bis 2.11.1010 mit Hauptwohnsitz an der letztgenannten Adresse gemeldet.
c) Am hat das BFG zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes an den Bf einen Vorhalt folgenden Inhaltes gerichtet:
" ....
1. Sie geben an, in Deutschland den Lebensmittelpunkt zu haben, dort seit über
20 Jahren ein Gehalt zu beziehen und zur Einkommensteuer veranlagt zu werden und
diese (bzw. sämtliche Steuern in Deutschland) zu zahlen. Folgende Fragen:
- welche Tätigkeit üben Sie seit über 20 Jahren in der BRD aus ?
- welches Einkommen beziehen sie dafür in Deutschland ?
Bitte um nähere Darstellung. Zum Beweis sind die Einkommensteuerbescheide der Jahre ab 2010 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
2. Sie geben weiters an, in Deutschland ansässig zu sein; dort befinde sich Ihr
Freundeskreis, Ihr Sohn und die Lebensgefährtin. Dazu wird gebeten:
- um Bekanntgabe von Name und Anschrift zu Ihrem Sohn und Ihrer Lebensgefährtin;
- um eine nähere Darstellung Ihrer Lebensumstände an der angegebenen deutschen
Adresse (Freunde, Arbeit, gesellschaftliches Leben etc.).
3. Des Weiteren sind zur Sachverhaltsabklärung anzugeben, wann, von wem und wo
das strittige Fahrzeug (Vw Golf) gekauft wurde und sind vorzulegen:
- der Zulassungsschein
- der Kaufvertrag über den Fahrzeugkauf
4. Es wird ersucht, die bislang in völlig unleserlicher Form im Akt vorhandene
deutsche Wohnsitzanmeldung (
A
) nochmals leserlich beizubringen.
5. Mietzinsbeihilfe:
Laut den drei im Akt erliegenden "Bewilligungen an Mietzinsbeihilfe" für die Wohnung
X-PStr1
, wurde Ihnen zumindest ab November 2010 laufend eine Mietzinsbeihilfe vom Land
XX in Höhe von mtl. zwischen € 199 und € 242 gewährt.
Wie in den Berufungsvorentscheidungen vom vom Finanzamt näher begründet, wird die Mietzinsbeihilfe nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die betr. Wohnung der "Befriedigung des Wohnbedürfnisses" des Antragstellers dient, dh. er dort auch tatsächlich ansässig ist und sich regelmäßig in dieser Wohnung aufhält. Andernfalls besteht ein unrechtmäßiger Bezug; die gesamte Beihilfe wäre zurückzuzahlen.
Sie werden um Stellungnahme ersucht, warum Sie also laufend Mietzinsbeihilfe beantragt und bezogen haben für eine Wohnung, die Sie laut eigenen Angaben
(= "Lebensmittelpunkt ist in Deutschland; bin in Deutschland ansässig ...") lediglich manchmal besuchen und zur Deckung des Wohnbedürfnisses in diesem Fall gar nicht brauchen.
Festgehalten wird, dass bei Zutreffen Ihrer gemachten Angaben nach dem Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes ein mehrfacher Verstoß bzw. Mißbrauch von Sozialleistungen (möglicherweise sogar ein strafrechtlicher Tatbestand/Betrugsdelikt) vorliegen würde:
- die zu Unrecht bezogenen Mietzinsbeihilfen, laut vorläufiger Berechnung des BFG
anhand der vorliegenden Bewilligungen ab 11/2010 bis dato in Höhe von rund € 13.500;
- die Beibehaltung einer Sozialwohnung ohne bestehenden Bedarf, weil tatsächlich
im Ausland aufhältig.
6. Abschließend wird zur Kenntnis gebracht, dass
- die von Ihnen begehrte Akteneinsicht nur direkt beim Finanzamt vorgenommen
werden könnte; das Bundesfinanzgericht verfügt nicht über den Abgabenakt;
- die von Ihnen begehrte Verfahrenshilfe weder vor dem Finanzamt noch vor dem
Bundesfinanzgericht vorgesehen ist, weil im Abgabenverfahren
kein Vertreter- bzw. Anwaltszwang besteht."
d) In seiner Stellungnahme vom führt der Bf – soweit für das BFG verständlich – zusammengefaßt aus:
Das Finanzamt habe zur Behauptung des "dauernden Standortes" bis heute keinen nachvollziehbaren Beweis vorgelegt. Der Bf habe seit 1986 auch einen Hauptwohnsitz in Deutschland, wo er das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen und die Kfz-Steuer bezahlt habe. Zum Beweis wurden der Meldezettel der Stadt
A
, worin die zeitlichen Daten (Ausstellungdatum, Tag des Einzugs etc.) wiederum geschwärzt sind, sowie ein Kraftfahrzeugsteuer-Bescheid des Finanzamtes
A vom (soweit leserlich) vorgelegt. Mit diesem Bescheid wurde dem Bf als Steuerpflichtigem für das Fahrzeug, Kennzeichen
K1
, ab die dte. Steuer in Höhe von jährlich € 108 (€ 6,75 x 16 angefangene 100 cm³) vorgeschrieben. Diesem Bescheid ist weiters zu entnehmen, dass es sich um ein Fahrzeug mit 1.595 cm³ (bzw. 1,6 Liter) und CO2-Emission von 186 g/km handelt, das am erstmalig zugelassen wurde.
Dass die Mietzinsbeihilfe in Österreich und das strittige Auto in Deutschland "beantragt" worden seien, sei lt. Bf ordnungsgemäß und verstoße nicht gegen EU-Recht. Die Mietzinsbeihilfe sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Es gehe hier nicht um seine Person, sondern nur um den Zustand des Fahrzeuges. Dritte Personen unterlägen dem Datenschutz. Zu seinen Lebensumständen gibt der Bf lediglich an, dass er in Österreich ein Einkommen von € 460 (unter der Mindestsicherung) erhalte. Die Angaben im BMF-Personendaten-Blatt seien falsch, zB "Erstzulassung 19.6.1988", wobei der Golf IV erst ab 1997 gebaut worden sei. Es sei kein Fahrzeugeigentümer und kein Lenker/Fahrer bekannt gegeben; der Bf sei weder der Eigentümer noch der Fahrer des Fahrzeuges, weshalb er auch keinen Kaufvertrag und keine Zulassung habe. Dazu wurde das von der Finanzpolizei erstellte Personendaten-Blatt vorgelegt, woraus ua. hervorgeht:
der Bf ist Zulassungsbesitzer, private Verwendung, 74 kW, Hubraum 1.595, Benziner, CO2-Wert 186, Erstzulassung , Datum der Verbringung ins Inland ; zum Sachverhalt: "… Als Einbringungsstichtag wird der angenommen".
Abgesehen von dem teils unleserlich gemachten dten. Meldezettel wurde daneben keine der erbetenen Unterlagen beigebracht; die vom BFG im Vorhalt gestellten Fragen blieben weitgehend unbeantwortet.
e) Ebenfalls am wurde an das Finanzamt betreffs "Ergänzung der Aktenvorlage" und "Stellungnahme" folgender Vorhalt gerichtet:
"1.) Ergänzung der Aktenvorlage:
Unter Verweis auf § 266 BAO wird das Finanzamt ersucht, binnen 3 Wochen die folgenden, bislang nicht übermittelten Aktenteile elektronisch dem BFG vorzulegen:
1. alle Unterlagen/Fahrzeugpapiere, woraus die in der SV-Darstellung vom FA
aufgeführten Fahrzeugdaten und die Zulassung (Erstzulassung und Zulassung
auf Bf etc.) hervorgehen;
2. jene Unterlage, woraus die NoVA-Bemessungsgrundlage abgeleitet wurde
(Kaufvertrag, Preisabfragen ?);
3. NoVA-Berechnungsblatt, worauf im Bescheid als Beilage verwiesen wird;
4. sämtliche Berechnungsblätter betr. die 4 Kraftfahrzeugsteuer-Bescheide, worauf
in allen Bescheiden als Beilage verwiesen wird;
5. das Formular "Ansuchen um Mietzinsbeihilfe, Stand ", worauf in den
BVEs begründend verwiesen wird.
2.) Stellungnahme:
Das Finanzamt wird binnen derselben Frist um schriftliche Stellungnahme ersucht,
a) zum Vorbringen des Bf im Vorlageantrag vom , insbesondere
- zum dortigen Vorwurf der "unrichtigen Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer"
- zum Vorwurf der "bislang nicht abgeklärten Frage der Nutzung, Zulassung und
des Eigentums" des Fahrzeuges.
b) worauf sich die vom Finanzamt getroffene Feststellung stützt, dass der Bf "das
Fahrzeug am ins Inland eingebracht hat."
f) Nach Erlassung eines Beschlusses gem. § 266 Abs. 4 BAO am wurden seitens des Finanzamtes auf elektronischem Wege die erbetenen Unterlagen samt Stellungnahmen wie folgt nachgereicht:
aa) Allgemeine Stellungnahme:
"Die Fahrzeugdaten gehen aus dem Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer des Finanzamtes
A hervor. Fahrzeugpapiere wurden vom Bf trotz Aufforderung nicht vorgelegt. …
Die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte ordnungsgemäß. Das Fahrzeug VW Golf IV mit einem Hubraum von 1,6 Liter wurde nur mit 74 kW und nicht wie vom Bf angeführt mit 55 kW (siehe Auszug Wikipedia) produziert.
Hinsichtlich der Nutzung gibt es keine Hinweise, dass das Fahrzeug von anderen Personen genutzt wird. Die Anhaltung der Finanzpolizei erfolgte in Österreich. Dass das Fahrzeug auf den Bf zugelassen war bzw. ist, geht aus dem Kraftfahrzeugsteuerbescheid des FA
A hervor. Das Eigentum des Fahrzeuges kann mangels Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Bf nicht nachvollzogen werden".
bb) Dazu wurde – neben dem deutschen Kraftfahrzeugsteuerbescheid - eine Abfrage aus der Datenbank "Wikipedia" vorgelegt (siehe dazu die Beilage 1), woraus hervorgeht, dass das Fahrzeug VW Golf IV ab 1997 als Benziner (mit Ottomotor) ua. mit Hubraum 1,4 l = 55 kW (75 PS) und mit Hubraum 1,6 l (1.595 cm³) = 74 kW (100 PS) hergestellt wurde.
cc) Stellungnahme betr. Berechnung der Bemessungsgrundlage für die NoVA-Vorschreibung (verwiesen wird dazu auf die Beilage 2):
Der laufende Zeitwert sei mit Hilfe der "EurotaxGlass"-Fahrzeugbewertung zunächst auf Juni 2001 (als Erstzulassung) bewertet worden, da diese Datenbank Datensätze ab beinhaltet habe. Laut beigeschlossener Abfrage aus Eurotax hat das Finanzamt ausgehend von einem vergleichbaren Gebrauchtfahrzeug (VW Golf IV, 74 kW, Kilometerstand rund 120.000), Einkaufspreis € 3.930, Verkaufspreis € 5.380, einen Nettomittelwert von € 3.494,74 (Mittelwert aus Händlereinkaufs- und -verkaufspreis abzügl. 20 % österr. USt und abzügl. 11 % NoVA-Satz) ermittelt. Aufgrund der nötigen Wertermittlung auf den Zeitpunkt der EU-Erstzulassung am sei für die weiteren 3 Laufjahre pro Monat eine Abwertung von 1 % vorgenommen worden, dh. € 3.494,74 abzügl. 36 % = € 2.236,64. Dieser Betrag sei der NoVA-Bemessung zugrunde gelegt worden; dazu wurde das entsprechende NoVA-Berechnungsblatt (zum Erstbescheid) vorgelegt (Stichtag 2.12.1010, Bemessungsgrundlage € 2.236,64, davon Grundbetrag 11 % = € 246,03 + Malusbetrag € 81,25, gesamte NoVA € 327,28).
dd) Stellungnahme und Berechnungsblätter für die Kraftfahrzeugsteuer-Bescheide, Stellungnahme zum Einbringungsstichtag :
Laut Berechnungsblättern für sämtliche vorgeschriebenen Zeiträume hat das Finanzamt gem. § 5 Abs. 1 Z 2 lit a KfzStG 1992 ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 50 kW (= Motorleistung 74 kW minus 24 kW) x Steuersatz € 0,6 die Kraftfahrzeugsteuer pro Monat mit € 30, sohin pro Jahr mit € 360, ermittelt.
Es sei davon auszugehen, dass lt. elektronisch gesicherten Bescheiden auch die Berechnungsblätter als Beilagen (Seite 3) dem Bf zugestellt worden seien, und weiter:
"Der Einbringungsstichtag wurde direkt aus dem "KFZ Datenblatt" der Finanzpolizei übernommen. In diesem wird dezidiert als "Datum der Verbringung ins Inland (= Stichtag)" der genannt. Koll. … dürfte daher diese Angaben zur Festsetzung der Erstbescheide übernommen haben, da die genaue Erhebung des Sachverhaltes von der FinPol im Vorfeld durchgeführt wurde (Niederschrift mit Bf etc.)."
ee) Formblatt TWFG 1991 – A18 "Ansuchen um Mietzinsbeihilfe":
Im Ansuchen hat der Beihilfenwerber Angaben zu seiner Person (Beruf, Einkommen etc.) und zur Wohnung zu machen und gibt er mit der Unterfertigung ua. folgende "Erklärungen" ab:
"- Ich verpflichte mich, die Wohnung für die Dauer der Gewährung der Beihilfe regelmäßig zur Befriedigung meines Wohnbedürfnisses zu verwenden. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Beihilfe nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung einer Mietzins- und Annuitätenbeihilfe gewährt wird und für die Zahlung des Wohnungsaufwands zweckgebunden zu verwenden ist.
- Ich verpflichte mich, jeden Umstand, der zu einer Verringerung der Beihilfe oder deren Einstellung führen kann (insbesondere eine Änderung des Familieneinkommens, … oder einen Wohnungswechsel) innerhalb eines Monats … zu melden.
- Ich erkläre, dass ich im letzten Kalenderjahr außer dem bereits nachgewiesenen Einkommen keine sonstigen … in- oder ausländischen Einkünfte bezogen habe. … Ich erteile meine ausdrückliche Zustimmung, dass die Abteilung Wohnbauförderung erforderlichenfalls beim zuständigen Finanzamt, beim Arbeitgeber oder sonstigen Stellen Auskünfte über alle Fragen einholen kann, die zur Ermittlung des Einkommens notwendig sind.
- Ich erkläre, das Ansuchen und die sonstigen Einreichunterlagen wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Ich nehme zur Kenntnis, dass sich das Land eine Kontrolle … vorbehält und nichtwahrheitsgetreue Angaben strafrechtlich geahndet werden.
- Ich verpflichte mich, zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfen sofort zurückzuzahlen. …"
g) Vom BFG wurden noch ausgehoben:
- die Richtlinie "Mietzins- und Annuitätenbeihilfen" des Landes
XX
:
Die Beihilfe wird demnach "zur Milderung von besonderen Härtefällen" nur an Personen
mit Hauptwohnsitz in
XX gewährt, für eine "Wohnung, die der regelmäßigen
Benutzung durch den Beihilfenbezieher dient".
- das bundesdeutsche Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), BGBl I S. 3818/2002 idgF.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A) Normverbrauchsabgabe:
Gemäß
§ 1 Z 3
Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl 1991/695 (Art V), in der im gegenständlich maßgebenden Zeitraum (2010) geltenden Fassung, unterliegt der Normverbrauchsabgabe:
Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassenwäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Die hier zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 idgF haben folgenden Inhalt:
Gemäß § 36 lit a dürfen ua. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idgF sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standortim Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Erkenntnis , 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur bis zu einem Monat nach Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Z 3 NoVAG erfüllt.
1. Hauptwohnsitz:
Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben (siehe Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122, 1987).
Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ( 946/73). Dies trifft im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, aaO, S. 487).
Durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. 1994/505, wurde anstelle des "ordentlichen Wohnsitzes" der Begriff "Hauptwohnsitz" eingeführt sowie in Art. 6 Abs. 3 B-VG idF der B-VG Novelle mit BGBl 1994/504 eine verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" aufgenommen, die fast wörtlich jener im Meldegesetz 1991, BGBl 1991/9 (§ 1 Abs. 6 und 7) entspricht. Demnach kann eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz haben und wird zwischen Hauptwohnsitz und allfälligen weiteren "Wohnsitzen" unterschieden. Die Definition des Art. 6 Abs. 3 B-VG lautet:
"Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."
Im Gegenstandsfalle ist anhand der eigenen Angaben des Bf und der durchgeführten Erhebungen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf ist seit März 1979 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, seit an der Adresse in
X-PStr
.
Der Bf bewohnt an dieser Adresse eine Mietwohnung, für welche er ab dem eine Mietzinsbeihilfe beim Land
XX beantragt und fortlaufend bewilligt erhalten hat. Laut den Bewilligungsbescheiden wird diese Beihilfe monatlich (in Höhe von rund € 200 – 240) auf das inländische Bankkonto des Bf bei der
X-Bank überwiesen. Mit Unterfertigung der jährlichen Beihilfenanträge hat sich der Bf zufolge des Antragsformulares (TWFG 1991 – A18) iZm der bezughabenden Richtlinie verpflichtet, diese Wohnung für die Dauer der Gewährung der Beihilfe regelmäßig zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses sowie die Mietzinsbeihilfe für den Wohnungsaufwand zweckgebunden zu verwenden. Weiters hat er mit der Unterschrift bestätigt, dass er das Ansuchen und die sonstigen Einreichunterlagen wahrheitsgetreu ausgefüllt hat, andernfalls zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfen sofort zurückzuzahlen sind und strafrechtliche Folgen drohen.
Der Bf behauptet demgegenüber dennoch, er habe seinen Hauptwohnsitz bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland, wo er ansässig sei und wo auch ein Sohn und die Lebensgefährtin leben würden. Er beziehe dort sein wesentliches Gehalt und werde zur Einkommensteuer veranlagt. Die inländische Wohnung habe er trotzdem beibehalten, wo er sich lediglich zu Besuchszwecken mehrmals im Jahr aufhalte und dann nach Deutschland zurückkehre. Dazu wurde eine deutsche Wohnsitzmeldung vorgelegt, anhand derer eine zeitliche Zuordnung der Wohnsitzmeldung allerdings nicht möglich ist, da die zeitlichen Daten vom Bf unleserlich gemacht bzw. geschwärzt wurden.
Der mit Vorhalt des erbetenen Bezeichnung der von ihm genannten Personen (mit Name und Anschrift) sowie näheren Darstellung seiner Lebensumstände in Deutschland (betr. Arbeit, Freunde, gesellschaftliches Leben etc.) samt seiner dortigen Tätigkeit und des bezogenen Einkommens ist der Bf nicht nachgekommen und hat auch – abgesehen von der wiederum teils unleserlich gemachten deutschen Meldebestätigung – die diesbezüglich angeforderten Unterlagen nicht beigebracht. Es wurden auch – zum wiederholten Mal – trotz Aufforderung weder der Zulassungsschein noch der Kaufvertrag über den Fahrzeugkauf vorgelegt. Die Vorhaltsbeantwortung des Bf beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass es hier nicht um seine Person, sondern nur um den Zustand des Fahrzeuges gehe; dass die Mietzinsbeihilfe nicht Gegenstand des Verfahrens sei und dass er keine Angaben zu dritten Personen mache, da diese dem Datenschutz unterliegen würden. Anstelle einer eingehenderen Darstellung seiner "Lebensumstände in Deutschland" führt der Bf zu seinen "Lebensumständen in Österreich" aus, er beziehe hier ein sehr geringes Einkommen.
Daneben wurde noch der deutsche Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Finanzamtes
A an den Bf an seiner bezeichneten deutschen Adresse vorgelegt, woraus abzuleiten ist, dass jedenfalls zum Zeitpunkt dieser Vorschreibung ab der dortige Wohnsitz vorgelegen hat.
Nach
§ 115 Abs. 1 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln und ist die materielle Wahrheit zu erforschen (Untersuchungsgrundsatz).
Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind ua. die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Sachverhaltsermittlung. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. ; VwGH 23.2.1010, 2007/15/0292).
In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (zB ; ). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung findet dort ihre Grenze, wo nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann ().
In Zusammenhalt mit Auslandssachverhalten liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei vor (siehe zu vor in: Ritz, BAO-Kommentar, 5. Aufl., Rzn 4 – 10 zu § 115).
Der Bf ist seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht – wie oben dargestellt – weitestgehend nicht nachgekommen. Selbst dann, wenn man von einem in Deutschland angemeldeten Wohnsitz ausgehen wollte, ist in Anbetracht der oben dargelegten Judikatur und Literatur bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen. Dabei wäre im Rahmen einer objektiven Betrachtung auf den "faktischen Lebensmittelpunkt" bezogen auf die engsten persönlichen Verhältnisse – regelmäßig auf den Familienwohnsitz - abzustellen. Dieser ist gegenständlich mangels Mitwirkung nicht verifizierbar, da der Bf hiezu keinerlei Angaben gemacht, sondern vielmehr auf den Datenschutz verwiesen hat. Laut durchgeführten Ermittlungen bezieht der Bf im Inland eine (geringe) Pension sowie eine fortlaufende Mietzinsbeihilfe für die Wohnung und besteht hiefür ein inländisches Bankkonto, sodass also durchaus enge wirtschaftliche/finanzielle Anknüpfungspunkte im Inland vorliegen. Im Hinblick auf die angeführten mehrmals jährlich stattfindenden Besuche in Österreich ist ebenso auf enge gesellschaftliche/soziale Beziehungen im Inland zu schließen. Zudem hat der Bf auch den inländischen Wohnsitz als "Hauptwohnsitz" gemeldet; als solcher ist jener von mehreren Wohnsitzen zu bezeichnen, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht. Hinzu kommt als wesentlichste Sachverhaltskomponente, dass der Bf für die inländische Wohnung Mietzinsbeihilfe bezieht und im Rahmen der Beantragung ausdrücklich als "wahrheitsgemäß" bestätigt, dass er diese Wohnung regelmäßig bewohnt und zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dringend benötigt, andernfalls er sich strafbar machen würde (Betrugsdelikt).
Neben der Hauptwohnsitzmeldung als gewichtigem Indiz ist daher in Anbetracht aller vorliegenden Umstände beim Bf von einem österreichischen Hauptwohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen iS obiger Bestimmungen auszugehen.
Demgegenüber hat der Bf zu den von ihm in Bezug auf seine Ansässigkeit in Deutschland aufgestellten Behauptungen - außer der teils unleserlichen Meldebestätigung - keinen einzigen Nachweis beigebracht. Der zulässige Gegenbeweis, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Deutschland gehabt habe, wurde daher auch nicht ansatzweise erbracht.
2. Verwendung:
Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland ergibt sich schon daraus, dass sich der Bf nach eigenen Angaben mit dem Fahrzeug mehrmals jährlich im Inland aufgehalten hat. Hinzu kommen die Angaben in der Anzeige an das Finanzamt und die Anhaltung durch die Finanzpolizei im Inland.
Da das gegenständliche Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von einer Person (Bf) mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wurde, hatte das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich und wäre somit nach dem KFG 1967 im Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs. 8 KFG). Ein Gegenbeweis gegen die Standortvermutung wurde nicht erbracht. Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 NoVAG ist daher zu Recht erfolgt.
3. Abgabenschuldner:
Gemäß § 4 Z 3 NoVAG idF BGBl I 2009/52 (in Geltung ab ) ist Steuerschuldner im Falle der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges im Inland (§ 1 Z 3) der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner.
Dass der Bf der Verwender des Fahrzeuges ist, ergibt sich für das BFG zum Einen aus der Anzeige vom an das Finanzamt, zum Anderen aus seiner Aussage vor der Finanzpolizei laut dortigem Akentvermerk vom : "Ich habe keine Fahrzeuge, heißt aber nicht, dass ich mit keinem fahre", sowie aus dem Umstand, dass er nach eigenen Aussagen mit dem Fahrzeug laufend "Besuchsfahrten" nach Österreich gemacht hat.
Der Bf hat trotz mehrfacher Aufforderung bis dato die Vorlage des Zulassungsscheines verweigert und vehement behauptet, er sei weder Eigentümer noch Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges; so auch in der Stellungnahme vom , wo er allerdings im Widerspruch dazu gleichzeitig zugesteht, er habe das Fahrzeug "ordnungsgemäß in Deutschland zugelassen". Aufgrunddessen und insbesondere anhand des vorgelegten deutschen Kraftfahrzeugsteuerbescheides steht für das BFG zweifelsfrei fest, dass der Bf auch der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges und damit nach dem NoVAG jedenfalls Steuerschuldner ist. Mit dem Bescheid wird dem Bf nämlich als Steuerpflichtigem die dte. Kraftfahrzeugsteuer ab dem für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen K1 vorgeschrieben. Nach § 7 Z 1 des deutschen Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), BGBl I S. 3818/2002, ist der Steuerschuldner "bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist".
Nach § 4 Z 3 NoVAG kann es auch als völlig irrelevant dahingestellt bleiben - wie vom Bf laufend moniert - wer der Eigentümer des Fahrzeuges ist.
4. Entstehung der Steuerschuld:
Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG idF BGBl I 2010/34 (in Geltung ab ) entsteht die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (= "widerrechtliche Verwendung" iSd § 1 Z 3 NoVAG), mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
Der Zeitpunkt der Einbringung in das Inland ist gegenständlich spätestens ab dem Zeitpunkt anzunehmen, ab welchem der Bf die Mietzinsbeihilfe bezogen hat, womit definitiv die Hauptwohnsitznahme ("Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses") an dieser inländischen Wohnung erwiesen ist.
Da es nach dem Dafürhalten des BFG jeglicher Lebenserfahrung widersprechen würde, dass das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt sozusagen "nachkommen" würde, ist daher - entgegen dem bisher vom Finanzamt erst einen Monat später angenommenen Zeitpunkt - vom als Einbringungsstichtag auszugehen und der Bescheid dahin abzuändern, dass die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum November 2010 vorgeschrieben wird.
5. Bemessung:
Nach § 5 Abs. 2 NoVAG wird in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) die Bemessungsgrundlage der NoVA nach dem gemeinen Wert des Fahrzeuges ohne Umsatzsteuer- und ohne NoVA-Komponente ermittelt.
Nach § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert allgemein durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen, wobei es auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise ankommt.
Wird das Fahrzeug wie gegenständlich aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet selbst eingebracht, dann ist grundsätzlich der Eurotax-Wert als Bemessungsgrundlage maßgeblich. Wie eingangs dargelegt hat das Finanzamt ausgehend vom Eurotax-Wert (Mittelwert) für ein vergleichbares Fahrzeug die Umsatzsteuer wie auch die NoVA-Komponente herausgerechnet und zusätzlich imHinblick auf die drei Jahre früher erfolgte Erstzulassung einen Abschlag von insgesamt 36 % vorgenommen.
In Zusammenhalt mit dem vom Finanzamt abgefragten "vergleichbaren Fahrzeug" ist noch festzuhalten, dass - entgegen dem Einwand des Bf - das gegenständliche Fahrzeug der Marke VW Golf IV, Bj. 1998, Benziner, mit dem im deutschen Steuerbescheid ausgewiesenen Hubraum von 1.595 cm³ bzw. 1,6 l laut Abfrage in der Internet-Datenbank "Wikipedia" zutreffend 74 kW (und nicht bloß 55 kW) aufweist. Wenn im Personendaten-Blatt als Datum der Erstzulassung der "19.6.1988" anstelle von "1998" angeführt wurde, so ist dies ganz offenkundig auf einen bloßen Schreibfehler des Sachbearbeiters zurückzuführen.
a) Ausgehend von der sohin zutreffend ermittelten Bemessungsgrundlage von € 2.236,64 bemißt sich die NoVA-Grundabgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NoVAG im Ausmaß von 11 % im Betrag von € 246,03.
Dagegen wurde im Übrigen kein Einwand erhoben.
b) Malusbetrag gemäß § 6a NoVAG:
Nach der EuGH-Judikatur (, Ioan Tatu) ist Artikel 110 AEUV (früher Art. 90 EG) dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
Aufgrund dieses EuGH-Urteiles ist in Änderung der bisherigen Rechtsauslegung (zufolge und C-333/05, Nadasdi und Nemeth) bei der Erhebung der NoVA bei im übrigen Gemeinschaftsgebiet bereits vor dem zum Verkehr zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen, die vor der Verwirklichung des NoVA-Tatbestandes aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland verbracht werden, in sämtlichen Fällen der NoVA-Tatbestandsverwirklichung gemäß § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 kein NoVA-Malusbetrag mehr zu erheben. Dies deshalb, weil auch bei einer Zulassung zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) vor dem oder bei Verwirklichung eines sonstigen NoVA-Tatbestandes vor dem kein NoVA-Malusbetrag angefallen ist.
Da gegenständliches, im November 2010 in das Inland eingebrachte Gebrauchtfahrzeug nachweislich (lt. deutschem Kraftfahrzeugsteuerbescheid) bereits am erstmals in einem anderen Mitgliedstaat für den Verkehr zugelassen worden war, ist daher (wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung) kein Malusbetrag (mehr) vorzuschreiben.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe war daher insgesamt teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
B) Kraftfahrzeugsteuer:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser Bestimmung:
Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (= widerrechtliche Verwendung).
Die hier zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 idgF haben folgenden Inhalt:
Gemäß § 36 lit a dürfen ua. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idgF sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB Erkenntnis , 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur bis zu einem Monat nach Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt.
1. Hauptwohnsitz und Verwendung des Fahrzeuges:
Zur Frage 1. des "Hauptwohnsitzes" des Bf und 2. zur "Verwendung" des strittigen Fahrzeuges wird – um weitere Wiederholungen zu vermeiden – auf die obigen Ausführungen unter Abschnitten A) 1. und A) 2. verwiesen.
Im Verfahren liegen demnach beide maßgebende Kriterien, nämlich die Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Bf als Person mit Hauptwohnsitz/Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland, vor; ein allfälliger Gegenbeweis zur Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG wurde nicht erbracht.
Aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Bf als eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland ohne die diesfalls nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung ist der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 verwirklicht. Die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte daher zu Recht.
2. Abgabenschuldner:
Gemäß § 3 Z 2 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner im Falle der widerrechtlichen Verwendung ("in allen anderen Fällen") die Person, die das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Dass der Bf der Verwender des Fahrzeuges ist, ergibt sich für das BFG zum Einen aus der Anzeige vom an das Finanzamt, zum Anderen aus seiner Aussage vor der Finanzpolizei laut dortigem Akentvermerk vom : "Ich habe keine Fahrzeuge, heißt aber nicht, dass ich mit keinem fahre", sowie aus dem Umstand, dass er nach eigenen Angaben mit dem Fahrzeug laufend "Besuchsfahrten" nach Österreich gemacht hat.
In diesem Zusammenhalt kann es als irrelevant dahingestellt bleiben, wer der Eigentümer des Fahrzeuges ist.
3. Entstehung der Steuerschuld:
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG wird mit dem Beginn der "widerrechtlichen Verwendung", d.h. mit Ablauf der (für die Zulassung eingeräumten) Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges (= "fiktive Zulassung") verwirklicht.
Der Zeitpunkt der Einbringung in das Inland ist gegenständlich spätestens ab dem Zeitpunkt anzunehmen, ab welchem der Bf die Mietzinsbeihilfe bezogen hat, womit definitiv die Hauptwohnsitznahme ("Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses") an dieser inländischen Wohnung feststeht.
Da es nach dem Dafürhalten des BFG jeglicher Lebenserfahrung widersprechen würde, dass das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt sozusagen "nachkommen" würde, ist – entgegen dem bisher vom Finanzamt angenommenen Zeitpunkt – vom als Einbringungsstichtag auszugehen.
Der Beginn der widerrechtlichen Verwendung ist damit ab eingetreten und die Steuerschuld ab dem Zeitraum Dezember 2010 (wie im angefochtenen Erstbescheid vorgeschrieben) entstanden.
4. Bemessung:
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit a) cc) KfzStG 1992 beträgt die Steuer je Monat bei Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 t ab je Kilowatt der um 24 kW verringerten Motorleistung 0,6 Euro.
Wie oben unter Abschnitt A) 5. ausgeführt, steht fest, dass gegenständliches Fahrzeug eine Motorleistung von 74 kW aufweist. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand hat daher das Finanzamt völlig zu Recht ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 50 kW (= Motorleistung 74 kW minus 24 kW) x Steuersatz € 0,6 die Kraftfahrzeugsteuer pro Monat mit € 30 bzw. pro Jahr mit € 360 ermittelt.
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 10-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012 und 1-3/2013 war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
C) Doppelbesteuerung:
Die vom Bf eingewendete "Doppelbesteuerung" kann sich - wie bereits vom Finanzamt in der BVE dargelegt - wenn überhaupt nur auf die Kraftfahrzeugsteuer beziehen, da eine der Normverbrauchsabgabe entsprechende Abgabe in Deutschland gar nicht erhoben wird.
Entgegen der Ansicht des Bf besteht nach geltendem Recht im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich angestrebten Harmonisierung der Kraftfahrzeugsteuern kein Hindernis, da aufgrund des ua. mit Deutschland abgeschlossenen bilateralen Abkommens, BGBl. 1959/170, Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind (siehe dazu: Takacs in FJ-GVR 1992, 29, "Die Kraftfahrzeugsteuer und die EG, Teil III").
Laut diesem "Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr" mit der Zielsetzung der Förderung des internationalen Reiseverkehrs sind allerdings gem. Art. 2 nur "Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, ... wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden".
Eine ständige Verbringung des Fahrzeuges durch Wohnsitzverlegung nach Österreich fällt also nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.
Auch nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht, insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua. zwecks Vermeidung von Beschränkungen im Güterverkehr oder der Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Einfuhr von Privatfahrzeugen -, welche auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sind:
a) Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Kombinationen mit ausländischem EU-Kennzeichen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder zusammen zwölf Tonnen oder mehr beträgt, sind von der Kfz-Steuer befreit (RL 93/89/EWG Art 5).
b) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die von Studenten mit Wohnsitz im Zulassungsstaat des Fahrzeuges im Inland benützt werden, sind steuerfrei, wenn sich der Student ausschließlich zum Zweck des Studiums im Inland aufhält. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 4 Abs 1).
c) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die für regelmäßige Fahrten vom ausländischen EU-Wohnsitz des Benützers des Fahrzeuges zum inländischen Arbeitsplatz und zurück benützt werden, sind steuerfrei. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 4 Abs 1).
d) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen von Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat, die zur privaten Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, sind für je einen Zwölfmonatszeitraum für sechs Monate steuerfrei (RL 83/182/EWG Art 3 iVm Art 4 Abs. 1). Im Falle einer weiter gehenden Begünstigung des ausländischen EU-Staates (zB Deutschland: Dauer bis zu einem Jahr) gilt diese.
Gleichfalls ist nicht zu übersehen, dass im Falle der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Besteuerungshoheit von vorneherein dem Staat Österreich zugestanden hätte (vgl. RS C-451/99). Eine nunmehr resultierende allfällige "Doppelbesteuerung" liegt demnach im alleinigen Verantwortungsbereich des Bf.
D) Vorabentscheidungsersuchen:
Der EuGH hat im Urteil vom , Rs C-451/99, Cura Anlagen GmbH, unter Rn. 22 ausgeführt, dass ein nationales Gericht eines Mitgliedstaates, dem eine Frage nach der Auslegung des EG-Vertrags oder abgeleiteter Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane gestellt wird, den Gerichtshof gem. Art. 234 EG darum ersuchen kann, über diese Frage zu befinden, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
Der EuGH hat in diesem Urteil unter Rn. 40-41 bereits ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Besteuerung von Kraftfahrzeugen bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit völlig frei sind und das Erfordernis der "Zulassung" in dieser Hinsicht als natürliche Folge dieser Steuerhoheit erscheint. Der EuGH hat in keinster Weise die Bestimmung nach § 82 Abs. 8 KFG und insbesondere nicht die darin normierte Zulassungsverpflichtung für EU-widrig befunden, sondern ganz im Gegenteil die Zulassungsverpflichtung ausdrücklich als EU-konform erachtet und darin auch keinerlei Verstoß zB gegen die Dienstleistungsfreiheit erblickt (vgl. ).
Aufgrunddessen und zufolge der völlig klaren innerstaatlichen Rechtslage zu den Tatbestandsvoraussetzungen betr. Verwirklichung der "widerrechtlichen Verwendung" eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland iSd NoVAG und des KfzStG iVm dem KFG erachtet das BFG die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH - wie vom Bf begehrt - für Zwecke seiner Entscheidungsfindung nicht für erforderlich.
E) Mündliche Verhandlung:
Der Bf hat während des gesamten Verfahrens beharrlich seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 115 BAO) verletzt. Gleichzeitig hatte er mehr als hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt und seine Einwendungen darzutun, so im Rahmen der Vernehmung bei der Finanzpolizei, in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag, im Schriftsatz über die ergänzende Begründung, der Vorhaltsbeantwortung sowie zwischenzeitig noch im Rahmen dreier persönlicher Vorsprachen beim BFG.
Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des vom Bf im Verfahren gesetzten Verhaltens kann nach Ansicht des BFG davon ausgegangen werden, dass der Bf auch in einer mündlichen Verhandlung nichts weiter Erhellendes zum Zwecke der vollständigen Abklärung des Sachverhaltes beizutragen bereit sein wird.
Aus diesem Grund erachtet es das BFG für zulässig, von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung mangels Zweckmäßigkeit bzw. Sinnhaftigkeit Abstand zu nehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen eine "widerrechtliche Verwendung" iSd NoVAG bzw. KfzStG verwirklicht ist, ergibt sich aus den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen. Ob beim Bf ein Hauptwohnsitz sowie eine Verwendung des Fahrzeuges im Inland vorliegt, erschließt sich aus dem ermittelten Sachverhalt, insofern ausschließlich Tatfragen und keine Rechtsfragen von "grundsätzlicher Bedeutung" zu lösen waren. Die Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 5 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Verweise | VwGH 10.02.1010, 2007/15/0292 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100179.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAC-08828