Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ohne anwaltliche Fertigung.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103988/2014-RS1 | Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden ist, hindert nicht die Eingabenqualität, sondern stellt einen nach § 34 Abs. 2 VwGG verbesserungsfähigen Mangel dar, der am Entstehen der Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe nichts zu ändern vermag. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Herrn M, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Am brachte der Beschwerdeführer (Bf) zur Zahl x , gegen den Bescheid der y vom , Zahl , ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein:
„An den
Verwaltungsgerichtshof
Judenplatz 11
1014 Wien
BESCHWERDE
Beschwerdeleger :
M.
…..
wegen:
y.
Beschwerdeinhalt:
Mit Bescheid Zl vom , welcher mir am zugestellt wurde, wurde eine Beschwerde von mir vom (Poststempel ) als verspätet zurückgewiesen.
Fristgerecht erhebe ich gegen diesen Bescheid Beschwerde.
……“
Gleichzeitig wurde ein Verfahrenshilfeantrag folgenden Inhaltes gestellt:
„Betrifft Beschwerde gegen Zl – VH-Antrag
Hohes Gericht!
Am wurde mir der Bescheid Zl der y- zugestellt, wogegen ich innerhalb der vorgesehenen Frist Beschwerde erhebe.
Gemäß des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung ist eine derartige Beschwerde von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen sowie mit € 240,-- zu vergebühren.
Da ich mich derzeit in Haft befinde und somit nicht für die dazu notwendigen Kosten selbst aufkommen kann, zugleich mein Begehren aber keine reine Mutwilligkeit darstellt und es sich nicht um ein völlig aussichtsloses Verfahren handelt, beantrage ich mittels beiliegendem Antrag, mir die für die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof notwendige Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Um mein Begehren näher nachvollziehen zu können, lege ich auch die von mir selbst verfasste Beschwerde bei; vorbehaltlich einer eventuell vorzunehmenden rechtlichen Modifizierung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt.
Mit dem Ersuchen um positive Erledigung des beiliegenden Antrages ….“
…
Mit Beschluss vom , Zl. -4, wies der VwGH den Antrag auf Verfahrenshilfe ab.
Mit Schreiben vom forderte der VwGH den Bf unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 VwGG auf, die fehlende Gebühr binnen einer Woche durch Bareinzahlung mittels Erlagschein bei einer Postgeschäftsstelle oder einem Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und dem VwGH unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringe.
Mit Beschluss vom , Zl. x -8, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein, da die beschwerdeführende Partei der, am an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.
Mit Schreiben vom forderte der VwGH den Bf erneut auf, die fehlende Gebühr binnen einer Woche zu entrichten.
Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der amtliche Befund des über die Nichtentrichtung der Gebühr ein.
In der Folge wurden dem Bf mit den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Höhe von 240,00 Euro und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 120,00 Euro gesamt sohin 360,00 Euro zur Zahlung vorgeschrieben.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Der Bf wendet ein, die festgesetzte Abgabe resultiere aus einer vermeintlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu Z vom , es sei jedoch nie eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden.
Vielmehr sei aufgrund eines Bescheides der Y vom ein Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden, in dem die Beistellung eines Rechtsanwaltes, der für eine solche Beschwerdeeinbringung zuständig wäre, sowie die Befreiung von allfälligen Gebühren beantragt worden sei. ln diesem Zusammenhang sei es auch notwendig, als Beilage zum Verfahrenshilfeantrag, den Sachverhalt der beabsichtigten Beschwerde darzulegen.
Jedoch könne eine solche Darlegung nie bereits als "Einbringung einer Beschwerde" gewertet werden, da für eine solche erst ein Rechtsanwalt zuständig wäre, der in diesem Fall erst nach einer allfälligen Bewilligung der Verfahrenshilfe aktiv werden hätte können.
Dieser Antrag auf Verfahrenshilfe sei mit Datum vom ( x -4) abgewiesen und sämtliche Schriftstücke im Original rückübermittelt worden. Zudem sei dem Bf mitgeteilt worden, dass im Falle der Absicht der Weiterverfolgung eine Beschwerde - vergebührt und von einem Rechtsanwalt unterfertigt - eingebracht werden müsste.
Dies sei jedoch in weiterer Folge- mangels finanzieller Möglichkeiten nicht geschehen.
Somit habe niemals eine Beschwerdeeinbringung stattgefunden, die eine Gebührenentstehung rechtfertigen würde.
ln den Gebührenvorschriften könne vom Beschwerdeführer nirgendwo ein Passus gefunden werden, der bereits einen Verfahrenshilfeantrag und dessen Beilagen mit einer Gebührenfestsetzung belegen würde, was auch gegen den Sinn und Zweck des Mittels der Verfahrenshilfe gerichtet wäre. Der Bf habe diesen Sachverhalt bereits am dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, nachdem er ein Schreiben erhalten habe, in dem er aufgefordert worden sei, die Einzahlung der Gebühr von € 240,- nachzuweisen. In dessen Antwortschreiben ( xy ) sei einerseits der unrichtige Tatbestand der Überreichung einer Beschwerde als eigenständiger Akt wiederholt, aber auch darauf hingewiesen worden, dass für allfällige bescheidmäßige Festsetzungen der Eingabengebühr und deren Einhebung das Finanzamt zuständig sei und dieses über allfällige Einsprüche auch zu entscheiden habe.
Somit sei es notwendig gewesen, den Bescheid abzuwarten, um überhaupt einen rechtskonformen Einspruch (Beschwerde} einbringen zu können. Somit resultiere die offene Gebührenforderung nicht aus Mutwilligkeit der Nichtbezahlung sondern aus der Notwendigkeit, überhaupt in die Lage gelangen zu können, eine rechtswirksame Einrede gegen eine ungerechtfertigte Forderung anbringen zu können. Daraus eine Strafzahlung durch Gebührenerhöhung abzuleiten, widerspreche jeglichem Anspruch, sich auch gegen ungerechtfertigte Bescheide staatlicher Institutionen wehren zu können. Deshalb sei jedenfalls bereits die Festsetzung der Gebührenerhöhung ungerechtfertigt.
Zugleich sei oben dargelegt worden, dass es sich beim gegenständlichen Akt des Verwaltungsgerichtshofes um die Antragstellung auf Verfahrenshilfe gehandelt habe, welche nicht mit Gebührenschuld verbunden sei und eine tatsächliche eigenständige Vorlage/Einbringung einer Beschwerde an den VwGH nie stattgefunden habe, weshalb auch die grundsätzliche Gebührenfestsetzung aufzuheben sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
„Die beim Verwaltungsgerichtshof am mit dem Verfahrenshilfeantrag eingebrachte Beschwerde erfüllt alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 24 (3) VwGG., wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens entstanden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren unter der Zahl x eingeleitet.
Die im Zuge der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages ergangene Aufforderung zur Mängelbehebung durch Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt hat keinen Einfluss auf die bereits entstandene Gebührenschuld. Dass der Antrag nicht mit einer Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen wurde, vermag am Entstehen der Gebührenschuld nichts zu ändern. Ebenso ändert der Hinweis des Beschwerdeführers auf die finanzielle Situation nichts an der bereits entstandenen Gebührenpflicht, da der Gesetzgeber keine finanziellen Untergrenzen für die Entrichtung der gegenständlichen Gebühr vorgesehen hat.
Da der Aufforderung zur Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde, erfolgte die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
Die Gebühr gemäß § 24 (3) VwGG wurde trotz Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof vom nicht entrichtet. Die Behörde hat hierüber gemäß § 34 Abs. 1 GebG einen Befund aufzunehmen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hat dann darüber einen Bescheid im Sinne des § 203 BAO zu erlassen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.“
Im dagegen eigebrachten Vorlageantrag vom führt der Bf ergänzend aus, eine Beschwerde könne rechtsgültig nur unterschrieben von einem Rechtsanwalt eingebracht werden - somit könne diese "Beschwerde" schon allein deshalb nicht die Voraussetzungen einer eingebrachten Beschwerde erfüllen.
Durch den Verfahrenshilfeantrag, der ja nicht später eingebracht worden sei, sei die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde beim VwGH beantragt worden. Auch daraus resultiere, dass noch keine Beschwerdeeinbringung stattgefunden habe. Einem Verfahrenshilfeantrag seien Ausführungen über die beabsichtigte Beschwerde beizulegen. Auch seien Ergänzungen gefordert worden, bevor eine entsprechende – in dem Fall abweisende Verfahrenshilfeentscheidung getroffen worden sei.
Diese Ausführungen hätten jedoch nichts mit einer tatsächlichen Beschwerdeeinbringung zu tun. Insofern habe das Gericht- im besten Fall- versehentlich einen Beschwerdeeingang verzeichnet, der jedoch rechtlich nie stattgefunden habe. Daraus könnten aber einem Verfahrenshilfeantragsteller keine Rechtsnachteile erwachsen, wie es aber im gegenständlichen Fall geschehen sei.
Es seien in zwei gleich gelagerten Fällen noch zwei andere Verfahrenshilfeanträge zur Einbringung einer Beschwerde beim VwGH und beim VfGH eingebracht worden. Im ersten Fall sei unter AZ Geschäftszahl1 der Verfahrenshilfe stattgegeben worden. Danach sei dem beigestellten Anwalt der komplette Sachverhalt mitgeteilt worden, damit er eine entsprechende Beschwerde einbringen konnte. Niemand beim Verwaltungsgerichtshof sei auf die Idee gekommen, dass die beigefügten Erläuterungen zum VH-Antrag bereits der rechtsgültigen Beschwerde entsprechen würden. Auch bei diesem Antrag habe der Bf aufgrund einer Aufforderung, die von ihm beanstandeten Rechtsverletzungen ausführlich darlegen müssen.
Beim VfGH sei unter AZ Geschäftszahl2 eine abschlägige Entscheidung getroffen worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass sämtliche übermittelten Unterlagen rücküberstellt worden seien und ihm mitgeteilt worden sei, dass es ihm nunmehr frei stünde, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen. Nachdem dies nicht geschehen sei, sei die geplante Beschwerdeergreifung hinfällig, führe aber zu keiner Gebührenschuld, weil eben die Beschwerde somit nie eingebracht worden sei.
Beide Fälle seien äquivalent zum hier vorliegenden Fall. Dies beweise nachdrücklich, dass nie ein Beschwerdeeingang verzeichnet hätte werden dürfen. Zusätzlich sei mehr als rechtlich bedenklich, dass der VwGH auf seine Hinweise hin nicht korrigierend eingegriffen habe, sondern ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass Einsprüche gegen die Gebührenschuld erst bei Ihrer Behörde eingebracht werden könnten und Sie nunmehr darlegen würden, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% zwingend vorgeschrieben sei, sobald eine Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet werde.
2. Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch übermittelten Aktenteile des Bemessungsaktes des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.
3. Rechtslage und Erwägungen
Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob es sich bei der am beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten und zur Zahl x protokollierten Eingabe um eine Beschwerde handelt und ob diese eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG (idF vor dem ) darstellt.
Die zwei vom Bf zitierten "gleichgelagerten Fälle" (AZ Geschäftszahl1 , AZ Geschäftszahl2 ) sind n i c h t Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens und nicht als "Vergleichsbasis" heranzuziehen.
§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:
"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ......
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."
Das bedeutet für vorliegenden Fall folgendes:
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 240,00 Euro zu entrichten.
Nach dem Inhalt der Eingabe vom handelt es sich - wie im Sachverhalt ausgeführt - jedenfalls um eine Beschwerdeschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Eingabe auch als solche behandelt (vgl. Beschluss vom ).
Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden ist, hindert nicht die Eingabenqualität, sondern stellt einen nach § 34 Abs. 2 VwGG verbesserungsfähigen Mangel dar, der am Entstehen der Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe nichts zu ändern vermag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem Erkenntnis , festgestellt, dass eine Unterschrift kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt. In vorliegendem Fall ist die Eingabe - auch eine Beschwerde ist eine Eingabe - vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben, lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt (vgl. zB ).
Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs.3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, führt zu § 14 TP 6 GebG, Tz 160, folgendes aus:
"Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl , und vom , RV/1390-W/08).
Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat ().
Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (, und vom , RV/1390-W/08)."
Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. Der Originaleinzahlungsbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt worden und wird dies auch gar nicht behauptet.
Gemäß § 61 Abs.1 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.
Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.
§ 24 Abs. 3 VwGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof fordert den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu entrichten und den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Dies ist in vorliegendem Fall mit den o.a. Schreiben vom und vom geschehen.
Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.
Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.
In vorliegendem Fall wurde den Aufforderungsschreiben des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen. Weder ist die Zahlung innerhalb der vom VwGH gesetzten Nachfristen erfolgt, noch wurde der Einzahlungsbeleg vorgelegt und wird Gegenteiliges auch gar nicht behauptet. Unabhängig davon hätte die Gebühr für eine ordnungsgemäße Entrichtung ohnedies spätestens im Zeitpunkt der Überreichung (Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld) entrichtet werden müssen und der Beleg darüber wäre dem Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Beschwerde vorzulegen gewesen (§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG).
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Die Beschwerde war daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Schlagworte | Entstehen der Gebührenschuld Verfahrenshilfeantrag Beschwerdeentwurf anwaltliche Fertigung Verbesserungsauftrag Aufforderung zum Nachweis der Gebührenentrichtung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103988.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at