Zulässigkeit einer ordentlichen Revision nach Klaglosstellung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RR/5100003/2015-RS1 | Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. VwSlg. 9.495/A, sowie die Beschlüsse des , Zl. 2001/02/0140, , 2004/02/0106, und vom , 2007/01/1186). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes weiterhin Gültigkeit (). |
RR/5100003/2015-RS2 | Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich auch entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. ). |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Revision des Finanzamtes XX gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5101604/2014 (mitbeteiligte Partei: mP ) beschlossen:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Beschluss vom , RV/5101604/2014 hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerdevorlage der revisionswerbenden belangten Behörde vom als zurückgenommen erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde zugelassen.
In der rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revision vom wurde wegen aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Mit Beschluss vom , RV/5101604/2014 wurde der Beschluss vom , RV/5101604/2014 unter Anwendung der Bestimmung des § 289 der Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben und die der revisionswerbende belangte Behörde somit klaglos gestellt. Der Beschluss wurde der mitbeteiligten Partei am und der revisionswerbenden belangten Behörde am zugestellt.
Rechtslage
Nach § 30a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, in einer Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eigenen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. VwSlg. 9.495/A, sowie die Beschlüsse des , Zl. 2001/02/0140, , 2004/02/0106, und vom , 2007/01/1186). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes weiterhin Gültigkeit ().
Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich auch entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. ).
Zulässigkeit einer Revision
Nach § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist e ine Revision gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RR.5100003.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAC-08816