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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.11.2015, RV/7102361/2014

Keine Gebührenbefreiung gemäß § 19 GebG für ein Sicherungsgeschäft zu einem nicht der Gebühr unterliegenden Hauptgeschäft.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Ein Sicherungsgeschäft zu einem Hauptgeschäft, das weder einer Gebühr nach dem Gebührengesetz noch einer Verkehrsteuer unterliegt, ist mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 2 GebG 1957 nach den Tarifbestimmungen des § 33 GebG 1957 gebührenpflichtig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. NN., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Gebühren (Gesamtschuldverhältnis mit NN1) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des BG Josefstadt vom ttmmjjjj, xxx, wurde die Ehe zwischen Frau XXX und dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., einvernehmlich gemäß § 55a EheG geschieden. Dieser Beschluss ist bereits am ttmmjjjj in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand der vermögensrechtlichen Aufteilung im Rahmen der einvernehmlichen Ehescheidung waren u.a. Investitionen in die im Alleineigentum des Bf. stehende Liegenschaft EZ xXx KG XxX.

Im diesbezüglichen gerichtlichen Vergleich vom ttmmjjjj finden sich dazu unter Pkt. IX (2) Regelungen zugunsten der beiden minderjährigen Kinder des Bf. für den Fall der Veräußerung der erwähnten Liegenschaft durch Rechtsvorgang unter Lebenden oder von Todes wegen an eine oder mehrere dritte Personen. Unter Pkt. IX (3) haben die Vertragspartner die Bestellung von Pfandrechten vereinbart, die der Besicherung aller Forderungen und Ansprüche der Kinder gegen den Bf. dienen, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäß Pkt. IX (2) in Hinkunft erwachsen werden.

Der Vertreter des Bf. brachte diesen Vorgang mit Schreiben vom dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zur Kenntnis.

Das Finanzamt erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid vom . Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass der Bf. (in Bezug auf das Gesamtschuldverhältnis mit NN1) gemäß § 30 GebG 1957 iVm § 224 Abs. 1 BAO als Haftungspflichtiger für die gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG 1957 entstandene Gebühr (1 % vom Wert der sichergestellten Verbindlichkeit in Höhe von € 95.000,00, sohin € 950,00) in Anspruch genommen wird.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete und als Beschwerde zu wertende Eingabe vom .

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Der Bf. beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG 1957 sind Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, gebührenpflichtig nach dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird. Der Tarif beträgt 1 v.H.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 leg.cit. ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.

Für die Gebühr haften nach den Bestimmungen des § 30 GebG neben den Gebührenschuldnern die übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 GebG zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.

§ 19 GebG 1957 bestimmt:

(1) Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung besteht.

(2) Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5.

Der Bf. bekämpft die Gebührenvorschreibung ausschließlich mit der Argumentation, die Einräumung der Pfandrechte für die beiden gemeinsamen Kinder (Nebengeschäft) sei im Zuge des Scheidungsvergleiches (Hauptgeschäft) erfolgt. Es handle sich daher um einen zusammenhängenden Bestandteil des Hauptgeschäftes, das gemäß § 19 Abs. 2 GebG 1957 gebührenbefreit sei.

Dem ist zu entgegnen, dass die Anwendung der begehrten Befreiungsbestimmung nach dem unmissverständlichen Text der zitierten Norm nur dann in Betracht kommt, wenn das Hauptgeschäft entweder einer Gebühr oder einer Verkehrsteuer unterliegt.

Für beurkundete Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung besteht zwar Gebührenpflicht nach § 33 TP 20 GebG. Dies gilt aber ausschließlich für außergerichtliche Vergleiche. Bei dem vom Bf. als Hauptgeschäft iSd § 19 Abs. 2 GebG erachteten o.a. Scheidungsvergleich handelt es sich aber unbestritten um einen gerichtlichen Vergleich. Für diesen ist keine Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichten. Ebensowenig fällt eine Verkehrsteuer an.

Damit ist das Schicksal der vorliegenden Beschwerde bereits entschieden. Denn ein Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft zu einem Hauptgeschäft, das weder einer Gebühr noch einer Verkehrsteuer unterliegt, ist nach den Tarifbestimmungen des § 33 GebG gebührenpflichtig ().

Das Finanzamt hat die Gewährung der vom Bf. begehrten Gebührenbefreiung nach § 19 Abs. 2 GebG daher zu Recht verwehrt.

Nach der ersten Alternative des § 30 GebG haften - ohne weitere Voraussetzung - die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen neben den Gebührenschuldnern (§ 28 GebG).

Wie bereits oben erwähnt wurde der Bf. als am Rechtsgeschäft beteiligte Person zur Haftung herangezogen. Während der Gebührenschuldner Eigenschuldner ist, bedeutet im Gegensatz dazu die Haftung ein Einstehenmüssen für eine fremde Schuld.

Betreffend die Frage, wen die Abgabenbehörde primär heranzuziehen berechtigt ist, und zwar den Hauptschuldner (Gebührenschuldner) oder den Haftenden (als Solidarschuldner) bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Die Rangordnung der Inanspruchnahme zwischen Eigenschuldner und Haftendem ist grundsätzlich in das Ermessen der Abgabenbehörde gelegt. Ermessensentscheidungen haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat die Abgabenbehörde einerseits die Subsidiarität der Position des Haftenden zu berücksichtigen, andererseits aber auch das vertragliche Innenverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Haftenden zu beachten.

Den Bestimmungen des Pkt. IX (6) des o.a. Vergleiches lässt sich die Intention der Vertragspartner erschließen, den Bf. zur Tragung aller im Zusammenhang mit der Pfandbestellung anfallenden Gebühren zu verpflichten.

Angesichts dieses Umstandes kann dem Finanzamt kein Ermessensfehler vorgeworfen werden, wenn es den Bf. als am Rechtsgeschäft beteiligte Person zur Zahlung herangezogen hat. Diesbezügliche Einwände werden auch seitens des Bf. nicht erhoben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die mit der vorliegenden Entscheidung zu lösenden Rechtsfragen sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 55a EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 30 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 TP 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 31 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 28 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102361.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-08807