Die Zustellung eines Bescheides erfolgt mit Einbringung der Daten in die Databox und nicht mit der Verständigung darüber.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ri in der Beschwerdesache des Mag. Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend die Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am die Arbeitnehmerveranlagung elektronisch eingebracht. Die belangte Behörde ersuchte den Bf. am schriftlich zu seinen erklärten Aufwendungen Unterlagen bis spätestens vorzulegen. Mit einem elektronischen Ansuchen vom wurde um Erstreckung der Frist bis zum ersucht und diese auch gewährt. Da der Bf. die geforderten Unterlagen nicht vorlegte, erließ die belangte Behörde am den Einkommensteuerbescheid 2013 ohne die beantragten Aufwendungen zu berücksichtigen.
Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides erfolgte elektronisch in die Databox von Finanzonline. Der Bf. erhielt wunschgemäß eine Email Verständigung über die behördliche Zustellung.
Am erhob der Bf. gegen den genannten Einkommensteuerbescheid elektronisch Beschwerde, in der er ausführte, dass er die vom Finanzamt geforderten Unterlagen am eingeschrieben der Abgabenbehörde übermittelt habe. Er ersuchte demzufolge, diese Unterlagen im Einkommensteuerbescheid 2013 zu berücksichtigen. Die Verständigung, dass der Einkommensteuerbescheid in seiner Finanzonline Databox hinterlegt wurde, sei in seiner E-Mail direkt in seinem Spam Folder abgelegt worden. Er habe erst am den Einkommensteuerbescheid sehen können, und sehe daher die Zustellung dieses Bescheides erst am als erfolgt und daher die vorliegende Beschwerde als fristgerecht an.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde in einer Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurück, da die Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO bereits am abgelaufen sei. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit Ablage des Bescheides in der Databox via Finanzonline. Gemäß § 5 Abs. 2 der Finanzonline-Verordnung 2006 könne ein Teilnehmer im Finanzonline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren sei. Die Wirksamkeit der Zustellung wäre durch die nicht erfolgte oder verspätete Verständigung nicht gehindert.
In seinem Vorlageantrag verwies der Bf. darauf, dass er über Finanzonline eingestellt und eingerichtet habe, dass Zustellungen auch über seine Mailbox erfolgen könnten. Gleichzeitig werde er per E-Mail verständigt, ob es bei Finanzonline neue Nachrichten gegeben habe. Diese Nachrichten seien in seinem persönlichen E-Mail-Account automatisch in seinem Spamordner verschoben worden und er habe erst durch Zufall am auf Finanzonline nachgesehen und die neue Nachricht dort geöffnet und gesehen. Dies sei auch aus dem Logbuch ersichtlich gewesen. Der Bf. ersuchte daher die von ihm am per Einschreiben an das zuständige Finanzamt eingebrachten Unterlagen im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung 2013 doch noch zu berücksichtigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aus der Aktenlage ergibt sich unstrittig, dass der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid elektronisch in die Databox zugestellt wurde.
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO 4 , § 245 Tz 4).
Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der derzeit geltenden Fassung bestimmt außerdem in § 5b Abs 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an. (vgl. RV/0002-F/13). Weiters sind das Datum in der Amtssignatur und das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides irrelevant.
Vor diesem Hintergrund gelangte, wie die Abgabenbehörde zutreffend ausführte, der Einkommensteuerbescheid trotz der auf Grund von persönlichen Sicherheitseinstellungen erfolgten Einstufung der Verständigung des Bf. über das Einlangen eines Schriftstückes in die Databox von Finanzonline als "Spam" in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. und muss der Einkommensteuerbescheid ihm ab diesem Zeitpunkt zugerechnet werden. Eine verspätete Einsichtnahme ging demzufolge zu Lasten des Bf.
Da die am eingebrachte Beschwerde sohin eindeutig verspätet war, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO zwingend mit Beschluss zurückzuweisen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der FinanzOnline Verordnung 2006 sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergab, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104573.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at