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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.11.2015, RV/7500571/2015

Parkometerabgabe mit abgelaufenem Parkschein nicht entrichtet

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500571/2015-RS1
Bei Verwendung eines auf Grund einer Tariferhöhung ungültigen Parkscheines ist die Abgabe nicht entrichtet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der Bf., W  gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67-PA-512132/5/4 vom folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde gegen das obenstehende Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer Beiträge zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführerin, in der Folge Bf. genannt, wird in der Strafverfügung vom zur Last gelegt, sie habe am das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W1 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W2 um 16:38 Uhr abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Dagegen wurde am Einspruch erhoben, in dem die Bf. eine Kopie des im Fahrzeug zum Tatzeitpunkt hinterlegten Parkscheines vorlegte.

Am erging ein Straferkenntnis, in dem der Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 36,00 bzw. 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurden.

Sie habe § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verletzt, indem sie einen ungültigen Parkschein mit der Nr. 897653 EB hinterlegt habe und damit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden sei.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der von der Bf. verwendete Parkschein auf dem deutlich der Tarif von € 1,20 ersichtlich ist, seit ungültig sei und daher mit diesem auch keine Abgabe mehr entrichtet werden könne.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigte Foto einerseits sowie das von der Bf. übermittelte Foto andererseits.

Der Bf. sei Fahrlässigkeit zur Last zu legen, da nicht ersichtlich sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe. Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig waren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit € 1,00.

Gemäß § 3 beträgt das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt pro Parkschein lit. b für eine Abstellzeit von 1 Stunde (blau) € 2,00.

Dieser Tarif gilt seit .

Gemäß § 5 gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins als entrichtet.

Gemäß Art.1 der Verordnung mit der die Parkometerverordnung geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/2011 vom , verlieren Parkscheine mit dem Aufdruck von bis zum gültigen Abgabenbeträgen mit Ablauf des ihre Gültigkeit. Somit kann mit diesem Parkschein ab auch keine Abgabe mehr entrichtet werden.

Gemäß § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe.

Diese Parkscheine können innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

Fest steht, dass die Bf. das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte.

Unbestritten ist weiters, dass im Kraftfahrzeug ein blauer Parkschein hinterlegt war.

Die Bf. legte eine Kopie dieses Parkscheines als Beweismittel vor.

Tatzeitpunkt war der .

Auf dem von der Bf. vorgelegten Parkscheinkopie ist deutlich ersichtlich, dass als Abgabenbetrag der Betrag von € 1,20 aufscheint.

Die Bf. hat daher zum Tatzeitpunkt einen nicht mehr gültigen Parkschein verwendet, wodurch die Abgabe  als nicht entrichtet gilt.

Am Tatzeitpunkt bestehen aufgrund des im Akt erliegenden vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos keine Zweifel.

Dieser vom Parkraumüberwachungsorgan fotografierte Parkschein ist ident mit dem von der Bf. als Beweismittel vorgelegten Parkschein.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit ein fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die Bf. die gebotene Sorgfalt, nämlich die Verwendung eines zum Tatzeitpunkt gültigen Parkscheines nicht hätte walten lassen können, zumal auch zum Tatzeitpunkt der Parkschein mit der Parkgebühr von € 1,20 bereits über zwei Jahre seine Gültigkeit verloren hatte.

Hinsichtlich der Kenntnis von der Gebührenerhöhung ist davon auszugehen, dass in der Öffentlichkeit insbesondere in jener im Kreise jener Fahrzeuglenker, die wie die Bf. nicht bloß ausnahmsweise in den Wiener Stadtbereich einfahren, seit 2012 bekannt war, dass hinsichtlich der Verwendung von Kurzparkscheinen eine Gebührenerhöhung stattgefunden hat.

Ebenso war aufgrund medialer Verbreitung der neuen Rechtslage allgemein bekannt, dass die alten Parkscheine ihre Gültigkeit gänzlich verloren hatten und nicht mehr verwendet werden durften (vgl. auch ).

Hinsichtlich der Strafbemessung normiert § 19 VStG in Abs. 1, dass Grundlage die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist.

Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen, wobei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist.

Da die Bf. über zwei Jahre nach Änderung der Parkgebühren einen nicht mehr gültigen Parkschein verwendete, ist das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen.

Als Milderungsgrund wurde bereits von der belangten Behörde die Strafe bei einer im § 4 Abs.1 Parkometergesetz geregelten Strafdrohung von bis zu € 365,00 mit € 36,00 im unteren Bereich angesetzt, wobei auf die bisherige Unbescholtenheit der Bf. Bedacht genommen worden war.

Die von der Bf. beantragte Einstellung des Verfahrens ist in § 34 VStG geregelt. Eine Einstellung kommt demnach u.a. gemäß § 1 Z 4 leg.cit. dann in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Diese Voraussetzungen liegen wie oben ausgeführt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach Abs. 2 ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der (jeweils) verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens(Euro 10,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (Euro 36,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (Euro 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten (Gesamtsumme somit Euro 56,00).

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6- BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-....).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500571.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at