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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2015, RV/7104748/2014

Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ohne anwaltliche Fertigung.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104748/2014-RS1
Die Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung machen einen Bescheid nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der J, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren gem. § 24a VwGG und 2. Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Am brachte die Beschwerdeführerin (Bf) zur Zahl X , gegen den Bescheid des xy vom , Zahl , ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein:

Verwaltungsgerichtshof
Judenplatz 11
1014 Wien
EINSCHREIBEN
Betr.: Erhebung lt. Art. 133 Abs.1 Z1 B-VG Revision
Ref.:
xy. - Bescheid Zl.

Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir erheben Revision gegen o.a. Bescheid.

Begründung:
Zur Echtheit des Bescheides keine Erklärung, die Richtigkeit wird bestritten, soweit die Ausführungen mit dem eigenen Vorbringen ……im Wiederspruch stehen.
Bestritten wird weiters,…..
Wir beantragen die Stattgebung unserer Revisionserhebung.

…..Hochachtungsvoll

Y "

Mit Beschluss vom , Zl. X -10, hat der VwGH das Verfahren eingestellt, da die revisionswerbende Partei der am an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Bescheid eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist. Der Antrag der revisionswerbenden Partei vom auf Fristverlängerung wurde mit Berichterverfügung vom abgewiesen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Mit Schreiben vom forderte der VwGH die Bf unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 VwGG auf, dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der ober angeführten Geschäftszahl das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringe.

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der amtliche Befund des VwGH über die Nichtentrichtung der Gebühr ein.

In der Folge wurden der Bf mit den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Höhe von 240,00 Euro und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 120,00 Euro gesamt sohin 360,00 Euro zur Zahlung vorgeschrieben.

Dagegen wurde mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Die Bf wendet ein, sie habe keine Buchungsmitteilung betreffend Festsetzung der Gebühr von € 240,- im Februar 2014 erhalten. Laut Bescheid des Handelsgerichtes - Zl. Zl. vom sei weder eine Gebühr vorgeschrieben noch angezeigt, wenn eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werde. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof müsse jedoch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Daher sei auch der u.a. Verwaltungsgerichtshof-Bescheid-Zl. X -2 rechtsungültig. Außerdem sei laut rechtsungültigem Bescheid des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. X -2, vom - nur eine Eingabegebühr von € 240,- zu bezahlen, wenn eine Revision eingebracht werde. Es sei keine Revision seitens der Firma erfolgt. Die "verspätete" Buchungsmitteilung vom - eingelangt am - sei wegen der o.a. Tatsachen aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

"… Begründung:

Laut schriftlicher Mitteilung des Verwaltungsgerichtshof 1010 Wien, erging die Aufforderung zur Gebührenentrichtung am an Fa. J. , Adresse .

Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Gem. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von ,,einer Post-Geschäftsstelle“ oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens Zeitgleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Da die Entrichtung der Gebühr dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor."

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom führt die Bf ergänzend aus, die Stellungnahme vom sei zur Gänze unberücksichtigt geblieben. Daher sei die Beschwerdevorentscheidung nicht rechtswirksam. Die Aufforderung zur Gebührenentrichtung von einem "unbekannten" Amt vom sei nie eingelangt. Die Bf habe weder einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, noch Steuerberater, da sie seit keinen gewerblichen Umsatz tätige. Daher habe man auch keine Kenntnis der Bezug habenden Normen.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel beruft sich in seiner Beschwerdevorlage auf § 24 a VwGG.

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch übermittelten Aktenteile des Bemessungsaktes des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

3. Rechtslage und Erwägungen

3.1 Zur Gebühr

Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob es sich bei der am beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten und zur Zahl X protokollierten Eingabe um eine Revision handelt und ob diese eine gebührenpflichtige Eingabe darstellt. Die Eingabe der Bf erfolgte am , womit § 24a VwGG in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, maßgeblich ist.

Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof - auch eine Revision ist eine Eingabe - sind nach folgenden Kriterien gebührenpflichtig:

§ 24a VwGG lautet in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013 auszugsweise wie folgt:

"Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ...

2…..

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. .... 

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revisionen spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 240,00 Euro zu entrichten.

Nach dem Inhalt der Eingabe vom handelt es sich – wie im Sachverhalt ausgeführt - jedenfalls um eine Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Eingabe auch als solche behandelt (vgl. Beschluss vom , Zl. X-10):

"Die revisionswerbende Partei ist der am an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Bescheid eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Der Antrag der revisionswerbenden Partei vom auf Fristverlängerung wurde mit Berichterverfügung vom abgewiesen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen."

Die Tatsache, dass die Revision u.a. nicht von einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin unterfertigt worden ist, hindert nicht die Eingabenqualität, sondern stellt einen gem. § 34 Abs. 2 VwGG verbesserungsfähigen Mangel dar.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde (nun mehr Revision) bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde (nun mehr Revision) beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs.3 VwGG (nun 24a VwGG) erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Revision verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, führt zu § 14 TP 6 GebG, Tz 160, folgendes aus:

"Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl , und vom , RV/1390-W/08).

Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat ().

Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (, und vom , RV/1390-W/08)."

Das bedeutet für vorliegenden Fall, dass die Tatsache, dass der VwGH das Verfahren wegen nicht erfolgter Mängelbehebung eingestellt hat, nichts an der bereits entstandenen Gebührenpflicht zu ändern vermag.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24a VwGG, die durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (§ 24a Z4 VwGG).

Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. Der Originaleinzahlungsbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt worden und wird dies auch gar nicht behauptet. Vielmehr wendet sich die Bf gegen die Festsetzung einer Gebühr an sich.

Dass das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel seinen Bescheid auf § 24 Abs. 3  VwGG (idF vor dem ) gestützt hat obwohl § 24a VwGG in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, maßgeblich ist, schadet insofern nicht, als es sich hie bei lediglich um den Begründungsteil handelt.

Ein Abgabenbescheid hat gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 BAO im Spruch nur die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Wenn die Abgabenbehörde die Rechtsgrundlage, auf die sich die Abgabenvorschreibung stützt, anführt, so stellt dies keinen Teil des Spruches, sondern vielmehr ein Begründungselement dar (, RS2, mit  Hinweis auf  Zl. 92/16/0187). Eine Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung macht einen Bescheid nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt (, RS4, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 59 AVG E 205 ff, zitierte Rechtsprechung, sowie die Erkenntnisse vom , Zl. 92/05/0340, und vom , Zl. 94/17/0148).

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). § 9 Abs. 1 GebG legt die Konsequenzen für den Fall fest, dass eine Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und mit Bescheid festgesetzt werden muss (siehe § 203 BAO). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Die Beschwerde war daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104748.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at